Urteil
OVG 12 B 16.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0222.OVG12B16.17.00
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Leitsätze
Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) können wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich gestellt sind.(Rn.76)
Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn massenhaft identische Informationsanträge ohne jeden individuellen Bezug gestellt werden, die ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse der Verfahrensbevollmächtigten dienen, im Antrags- und anschließenden Gerichtsverfahren möglichst viele Anwaltsgebühren zu generieren.(Rn.77)
(Rn.80)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) können wegen Unzulässigkeit abgelehnt werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich gestellt sind.(Rn.76) Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn massenhaft identische Informationsanträge ohne jeden individuellen Bezug gestellt werden, die ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse der Verfahrensbevollmächtigten dienen, im Antrags- und anschließenden Gerichtsverfahren möglichst viele Anwaltsgebühren zu generieren.(Rn.77) (Rn.80) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Informationsantrag der Klägerin zutreffend als missbräuchlich angesehen und die Klage deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Entgegen dem Verwaltungsgericht hält der Senat die Klage für zulässig. Hätte der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes die Missbräuchlichkeit eines Informationsantrags als gesetzlichen Ausschlussgrund normiert, wie er es in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG oder § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG getan hat, würde die darauf gestützte Ablehnung eines Antrags nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Ob sich der Antrag als missbräuchlich erweist, wäre vielmehr im Rahmen der Begründetheit der Klage zu klären. Dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung des Umgangs mit missbräuchlichen Anträgen im Informationsfreiheitsgesetz nicht für erforderlich gehalten hat, bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie vorliegend, in der der Informationsantrag von der in Anspruch genommenen Behörde (ganz oder teilweise) als missbräuchlich abgelehnt worden ist, kann die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bereits wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig angesehen werden. Mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG hat der Antragsteller grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse, die behördliche Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, ist mithin auch insoweit eine Frage der Begründetheit der Klage. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat den auf Auskunft und Akteneinsicht gerichteten Informationsantrag der Klägerin zu Recht bereits als unzulässig angesehen; der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 16) und in Übereinstimmung mit Stimmen in der Literatur (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 25 m.w.N.) angenommen, dass auch dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann. Ebenso zutreffend hat es vorliegend angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bejaht. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, mit denen es seine Einschätzung des Rechtsmissbrauchs begründet hat (Urteilsabschrift S. 10 ff.), und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Berufungsverfahren sind vielmehr weitere Umstände zutage getreten, die die erstinstanzliche Beurteilung stützen. Der Klägervertreter hat im Schriftsatz vom 14. Februar 2018 (S. 13) eingeräumt, dass den enttäuschten Anlegern der WBG AG „die anwaltliche Dienstleistung (…) nur in dieser konkreten Form angeboten“ wurde, also nur in Form der Einzelantragstellung und individuellen Klageerhebung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dieses „Geschäftsmodell“ seiner Kanzlei bestätigt und damit zu rechtfertigen versucht, andernfalls stehe dem Haftungsrisiko der bevollmächtigten Rechtsanwälte kein auskömmlicher Gebührenanspruch gegenüber. Welches Haftungsrisiko mit der Vertretung in einem Verfahren einhergeht, bei dem für sämtliche Mandanten identische Informationsansprüche aus § 1 Abs. 1 IFG geltend gemacht wurden und allein für die außergerichtliche Rechtsverfolgung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt mehr als 400.000 Euro generiert werden sollten (573 Anträge x 699,- Euro Gebühren als „Pauschalpreis“; vgl. das an die Anleger adressierte Informationsschreiben vom 30. April 2015, Blatt 80 des Verwaltungsvorgangs), vermochte er allerdings nicht zu erklären. Auf