OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 2 A 1.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1217.OVG2A1.09.0A
15Zitate
27Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 27 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. (Rn.24) 2. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (Rn.29) 3. Bei der Entscheidung über die Auswahl der Windkraftanlagenstandorte sind die durch die Planung berührten privaten Belange mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung einzustellen. (Rn.40)
Tenor
Der am 17. November 2008 beschlossene Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ der Gemeinde Niederer Fläming, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 sowie im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 16. Dezember 2010, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. (Rn.24) 2. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (Rn.29) 3. Bei der Entscheidung über die Auswahl der Windkraftanlagenstandorte sind die durch die Planung berührten privaten Belange mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung einzustellen. (Rn.40) Der am 17. November 2008 beschlossene Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ der Gemeinde Niederer Fläming, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 sowie im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 16. Dezember 2010, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, denn sie macht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu reicht die Darlegung aus, dass ihr beim Landesumweltamt gestellter Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans an dessen Festsetzungen scheitern könnte, weil die geplanten Vorhaben außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten sonstigen Sondergebiete für Windkraftanlagen liegen. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. 1. In formeller Hinsicht kann offen bleiben, ob der angegriffene Bebauungsplan bereits wegen eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels unwirksam ist (a); denn die Ungültigkeit ergibt sich jedenfalls aus einem von der Antragstellerin fristgemäß gerügten und beachtlichen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (b). a) Die - am Vortag der mündlichen Verhandlung erfolgte - erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 16. Dezember 2010 ist unwirksam. Dies folgt schon daraus, dass sie in einem wesentlichen Punkt nicht von dem in der Sitzung vom 13. Dezember 2010 gefassten Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gedeckt ist. Ausweislich des im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 16. Dezember 2010 abgedruckten Texts wird der Satzungsbeschluss „erneut bekannt gemacht und rückwirkend in Kraft gesetzt“. Eine Entscheidung über die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Windfarm Werbig“ hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2010 jedoch nicht getroffen. In der Beschlussvorlage unter Nr. 3 wird vielmehr sogar ausdrücklich klargestellt, dass der Plan „mit Vollendung der Bekanntmachung in Kraft“ trete. Unabhängig davon wäre die „rückwirkende Inkraftsetzung“ auch deshalb fehlerhaft, weil sie in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückwirkung nicht ausreichend bestimmt ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, OVGE 29, 188, 194 f.). Ob der ursprünglichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 eine ordnungsgemäß ausgefertigte und damit veröffentlichungsfähige Satzungsurkunde zugrunde gelegen hat, ist nicht zweifelsfrei. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) bestimmt, dass Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen sind. Zwar befindet sich auf der im Aufstellungsvorgang enthaltenen Planurkunde ein vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk, wonach „die Gemeindevertretung (…) den Bebauungsplan Nr. 2 ‚Windfarm Werbig‘ am 17.11.2008“ beschließt. Da ein bestimmter Wortlaut für die Ausfertigung nicht vorgeschrieben ist und auch nicht ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt“ oder „Ausfertigung“ verwendet werden muss (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008, a.a.O., S. 192), kann ein Vermerk des erwähnten Inhalts grundsätzlich ausreichend sein, um die Aufgabe der Ausfertigung, dass vor der ortsüblichen Bekanntmachung die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt bestätigt wird, zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 4 BN 46.98 -, BRS 60 Nr. 41). Bedenken bestehen hier allerdings deshalb, weil der erwähnte Vermerk nicht datiert und damit möglicherweise nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterzeichnung durch den Bürgermeister – wie erforderlich – vor der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 erfolgt ist. Ob es - wie die Antragsgegnerin meint - insoweit bereits ausreicht, dass sich der Vermerk in der Verfahrensleiste auf der Planurkunde oberhalb des Bekanntmachungsvermerks befindet, kann letztlich offen bleiben, weil der Normenkontrollantrag auch im Fall einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntmachung jedenfalls wegen der sonstigen Verfahrens- und Abwägungsfehler Erfolg hat. b) Der Bebauungsplan ist wegen eines von der Antragstellerin fristgemäß gerügten und beachtlichen Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ungültig. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zufolge ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird; werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der Entwurf des angegriffenen Bebauungsplans ist nach der öffentlichen Auslegung in mehreren Punkten geändert worden. Während im ausgelegten Entwurfsexemplar noch für nahezu das gesamte Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet für Windkraftanlagen vorgesehen gewesen ist, werden im beschlossenen Bebauungsplan insgesamt 12 sonstige Sonderbauflächen festgesetzt. Die im ausgelegten Entwurf noch enthaltene Festsetzung von „Deponieflächen“, von denen eine durch die Festsetzung der Baugrenzen für die WEA 13 überlagert wurde, als Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerung ist im beschlossenen Bebauungsplan entfallen. Ferner ist die Ausgleichsmaßnahme „Aufhebung des Biotopverbunds Werbig-Jüterbog (EM 4)“ als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aufgenommen worden. Ob die wegen der dargestellten Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich erforderlich gewordene erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ausnahmsweise entbehrlich war, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht erfüllt sind, wonach die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden kann. Der Standpunkt der Antragsgegnerin, dass nach der letzten Auslegung inhaltlich nichts mehr geändert worden sei, weil die den Kern einer solchen Gebietsart bildende Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen ohnehin nur auf den dafür vorgesehenen Standorten möglich gewesen sei und die Gemeinde lediglich auf einen festgestellten Fehler bei der Darstellung reagiert habe, ist unzutreffend. Bei der Ersetzung der das gesamte Plangebiet erfassenden Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für Windkraftanlagen durch insgesamt 12 im Plangebiet verteilte, jeweils räumlich begrenzte sonstige Sondergebiete für Windkraftanlagen handelt es sich zweifellos um eine inhaltliche, die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet betreffende Änderung, selbst