Beschluss
OVG 12 N 220.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1105.OVG12N220.18.00
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Leitsätze
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vorzutragen, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen. Es ist verletzt, wenn das Gericht in Abwesenheit eines Beteiligten mündlich verhandelt, obwohl dieser zu dem Verhandlungsterin nicht ordnungsgemäß geladen wurde.(Rn.4)
2. Eine Vertreterbestellung für einen erkrankten Rechtsanwalt gemäß § 53 Abs. 2 BRAO ist gemäß § 167 Abs. 2 BGB formlos möglich und bedarf für ihre Wirksamkeit auch keiner Anzeige gegenüber der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 6 BRAO.(Rn.6)
Durch die Vertreterbestellung erlangt der vertretende Rechtsanwalt dieselben Befugnisse wie der vertretene Rechtsanwalt (§ 53 Abs. 7 BRAO). Dementsprechend sind etwaige Ladungen zu mündlichen Verhandlungen gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 172 ZPO dem Vertreter zuzustellen.(Rn.10)
3. Ein Verschulden des zum Vertreter eines erkrankten Rechtsanwalts bestellten Rechtsanwalts ist einem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise zurechenbar wie das Verschulden des vertretenen Rechtsanwalts.(Rn.11)
4. Die Vertreterbestellung gemäß § 53 Abs. 2 BRAO endet im Falle des Todes des vertretenen Rechtsanwalts.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vorzutragen, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen. Es ist verletzt, wenn das Gericht in Abwesenheit eines Beteiligten mündlich verhandelt, obwohl dieser zu dem Verhandlungsterin nicht ordnungsgemäß geladen wurde.(Rn.4) 2. Eine Vertreterbestellung für einen erkrankten Rechtsanwalt gemäß § 53 Abs. 2 BRAO ist gemäß § 167 Abs. 2 BGB formlos möglich und bedarf für ihre Wirksamkeit auch keiner Anzeige gegenüber der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 6 BRAO.(Rn.6) Durch die Vertreterbestellung erlangt der vertretende Rechtsanwalt dieselben Befugnisse wie der vertretene Rechtsanwalt (§ 53 Abs. 7 BRAO). Dementsprechend sind etwaige Ladungen zu mündlichen Verhandlungen gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 172 ZPO dem Vertreter zuzustellen.(Rn.10) 3. Ein Verschulden des zum Vertreter eines erkrankten Rechtsanwalts bestellten Rechtsanwalts ist einem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise zurechenbar wie das Verschulden des vertretenen Rechtsanwalts.(Rn.11) 4. Die Vertreterbestellung gemäß § 53 Abs. 2 BRAO endet im Falle des Todes des vertretenen Rechtsanwalts.(Rn.2) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag zulässig und nicht etwa verfristet (I.). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.). I. Der Antrag ist nicht wegen Versäumung der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG unzulässig. Diese Frist beginnt erst mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen. Eine wirksame Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2018 lässt sich jedoch nicht feststellen. Das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht unter dem 25. Juli 2018 an den bereits am Vortag verstorbenen früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt J... übersandt. Das beigefügte und an das Verwaltungsgericht zurückgesandte Empfangsbekenntnis wurde von dem seinerzeit noch in Berlin zugelassenen Rechtsanwalt Thomas H..., dem Schwager von Rechtsanwalt J..., unterzeichnet, wie dieser bei seiner Zeugenvernehmung am 15. August 2019 bestätigte. Anhaltspunkte für eine Unterbevollmächtigung von Rechtsanwalt H... durch Rechtsanwalt J... lediglich im hiesigen Verfahren liegen nicht vor. Vielmehr hatte Rechtsanwalt J... Rechtsanwalt H... gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu seinem Vertreter bestellt (hierzu im Einzelnen zu II). Diese Bestellung endete mit dem Tod von Rechtsanwalt J... am 24. Juli 2018 (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 – IX ZR 2/18 – juris Rn. 9 ff.), so dass die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am Folgetag nicht zu einer wirksamen Zustellung des Urteils führte. Der Zustellungsmangel wurde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO erst durch den Zugang des Urteils bei der gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18. Oktober 2018 (im Zulassungsantrag vom 26. Oktober 2018 fälschlich als „18.08.2018“ bezeichnet [vgl. die gerichtliche Verfügung vom 16. Oktober 2018, GA Blatt 83 R]) geheilt. Der am 26. