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Beschluss

OVG 2 N 10.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0202.OVG2N10.10.0A
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Leitsätze
1.Hat der Beklagte entgegen § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO die Gründe nicht dargelegt, aus denen die Berufung nach seiner Ansicht zuzulassen ist, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. Der schlichte Hinweis im Antragsschriftsatz, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, reicht hierfür nicht aus.(Rn.1) 2.Ist die Belehrung dergestalt irreführend und damit unrichtig erfolgt, dass sie nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Zulassungsantrag nicht in elektronischer Form begründet werden kann, obwohl seit dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit besteht, die Begründung bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes einzureichen, muss die Begründung in diesem Fall innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs 2 VwGO erfolgen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 16. und dem Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.967,18 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Hat der Beklagte entgegen § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO die Gründe nicht dargelegt, aus denen die Berufung nach seiner Ansicht zuzulassen ist, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. Der schlichte Hinweis im Antragsschriftsatz, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, reicht hierfür nicht aus.(Rn.1) 2.Ist die Belehrung dergestalt irreführend und damit unrichtig erfolgt, dass sie nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Zulassungsantrag nicht in elektronischer Form begründet werden kann, obwohl seit dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit besteht, die Begründung bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes einzureichen, muss die Begründung in diesem Fall innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs 2 VwGO erfolgen.(Rn.3) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 16. und dem Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.967,18 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der Beklagte entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe nicht dargelegt hat, aus denen die Berufung nach seiner Ansicht zuzulassen ist. Der schlichte Hinweis im Antragsschriftsatz, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, reicht hierfür nicht aus. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist abgelaufen, ohne dass eine den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Begründung eingegangen wäre. Zwar ist die danach geltende 2-monatige Begründungsfrist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden, weil der in der dem Beklagten erteilten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Begründung des Zulassungsantrags, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, …, schriftlich einzureichen ist, irreführend und damit unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn er ist nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass der Zulassungsantrag nicht in elektronischer Form begründet werden kann, obwohl seit dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit besteht, die Begründung bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter veröffentlichten Kommunikationsweg (vgl. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183 in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzureichen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2010 - OVG 2 S 106.09 -, juris, und vom 22. April 2010 - OVG 2 S 12.10 -, juris, zur Beschwerdebegründungsfrist, jeweils m.w.N.). Die Jahresfrist, die § 58 Abs. 2 VwGO für den Fall einer unrichtig erteilten Belehrung vorsieht, ist abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).