wenn hierdurch die Grundzüge der Planung i.S. von § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB möglicherweise noch nicht berührt werden. Aus diesem Grund wäre zumindest eine erneute Beteiligung derjenigen Grundstückseigentümer, Anlagenbetreiber bzw. Genehmigungsantragsteller, auf deren Grundstücken bzw. an deren Standorten nunmehr kein sonstiges Sondergebiet für Windkraftanlagen mehr, sondern nur noch Flächen für Landwirtschaft und Wald festgesetzt werden, nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB erforderlich gewesen. Den Planaufstellungsvorgängen ist indes nicht zu entnehmen, dass dies geschehen ist. Zwar kann von erneuten Beteiligungen nach verbreiteter Ansicht auch insgesamt abgesehen werden, wenn die Änderungen des Entwurfs keinen materiellen Regelungsgehalt haben oder mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes (mehr oder neu) zu erwarten ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Januar 2010, § 4a Rn. 21a, 30). Da die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange kein Verfahren ist, das um seiner selbst willen zu betreiben ist, bedarf es einer erneuten Beteiligung ferner dann nicht, wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 8). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Festsetzung von 12 sonstigen Sondergebieten für Windkraftanlagen statt eines einheitlichen sonstigen Sondergebietes für Windkraftanlagen im gesamten Plangebiet hat selbst dann einen materiellen Regelungsgehalt, wenn die Zahl und Lage der Standorte der Windenergieanlagen darüber hinaus auch bereits durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmt ist. Denn die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wirkt sich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen aus, was sich etwa an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Nebenanlagen i.S. des § 14 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO zeigt. Auch dürfte die „Verschiebung“ eines einzelnen Anlagenstandorts im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wohl nur innerhalb der sonstigen Sondergebiete in Betracht kommen. Die nach der Auslegung erfolgte Änderung des Planentwurfs betrifft hier auch nicht nur Punkte, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten. Zutreffend ist insoweit nur der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich hinsichtlich der Streichung der Deponiefläche eine erneute Auslegung erübrigt habe, da die Antragsgegnerin selbst Inhaberin der Deponie sei und somit auch nur ihre eigenen Belange von der Änderung berührt würden. In Bezug auf die Festsetzung von 12 sonstigen Sondergebieten für Windkraftanlagen statt eines einheitlichen sonstigen Sondergebietes für Windkraftanlagen im gesamten Plangebiet kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine erneute Beteiligung mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes erbracht hätte. Der Beteiligungsmangel ist auch nicht unbeachtlich gemäß den baurechtlichen Vorschriften zur Planerhaltung. Die Antragstellerin hat den Verfahrensfehler rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geltend gemacht. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich beachtlich; nach dem zweiten Halbsatz ist dabei jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Hat die Gemeinde irrtümlich angenommen, dass die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt und hat sie deshalb nur die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt, soll dies für die Wirksamkeit des Änderungsplans ohne Folgen bleiben. Unbeachtlich ist jedoch allein, dass die Gemeinde das „falsche“ Beteiligungsverfahren gewählt hat. Dagegen bleibt die völlige Unterlassung einer notwendigen Beteiligung erheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 15.02 -, BVerwGE 117, 239, 243). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. 2. Die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB weist ebenfalls beachtliche Mängel auf. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, 106). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). a) Im vorliegenden Fall ist bereits ein Abwägungsausfall festzustellen. Zwar ergibt sich aus der Planbegründung und den im Aufstellungsvorgang enthaltenen Abwägungsunterlagen, dass eine Abwägung zumindest ansatzweise stattgefunden hat. Ob dennoch bereits deshalb von einem Abwägungsausfall auszugehen ist, weil die am 16. April 2007 beschlossene Abwägung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 17. November 2008 bereits mehr als 19 Monate zurücklag, ohne dass die Gemeindevertretung die Möglichkeit zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Sach- und Rechtslage geprüft hat, kann dahinstehen. Denn es bestehen jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Festsetzung der sonstigen Sondergebiete an die Vorgaben eines bestimmten Unternehmens, der B. GmbH bzw. der mit dieser nach Lage der Akten wirtschaftlich und personell verbundenen B. GbR und W. GmbH & Co. KG, gebunden gesehen hat. Dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Standorte für die Windkraftanlagen von vornherein lediglich die von der B. geplanten Standorte im Blick hatte, lässt sich bereits daran ersehen, dass die im ersten Planentwurf ausgewiesenen Standorte unstreitig denen entsprachen, die Gegenstand des damals vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages der B. waren. Für einen Abwägungsausfall spricht ferner, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Zahl der zugelassenen Windkraftanlagen sowie der Auswahl der Standorte fehlt. Dass die Zahl der Anlagen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Abwägung gewesen ist, wird durch den Vortrag in der Antragserwiderung bestätigt, dass das planerische Ziel der Antragsgegnerin darin bestanden habe, 12 zusätzliche Anlagenstandorte zu planen, und dass die Festsetzung der Standorte der Altanlagen dazu geführt hätte, dass parallel lediglich 12 Anlagen betrieben werden könnten. Soweit in der Planbegründung (S. 32) ausgeführt wird, dass die Standorte der Anlagen „gleichmäßig innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes verteilt“ lägen, erweist sich dies bei einem Blick auf die Planzeichnung als unzutreffend, da im gesamten östlichen Bereich des Plangebietes keine sonstigen Sondergebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, sondern sich dort lediglich die fünf bereits vorhandenen Windkraftanlagen befinden, deren Standorte jedoch nicht festgesetzt, sondern nur nachrichtlich im Bebauungsplan erwähnt werden. An anderer Stelle der Planbegründung (S. 11) wird zwar darauf hingewiesen, dass die Konstellation der Windkraftanlagenstandorte „unter der Berücksichtigung einer möglichst geringen Verschattung der Anlagen untereinander und so zu einer optimalen Nutzung des Windangebotes“ stattfinde. Es ist jedoch weder erkennbar, auf welchen Ermittlungen die Annahme einer optimalen Nutzung des Windangebotes beruht, noch wird in der Planbegründung erläutert, warum weitere als die zugelassenen 12 neuen Windkraftanlagen zu einer weniger optimalen Nutzung des Windangebotes führen sollen. Soweit an der angegebenen Stelle der Planbegründung (S. 11) noch ausgeführt wird, dass die Verteilung der Anlagenstandorte auf dem „Vorhabengebiet“ weiterhin entsprechende Abstandsempfehlungen zu Wohnbebauungen, Wäldern, Bundesstraßen etc. berücksichtige, bleibt ungeklärt, um welche konkreten Abstandsempfehlungen es sich