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Zulassungsantrag wahrt mithin die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, so dass es einer Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht bedarf. II. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO) zuzulassen. 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vorzutragen, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen. Es ist verletzt, wenn das Gericht in Abwesenheit eines Beteiligten mündlich verhandelt, obwohl dieser zu dem Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen wurde (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 7 B 93.04 – juris Rn. 3; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 138 Rn. 152 m.w.N. z. Rspr.). Die Kläger machen geltend, vom Verhandlungstermin am 18. Juli 2018 keine Kenntnis erhalten und deshalb daran nicht teilgenommen zu haben. Das rechtfertigt die Annahme einer Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs nicht, denn die Kläger waren ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Rechtsanwalt J... Rechtsanwalt H... gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO wirksam für die Dauer seiner Erkrankung zum Vertreter bestellt hat. Eine solche Bestellung ist gemäß § 167 Abs. 2 BGB formlos möglich; ihre Wirksamkeit hängt auch nicht von der Anzeige an die Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 6 BRAO ab (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 53 Rn. 31). Ausweislich der Aussage des Zeugen H... hatte Rechtsanwalt J... ihn bereits vor dem am 11. April 2018 erlittenen Schlaganfall gebeten, während der Woche vom 9. bis 13. April 2018 die Vertretung zu übernehmen. Er habe nach dem erlittenen Schlaganfall darum gebeten, dass Rechtsanwalt H... auch weiterhin bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus als sein Vertreter fungiere. Herr H... habe diesem Ersuchen entsprochen und bis zur Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei die Vertretung übernommen. Nach dem Eindruck von Herrn H... sei Rechtsanwalt J... trotz seiner Bewegungseinschränkungen infolge des Schlaganfalls geistig zu einer solchen Erklärung in der Lage gewesen. Dies habe sich erst im Juni 2018 geändert, nachdem sich Metastasen im Kopf gebildet hätten. Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen H... zu zweifeln, bestehen nicht und werden auch von den Klägern nicht aufgezeigt. Der Einwand der Kläger, Rechtsanwalt J... sei entgegen der Einschätzung des Zeugen H... infolge des Schlaganfalls geistig nicht dazu in der Lage gewesen, eine wirksame Vertreterbestellung auszusprechen, greift nicht durch. Selbst wenn Rechtsanwalt J... entgegen der Bewertung des Zeugen H... in den Tagen unmittelbar nach dem Schlaganfall geistig so weitgehend beeinträchtigt gewesen sein sollte, dass er den Inhalt seiner Erklärungen nicht überblicken konnte, besteht nach der Aussage des Zeugen kein Anhaltspunkt dafür, dass dies auch gegen Ende April und im Mai 2018 durchgehend der Fall war. Der Zeuge hat angegeben, Rechtsanwalt J... habe während dieses Zeitraums in einzelnen Verfahren noch Anweisungen für das weitere Vorgehen erteilt. Selbst wenn der Zeuge den fachlichen Ansichten des Rechtsanwalts J... bei diesen Anweisungen nicht in jedem Fall beigetreten ist, besteht kein tragfähiger Anhaltspunkt für die Annahme, Rechtsanwalt J... sei bereits zu diesem Zeitpunkt geistig nicht einmal mehr in der Lage gewesen, Rechtsanwalt H... rechtswirksam um die