OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 N 70.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1119.OVG12N70.18.00
15Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Gehörsverletzung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte.(Rn.3) 2. Das Gericht kann einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte zu einer erheblichen Tatsachenfrage nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO in zulässiger Weise ablehnen, wenn die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der Tatsachenfrage ausreichen und das Gericht seine Sachkunde im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt.(Rn.4) 3. Ein Beweisantrag kann ferner gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog abgelehnt werden, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend darauf ankommt.(Rn.5) 4. Ein Beweisantrag, der sich auf eine Tatsachenbehauptung bezieht, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (sog. Ausforschungsbeweisantrag), kann im Einklang mit dem Prozessrecht abgelehnt werden, da es sich lediglich um eine Beweisanregung handelt.(Rn.6) 5. Die Anforderungen an die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG und an die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht vollständig identisch. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG begründet daher nicht zwingend auch die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. September 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Gehörsverletzung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte.(Rn.3) 2. Das Gericht kann einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte zu einer erheblichen Tatsachenfrage nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO in zulässiger Weise ablehnen, wenn die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der Tatsachenfrage ausreichen und das Gericht seine Sachkunde im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt.(Rn.4) 3. Ein Beweisantrag kann ferner gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog abgelehnt werden, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend darauf ankommt.(Rn.5) 4. Ein Beweisantrag, der sich auf eine Tatsachenbehauptung bezieht, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (sog. Ausforschungsbeweisantrag), kann im Einklang mit dem Prozessrecht abgelehnt werden, da es sich lediglich um eine Beweisanregung handelt.(Rn.6) 5. Die Anforderungen an die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG und an die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht vollständig identisch. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG begründet daher nicht zwingend auch die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. September 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. 1. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Ablehnung seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 1 BvR 2075/98 – juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 – BVerwG 10 B 34.14 – juris Rn. 8 m. w. Nw.). Dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – BVerwG 6 B 54.16 – NVwZ 2017, 1388, juris Rn. 6). Liegen dem Gericht zu einer erheblichen Tatsachenfrage bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet, etwa für unvollständig, widersprüchlich oder nicht mehr hinreichend aktuell. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der Tatsachenfrage aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 – BVerwG 10 B 34.12 – juris Rn. 4 m. w. Nw.). Ein Beweisantrag kann ferner gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog abgelehnt werden, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend darauf ankommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 – BVerwG 5 B 48.15 – juris Rn. 10 m. w. Nw.). Als unzulässig abgelehnt werden kann auch ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017, a. a. O. Rn. 7 m. w. Nw. zur st. Rspr. des BVerwG). Daran gemessen findet die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisanträge im Prozessrecht eine hinreichende Stütze: Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Umstandes, dass der Kläger sich nie in Afghanistan aufgehalten hatte, angenommen, es könne für die Frage der Zumutbarkeit seiner Übersiedlung dorthin auch auf jede andere Provinz als die Heimatprovinz seiner Eltern, Logar, abgestellt werden (UA S. 7 und S. 13). Aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts war der Beweisantrag zu 1 im Schriftsatz vom 24. August 2017 daher bereits unerheblich. Auch der Beweisantrag zu 2 war für das Verwaltungsgericht unerheblich, denn nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung war es ausreichend, wenn die Beklagte etwaigen Gefahren unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung infolge der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan – ohne eine Verantwortung des Staates – für den minderjährigen Kläger mittels eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG Rechnung trägt (UA S. 11 und 15). Die Beweisanträge zu 3 und 4 im Schriftsatz vom 24. August 2017 hat das Ausgangsgericht zutreffend unter Berufung auf die Sachkompetenz abgelehnt, die es aus den bereits in das Verfahren eingeführten gutachterlichen Stellungnahmen gewonnen hat (UA S. 8, 10). Der anwaltlich vertretene Kläger hat vor und in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte für abweichende oder gegenteilige Feststellungen aufgezeigt, die das Verwaltungsgericht hätten veranlassen müssen, weitere Stellungnahmen einzuholen. Schließlich findet auch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, „über die Tatsache Beweis zu erheben, dass der Stamm der Khoja in besonderer Weise durch die Taliban gefährdet ist“, eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich hierbei nach dem Stand der mündlichen Verhandlung um einen Ausforschungsantrag handelte, bei dem der Kläger ohne jede Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ seine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Khoja behauptet hat. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung durch die Beklagte am 31. Januar 2017 auf Nachfrage angegeben, Tadschike zu sein und zum „Stamm der Khoja“ zu gehören. Er hat seine Furcht vor einer Verfolgung im Falle der Ausreise nach Afghanistan hierauf jedoch im Folgenden nicht gestützt, sondern lediglich angegeben, die Taliban würden ihn „als Jemanden, der aus Europa zurückgekommen ist, umbringen, weil diese dann als Verräter gelten“. Zwar hat er auch angegeben, dass die Gründe, aus denen seine Eltern Afghanistan verlassen haben, noch immer existierten. Trotz der Begleitung durch seinen seinerzeitigen Vormund und heutigen Prozessbevollmächtigten hat er diese Gründe jedoch nicht spezifiziert und insbesondere keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Khoja geltend gemacht. Erst im Klageverfahren hat sein Prozessbevollmächtigter eine darauf beruhende Bedrohung durch die Taliban vorgebracht (Schriftsatz vom 22. August 2017 S. 2), ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Auch in der mündlichen Verhandlung ist es allein bei der Behauptung des Klägers geblieben, die Taliban würden an seinem Namen erkennen, dass er zur Gruppe der Khoja gehöre, und ihn deshalb umbringen. Die vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel haben keinen Anlass für die Annahme geboten, der Kläger unterliege als Angehöriger einer Gruppe der Khoja einer gesteigerten Verfolgungsgefahr. Nach allem musste das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Beweisantrag nicht nachgehen. Daran ändert nichts, dass der Kläger nunmehr, lange nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags, eine Stellungnahme des Instituts für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin vorgelegt hat, nach der „nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass eine Person allein aufgrund der Zugehörigkeit zu der als Khoja verehrten Personengruppe Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt werde. Dessen ungeachtet hätte der Beweisantrag auch deshalb abgelehnt werden können, weil die Beweisfrage unerheblich war. Der Kläger hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens weder sich noch seine Eltern namentlich als Khoja bezeichnet. Er hat diese Bezeichnung einzig bei der Nennung des Namens seines Großvaters gebraucht. Auch im Klageverfahren ist der Kläger nicht mit diesem Namenszusatz aufgetreten. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen zeigte er auf Nachfrage zudem keinerlei Kenntnisse über die Khoja. Tragfähige Anhaltspunkte, dass er im Großraum Kabul gleichwohl als Angehöriger dieser Gruppe erkennbar und mit der für die Gewährung internationalen Schutzes erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit durch die Taliban gefährdet wäre, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. 2. Auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden, denn ein solcher Verfahrensfehler gehört nicht zu den nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO rügefähigen Verfahrensmängeln. II. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die erhobene Grundsatzrüge genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger hält folgende Rechtsfrage für klärungsfähig und -bedürftig: „1. Wirkt sich der Umstand, dass die Eltern eines in Deutschland schutzsuchenden Unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlings vorverfolgt aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sind, dahingehend aus, dass auch der auf der Flucht nachgeborene schutzsuchende UMF (wie seine Eltern) als vorverfolgt betrachtet werden muss?“ Hierzu fehlt es bereits an der Darlegung eines Klärungsbedarfs. Das Verwaltungsgericht hat die behaupteten Umstände des Todes des Großvaters für nicht plausibel und glaubhaft befunden (UA S. 7). Danach stellt sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht. Dessen ungeachtet stellt Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU nach seinem unmissverständlichen Wortlaut darauf ab, ob der Antragsteller vorverfolgt wurde, nicht auch darauf, ob ein (naher) Angehöriger Vorverfolgung erleiden oder konkret befürchten musste. Auch die zu 2. aufgeworfene Grundsatzfrage würde sich nach dem zuvor Gesagten in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig: „3. Ist eine etwaige Exponierung von UMF durch westliche Bildung (z.B. Präventionsveranstaltung Sexualkunde) sowie mangelnde Sprachkenntnis (z.B. nur Dari) besonders dahingehend zu berücksichtigen, dass belastbare Erfahrungswerte mit Heimkehrern noch nicht vorliegen und daher zumindest internationaler subsidiärer Schutz zu gewähren ist?“ Auch diese Frage würde sich schon deshalb in einem Berufungsverfahren, in dem die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), nicht stellen, weil der Kläger inzwischen kein „Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling“ (UMF) mehr ist, nachdem er sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Davon abgesehen zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, inwieweit diese Frage einer generalisierenden Beantwortung zugänglich wäre. Im Gegenteil macht der Kläger – zutreffend – gerade geltend, die „individuelle Betrachtung der Gefahr (…) (dürfe) nicht verkürzt werden“; erforderlich sei die Betrachtung des Einzelfalls. Auch die weitere Grundsatzfrage, „4. Ist bei der Zuerkennung des nationalen subsidiären Schutzes auch der internationale subsidiäre Schutz zuzuerkennen?“ rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb zu verneinen, weil die Exklusionsklauseln des § 4 Abs. 2 AsylG für die Frage eines Abschiebungsverbots i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG keine Bedeutung haben. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 lit. b der RL 2004/83/EG bzw. nunmehr der RL 2011/95/EU etwa eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich oder vorsätzlich verweigert wird (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 – (M´Bodj), NVwZ-RR 2015, 158, insb. Rn. 35 f. und 41 f.; Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16 – (MP/Vereinigtes Königreich), Rn. 39 und 46 ff.). Dies beruht u.a. darauf, dass Art. 6 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen muss, um die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, a. a. O. Rn. 35 und 43; ebenso Generalanwalt Bot, Schlussanträge im Verfahren C-353/16 Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 54 ff. m. w. Nw.). Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass andererseits bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK mit denjenigen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 36) und bedarf auch insoweit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Sache nach macht der Kläger mit dieser Grundsatzfrage Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Bescheides und des angefochtenen Urteils geltend, mit denen er im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht gehört werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).