handeln soll und welche Wohnbebauungen oder Wälder konkret geschützt werden sollen. Die hier wiedergegebenen Formulierungen sind in ihrer Allgemeinheit inhaltsleer und lassen nicht ansatzweise erkennen, welche Überlegungen für die Festsetzung der konkreten Standorte tatsächlich leitend gewesen sind. Die Abwägungsunterlagen bestätigen diesen Eindruck. Auf den Hinweis in der Stellungnahme der E. GmbH vom 23. Januar 2006, es handele sich bei dem Bebauungsplan um eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der B. GmbH bzw. um eine Konkurrenzausschlussplanung zu Lasten der Firma E., findet sich in der dem Abwägungsbeschluss vom 22. Januar 2007 zu Grunde liegenden Abwägungstabelle als „Beschlussempfehlung“ lediglich folgender Text: „Planungsträger für den Bebauungsplan ist die Gemeinde. Sie ist und wird in ihrer Planungshoheit nicht eingeschränkt. Die vorgesehenen Standorte, die nicht einem bestimmten Investor allein zugeordnet werden können, sind Gegenstand einer Abstimmung in der Gemeindevertretungssitzung gewesen." Abgesehen davon, dass die Behauptung, die vorgesehenen Standorte könnten nicht einem bestimmten Investor zugeordnet werden, vor dem Hintergrund des der Gemeinde zweifelsfrei bekannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages der B. unzutreffend ist, kann der Hinweis auf die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde und die erfolgte „Abstimmung in der Gemeindevertretungssitzung“ eine eingehendere Begründung des Planungskonzepts jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn – wie hier – im Beteiligungsverfahren begründete Zweifel an der Ausgewogenheit und Tragfähigkeit des Konzepts geäußert worden sind. Aus diesem Grund reicht es auch nicht aus, dass sich zu dem Einwand der E. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2006, dass eine Begründung dafür fehle, weshalb (nur) die Anzahl vom 17 Windkraftanlagen im Plangebiet „für Mensch und Umwelt verträglich“ sei, im Abwägungsvorschlag lediglich die Bemerkung „wird nicht berücksichtigt“ findet. Auch die im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 13. November 2006 unter Benennung mehrerer Grundstücke, für die sie mit den Eigentümern Nutzungsverträge zur Errichtung von Windkraftanlagen abgeschlossen habe, geäußerte Bitte der E. GmbH um erneute Überprüfung der Festlegung der Baufenster wird im Abwägungsvorschlag lediglich „zur Kenntnis genommen“. Eine derartige Behandlung von im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ohne inhaltliche Auseinandersetzung begründet erhebliche Zweifel, ob bei der Antragsgegnerin überhaupt eine Abwägungsbereitschaft bestanden hat. Nicht anders verhält es sich, soweit in den Abwägungsvorschlägen zu den im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs geltend gemachten Wünschen verschiedener Grundeigentümer nach Errichtung von Windkraftanlagen „mit der Fa. E.“ auf ihren Grundstücken jeweils ausgeführt wird: „Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind derzeit bereits 5 Windenergieanlagen errichtet. Gegenstand des Bebauungsplanes ist es, die Errichtung von 12 weiteren Anlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und damit die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet insgesamt zu steuern. Mit der dann vorhandenen Anlagenzahl von 17 Windenergieanlagen ist das Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der einzuhaltenden Abstände der Anlagen untereinander ausgeschöpft. Die Festsetzung der konkreten Standorte erfolgt unter Berücksichtigung einer möglichst geringen Verschattung der Anlagen bei Hauptwindrichtung West untereinander, um eine optimale Nutzung des Windangebotes zu ermöglichen. Die Verteilung der Standorte auf dem Vorhabengebiet berücksichtigt weiterhin entsprechende Abstandsempfehlungen zu Wohnbebauungen, Wäldern, Bundesstraßen, etc. Nicht auf jedem Grundstück kann daher die Errichtung einer Anlage ermöglicht werden.“ Insoweit handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der - wie dargelegt - in ihrer Allgemeinheit inhaltsleeren Ausführungen in der Planbegründung, die nicht erkennen lassen, dass eine Änderung der durch den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der B. vorgegebenen Standorte überhaupt in Betracht gezogen worden ist. Ein weiteres Indiz für eine Selbstbindung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Auswahl der Standorte für die Windkraftanlagen ist ferner in dem Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2005 zu sehen, die B. GbR, „mit der Erarbeitung und Finanzierung des Bebauungsplanes Nr. 1 ‚Windfarm Werbig‘ zu beauftragen“. Diesem Umstand kommt im Rahmen der hier anzustellenden Gesamtwürdigung deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil die Antragsgegnerin bereits am 14. Juni 2000 einen städtebaulichen Vertrag mit der B. GbR abgeschlossen und auf deren Antrag am 20. März 2000 ein Verfahren zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zum Bau und Betrieb von 15 Windenergieanlagen eingeleitet hatte, das gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan am 11. April 2005 eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2006 einen Nutzungsvertrag mit D. dem Geschäftsführer der B. - über die Nutzung im Eigentum der Antragsgegnerin stehender Grundstücke als Zuwegung für den Bau und den ordnungsgemäßen Betrieb der Windkraftanlagen im Windpark Werbig abgeschlossen hat. Ferner hat sie am 19. Juni 2007 mit der W. GmbH & Co. KG, auf deren zumindest wirtschaftliche Verbindung mit der B. die identische Geschäftsanschrift (W. ) und die Vertretung durch dieselbe Person (D. ) hindeutet, einen städtebaulichen Vertrag über die Erschließung der Grundstücke im Gebiet „Windfarm Werbig“ abgeschlossen, nach dessen § 14 Nr. 3 die Beteiligten davon ausgehen, dass „dem Vorhabensträger Genehmigungen zur Errichtung von 12 WEA entsprechend der als Anlage 3 beigefügten Standortkarte erteilt werden“. Auch hieraus ergibt sich, dass die beteiligten Organe der Gemeinde zumindest Kenntnis davon hatten, dass die im Entwurf des Bebauungsplans ausgewiesenen Standorte für Windkraftanlagen einem ganz bestimmten Investor zugeordnet waren. Gegen die Annahme einer Vorab-Bindung der Antragsgegnerin spricht auch nicht der Vortrag in der Antragserwiderung, dass die Antragstellerin an zwei der festgesetzten Standorte nunmehr selbst Windenergieanlagen betreibe; denn auch die beiden erwähnten Standorte waren nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin ursprünglich Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages der B. . Dem weiteren Einwand der Antragsgegnerin, die Verschiebung des Baufensters 16 sei nicht auf eine Änderung der Planung der B. zurückzuführen, sondern zur besseren radartechnischen Erkennbarkeit des Windparks erfolgt, hat die Antragstellerin unwidersprochen entgegengehalten, dass die Verschiebung des Standortes der WEA 16 allein zur Anpassung an den Genehmigungsantrag der B. erfolgt sei, da das Landesumweltamt im Bescheid vom 12. Juni 2006 insoweit die Genehmigung abgelehnt habe. Im Übrigen würde auch eine vom Genehmigungsantrag der B. unabhängige Verschiebung eines einzelnen Baufeldes die Annahme einer Vorab-Bindung hinsichtlich der übrigen 11 Standorte nicht in Frage stellen. Die nach alledem anzunehmende Selbstbindung der Antragsgegnerin in Bezug auf die von der B. vorgegebenen Standorte war unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind der Abwägung vorausgehende Selbstbindungen dann mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vereinbar, wenn die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt und die vorgezogene Entscheidung - unter Beachtung gerade ihrer planerischen Auswirkung - nicht inhaltlich zu beanstanden ist. Sie muss insbesondere den Anforderungen genügen, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges getroffen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 321). