Beschluss
OVG 2 S 69.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0119.OVG2S69.09.0A
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn eine Rechtsnorm (z.B. eine Veränderungssperre) außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist.(Rn.2)
2. Zwar setzt ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept nicht voraus, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundstücke feststeht. Aber auch die weitaus geringeren Konkretisierungsanforderungen werden nicht erfüllt, wenn für die betroffenen Grundstückseigentümer nicht einmal annähernd zu erkennen ist, welchen Inhalt die Bauleitplanung für einzelne Teilbereiche des Plangebiets nach dem zugrundegelegten Planungskonzept haben soll.(Rn.7)
Tenor
Die am 14. April 2008 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Regionaler Landschaftszug Gemarkung Niebel und Niebelhorst und der Gemarkung ‚Der Grebbin’, der Gemarkung ‚Niebelhorst – Wegeeck’, der Gemarkung ‚Der Grabow’ zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ in Treuenbrietzen wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin – OVG 2 A 6.09 – außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine Rechtsnorm (z.B. eine Veränderungssperre) außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist.(Rn.2) 2. Zwar setzt ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept nicht voraus, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundstücke feststeht. Aber auch die weitaus geringeren Konkretisierungsanforderungen werden nicht erfüllt, wenn für die betroffenen Grundstückseigentümer nicht einmal annähernd zu erkennen ist, welchen Inhalt die Bauleitplanung für einzelne Teilbereiche des Plangebiets nach dem zugrundegelegten Planungskonzept haben soll.(Rn.7) Die am 14. April 2008 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Regionaler Landschaftszug Gemarkung Niebel und Niebelhorst und der Gemarkung ‚Der Grebbin’, der Gemarkung ‚Niebelhorst – Wegeeck’, der Gemarkung ‚Der Grabow’ zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ in Treuenbrietzen wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin – OVG 2 A 6.09 – außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt. Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. September 2009 – OVG 2 S 6.09 – bei Juris). Nach diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall geboten, denn die angegriffene Veränderungssperre, die dem Vorhaben der Antragstellerin, auf dem Grundstück F. der Gemarkung N. eine Schweinemastanlage zu errichten und zu betreiben, entgegensteht, ist offensichtlich unwirksam, da der künftige Inhalt des zu sichernden Bebauungsplans im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht in dem erforderlichen Mindestmaß konkretisiert und absehbar war. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Einwände durchgreifen würden. Eine Veränderungssperre darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, BVerwGE 120, 138, sowie Urteil vom selben Tage – 4 CN 13.03 –, NVwZ 2004, S. 984, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor, denn die Antragsgegnerin besitzt nach den von ihr vorgelegten Satzungsunterlagen noch keine hinreichend konkreten Vorstellungen über die im Gebiet des Bebauungsplans angestrebte Art der baulichen Nutzung. Der durch die Veränderungssperre zu sichernde Bebauungsplan soll nach seiner Bezeichnung der „Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ dienen. Nach der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre soll „besonderes Augenmerk auf der Sicherung des Landschaftsbildes und der Stärkung des Erholungswerts unter Einsatz von grünordnerischen Maßnahmen und dem Anlegen von Wegen und Straßen sowie deren Einbindung in den Naturraum des Außenbereichs unter Berücksichtigung der innerörtlichen und überörtlichen Erschließungsfunktion“ liegen. Die Antragsgegnerin will damit „auch eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Bodennutzung und den Erhalt des Landschaftsbildes ermöglichen“. Durch den Regionalplan seien „zentralräumliche Ziele formuliert, die es mit dem Bebauungsplan, begründet durch einen hohen Nachfragebedarf im Innen- und Außenbereich, zu untersetzen“ gelte. Im Plangebiet