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Beschluss

OVG 1a L 1.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1a. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0328.1A.L1.17.00
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Leitsätze
Für Streitigkeiten über die Art und Weise der Nutzung des Tempelhofer Feldes zur Ausübung des Kite-Windsports sind die Zivilgerichte zuständig.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten über die Art und Weise der Nutzung des Tempelhofer Feldes zur Ausübung des Kite-Windsports sind die Zivilgerichte zuständig.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. 1. Soweit die Klägerin beantragt, „die Allgemeinverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 07. 2016 aufzuheben“, ist die Beschwerde unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat keine Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch der Klägerin getroffen, die mit einem Rechtsmittel angreifbar wäre, sondern lediglich gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über den Rechtsweg entschieden. 2. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 147 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Rechtswegbeschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil es sich bei dem Begehren der Klägerin, die sich gegen die zeitliche und räumliche Begrenzung des Kite-Windsports auf dem Tempelhofer Feld wendet, um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Das Verwaltungsgericht hat für die Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtsweg darauf abgestellt, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt sei, die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stünden und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bediene oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstelle. Dagegen wendet die Beschwerde ebenso wenig etwas ein wie gegen die Würdigung des Gerichts, dass nicht der Zugang zum Tempelhofer Feld und dessen grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit im Streit sei, sondern lediglich die Art und Weise der Nutzung, nämlich das „wie“ der Regelung über den Kite-Sport. Dagegen ist auch sonst nichts zu erinnern. Die Klägerin meint, es treffe nicht zu, dass die Art und Weise der Nutzung des Tempelhofer Feldes privatrechtlich geregelt sei; denn der Nutzungsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Beklagten vom 12./18. August 2015, mit dem der Beklagten die Nutzung und Bewirtschaftung des Tempelhofer Feldes übertragen wurde (vgl. § 1 Abs. 2 des Nutzungsvertrags), sei rechtswidrig, weil er nicht dem Gesetz über den Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThFG) entspreche. § 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrags, worin die Beklagte „alle Rechte und Pflichten wie ein Grundstückseigentümer, insbesondere die gesetzliche Haftung für sämtliche Personen- und Sachschäden …“ übernommen habe, verstoße gegen § 5 Abs. 1 ThFG. Danach ist das Land Berlin „Eigentümerin des Tempelhofer Feldes“. Das Verwaltungsgericht habe den Nutzungsvertrag nicht auf eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Normen geprüft. Diese Einwände greifen nicht durch. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Nutzungsvertrag mit dem Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes oder mit sonstigem höherrangigen Recht unvereinbar sein sollte. Dies gilt auch in Bezug auf § 5 Abs. 3 ThFG. Darin verzichtet das Land Berlin als Eigentümerin, soweit in § 7 ThFG keine Ausnahmen hierzu benannt sind, u.a. darauf, Rechtsgeschäfte im Rechtssinne, die diesem Gesetz widersprechen, abzuschließen. Weshalb die Übertragung der „Nutzung und Bewirtschaftung der Fläche“ nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des Nutzungsvertrags § 5 Abs. 3 ThFG oder anderen Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen sollte, erschließt sich nicht (vgl. zu den Befugnissen des Eigentümers auch § 903 Satz 1 BGB). Die Klägerin unterscheidet nicht zwischen dem Eigentum an dem Tempelhofer Feld, das bei dem Land verblieben ist, und den sich aus dem Eigentum ergebenden Rechten, die mangels entgegenstehenden Rechts übertragbar bzw. durch Dritte wahrnehmbar sind. Deshalb kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin eine etwaige Gesetzeswidrigkeit des Nutzungsvertrages mangels Verletzung in eigenen Rechten überhaupt geltend machen könnte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen ihrer Ansicht sind der Beklagten im Zusammenhang mit der Nutzung und Bewirtschaftung des Tempelhofer Feldes hoheitliche Befugnisse auch nicht dadurch übertragen worden, dass Anträge für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThFG genannten Veranstaltungen und Vorhaben nach gemäß Ziff. III. 3. des Entwicklungs- und Pflegeplans (EPP) bei der Beklagten einzureichen sind, die „eine Überprüfung beantragter Veranstaltungen … anhand