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt schon an einer sachlichen Rechtfertigung für die einseitige Bindung des Plangebers an die von einem bestimmten Investor in den Blick genommenen Standorte. Eine solche Rechtfertigung war insbesondere deshalb unverzichtbar, weil mit der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zumindest ein anderer Investor ebenfalls Interesse an einer Windkraftnutzung im Plangebiet geäußert, entsprechende Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern abgeschlossen und immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungsanträge gestellt hatte. Gründe dafür, weshalb die Vorwegnahme der Entscheidung über die Auswahl der Anlagenstandorte ausnahmsweise dennoch sachlich gerechtfertigt gewesen sein könnte, sind weder der Planbegründung noch den Abwägungsunterlagen zu entnehmen. Vielmehr wird die Bindung der Antragsgegnerin an die Standortwahl eines bestimmten Investors nicht nur nicht thematisiert, sondern bewusst verschleiert, wie sich etwa aus der unzutreffenden Behauptung in den Abwägungsvorschlägen ergibt, die vorgesehenen Standorte könnten nicht einem bestimmten Investor zugeordnet werden. Dass die vorgezogene Entscheidung über die Lage der sonstigen Sondergebiete für Windkraftanlagen den Anforderungen genügt, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges getroffen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, da mangels entsprechender Unterlagen schon nicht überprüft werden kann, auf welchen gegebenenfalls sachgerechten städtebaulichen Erwägungen die Standortauswahl beruht. Im Hinblick auf die Äußerungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, der darauf hingewiesen hat, dass die Investoren nicht zur Zusammenarbeit untereinander bereit gewesen seien, so dass die Gemeinde eine Auswahlentscheidung habe treffen müssen, stellt der Senat klar, dass derartige Schwierigkeiten ggf. eine Vorfestlegung der planenden Gemeinde auf das Konzept eines konkreten Investors rechtfertigen können, sofern die Auswahlentscheidung selbst den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und sich die mit der Planung angestrebte Ordnung und Entwicklung der Windkraftnutzung im Plangebiet anderenfalls nicht erreichen lässt. Anhaltspunkte für einen derartigen sachlich begründeten Entscheidungsprozess sind den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin, die für die gerichtliche Überprüfung der Abwägung im Normenkontrollverfahren allein maßgeblich sind, jedoch nicht zu entnehmen. b) Ein weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der privaten Belange der Antragstellerin sowie der privaten Grundstückseigentümer, mit denen diese Nutzungsverträge abgeschlossen hat, verkannt und deshalb den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht Bei der Entscheidung über die Auswahl der Windkraftanlagenstandorte sind die durch die Planung berührten privaten Belange der Antragstellerin sowie der privaten Grundstückseigentümer, mit denen diese Nutzungsverträge abgeschlossen hat, mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss ein Eigentümer es zwar grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33, 37). Gleiches gilt selbstverständlich für die Nutzungsinteressen von Windkraftanlagenbetreibern, die – wie die Antragstellerin - zwar nicht Grundstückseigentümer oder in sonstiger Weise dinglich berechtigt an den Grundstücken sind, auf denen sie die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen beabsichtigen, sondern denen die mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte durch einen schuldrechtlichen Vertrag übertragen worden sind. Das Interesse, den Außenbereich für die Windkraftnutzung in Anspruch zu nehmen, muss jedoch dann als privater Belang mit gesteigertem Gewicht in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden, wenn dem Plangeber bekannt oder erkennbar ist, dass die konkreten Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers oder Betreibers, der im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits einen Genehmigungsantrag gestellt und Dispositionen zur Errichtung von Windenergieanlagen getroffen hat, durch den Ausschluss der Windkraftnutzung auf den betreffenden Flächen vollständig entwertet werden. Ein solches schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin und der mit ihr vertraglich verbundenen Grundstückseigentümer auf die Möglichkeit der Nutzung der Windkraft auf im Plangebiet gelegenen Flächen war hier gegeben. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Flächen, auf denen die Antragstellerin Windkraftanlagen plant, innerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellten Konzentrationszone für die Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen. Zum anderen sind Windenergieanlagen selbst dann, wenn es an einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt und daher § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB anwendbar ist, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig. Für die privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber „sozusagen generell geplant“ (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 – IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 150), indem er sie selbst dem Außenbereich zugeordnet und den Gemeinden die sonst ggf. erforderliche Planung i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB abgenommen hat. Im Ergebnis rückt dies die gesetzgeberische Entscheidung über privilegierte Vorhaben deshalb in die Nähe planerischer Festsetzungen der Gemeinde (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 4). Die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für die Errichtung privilegierter Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB räumt dem Bürger mithin keine geringeren Rechte ein als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB endgültig verplanten Gebiet gelegenes Grundstück nutzen will (BVerwG, a.a.O., S. 150 f.). Sofern die sonstigen in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben den Festsetzungen eines vorhandenen einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht, besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 5). Durch die Festsetzung einer anderen Nutzung in einem Bebauungsplan wird dem privaten Grundstückseigentümer damit eine prinzipiell privilegierte Nutzungsmöglichkeit genommen. Wird ein Genehmigungsantrag für ein konkretes Windkraftvorhaben auf einer hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt, bevor zumindest der Entwurf eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans vorliegt, der den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, oder ist die betreffende Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sogar als Konzentrationszone für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan vorgesehen, führt dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen im Rahmen der Bauleitplanung. Dass die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag im vorliegenden Fall erst gestellt hat, nachdem die Antragsgegnerin bereits den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst hatte, relativiert die besondere Schutzwürdigkeit der privaten Interessen nicht; denn die Antragstellung erfolgte jedenfalls noch bevor die Antragsgegnerin den ersten Planentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen hatte. Zudem konnte die Antragstellerin berechtigterweise davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin zumindest einen Teil der von der Antragstellerin in den Blick genommenen Standorte wegen ihrer Lage innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone und damit ihrer nach dem gesamträumlichen Planungskonzept der Antragsgegnerin grundsätzlich bestehenden Eignung für die Realisierung von Windkraftanlagen berücksichtigen würde Dass die Antragsgegnerin das ihr spätestens aufgrund der Stellungnahme der E. GmbH im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bekannte private Interesse der Antragstellerin, das Plangebiet für die Windkraftnutzung in Anspruch zu nehmen, - ebenso wenig wie das gleichgerichtete Interesse der privaten Grundstückseigentümer, mit denen diese Nutzungsverträge abgeschlossen hat -, nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat, wird daran erkennbar, dass dieses Interesse in der Planbegründung an keiner Stelle erwähnt wird. Die Wahl der Standorte wird – wie unter a) bereits dargelegt – lediglich mit äußerst allgemein gehaltenen Formulierungen begründet, die ohne Bezug zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten weder ein nachvollziehbares Konzept erkennen lassen noch auf die jeweiligen Vor- und Nachteile konkreter Standorte eingehen. Auch im Rahmen der Abwägungsvorschläge finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Beteiligungsverfahren geltend gemachten schützenswerten privaten Interessen der Antragstellerin sowie der mit ihr vertraglich verbundenen privaten Grundstückseigentümer mit gesteigertem Gewicht berücksichtigt worden sind. Wie oben unter a) bereits erwähnt, wird an den genannten Stellen der Abwägungsvorschläge lediglich darauf verwiesen, dass – zusammengefasst - die Gemeinde in ihrer Planungshoheit nicht eingeschränkt sei, die vorgesehenen Standorte Gegenstand einer Abstimmung in der Gemeindevertretungssitzung gewesen seien, das Gebiet mit einer Zahl von 17 Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der einzuhaltenden Abstände der Anlagen untereinander ausgeschöpft sei, die Festsetzung der konkreten Standorte zur Ermöglichung einer optimalen Nutzung des Windangebotes unter Berücksichtigung einer möglichst geringen Verschattung der Anlagen bei Hauptwindrichtung West untereinander erfolgt sei sowie dass die Verteilung der Standorte im Vorhabengebiet entsprechende Abstandsempfehlungen zu Wohnbebauungen, Wäldern, Bundesstraßen, etc. berücksichtige und daher nicht auf jedem Grundstück die Errichtung einer Anlage ermöglicht werden könne. Eine Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen konkret beantragter Standorte lassen diese Ausführungen ebenso wenig erkennen wie den bei der faktischen Kontingentierung von Bau- und Nutzungsrechten, die die vorliegende Planung zur Folge hat, schon wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegenden Gedanken einer gleichmäßigen Berücksichtigung der konkurrierenden Investoren. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die fehlerhafte Einschätzung des Gewichts der durch die Planung berührten privaten Belange der Antragstellerin sowie der privaten Grundstückseigentümer, mit denen diese Nutzungsverträge abgeschlossen hat, die Konfliktbewältigung zwischen diesen Belangen und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen sowie privaten Belangen (des zum Zuge gekommenen Investors) von vornherein in einer Weise erfolgt sein dürfte, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht, kommt den zur Erläuterung der getroffenen Abwägungsentscheidung in der Planbegründung und in den Abwägungsvorschlägen allenfalls rudimentär dargelegten Gründen nicht das Gewicht zu, das die Antragsgegnerin ihnen beilegt. Dies betrifft schon die Beschränkung der Planung auf insgesamt nur 12 Standorte. Diese Beschränkung wird - wie bereits unter a) dargelegt - nicht begründet, sondern vom Plangeber vorausgesetzt. Sofern dieser Ansatz nicht schon auf einen Abwägungsausfall hindeutet, kommt hierin jedenfalls eine Abwägungsfehleinschätzung zum Ausdruck. Da in Flächennutzungsplänen die beabsichtigte Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), ist es den Gemeinden zwar nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) zu unterziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit die Aufstellung des Plans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB) und die von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115). Potentiell für die Windenergienutzung geeignete Bereiche dürfen nur aus sachlichen Aspekten (z.B. aus Landschafts- und Naturschutzgründen) aus der Planung ausgeklammert werden, d.h. es bedarf einer nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung von Flächenausweisungen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 4 B 20.08 -, BRS 73 Nr. 99). Dies gilt nicht nur für die Raumordnungs- und Flächennutzungsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern erst recht für die Nichtausweisung geeigneter Standorte im Rahmen eines Bebauungsplans. Eine Kontingentierung der Windkraftnutzung ist demnach nur zulässig, soweit dies aus städtebaulichen Gründen angezeigt ist. An einem sachlichen Grund für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kontingentierung fehlt es hier jedenfalls insoweit, als diese im gesamten östlichen Teil des Plangebiets zum Ausschluss der Windenergienutzung und damit im Ergebnis - über eine Feinsteuerung der Standortwahl hinaus - zu einer flächenhaften Beschränkung der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone führt. Dass dies zur Ermöglichung einer optimalen Nutzung des Windangebotes unter Berücksichtigung einer möglichst geringen Verschattung der Anlagen untereinander oder zum Schutz einer Wohnbebauung vor Immissionen etc. angezeigt sein könnte, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass ein derartiger flächenhafter Ausschluss der Windkraftnutzung nur dann zulässig wäre, wenn zumindest parallel auch die Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan entsprechend geändert worden wäre (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch ihr Konzept, eine positive Ausweisung an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren, angepasst hätte. Dies ist nicht geschehen und dürfte letztlich auch nicht dem planerischen Wollen der Antragsgegnerin entsprechen, da sie hierbei Gefahr läuft, dass ihr gesamter Außenbereich wegen Unwirksamkeit des geänderten Flächennutzungsplans wieder für die Windenergienutzung frei wird, wenn nämlich in dem geänderten Plan das Interesse an der Windenergienutzung unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ausreichend berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003, a.a.O.). Das Fehlen eines sachlichen Grundes für die mit der Planung erfolgte Beschränkung auf 12 Standorte und das Festhalten an den von der B. eingeführten Standorten wird insbesondere auch an der unerklärlichen Nichtberücksichtigung der 5 bereits errichteten Windkraftanlagen im östlichen Bereich des Plangebietes deutlich. Zwar ist der