befänden sich „hinreichende Schutzgüter in der Nähe der Bebauung und im unmittelbaren und mittelbaren Außenbereich in unterschiedlichster Art und Ausprägung, die unterschiedliche Empfindungen und Wirkungen auf die Umwelt und die bewohnten Ortsteile“ ausstrahlten. Aus diesem Grunde solle „gerade im Hinblick auf das Schutzgut Mensch, im Einklang mit der Natur, eine nachhaltige Vorsorge getroffen“ werden. In der Beschlussvorlage wird weiter ausgeführt, es sollten „Planungen und Nutzungsregelungen, hier Festsetzung zu Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB getroffen werden“. Die Antragsgegnerin wolle diese Maßnahmen „mittel- und langfristig umsetzen, um das Landschaftsbild aufzuwerten (z.B. Anlage von linearen Pflanzstrukturen)“ und „die Erholungseigenschaften des Gebiets zu erhöhen (zusätzliche Ausweisung von Rad- und Wanderwegen)“; ferner gehe es um die „Anlage von Wegen und Straßen sowie deren Einbindung in den Naturraum des Außenbereichs unter Berücksichtigung der innerörtlichen und überörtlichen Erschließungsfunktion“ und darum, „dem Schutz der Fauna mehr Rechnung zu tragen“. Neben den grünordnerischen Festsetzungen sollten „zusätzlich Festsetzungen hinsichtlich Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ getroffen werden. Diese Ausführungen lassen kein hinreichend konkretes Planungskonzept erkennen. Die dargelegten Schutzziele und die zu ihrer Umsetzung erwogenen Maßnahmen lassen offen, welche Nutzungsarten die Antragsgegnerin im Plangebiet insgesamt anstrebt. Soweit einzelne Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 BauGB angesprochen werden, bleiben diese sowohl in ihrer räumlichen Zuordnung als auch in ihren Auswirkungen auf andere, ihnen möglicherweise widersprechende Nutzungsansprüche unbestimmt. Zudem ist eine Gliederung des Bebauungsplangebiets in Bereiche unterschiedlicher Nutzung nicht einmal ansatzweise erkennbar. Insoweit wäre aber ein Mindestmaß an räumlicher Strukturierung geboten gewesen, da der Bebauungsplan sich nicht lediglich – wie sonst häufig – auf ein einzelnes Baugebiet mit einer bestimmten Nutzungsart beschränkt, sondern mit den beiden Ortsteilen Niebel und Niebelhorst sowie den sie umgebenden Außenbereichsflächen, ein deutlich größeres Plangebiet umfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, aaO.). Wie der Karte zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre entnommen werden kann, sind in diesem Gebiet gegenwärtig unterschiedliche Nutzungsarten vertreten. So befinden sich im Plangebiet neben der geschlossenen Ortslage beider Ortsteile auch Wald- und Wiesengebiete sowie andere Grünflachen. Wie diese Gebiete künftig beplant werden sollen und in welchen Bereichen die angestrebten Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB zum Zuge kommen sollen, ist noch in keiner Weise absehbar. Ohne Erfolg verteidigt die Antragsgegnerin die Veränderungssperre damit, es müsse dem weiteren Planungsverfahren vorbehalten bleiben, an welchem Ort die unterschiedlichen Nutzungsarten unter gerechter Abwägung der öffentlichen mit den privaten Belangen ausgewiesen werden sollen. Richtig ist zwar, dass ein für den Erlass einer Veränderungssperre ausreichendes Planungskonzept nicht voraussetzt, dass die künftige Nutzungsart bereits parzellenscharf für sämtliche Grundstücke feststeht. Hier werden aber auch die dargelegten, weitaus geringeren Konkretisierungsanforderungen nicht erfüllt, da für die betroffenen Grundstückseigentümer nicht einmal annähernd zu erkennen ist, welchen Inhalt die Bauleitplanung für einzelne Teilbereiche des Plangebiets nach dem zugrundegelegten Planungskonzept haben soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, aaO.). Erweist sich danach die dem Vorhaben der Antragstellerin entgegenstehende Veränderungssperre als offensichtlich unwirksam, so ist die einstweilige Anordnung bereits deshalb aus wichtigen Gründen geboten, ohne dass es auf eine weitergehende Folgenabwägung ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Höhe kann auf den den Beteiligten bekantgegebenen Beschluss vom 6. August 2009 zur vorläufigen Streitwertfestsetzung Bezug genommen werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).