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Beschluss

OVG 2 S 23.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0621.OVG2S23.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist dies beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung. (Rn.2) 2. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner die Kausalität zwischen Sanierungsmaßnahmen und Bodenwertsteigerung im Rahmen der Multifaktorenanalyse im einzelnen belegt, wenn die Verbesserungen der Faktoren Verbesserungen der Gebietsqualität bewirken. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.129,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist dies beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung. (Rn.2) 2. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner die Kausalität zwischen Sanierungsmaßnahmen und Bodenwertsteigerung im Rahmen der Multifaktorenanalyse im einzelnen belegt, wenn die Verbesserungen der Faktoren Verbesserungen der Gebietsqualität bewirken. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.129,25 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, die entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht infolge der bewilligten Ratenzahlung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 31. August 2009 zurückgewiesen hat, ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, zu beanstanden. Die in der Beschwerdebegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für das im ehemaligen Sanierungsgebiet Mitte – Spandauer Vorstadt gelegene Grundstück S. in Höhe von 16.517,00 Euro vorgebrachten Argumente rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht. Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sanierungssatzung nicht vorlägen, geht sie von einem unzutreffenden Verständnis des gesetzlichen Maßstabs aus. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung (bzw. in Berlin die stattdessen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 24 Abs. 1 AGBauGB erlassene Rechtsverordnung) aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine gesetzliche Verpflichtung zu einer „Totalsanierung“ besteht (vgl. BT-Drs. 10/2039 S. 12). Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen für unterschiedliche gemeindliche Sanierungskonzepte offen. Auch wenn eine Gemeinde z.B. mit einem umfassenden Sanierungskonzept angetreten ist, ist sie nicht gehindert, sondern möglicherweise sogar verpflichtet, dieses veränderten Umständen anzupassen, zumal zu Beginn des Sanierungsverfahrens noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen sind. Dabei ist der Gemeinde insgesamt ein beträchtlicher Handlungsspielraum eingeräumt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 8. März 2010 – OVG 2 S 89.09 -, m.w.N.). Hieran gemessen ist nicht ersichtlich, dass der Senat von Berlin bei dem Erlass der Verordnung über die Aufhebung des Sanierungsgebiets (Neunte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 15. Januar 2008, GVBl. S. 10) fehlerhaft vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen wäre. Aus der im Verwaltungsvorgang (Bl. 143 ff.) auszugsweise enthaltenen Verordnungsbegründung (S. 5 f.) ergibt sich, dass bei der Entscheidung zugrundegelegt wurde, dass eine wesentliche Gebietsverbesserung und damit das städtebauliche Sanierungsziel erreicht sei, wenn die Erneuerungsmaßnahmen auf etwa 60% der Grundstücke durchgeführt und die wesentlichen Infrastrukturmaßnahmen errichtet bzw. gesichert seien, und dass weitergehende Erneuerungsmaßnahmen Bestandteil künftiger städtebaulicher Entwicklung ohne die Anwendung des besonderen Städtebaurechts seien (vgl. dazu auch die vom Senat von Berlin am 1. Februar 2005 zustimmend zur Kenntnis genommenen Leitsätze zur Stadterneuerung, abrufbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/stadterneuerung/de/leitsaetze/, Ziff. 6). Zur Vorbereitung der Verordnung wurde der erreichte Stand der Sanierungszielumsetzung im Rahmen einer zum 31. Dezember 2006 vorgenommenen Bestandsaufnahme erfasst. Für das hier in Rede stehende Sanierungsgebiet Mitte – Spandauer Vorstadt werden die bisherigen Sanierungsergebnisse im Bericht zur Begründung der Aufhebung der Gebiete (Anlage 1 der Abgeordnetenhausvorlage, vgl. dort Ziff. 1.5 und 1.6, S. 4 – 6, abrufbar unter ) im Einzelnen beschrieben. Danach ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung nicht erkennbar, dass die in der Verordnungsbegründung (S. 6) dargelegte Würdigung, das Sanierungsgebiet sei rechtlich und tatsächlich wesentlich aufgewertet und die Sanierungsziele seien erreicht, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte (ebenso auch bereits der erwähnte Beschluss des Senats vom 8. März 2010). Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Angesichts der detaillierten, auch qualitativen Beschreibung der Sanierungsfortschritte in der Begründung der Aufhebungsverordnung ist die bloße Behauptung der Antragstellerin, die Sanierungsziele seien entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf ca. 70 % der Grundstücken erreicht worden, zu unsubstantiiert, um die Annahmen des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste der Verordnungsgeber bei der Entscheidung über die Aufhebung der Sanierungssatzung nicht im einzelnen darlegen, „auf welchen Grundstücken genau die Sanierungsziele erreicht worden sein sollen“. Da sich die Sanierungsziele nicht auf die Instandsetzung und Modernisierung der Altbausubstanz und die Rekonstruktion des historischen Stadtgrundrisses beschränken, sondern vielfältige weitere Maßnahmen im Bereich der sozialen und kulturellen Infrastruktur, der Schaffung bzw. Gestaltung von Spielplätzen, Grünflächen und Stadtplätzen, der verkehrlichen Verbesserungen oder der sozialen Belange der Bewohnerschaft umfassen (vgl. hierzu im einzelnen den bereits erwähnten Bericht zur Begründung der Aufhebung der Gebiete [Anlage 1 der Abgeordnetenhausvorlage]), hätte ein allein auf die bloße Zahl der von Sanierungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke bezogener Ansatz ohnehin kaum Aussagekraft. Der Einwand der Antragstellerin, bei der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahme sei die zügige Durchführung innerhalb eines absehbaren Zeitraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 -, BRS 66 Nr. 226) von Anfang an nicht gewährleistet gewesen, kann schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil auf der Grundlage der bereits erwähnten ausführlichen Darstellungen der Sanierungsergebnisse kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass in der Spandauer Vorstadt jedenfalls eine wesentliche Gebietsverbesserung eingetreten und somit die vom Antragsgegner formulierten städtebaulichen Sanierungsziele erreicht worden sind. Dies wird auch nicht durch den Hinweis der Antragstellerin in Frage gestellt, dass „für die Sanierung entscheidende Schlüsselprojekte“ wie das Postfuhramt sowie die Anlage der jüdischen Gemeinde in der Auguststraße bislang nicht saniert seien und die Sanierung sich auf „fünf ganze Straßenzüge“ sowie „lediglich ca. 3 % der Plattenbausubstanz“ erstreckt habe. Die Behauptung der Antragstellerin, § 162 BauGB werde umgangen, weil undurchführbare Sanierungsziele nunmehr mit Hilfe einer neuen Satzung erreicht werden sollten, ist nicht nachvollziehbar; soweit sie in diesem Zusammenhang auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 verweist, wonach ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden darf, sind die Fallgestaltungen schon im Ansatz nicht vergleichbar. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der in Ausstellung befindliche Bebauungsplan I – B 5 q nicht der Erreichung, sondern der langfristigen Sicherung der Sanierungsziele diene, setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Berechnung des nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB von der Antragstellerin zur Finanzierung der Sanierung zu entrichtenden Ausgleichsbetrags bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass die in dem in Rede stehenden Gebiet erfolgten Veränderungen sanierungsbedingt seien, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es nicht erforderlich sei, dass der Antragsgegner die Kausalität zwischen Sanierungsmaßnahmen und Bodenwertsteigerung im Rahmen der Multifaktorenanalyse im einzelnen belege, da die Verbesserungen der im Zielbaum genannten Faktoren Verbesserungen der Gebietsqualität bewirkten und daher grundsätzlich geeignet seien, den Bodenwert zu erhöhen. Im Übrigen ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch sonst nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Berechnung des Antragsgegners hervorzurufen. Der Einwand, dass eine Vielzahl von Kriterien, die Einfluss auf die Feststellung des Endwertes hätten, „aus fiskalisch-politischen Interessen gar nicht berücksichtigt“ worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb es etwa einer Darstellung der Sozialwohnungen, der subventionierten Wohnungen und Angaben zur Sozialstruktur der Bevölkerung bedürfen soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht erläutert. Die Behauptung, das „Verschwinden von Ofenheizungen und Außentoiletten“ sei ein „wiedervereinigungsbedingtes Phänomen“, das unabhängig von der Festsetzung eines Sanierungsgebietes überall in der Hauptstadt Berlin festzustellen sei, steht der Berücksichtigung der Ausstattung der Wohnungen als eines von mehreren wertbestimmenden Lagekriterien bei der Ermittlung des nach § 154 Abs. 1 und 2 BauGB für den Ausgleichsbetrag maßgeblichen sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwerts schon deshalb nicht entgegen, weil eine exakte Abgrenzung zwischen sanierungsbedingten und allgemeinen Entwicklungen insoweit nicht durchführbar ist. Die Verringerung der Luft- und Lärmbelastung ist offensichtlich nicht nur – wie von der Antragstellerin behauptet – auf die „im Stadtgebiet festzustellende Reduzierung der Abgase aus dem Heizungsbrand und der Notwendigkeit zur Einhaltung des Luftreinhalteplans“ zurückzuführen, sondern zumindest auch auf die umfangreichen verkehrlichen Verbesserungen im Sanierungsgebiet. Soweit die Antragstellerin bei ihrer Kritik hinsichtlich weiterer Lagekriterien auf ihre Ausführungen in der erstinstanzlichen Antragsschrift verweist, genügt dies schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), so dass eine Überprüfung ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung bewertet der Senat das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages verschont zu bleiben, nicht mit der Hälfte, sondern gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525) lediglich mit ¼ des festgesetzten Ausgleichsbetrages. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war dementsprechend gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).