weitere Übernahme der bereits vor dem Schlaganfall übernommenen Vertretung zu ersuchen. Der von den Klägern angeregten Beweiserhebungen über den Gesundheitszustand, insbesondere die Geschäftsfähigkeit, des Rechtsanwalts J... am 11. April 2018 und in den Stunden und Tagen nach dem erlittenen Schlaganfall bedarf es bereits aus diesem Grunde nicht. Selbst wenn man den mit dem Beweisantrag zu 2. (freilich ins Blaue hinein) unter Beweis gestellten Befund, das Gehirn des Rechtsanwalts J... sei bereits im April 2018 „von Metastasen befallen“ gewesen, als gegeben annehmen wollte, wäre daraus noch nicht ableitbar, dass er entgegen der eindeutigen Einschätzung des Zeugen H... selbst zu einer so einfachen rechtsgeschäftlichen Erklärung wie der Bitte um eine Fortsetzung der bereits ausgeübten Vertretung nicht mehr in der Lage war. Die Kläger legen auch mit ihrem Schriftsatz vom 30. August 2019 nicht überzeugend dar, dass es sich bei der Bitte um Übernahme bzw. Fortführung der Vertretung jeweils um die Erteilung von Untervollmachten in einzelnen konkreten Mandaten handelte (abgesehen davon, dass eine Prozessuntervollmacht gemäß § 86 ZPO über den Tod des Vollmachtgebers hinauswirkt und zur Verfristung des Zulassungsantrags geführt hätte). Hierfür geben weder die Aussage des Zeugen H... noch die seinerzeitigen Umstände etwas her. Rechtsanwalt J... war bereits bei der erstmaligen Vertreterbestellung bewusst, dass er infolge des Krankenhausaufenthalts nicht nur daran gehindert ist, konkrete einzelne Mandate weiterhin zu betreuen, sondern er insgesamt der – wie seinerzeit noch angenommen: vorübergehenden – Vertretung seiner Kanzlei bedurfte. Durch die Vertreterbestellung erlangte Rechtsanwalt H... dieselben Befugnisse wie Rechtsanwalt J... (§ 53 Abs. 7 BRAO). Ihm war gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 172 ZPO die Ladung zur mündlichen Verhandlung zuzustellen. Dies konnte gemäß § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Selbst wenn man das von Rechtsanwalt H... angebrachte Kürzel „H...“ nicht als ausreichende Unterschrift i. S. d. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO ansehen wollte, wäre ein darin liegender Zustellungsmangel am selben Tage gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Ein Verschulden des Rechtsanwalts H... ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO den Klägern in gleicher Weise zurechenbar wie es ein Verschulden des Rechtsanwalts J... wäre (vgl. Feuerich/Weyland, a. a. O. Rn. 42b m.w.N.). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG führt die Zurechnung von Anwaltsverschulden auch im Asylprozess nicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 – InfAuslR 2000, 459; hier zit. n. juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046, 1047; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 71 Rn. 102 jeweils m.w.N.). Angesichts der sehr großen Anzahl der als Vertreter übernommenen offenen Mandate hätte es nahegelegen, dem Verwaltungsgericht die Situation in der Kanzlei J... zu unterbreiten und auf eine Verlegung des Verhandlungstermins hinzuwirken, die zur Vermeidung einer Gehörsverletzung hätte erfolgen müssen. Da Rechtsanwalt H... davon abgesehen hat, hätte er sicherstellen müssen, dass die Kläger über den anstehenden Verhandlungstermin unterrichtet werden und ihre anwaltliche Vertretung infolge seiner eigenen Urlaubsabwesenheit von einem anderen Rechtsanwalt wahrgenommen wird. Das hat er ausweislich seiner Zeugenaussage nicht getan, was sich die Kläger wie sonstiges Anwaltsverschulden zurechnen lassen müssen. 2. Wurden die Kläger mithin ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen, scheidet auch ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 4 VwGO aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 9 CB 748.80 – juris Rn. 7 zum entgegengesetzten Fall einer fehlenden Ladung; Neumann/Korbmacher, a. a. O. Rn. 195 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).