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Nichtannahmebeschluss

OVG 2 N 63.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0728.OVG2N63.09.0A
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Leitsätze
1. Die Berufung wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt voraus, dass im Zulassungsantrag dargestellt wird, welchen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Die bloße Rüge der fehlerhaften Anwendung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus.(Rn.2) 2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, da die aufgeworfene Frage, „ob sich das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplanes, der das streitbefangene Grundstück als Wohnbaufläche ausweist, auf die Frage der Abgrenzung zwischen § 34 BauGB und § 35 BauGB auswirken kann“, nicht entscheidungserheblich ist, weil die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes bei der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich ohne Relevanz sind.(Rn.3) 3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bebauungszusammenhang mit der angenommenen „deutlichen Zäsur“ zwischen der Wohn- und Wochenendhausbebauung abgelehnt. Daran ändert auch die Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche nichts.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern und der Beigeladenen am 22. Juni 2009 und dem Beklagten am 24. Juni 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt voraus, dass im Zulassungsantrag dargestellt wird, welchen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Die bloße Rüge der fehlerhaften Anwendung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus.(Rn.2) 2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, da die aufgeworfene Frage, „ob sich das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplanes, der das streitbefangene Grundstück als Wohnbaufläche ausweist, auf die Frage der Abgrenzung zwischen § 34 BauGB und § 35 BauGB auswirken kann“, nicht entscheidungserheblich ist, weil die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes bei der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich ohne Relevanz sind.(Rn.3) 3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bebauungszusammenhang mit der angenommenen „deutlichen Zäsur“ zwischen der Wohn- und Wochenendhausbebauung abgelehnt. Daran ändert auch die Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche nichts.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern und der Beigeladenen am 22. Juni 2009 und dem Beklagten am 24. Juni 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Klägern die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung ihres Wochenendhauses zu ständigen Wohnzwecken und für den Anbau eines „Wintergartens“ zu erteilen, abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen der Kläger nicht gegeben. 1. Die Berufung kann nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zugelassen werden. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass zum einen ein abstrakter Rechtssatz dargestellt wird, den das erstinstanzliche Gericht der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht, da nicht dargelegt wird, welchen von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Mai 1968 - IV C 18.66 -, juris) abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht sei offenbar davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplanes im Rahmen der Prüfung, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, überhaupt nicht beachtlich sei, rügen sie im Kern die fehlerhafte Anwendung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies reicht zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus. 2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Kläger haben weder dargelegt, dass die von ihnen aufgeworfene Frage, „ob sich das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplanes, der das streitbefangene Grundstück als Wohnbaufläche ausweist, auf die Frage der Abgrenzung zwischen § 34 BauGB und § 35 BauGB auswirken kann“, entscheidungserheblich ist, noch dass sie wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem klägerischen Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist (vgl. Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 109.94 –, ZfBR 1994, 294). Dass die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde ggf. als Konkretisierung dessen, was im Einzelfall als geordnete städtebauliche Entwicklung anzusehen ist, zu den - für die Beurteilung der Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben maßgeblichen - öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB gehören (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 50), ist bei der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich ohne Relevanz. Ein Klärungsbedürfnis besteht insoweit nicht. 3. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. a) Die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sowohl nordöstlich als auch südwestlich ihres Grundstücks eine zulässige Wohnbebauung gebe, ist nicht nachvollziehbar. Die dem Verwaltungsgericht in der Begründung des Zulassungsantrags unterstellte Aussage, das Bebauungsplangebiet „Potsdamer Straße/Dehlinger Weg“ schließe nordöstlich an das klägerische Grundstück an, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort (EA S. 7) ausgeführt, dass das Grundstück der Kläger „direkt nordöstlich an das nunmehr ausschließlich mit Wohngebäuden bebaute Bebauungsplangebiet 'Potsdamer Straße/Dehlinger Weg'“ angrenze. Die Tatsache, dass sich das Bebauungsplangebiet unmittelbar südwestlich des streitgegenständlichen Grundstücks befindet, bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung, da es sich um die Beschreibung desselben Sachverhalts aus umgekehrter Blickrichtung handelt. Dass das Verwaltungsgericht eine „deutliche Zäsur“ zwischen der Wohn- und Wochenendhausbebauung angenommen hat, spricht zwar dafür, dass es das nordöstlich angrenzende Wohngrundstück (Flurstück 552) nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zugeordnet hat. Ein Indiz dafür, dass das erstinstanzliche Gericht die südwestlich an das Grundstück der Kläger angrenzende Wohnbebauung unberücksichtigt gelassen haben könnte, ist hierin jedoch nicht zu sehen. b) Die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung wird entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung, dass es sich bei der an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Wochenendhausbebauung um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handele und in diesem Bereich eine Umnutzung eines Wochenendhauses zu Wohnzwecken bauplanungsrechtlich unzulässig sei, auf sein Urteil vom 11. April 2006 (4 K 1773/06) im Verfahren betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für das nördlich angrenzende Flurstück 559/1 Bezug genommen hat. Soweit die Kläger In diesem Zusammenhang bemängeln, dass im Zeitpunkt der zitierten Entscheidung der Bebauungsplan Nr. 01/96 noch nicht in Kraft getreten und eine Bebauung mit Wohnhäusern noch nicht vorhanden gewesen sei, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht nicht bei der Bezugnahme auf die frühere Entscheidung stehen geblieben ist, sondern sich mit den bei der Begehung des maßgeblichen Bereichs im Termin zur mündlichen Verhandlung festgestellten Veränderungen, insbesondere dem Umstand, dass das Grundstück der Kläger direkt an das nunmehr ausschließlich mit Wohngebäuden bebaute Bebauungsplangebiet „Potsdamer Straße/Dehlinger Weg“ angrenze, auseinandergesetzt hat. Dass das Verwaltungsgericht trotz dieser baulichen Entwicklung nicht zu der von den Klägern befürworteten Zuordnung ihres Grundstücks zum Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelangt ist, hat es mit der angenommenen „deutlichen Zäsur“ zwischen der Wohn- und Wochenendhausbebauung begründet. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, in nordwestlicher Richtung existiere ebenfalls eine Wohnbebauung, legen sie nicht nachvollziehbar dar, dass das insoweit in den Blick zu nehmende Wohnhaus auf dem Flurstück 552 noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein könnte, obwohl es von dem Bebauungsplangebiet durch die Wochenendhaussiedlung, zu der auch das Grundstück der Kläger gehört, getrennt ist. c) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die Existenz des Flächennutzungsplanes nicht berücksichtigt, der das Gebiet, in dem sich ihr Grundstück befindet, als Wohnbaufläche ausweise. Wie bereits ausgeführt, ist es für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem klägerischen Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist. Soweit die Kläger auf ein Schreiben der Bürgermeisterin der Beigeladenen vom 13. Juli 2009 verweisen, dem zufolge das Flurstück 559/2 gemäß dem Entwurf der Innenbereichssatzung der ehemals amtsangehörigen Gemeinde Wildenbruch dem baulichen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sei, übersehen sie den entscheidenden Umstand, dass die Satzung – worauf in dem erwähnten Schreiben ausdrücklich hingewiesen wird – nicht in Kraft getreten ist. d) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Kläger zu Unrecht nicht der maßstabsbildenden Bebauung zugerechnet, ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervor. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten gefestigten Rechtsprechung gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99). Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt und sich die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt und der tatrichterlichen Würdigung obliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80). Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Gebäude der Kläger nach Größe und Gestalt für die Umgebung prägend ist und den Charakter eines Wohnhauses vermittelt. Der bloße Hinweis auf die Grundfläche von „mehr als 90 m²“ reicht hierfür nicht aus. Soweit die Kläger geltend machen, das Gebäude habe ihnen tatsächlich zum ständigen Aufenthalt gedient und der „rechtliche Genehmigungsstatus“ habe außer Betracht zu bleiben, missverstehen sie die höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwar kommt es für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bebauung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26). Diese Voraussetzung ist im Fall des Gebäudes der Kläger offensichtlich nicht erfüllt; denn den Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist insoweit zu entnehmen, dass der Beklagte mit Bescheiden vom 12. Oktober 2005 die Nutzung des Wochenendhauses auf dem Grundstück der Kläger untersagt hatte, nachdem bei örtlichen Überprüfungen im Mai und Juni 2005 festgestellt worden war, dass auf dem Grundstück ein Gebäude mit Anbau und Wintergarten, ein Carport und ein Holzgerätehaus errichtet worden waren und nach den Angaben des Einwohnermeldeamtes Michendorf die Kläger mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet waren. Weshalb sich das Verwaltungsgericht zu den Maßen und der Bauweise der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Wohnbebauung hätte äußern müssen, legen die Kläger nicht dar. e) Entgegen der Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrags hat das Verwaltungsgericht nicht etwa offen gelassen, worin die angenommene „deutliche Zäsur“ zwischen der Bebauung auf dem Grundstück der Kläger und der benachbarten Wohnbebauung zu sehen sei, sondern insoweit die Grenze des ausschließlich mit Wohngebäuden bebauten Bebauungsplangebiets „Potsdamer Straße/Dehlinger Weg“ für maßgeblich gehalten. Weshalb dies im Rahmen der umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten zu beanstanden sein sollte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Kläger hervorheben, die Größe ihres Grundstücks entspreche derjenigen mit bestehender Wohnbebauung in der unmittelbaren Umgebung, übersehen sie, dass es bei der Zurechnung zum Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - auch nach der von ihnen selbst an anderer Stelle vertretenen Auffassung - nur auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt. Ihr weiteres Vorbringen, der Abstand zwischen den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken betrage ca. 40 m und könne angesichts der großzügig geschnittenen Grundstücke nicht als den bestehenden Bebauungszusammenhang unterbrechende „Lücke“ angesehen werden, verfehlt den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dem zufolge auch das mit einem Wohnhaus bebaute, nordwestlich an den zu Wochenendzwecken genutzten Bereich angrenzende Flurstück 552 nicht mehr dem durch die Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Potsdamer Straße/Dehlinger Weg“ gebildeten Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Liegt das Grundstück der Kläger schon mangels Bebauungszusammenhangs nicht im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), erübrigt sich die in der Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage, ob von einem Ortsteil ausgegangen werden müsste. f) Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das im Außenbereich belegene Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, weil es zumindest eine siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) befürchten lasse, werden durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht hervorgerufen. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid überzeugend darauf hingewiesen, dass die Bauaufsicht einer Nachfolgebebauung auf den umliegenden Flurstücken 559/1, 559/4, 559/3, 559/6, 559/5, 559/7 und 559/8 der Flur 2 baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen könnte, wenn das Vorhaben der Kläger bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Hierdurch komme dem Vorhaben der Kläger eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könne. Diese Feststellung, die sich das Verwaltungsgericht im Wege der nach § 117 Abs. 5 VwGO zulässigen Bezugnahme zu eigen gemacht hat, wird durch die Behauptung der Kläger, das streitgegenständliche Gebiet sei „an zwei Seiten von einem Riegel aus Wohnbebauung klar abgegrenzt“, nicht in Frage gestellt, sondern eher noch bestätigt. 4. Aus den unter 3. genannten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit ihrem Zulassungsvorbringen haben die Kläger im Wesentlichen lediglich ihre Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung wiederholt, aber weder eine Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret bezeichnet noch erläutert, warum deren Beantwortung im vorliegenden Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Entgegen der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung handelt es sich bei der „richtigen Einordnung eines Grundstücks in den Innenbereich nach § 34 BauGB oder in den Außenbereich nach § 35 BauGB nicht schon deshalb um eine schwierige tatsächliche Frage, weil diese nur nach einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Umstände erfolgen könne und sich diesbezüglich keine pauschalen Grundsätze aufstellen lassen könnten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).