OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 N 77.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1218.OVG12N77.17.00
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordert es nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348, und juris Rn. 119).(Rn.4) 2. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedingt nicht die Veröffentlichung des konkreten Gebiets, für das die Berliner Polizei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG BE 2006 für gegeben hält.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordert es nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348, und juris Rn. 119).(Rn.4) 2. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedingt nicht die Veröffentlichung des konkreten Gebiets, für das die Berliner Polizei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG BE 2006 für gegeben hält.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Entgegen der Annahme des Klägers begründet es keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Altn. IFG Bln mit der Begründung bejaht hat, dass die begehrten Informationen zu den exakten geographischen Grenzen in der Einsatzkonzeption zum Gefahrengebiet Rigaer Straße sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen darstellten, die zusammen mit den taktischen Zielen die Grundlage für Maßnahmen der effektiven Gefahrenbekämpfung bildeten. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenstehe, dass die Bremer Polizei regelmäßig die in Bremen angesiedelten Gefahrengebiete im Internet veröffentliche, übersieht er, dass die Veröffentlichungspraxis des Landes Bremen keine Rückschlüsse für die Frage zulässt, ob hier die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Altn. IFG Bln erfüllt sind. Abgesehen davon, dass das Bremer Informationsfreiheitsgesetz eine der genannten Regelung vergleichbare Vorschrift nicht enthält und bereits der dortige Landesgesetzgeber den Schutz der entsprechenden Informationen weniger stark ausgestaltet haben könnte, lässt sich der auf Gründe der Transparenz polizeilichen Handelns gestützten Veröffentlichungspraxis der Polizei Bremen nicht entnehmen, dass durch die dortige Praxis öffentliche Belange nicht auch beeinträchtigt werden und dass die dortigen Gegebenheiten auf die hiesigen übertragbar sind. Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass Gefahrgebietsgrenzen um die R... Straße veröffentlicht werden müssten, weil die Kalkulierbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sonst nicht gegeben sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang mit Erfolg auf eine von ihm entgegen der Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. September 2017 - VG 1 K 229.16 - juris Rn.18 f. m.w.N., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – OVG 1 N 98.17 - juris) angenommene Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) ASOG, berufen könnte, da diese nicht die von ihm angenommene Veröffentlichungspflicht zur Folge hätte, sondern die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage der vorgenannten Regelung beruhenden Maßnahmen. Jedenfalls erfordert das von dem Kläger bemühte Rechtsstaatsprinzip nicht die Veröffentlichung der von der Berliner Polizei abgesteckten Gefahrgebietsgrenzen. Abgesehen davon, dass die polizeiliche Bewertung, ob und gegebenenfalls wo und wann sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG für gegeben erachtet, nicht präjudiziell für das gerichtlich überprüfbare Vorliegen dieser Voraussetzungen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 1 B 37/84 -, NJW 1986, 3223; VG Berlin, a.a.O. Rn. 19), verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht, dass die jeweils konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, sondern nur, dass Betroffene grundsätzlich erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen das Risiko eines Eingriffs gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 – BverfGE 113, 348, juris Rn. 119 bzgl. den Bürger deutlich schwerer als die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung belastende Überwachungsmaßnahmen, ferner Bay VerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. - juris Rn. 100). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedingt nicht die Veröffentlichung des konkreten Gebiets, für das die Berliner Polizei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG für gegeben hält. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil die Bekanntgabe der geographischen Grenzen des Gefahrengebiets keine Vereitelung oder Entwertung von verdachtsunabhängigen Identitätsfeststellungen oder Durchsuchungen zur Folge haben könne. Soweit der Kläger dies daraus ableitet, dass der Beklagte alle Kriminalitätsschwerpunkte Berlins in seinem Kriminalitätsatlas veröffentliche und nicht ersichtlich sei, dass die polizeilichen Sonderbefugnisse im Bereich der R... Straße deshalb weniger erfolgreich seien, überzeugt dies nicht, da die veröffentlichten Kriminalitätsschwerpunkte keinen Aufschluss darüber geben, in welchem Gebiet die Berliner Polizei die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG für gegeben erachtet. Der Kriminalitätsatlas gibt die Zahl der Straftaten in Bezirken und Bezirksregionen wieder. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das Informationsbegehren des Klägers auch kaum sinnvoll erschiene, könnte er durch den von ihm in Bezug genommenen Kriminalitätsatlas die Grenzen des Gefahrgebiets ermitteln. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass ein räumliches Ausweichen potentieller Straftäter die effektive Gefahrenbekämpfung durch die Polizei im Bereich Rigaer Straße beeinträchtigen würde. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, dass Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen außerhalb des Gefahrengebiets unter strengeren Voraussetzungen als denen der §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), 34 Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG möglich seien, geht dies an der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers vorbei, die § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) ASOG zugrunde liegt. Die Regelung geht davon aus, dass Orte durch ihre spezifische Eigenart vielfach Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringen und dass dem am ehesten durch ereignis- und verdachtsunabhängige Kontrollen innerhalb des Gefahrgebiets zu begegnen ist. Dass Kontrollmöglichkeiten außerhalb des Gefahrengebiets und erst bei Vorliegen strengerer Voraussetzungen nicht in gleicher Weise geeignet sind, der potentiellen Gefährlichkeit dieser Orte Rechnung zu tragen, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund überzeugt ferner nicht die Überlegung des Klägers, das Gefahrengebiet R... Straße würde durch ein vom Verwaltungsgericht angenommenes geringfügiges räumliches Ausweichen von potentiellen Straftätern sicherer werden. Die Verhütung von Straftaten im und außerhalb des Gefahrengebiets wird vielmehr erschwert, wenn sich potentielle Straftäter knapp außerhalb dieses Gebiets mit der Folge aufhalten, nur unter strengeren Voraussetzungen als im Gefahrengebiet kontrolliert werden zu können. Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass es zu keiner Verlagerung von Straftaten wegen der örtlichen Gegebenheiten des kriminalitätsbelasteten Ortes R... Straße im Fall einer Veröffentlichung der geographischen Grenzen kommen könne. Sein Einwand, die Ermittlungstätigkeiten des Beklagten bezögen sich auf das Umfeld einer Immobilie als Zentrum etwaiger krimineller Aktivitäten, welche sich nicht an einen anderen Ort verbringen lasse, ist bereits ohne jede Substanz. Es ist weder dargelegt, auf welche Immobilie sich die Ermittlungen des Beklagten beschränken sollen noch aus welchen Umständen sich dies ergeben soll. Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass sich die Vorbereitungen von Straftaten ohne Weiteres auch dann verlagern können, wenn im weiteren Verlauf strafbaren Handelns ein Gebäude „Zentrum krimineller Aktivitäten“ sein sollte. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Mit seiner Begründung, es sei unklar und klärungsbedürftig, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Verdrängungseffekt stattfinden werde und ob dieser zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage führe, hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die Feststellung dieser Umstände besondere Schwierigkeiten bereiten soll. Unabhängig davon gibt es auf der Grundlage der Zulassungsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Veranlassung anzunehmen, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die vorgenannten Umstände aufweist. 3. Schließlich scheidet auch eine Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 2016 - OVG 12 N 67.15 - BA S. 4). Die von dem Kläger für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Auskünfte über kriminalitätsbelastete Orte öffentlich ausgeschrieben werden können, stellt sich bereits so nicht. Entscheidungserheblich könnte allenfalls die Frage sein, ob ein Anspruch auf Information nach dem IFG Bln auf die von der Berliner Polizei zugrunde gelegte räumliche Ausdehnung eines kriminalitätsbelasteten Ortes besteht oder dieser Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Altn IFG Bln ausgeschlossen ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich diese Frage allgemeingültig beantworten lässt, da es möglich erscheint, dass die Grenzen eines kriminalitätsbelasteten Ortes im Einzelfall allgemein bekannt werden und dann eine individuelle Bekanntgabe mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Polizei vereinbar sein könnte. Jedenfalls ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht davon auszugehen, dass diese Frage über den hiesigen Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung damit begründet, dass der gesamte Themenkomplex um den Streit über die R... Straße von erheblichem öffentlichen Interesse sei, die Diskussion über das Vorgehen der Polizei sich kaum ohne grundlegendste Sachinformation führen lasse und die allgemeine Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran habe, mit grundlegenden Informationen über die polizeiliche Arbeit in dem Bereich R... Straße versorgt zu werden, übersieht er, dass eine allein politisch oder sozial begründete Bedeutung der Sache nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Die aber grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung muss rechtlich entscheidungserheblich sein. Auch der Hinweis des Klägers, dass es in Berlin eine Vielzahl potentiell kriminalitätsbelasteter Orte gebe, führt vor diesem Hintergrund nicht zur Zulassung der Berufung. Im Übrigen bedarf die Klärung der aufgeführten Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich entsprechend den Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).