Planungsträger nicht verpflichtet, bestehende Standorte festzuschreiben. Vorhandene Windenergieanlagen sind zunächst nur als Tatsachenmaterial zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 -, juris Rn. 9). Allerdings bedarf es einer städtebaulichen Begründung im konkreten Einzelfall, wenn Altstandorte nicht ausgewiesen werden. Eine ausreichende Begründung kann jedenfalls nicht in der Erwägung der Antragsgegnerin gesehen werden, dass ein Standort, an dem bereits Windenergieanlagen errichtet worden seien, nicht in die Planung einzubeziehen sei, weil Planungsziel lediglich die Festsetzung neuer Standorte sei. Denn durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans ändert sich die rechtliche Situation für die Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber erheblich, da sie wegen der Festsetzung ihrer bestehenden Anlagenstandorte als Flächen für Landwirtschaft und Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB nunmehr auf den Bestandsschutz für ihre Anlagen beschränkt sind. Außerdem hat der Planungsträger das Interesse gerade der Betreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering), in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559, 560). Dies gilt ungeachtet des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren hervorgehobenen Umstands, dass sich der Betreiber der fünf vorhandenen Windenergieanlagen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geäußert hat. Da sich der Antragsgegnerin die besondere Betroffenheit der Betreiber der Altanlagen durch die Planung auch ohne eine entsprechende Äußerung ohne weiteres aufdrängen musste, hätte sie deren Belange von sich aus ermitteln und in die Abwägung einstellen müssen. Hierzu finden sich indes weder in der Planbegründung noch in den Abwägungsunterlagen irgendwelche Ausführungen. c) Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin ohne die Fehler, mithin dann, wenn sie die im Planaufstellungsverfahren von Seiten der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der mit ihr vertraglich verbundenen Grundstückseigentümer erhobenen Einwände bei der Ausweisung der Standorte für Windkraftanlagen nicht ungeprüft übergangen hätte, Anlass gehabt hätte, die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Anzahl und Lage der sonstigen Sondergebiete für Windkraftanlagen zu ändern. Ob die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung daneben auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Plangeber hinsichtlich der Umsetzung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist, kann wegen der festzustellenden beachtlichen Verfahrens- und Abwägungsfehler offenbleiben; denn wenn einem Normenkontrollantrag wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers stattgegeben werden muss, ist das Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa anhaftende weitere Mängel zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 4 BN 21.01 – NVwZ 2002, 83, 84). 3. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ der Antragsgegnerin vom 17. November 2008, bekannt gemacht am 29. November 2008 sowie vom 16. Dezember 2010, für unwirksam zu erklären ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Hierbei ist von Ziffer 9.8.1 des vom Senat - im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und damit der Rechtssicherheit sowie der Gleichbehandlung - regelmäßig herangezogenen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525) auszugehen, der für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7.500,- € bis 60.000,- € vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens orientiert sich der festgesetzte Betrag an der Praxis des Senats in vergleichbaren, die bauplanungsrechtliche Regelung der Windenergienutzung betreffenden Normenkontrollverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ der Gemeinde Niederer Fläming vom 17. November 2008. Der überwiegende Teil des ca. 285 ha großen Plangebiets wird im Flächennutzungsplan der Gemeinde Niederer Fläming in der Fassung der am 17. Januar 2005 beschlossenen 1. Änderung als eine von drei „Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen“ (Konzentrationszone F 1) dargestellt; vor allem im südlichen und westlichen Bereich geht das Plangebiet über die Grenzen der Konzentrationszone hinaus. Im östlichen Teil des überwiegend landwirtschaftlich genutzten Plangebiets wurden vor der Aufstellung des Bebauungsplans bereits fünf Windenergieanlagen errichtet. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke im Plangebiet insgesamt 12 sonstige Sondergebiete für Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen SO W 6 bis SO W 17 fest, in denen nach den textlichen Festsetzungen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, zulässig sind. Ferner werden Flächen für Landwirtschaft und Wald festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in den textlichen Festsetzungen u.a. in der Weise bestimmt, dass „weitere 12 Windkraftanlagen mit einem Rotordurchmesser von 70 m – 100 m und einer Nabenhöhe von 100 m bis 113,5 m errichtet werden“ können. Die Standorte der 5 bereits errichteten, mit WEA 1 bis 5 gekennzeichneten Windkraftanlagen befinden sich außerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen. Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 11. April 2005 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, das mit Beschluss vom 20. März 2000 auf Antrag der B. GbR zunächst eingeleitete Verfahren der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzustellen und den Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ aufzustellen. Am 9. Mai 2005 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre. In der Sitzung vom 20. Juli 2005 folgte der Beschluss, die B. GbR mit der Erarbeitung und Finanzierung des Bebauungsplanes zu beauftragen. Die in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 14. November 2005 beschlossene öffentliche Auslegung des 1. Entwurfs des Bebauungsplans und der Begründung erfolgte in der Zeit vom 19. Dezember 2005 bis 25. Januar 2006. Die im ausgelegten Planentwurf (Stand Oktober 2005) vorgesehenen Baufenster für Windenergieanlagen entsprachen den Standorten für 12 Windenergieanlagen gemäß einem beim Landesumweltamt am 5. Februar 2005 gestellten Genehmigungsantrag der B.GmbH. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 nahm die E. GmbH, die als Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 25. Juli 2005 beim Landesumweltamt einen Genehmigungsantrag für zunächst 13 und zuletzt 8 Windenergieanlagen im Plangebiet gestellt hatte, zu dem Entwurf Stellung und wies u.a. darauf hin, dass es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der B. und eine Konkurrenzausschlussplanung zu ihren eigenen Lasten handele; zudem sei nicht nachvollziehbar, warum im Bereich der bereits vorhandenen 5 Windkraftanlagen keine überbaubaren Flächen festgesetzt worden seien. In ihrer Sitzung vom 6. März 2006 beschloss die Gemeindevertretung nach Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen den Bebauungsplan als Satzung. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 23. März 2006 - mit Ausnahme des Standorts der WEA Nr. 16 - ihr Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre erklärt hatte, erteilte das Landesumweltamt der B. GmbH am 12. Juni 2006 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 11 Windkraftanlagen. Den Genehmigungsantrag der E. GmbH lehnte das Landesumweltamt am 15. August 2006 ab, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Mai 2006 ihr Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre versagt hatte. In ihrer Sitzung vom 11. September 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen geänderten Entwurf des Bebauungsplans, der gegenüber dem ersten Entwurf u.a. die Verschiebung des Baufensters der Windkraftanlage Nr. 16 um ca. 105 m in nordöstlicher Richtung sowie Änderungen des räumlichen Geltungsbereichs vorsah. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10. Oktober bis 13. November 2006 erneut öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 nahm die E. GmbH, die am 16. Oktober 2006 einen weiteren Genehmigungsantrag für 2 Windenergieanlagen auf dem Flurstück 8, Flur 3, der Gemarkung Hohengörsdorf beim Landesumweltamt gestellt hatte, zu dem Entwurf Stellung, wobei sie u.a. erneut um Überprüfung der Festlegung der Baufenster bat und mehrere Grundstücke nannte, für die sie mit den Eigentümern Nutzungsverträge zur Errichtung von Windkraftanlagen abgeschlossen habe. In ihrer Sitzung vom 22. Januar 2007 hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen den Satzungsbeschluss vom 6. März 2006 auf. In der Sitzung vom 16. April 2007 folgte der Beschluss, den Abwägungsbeschluss vom 22. Januar 2007 aufzuheben und die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum geänderten Planentwurf eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken erneut abzuwägen. Am 14. Mai 2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern. Am 19. Juni 2007 schloss die Antragsgegnerin mit der W. GmbH & Co. KG einen städtebaulichen Vertrag über die Erschließung der Grundstücke im Gebiet „Windfarm Werbig“, nach dessen § 14 Nr. 3 die Beteiligten davon ausgehen, dass „dem Vorhabensträger Genehmigungen zur Errichtung von 12 WEA entsprechend der als Anlage 3 beigefügten Standortkarte erteilt werden“. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 erteilte das Landesumweltamt der E. GmbH unter Ersetzung des zuvor mit Schreiben vom 5. September und 5. November 2007 verweigerten Einvernehmens der Antragsgegnerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung Hohengörsdorf Flurstück 8, Flur 3. Am 26. September 2008 erteilte das Landesumweltamt der Antragstellerin eine – inzwischen bestandskräftige - immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung Hohengörsdorf Flurstück 8, Flur 3. In ihrer Sitzung vom 17. November 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ als Satzung. Der beschlossene Bebauungsplan weist verschiedene Änderungen gegenüber dem ausgelegten Entwurfsexemplar auf; u.a. werden insgesamt 12 sonstige Sonderbauflächen festgesetzt, während zuvor für nahezu das gesamte Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet für Windkraftanlagen vorgesehen war. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 bekannt gemacht. In ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2010 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 2 „Windfarm Werbig“. Im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 16. Dezember 2010 wurde daraufhin der Satzungsbeschluss „erneut bekannt gemacht und rückwirkend in Kraft gesetzt“. Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung von 5 weiteren Windenergieanlagen auf von ihr pachtvertraglich gesicherten Grundstücken, die im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, jedoch außerhalb der festgesetzten sonstigen Sondergebiete liegen, und hat hierfür am 29. August 2008 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt, den das Landesumweltamt noch nicht beschieden hat. Sie hat am 28. Januar 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Bebauungsplan hätte nach den letzten Änderungen erneut ausgelegt werden müssen, da es sich um grundsätzliche Veränderungen der Nutzungsmöglichkeiten im gesamten Plangebiet handele. Die Abwägung sei fehlerhaft, da sich die Antragsgegnerin mit den Interessen der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der E. GmbH sowie der Grundstückseigentümer, die um Berücksichtigung ihrer Grundstücke als Standortflächen für Windenergieanlagen gebeten hätten, nicht auseinandergesetzt habe. Mit Ausnahme des Standortes der Windenergieanlage Nr. 16 sei das vorgeschlagene Aufstellungsmuster der Windenergieanlagen über den gesamten Zeitraum der Planung wesentlich unverändert geblieben. Im Übrigen deckten sich die Baufelder mit den von der B. beim Landesumweltamt beantragten Standorten und beschränkten sich auf die ursprünglich durch die B. zivilrechtlich gesicherten Vertragsgrundstücke, die nur einen Bruchteil der gesamten von der Antragsgegnerin beplanten Flächen bildeten. Eine optimale Verteilung der Standorte im Bereich des Eignungsgebiets sei nicht erkennbar. Da Unterlagen hierzu im Planaufstellungsvorgang fehlten, sei davon auszugehen, dass das Standortkonzept nicht Gegenstand der Abwägung gewesen sei, sondern vorab bestimmt worden sei. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Vergleich zu ihrem Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ völlig unterschiedliche Konzepte der Verteilung der Standorte der Windenergieanlagen anwende, sei nur mit einer unzulässigen Vorabbindung zu erklären. Hierfür spreche auch, dass sämtliche Gutachten, die der Planung zu Grunde lägen, im Auftrag der B. erstellt worden seien. Den Planaufstellungsunterlagen sei auch nicht zu entnehmen, warum die Standorte der Altanlagen nicht als Sonderbaufelder in den Bebauungsplan übernommen wurden, obwohl der östliche Planbereich hierdurch vollständig von Windenergieanlagen freigehalten werde und es einen erheblichen Eingriff in die Betriebsinteressen der Betreibergesellschaft darstelle, dass diese Anlagen nur im Rahmen des Bestandsschutzes betrieben werden könnten. Fehlerhaft seien auch die Regelungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs sei erklärungsbedürftig. Da Ausgleichsabgaben als Kompensation im Zuge einer Bauleitplanung nicht möglich seien, hätte sich die Antragsgegnerin abwägend mit den Eingriffen in das Landschaftsbild befassen und über die Zulässigkeit der Maßnahme ohne eine Kompensation entscheiden müssen. Indem sie stattdessen den Kompensationsbedarf finanziell bestimme und auf dieser Grundlage den „Wert“ der Ersatzmaßnahmen ermittele, entziehe sich die Gemeinde der naturschutzrechtlichen bzw. bauleitplanerischen Abwägung nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen ergebe sich aus den Planaufstellungsvorgängen nicht, inwieweit die Ausgleichsflächen, die jedenfalls teilweise nicht auf den Grundstücken der Antragsgegnerin lägen, gesichert worden seien. Soweit die Antragsgegnerin insoweit darauf verweise, dass der Eingriff bereits im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung zulässig gewesen sei, übersehe sie, dass die der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 19. Dezember 2007 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windkraftanlagen hinsichtlich der Festlegung der Ersatzmaßnahmen wegen eines von der Antragstellerin hiergegen geführten Widerspruchsverfahrens nicht bestandskräftig sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 2 „Windfarm Werbig“ der Gemeinde Niederer Fläming, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 sowie im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 16. Dezember 2010, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan habe nicht ein weiteres Mal öffentlich ausgelegt werden müssen, da nach der letzten Auslegung inhaltlich nichts mehr geändert worden sei. Der zuletzt ausgelegte Entwurf habe zwar das gesamte Plangebiet als Sondergebiet für die Windenergie dargestellt; die den Kern einer solchen Gebietsart bildende Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen sei aber ohnehin nur auf den dafür vorgesehenen Standorten möglich gewesen. Hinsichtlich der Streichung der Deponiefläche habe sich eine erneute Auslegung erübrigt, da die Antragsgegnerin selbst Inhaberin der Deponie sei und somit auch nur ihre eigenen Belange von der Änderung berührt würden. Die Auswahl der Sonderbauflächen für die Windenergie innerhalb des Plangebiets sei nicht abwägungsfehlerhaft. Wie die Ausführungen in der Planbegründung zeigten, liege der Auswahl der Standorte ein umfassendes Nutzungskonzept zugrunde. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld des Satzungsbeschlusses das Plangebiet insgesamt auf seine Tauglichkeit hinsichtlich der Nutzung für die Windenergie untersucht und dabei u.a. Schutzabstände zu Trassen, Siedlungsbereichen oder Flächen mit hoher Empfindlichkeit aufgrund einer Landschaftsbildbewertung berücksichtigt. Die Festsetzung der Standorte sei nach objektiven Kriterien und nicht zu Gunsten eines einzelnen Investors erfolgt. Die Entscheidung über die genauen Standorte der Windenergieanlagen sei in erster Linie nach dem Gesichtspunkt der geringstmöglichen Windabschattung der Anlagen untereinander getroffen worden. Wenn einige der Standorte mit solchen Standorten identisch seien, für die bereits ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt wurde, belege dies, dass die Standorte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders geeignet für den Betrieb einer Windenergieanlage seien. Dagegen, dass die B. GmbH die zu Grunde gelegten Gutachten und Prognosen in Auftrag gegeben habe, sei nichts einzuwenden. Es sei der planenden Gemeinde nicht verwehrt, auf Unterlagen Dritter zurückzugreifen, wenn diese ergebnisneutral seien und hierdurch die Planung ermöglicht werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn die planende Gemeinde mit der organisatorischen Durchführung des Planverfahrens ein Unternehmen, wie hier die B. GmbH, beauftragt habe. Der Bebauungsplan sei auch nicht Ergebnis einer reinen Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der B., denn die Auswahl der Standorte entspreche dem umfassend erarbeiteten Nutzungskonzept der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin trage keine Gründe vor, die für die bessere Eignung anderer Standorte im Plangebiet sprächen. Im Übrigen dürfe die Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, wenn sie auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolge, was hier im Hinblick auf das öffentliche Interesse, die Nutzung der Windkraft weiter zu fördern und zu steuern, der Fall sei. Die von der Antragstellerin angeführten behördlichen Stellungnahmen sprächen nicht gegen die optimale Eignung der festgesetzten Standorte. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht durch einen Vergleich mit dem Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“, denn das Gesetz schreibe den Gemeinden ein für das gesamte Gemeindegebiet geltendes einheitliches Planungskonzept nicht vor. Der Umstand dass die Antragsgegnerin einen Erschließungsvertrag mit der W. GmbH & Co. KG geschlossen habe, verdeutliche entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht eine vorhabenbezogene Planung, sondern entspreche der Regel, die Grundstücke von den Bauherren erschließen zu lassen. Da die Antragstellerin an zwei der angegriffenen Standorten selbst jeweils eine Windenergieanlage betreibe, gehe auch ihr Vortrag ins Leere, dass ihre Interessen im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien und die Planung allein die Interessen der B. GmbH berücksichtige. Wie sich aus den Abwägungsunterlagen ersehen lasse, seien die Interessen der Antragstellerin der Antragsgegnerin bekannt gewesen und von ihr mit dem von der Antragstellerin beanspruchten Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Bebauungsplan sei ferner nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die bereits errichteten Anlagen nicht als neue Standorte festgesetzt habe. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, habe das planerische Ziel der Antragsgegnerin darin bestanden, 12 zusätzliche Anlagenstandorte zu planen. Grundsätzlich stehe es der Gemeinde frei, Sonderbauflächen festzusetzen, die außerhalb der bereits bebauten Plangrundstücke lägen. Der Einzelne habe keinen Anspruch darauf, dass die einmal bestehende bauplanungsrechtliche Situation unverändert bestehen bleibe. Dies gelte nur dann nicht ohne Einschränkungen, wenn die Gemeinde durch die Änderung eines vorhandenen Bebauungsplans bestehende Rechte entziehe. Hiervon könne aber vorliegend nicht die Rede sein, da ein Bebauungsplan für das Plangebiet zuvor nicht bestanden habe. Die privaten Interessen der Grundstückseigentümer würden außerdem dadurch hinreichend geschützt, dass bereits errichtete Gebäude oder Anlagen Bestandsschutz genössen. Daher komme den privaten Interessen bei der Aufstellung des Bebauungsplans nur insofern Gewicht zu, als die bereits bebauten Standorte in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt werden müssten. Dies sei, wie sich aus der Planbegründung ergebe, erfolgt. Die bestehenden Standorte eigneten sich nach dem Nutzungskonzept der Antragsgegnerin nicht in der gleichen Weise wie die festgesetzten. Hinzu komme, dass weder die Antragstellerin noch die Betreiber der vorhandenen Windenergieanlagen gegen die Nichtfestsetzung der bereits mit Anlagen bebauten Flächen durchgreifende Einwendungen vorgebracht hätten; insbesondere seien im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Anhaltspunkte für ein geplantes Repowering vorgetragen worden. Auch die festgesetzten naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe sich mit den durch die Windenergieanlagen erfolgenden Eingriffen umfangreich auseinandergesetzt und die Beeinträchtigung aller relevanten Schutzgüter untersucht. In einem zweiten Schritt seien sodann verschiedene Ausgleichsmaßnahmen erarbeitet sowie die Entwicklungsziele festgelegt und die praktische Umsetzbarkeit untersucht worden. Die Ausgleichsmaßnahmen erschöpften sich entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht in der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe, sondern seien konkrete, auf die jeweiligen Eingriffe bezogene Maßnahmen. Eine dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen sei wegen § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da durch den Bebauungsplan kein neues Baurecht geschaffen worden sei. Im Hinblick auf die der B. GmbH am 12. Juni 2006 auf der Grundlage des § 35 BauGB erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 11 Windkraftanlagen und die der E. am 19. Dezember 2007 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windkraftanlagen seien sämtliche Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig gewesen seien. In den jeweiligen Genehmigungsbescheiden seien hierfür Ersatzmaßnahmen bestimmt worden. Auf das von der Antragstellerin hiergegen geführte Widerspruchsverfahren komme es für die im Rahmen des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB allein maßgebliche Frage des Bestehens eines Baurechts nicht an. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen.