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Urteil

OVG 12 B 27.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0920.12B27.17.00
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Leitsätze
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht als Einkünfte erfasst sind, sind dann anrechenbares Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg, wenn sie einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugeordnet sind.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht als Einkünfte erfasst sind, sind dann anrechenbares Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg, wenn sie einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zugeordnet sind. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage der Beitragsfestsetzung ist § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg i.V.m. § 33 Abs. 2, Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 7. November 2003 (Amtsblatt für Brandenburg 2004, S. 838) in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Amtsblatt für Brandenburg, S. 2043) - Satzung -. Gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung ist bei der Erzielung von Arbeitseinkommen für die Berechnung des Beitrags das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgebend. Da das Einkommen des Klägers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von 57.600 Euro im Jahr 2011 lag, richtet sich die Beitragsbemessung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung nach der Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Der Kläger hatte nach dem eingereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Beteiligungen und aus anderer selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 44.250 Euro. Diesen Betrag hat der Beklagte der Beitragsbemessung zu Recht zugrunde gelegt. Für die Bestimmung des Arbeitseinkommens gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 der Satzung die Begriffsdefinition des § 15 SGB IV entsprechend. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausgehend von der Beurteilung des Finanzamts im Steuerbescheid die Mieteinnahmen des Klägers als Arbeitseinkommen angesehen hat. Auch wenn der Beklagte an die Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 26, juris Rn. 22 ff. und 23. Januar 2008 - B 10 KR 1/07 R - SozR 4-2400 § 15 Nr. 6, juris Rn 38 m.w.N.), konnte er diese rechtsfehlerfrei der Beitragsfestsetzung zugrunde legen. Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung der Mieteinnahmen, die ihre Grundlage in § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 3 EStG hat, sind von dem Kläger keine Einwendungen erhoben worden, so dass sie als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 38). Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zur Reform des § 15 SGB IV durch das Agrarsozialreformgesetz 1995, nach der eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt werden sollte, die zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern führt (BT-Drucks, 12/5700, S. 92). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einkünfte des Klägers seien sozialrechtlich abweichend vom Einkommensteuerrecht zu bewerten, da dessen Mieteinnahmen nicht mit persönlichem Einsatz verbunden gewesen seien, überzeugt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 18 EStG), Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 15 ff EStG) erfassen. Ungeachtet dessen können nach Auffassung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, mit Blick auf § 21 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst sind, dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 26; vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, SozR 4-2500 § 10 Nr 9, juris Rn. 13 und vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dies gilt auch für die Mieteinnahmen des Klägers; sie sind angesichts ihrer einschlägigen Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 3 EStG sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen. Bei Annahme eines vom Einkommensteuerrecht abweichenden sozialrechtlichen Begriffs des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit könnten die Betroffenen die jeweils günstigste steuerrechtliche und sozialrechtliche Lösung entgegen der bereits angeführten gesetzgeberischen Vorstellung der vollen Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht kombinieren (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 5, juris Rn. 23). Soweit das Bundessozialgericht davon ausgeht, dass die Parallelität vom Sozialversicherungsrecht zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenze finde, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liege, etwa bei nachträglichen Einkünften aus einer bereits aufgegebenen selbständigen Tätigkeit, die in § 24 Abs. 2 EStG erfasst sind (vgl. BSG, Urteile vom 23. Januar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff. und vom 17. Februar 2005, a.a.O., Rn. 24 ff.), rechtfertigt dies nicht, die Mieteinnahmen des Klägers bei der Bemessung seiner Beiträge nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV überhaupt von der steuerrechtlichen Bewertung abgewichen werden darf. Denn ein Ausnahmefall, in dem sich der Begriff des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht der Systematik und Bewertung des Einkommensteuerrechts entnehmen ließe (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 34), liegt nicht vor. Die Zuordnung der Mieteinkünfte zu Einkünften aus selbständiger Arbeit nach §§ 18 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 3 EStG knüpft nicht an eine aufgegebene selbständige Tätigkeit an, sondern findet ihre Grundlage in der selbständigen Tätigkeit des Gesellschafters als Mitunternehmer innerhalb einer Personengesellschaft. Es wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkunftsart beim gesellschaftlichen Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit bestimmt (BFH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XI R 49/89 - BFH/NV 1993, 156, juris Rn. 22). Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Vermietung des Pkw durch den Kläger, der den Gesellschaftszweck der Anwaltssozietät S... durch die Vermietung gefördert hat, und seiner Zugehörigkeit zu dieser Anwaltssozietät als Gesellschafter würde ausgeblendet werden, wollte man seine Mieteinnahmen einer vom Steuerrecht abweichenden sozialrechtlichen Bewertung unterziehen. Bei der Vermietung des Pkw handelt es sich um einen typischen Fall der Überlassung eines Wirtschaftsguts an eine Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der rechtlichen Grundlage einer von ihm hypothetisch angenommenen Doppelbelastung im Fall der auch privaten Nutzung eines vermieteten Pkw stellt sich nicht. Da der Beklagte auch den nach § 33 Abs. 1 Satz 2 der Satzung maßgeblichen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 % im Jahr 2013 beachtet hat, ist nach alledem die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Die Beteiligten streiten, ob bei der Bemessung der Beiträge für das Beitragsjahr 2013 auch die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die der Kläger aus der Vermietung seines Pkw an seine frühere Anwaltssozietät erzielt hat. Nach dem Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2011 erzielte dieser Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Beteiligungen und anderer selbständiger Tätigkeit in Höhe von zusammen 44.250 Euro. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte den Beitrag für das Jahr 2013 am 17. September 2014 mit monatlich 696,94 Euro fest. Dagegen erhob der Kläger am 9. Oktober 2014 Widerspruch. Am 16. Januar 2015 legte er eine Bestätigung seines Steuerberaters vor, nach der er Mieteinnahmen durch die Vermietung seines Pkw an die Rechtsanwaltssozietät S... in Höhe von 5.805 Euro im Jahre 2011 gehabt habe. Durch die Vermietung habe er Einnahmen im Bereich des Sonderbetriebsvermögens erzielt, welches steuerlich im Rahmen der Einkunftsermittlung der Rechtsanwaltssozietät erfasst werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2015 antragsgemäß aufgehoben, soweit die Beitragsfestsetzung einen monatlichen Beitrag von 605,51 Euro übersteigt. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass die Beiträge für das Jahr 2013 nach der Satzung des Beklagten auf der Grundlage des eingereichten Einkommensteuerbescheides des Jahres 2011 unter Abzug der Vergütungen aus der Vermietung des Pkw des Klägers an seine damalige Kanzlei festzusetzen seien. Für das Arbeitseinkommen sei nach der Satzung die Begriffsdefinition des § 15 SGB IV entsprechend anzuwenden. Arbeitseinkommen sei danach der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Allerdings sei § 15 SGB IV auf die Einkünfte gerade aus typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Tätigkeiten beschränkt und umfasse nicht jegliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Die steuerrechtliche Einstufung der Vergütungen des Klägers aus der Vermietung seines Pkw sei nicht zu beanstanden. Sozialrechtlich sei jedoch beachtlich, dass eine Vergütung, die ausschließlich ein Mietzins sei, typischerweise nicht mit persönlichem Einsatz verbunden sei. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er macht geltend, dieses habe anerkannt, dass die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung des Pkw steuerrechtlich als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten seien. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht entscheiden wollen, ob es sich um Einkünfte aus Vermietung handele, die solche blieben, aber nur aus steuerrechtlichen Gründen als Einkommen aus selbständiger Arbeit erschienen oder ob es sich tatsächlich um derartige Einkünfte handele, die aber gleichwohl kein Einkommen im Sinne des § 15 SGB IV seien, weil es an dem Merkmal des persönlichen Einsatzes fehle. Da das Verwaltungsgericht das Merkmal geprüft und zum tragenden Grund seiner Entscheidung gemacht habe, müsse es bei der Einordnung durch das Finanzamt auch für sozialversicherungsrechtliche Belange bleiben und nur geprüft werden, ob das Merkmal „persönlicher Einsatz“ einer Verbeitragung dieses Einkommens entgegenstehe. Er macht dazu geltend, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 15 SGB IV die volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht werden sollte. Die Einordnung des vom Kläger erzielten Einkommens als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit scheitere auch nicht am Fehlen des Merkmals „persönlicher Einsatz“, da dessen Voraussetzungen gegeben seien. Es sei insoweit keine aktive körperliche oder geistige Mitarbeit zum Zweck der Einkommenserzielung notwendig. Es genüge, dass dem Unternehmer das Ergebnis der Arbeit unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereiche, unabhängig davon, ob andere die Tätigkeit für ihn ausführten; er müsse lediglich das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.