der 'Auswahlkriterien für Veranstaltungen', die auch die Regelungen des ThFG beinhalten“, vornimmt; denn diese Vorprüfung verleiht der Beklagten weder hoheitliche Entscheidungsbefugnisse noch wird die sachliche Entscheidungsbefugnis der für Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThFG durch die organisatorische Einbindung der Beklagten „als zentraler Ansprechpartner, Mittlerfunktion, Klärung von Details, Management zur Bündelung und Entlastung des Vorhabenträgers und SenUVK" in Frage gestellt. Auch, dass die Beklagte nach Ziff. III. 3. EPP ggf. einen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Senatsverwaltung stellt, verleiht ihr keine hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, was passiere, wenn ein Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThFG bei der Beklagten eingehe und sie diesen nicht an die Senatsverwaltung für Naturschutz weiterleite, obwohl dies hätte geschehen müssen, stellt sich vorliegend nicht; schon von daher ist dies für die in Sachen der Klägerin vorzunehmende Bestimmung des Rechtswegs ohne Belang, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Veranstalter in einem solchen Fall nicht bei der zuständigen Senatsverwaltung vorstellig werden können sollte. Dass die Beklagte tatsächlich mit Tätigkeiten befasst sei, die per Gesetz hoheitlichen Charakter hätten, führt noch nicht zu einer Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben. Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre diese Übertragung nach der Argumentation der Klägerin unwirksam und führte nicht dazu, dass der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren der Klägerin eröffnet wäre. Die Klägerin wendet ferner ein: Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts spiele der Umstand, dass das Land Berlin einziger Anteilseigner der Beklagten sei, durchaus eine Rolle; denn es bestünde „Persongleichheit“. Sämtliche Veranstaltungen auf dem Tempelhofer Feld seien von dem Land Berlin in Zusammenarbeit mit der Beklagten organisiert worden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien an die Weisungen des Landes Berlin gebunden. Auch aus diesem Vorbringen erschließt sich nicht, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet wäre. Dass sämtliche Anteile an einer privatrechtlichen Gesellschaft von der öffentlichen Hand (hier dem Land Berlin) gehalten werden, ist eine nicht unübliche und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtspraxis, die für sich genommen nichts über den jeweils eröffneten Rechtsweg aussagt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 4 B 43.14 - juris Rn. 13). Wenn eine zur Verwaltung und zur Bewirtschaftung einer öffentlichen Einrichtung eingesetzte Person des Privatrechts materiell zur öffentlichen Verwaltung gehört, sind evtl. hieraus resultierende Grundrechtsbindungen des privatrechtlich organisierten Leistungsträgers nicht rechtswegbestimmend (vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 40 Rn. 33 ff. m.w.N.). Soweit die Klägerin meint, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei einseitig, denn es würden ausschließlich Argumente angeführt, die nach Ansicht des Gerichts zu dem Zivilrechtsweg führten, so wäre es an ihr, überzeugende Gegenargumente anzuführen. Daran fehlt es jedoch. Dies gilt auch für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Rechtmäßigkeit der als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichneten Benutzungsordnung zu prüfen; denn es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, weshalb eine solche Prüfung veranlasst sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat die formelle Bezeichnung der Benutzungsordnung für das Tempelhofer Feld als AGB und die in § 9 Abs. 1 des Nutzungsvertrages enthaltene Ermächtigung, „Vertragsstrafen“ auszusprechen, als ein Indiz von mehreren dafür herangezogen, dass die Beklagte sich nicht der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient. Hiergegen bringt die Klägerin auch mit dem Argument, dass die Benutzung des Tempelhofer Feldes „in ihrem Kern ziemlich konkret in dem ThFG festgeschrieben“ sei, nichts Erhebliches vor. Vielmehr zeigt die vorliegende Klage, dass auch über den Regelungsbereich des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes hinaus (vgl. etwa § 8 ThFG) noch Raum und Bedarf für ergänzende und zivilrechtlich ausgestaltete Regelungen besteht. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass für das Begehren der Klägerin Rechtssätze des öffentlichen Rechts (staatliches Sonderrecht) inmitten stehen, auf die sich die Beklagte bei der Reglementierung des Kite-Sports auf dem Tempelhofer Feld gestützt hat oder sich hätte stützen müssen, so dass diese die gerichtliche Durchsetzung des Klagebegehrens maßgeblich prägen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O., juris Rn. 7 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).