Nachfrage des Senats hat der Klägervertreter zudem eingeräumt, dass er mit der hiesigen Klägerin – ebenso wie mit den Klägern der drei anderen Berufungsverfahren – eine Kostenfreistellung vereinbart und unter Verstoß gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO die Gerichtskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungsverfahren übernommen hat. Ein Kostenrisiko geht die Klägerin mit der Weiterverfolgung des Informationsbegehrens danach nicht ein und es bleibt offen, ob sie überhaupt noch ein Interesse am Ausgang des Berufungsverfahrens hat. Die auf Vorhalt abgegebene Erklärung des Klägervertreters, die Durchführung der Verfahren liege jetzt „in der Hand der Kanzlei“, bestätigt den sich aus den Gesamtumständen ergebenden Befund, dass die behördlichen und gerichtlichen Verfahren allein im wirtschaftlichen Interesse der Prozessbevollmächtigten geführt werden, um das entwickelte „Geschäftsmodell“ zu rechtfertigen und in Zukunft weiterführen zu können. Mit Blick auf den Vortrag des Klägervertreters, den Anlegern der WBG AG und damit auch der hiesigen Klägerin die anwaltlichen Dienste aus Gründen einer höheren Gebührenerzielung nur in Gestalt einer Einzelantragstellung und anschließenden individuellen Klageerhebung angeboten zu haben, erweisen sich die angeführten Gründe, warum die Verfolgung der Informationsbegehren notwendig und ein anderes Vorgehen als das praktizierte angeblich nicht in Betracht gekommen wäre, letztlich nur als Vorwand. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, weshalb diese Gründe nicht tragen. Daran ist festzuhalten: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der – aufgrund der ohnehin gegebenen Vertretung aller Antragsteller durch denselben Bevollmächtigten hier nicht weiterhelfende (zur Einzelbescheidungspflicht auch in Massenverfahren vgl. Schoch, a. a. O., § 7 Rn. 68 m.w.N.) – Verweis in § 7 Abs. 1 Satz 4 IFG auf die §§ 17 bis 19 VwVfG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber gleichförmige Anträge von einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten für die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Zugangsrechts nicht genügen lässt. Wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, sind ferner die Motive des Antragstellers für sein Informationsbegehren grundsätzlich unerheblich. Insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, einen Informationsantrag gerade mit dem Ziel zu stellen, mittels der begehrten Informationen eine Amtshaftungsklage gegen den Träger der informationspflichtigen Behörde anzustrengen. Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass dieser von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Grund für das Informationsbegehren nur vorgeschoben ist, es ihnen mit der Vielzahl der Informationsanträge und erhobenen Untätigkeitsklagen vielmehr allein darum geht, Gebührenansprüche zu generieren. 1. a) Ohne Erfolg beruft sich der Klägervertreter darauf, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei auch von den Verwaltungsgerichten eine massenhafte Einzelantragstellung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen worden. Dass sich die Gerichte noch einer Bewertung des seinerzeit bereits gezeigten Verhaltens der Klägervertreter als missbräuchlich enthalten haben, steht heute einer solchen Bewertung nicht entgegen. Im Gegenteil fließt in sie gerade auch ein, dass die Klägervertreter ihr „Geschäftsmodell“ inzwischen über viele Jahre in einer Vielzahl von Fällen in gleicher Weise betreiben. Im Übrigen lagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage im Dezember 2015 bereits mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vor, in denen das dort in vergleichbarer Weise praktizierte Vorgehen der Klägervertreter als rechtsmissbräuchlich bewertet worden ist (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. November 2015 – 7 K 2707/15.F – sowie die von der Beklagten zitierten Entscheidungen). Das hat den Klägervertreter indessen nicht davon abgehalten, auch im hiesigen Anlegerkomplex 231 Untätigkeitsklagen mit einem exakt identischen Streitgegenstand zu erheben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Urteil vom 29. November 2013 (VGH 6 A 1426/13) nicht mit der Frage eines Rechtsmissbrauchs, sondern damit zu beschäftigen, ob eine dem Prozessbevollmächtigten vorliegende Information dem Antragsteller nach § 9 Abs. 3 IFG entgegengehalten werden kann. Im Beschluss vom 18. Juli 2017 hat er im Hinblick auf die Voraussetzungslosigkeit des Informationsanspruchs und die hohen Hürden für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Er hat auch hier darauf verwiesen, dass Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorliegen; diesen Indizien und den sich daraus ergebenden Folgen sei im Berufungsverfahren nachzugehen (VGH 6 A 216/17.Z BA S. 6). Der angeführte Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 im Verfahren BVerwG 7 C 4.14 (Buchholz 404 IFG Nr. 16) verhält sich zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung nicht. Ausweislich des vom Klägervertreter hierzu vorgelegten Verhandlungsprotokolls wurde der Kläger dieses Verfahrens auch nicht von den Rechtsanwälten der Kanzlei P... vertreten. Diese haben allein die Klägerin im Verfahren BVerwG 7 C 3.14 vertreten, welches im Hinblick auf den Vorlagebeschluss im Parallelverfahren ausgesetzt wurde. Im Übrigen war zu beiden Verhandlungsterminen niemand erschienen, weshalb offen bleibt, woraus der Klägervertreter seine Kenntnis über die angeblich in der Sitzung geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts ziehen will. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich nichts zur Frage des Rechtsmissbrauchs entnehmen. b) Nachvollziehbare Gründe für die behauptete zwingende Einzelantragstellung sind weder dargetan noch ersichtlich. Den Klägervertretern hätten andere rechtlich und tatsächlich mögliche Alternativen zur Verfügung gestanden, die allerdings nicht in gleicher Weise den eigenen wirtschaftlichen Interessen gedient hätten. aa) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren nicht gehindert, einzelne Musterverfahren durchzuführen. (1) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (zur Identität des Schutzgegenstandes beider Normen Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 45) die Klägervertreter an der Nutzung der in einem „Musterverfahren“ erlangten Informationen auch für Amtshaftungsklagen anderer Anleger nicht gehindert hätten. Nach § 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind u.a. Tatsachen, über die sich jeder verständige Mensch aus zuverlässigen und erreichbaren Quellen ohne besondere Fachkunde (Weyland, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 76 Rn. 11; Böhnlein, ebendort § 43a Rn. 17) und ohne Darlegung eines berechtigten Interesses unterrichten kann, auch wenn hiermit Kosten verbunden sind (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 15). Dies ist bei den streitgegenständlichen Informationen, die keinerlei Bezug zum jeweiligen Mandanten aufweisen, der Fall, soweit Ausschlussgründe nicht entgegenstehen. Ausschlussgründe nur einzelner Anleger stehen nicht im Raum. Im Übrigen kann der Geheimnisinhaber auf sein Geheimnis verzichten. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine entsprechende Anfrage bei den Mandanten nicht erfolgt ist. Der Einwand, die Persönlichkeitsrechte der Mandanten hätten einer solchen Nutzung entgegengestanden, liegt neben der Sache. Es hätte keinerlei Anlass bestanden, die Namen der Anleger untereinander bekannt zu geben. Davon abgesehen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich einem – ggf. erst letztinstanzlich – stattgebenden Urteil in einem oder mehreren „Musterverfahren“ widersetzt und die Informationen nur denjenigen herausgegeben hätte, die selbst den Titel erstritten haben. (2) Es trifft nicht zu, dass die Klägervertreter sich für die Durchführung von „Musterverfahren“ eingesetzt hätten und dies allein am Verhalten der Beklagten gescheitert wäre. Bereits in den an die Beklagte gerichteten identischen Informationsanträgen widersprechen die Klägervertreter einem etwaigen Ruhen einzelner Verfahren ausdrücklich. Auch bestand für die Erhebung der ursprünglich 231 identischen Untätigkeitsklagen bereits vor Erlass der behördlichen Bescheide kein Anlass als derjenige, hierfür Gebühren auszulösen. Über die Durchführung einzelner Musterverfahren wurden zur Überzeugung des Senats erst im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt, nachdem die Vorsitzende der zuständigen Kammer dies angeregt hatte. Zwar wollte der Klägervertreter sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr daran erinnern, ob Anfragen zur Durchführung von Musterverfahren bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklagen an die Mandantschaft gerichtet worden sind. In dem angeblichen Informationsbrief an die Mandanten, in dem diese Frage erörtert worden sei, sei jedoch seitens der Klägervertreter dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung von Musterverfahren nicht gegeben seien, weil die Beklagte die Bedingungen der Klägervertreter hierfür nicht akzeptiert habe. Diese Forderungen wurden indes, wie dargelegt, erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens an die Beklagte gestellt und von dieser abgelehnt. (3) Die Beklagte bestätigt, sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht dazu bereitgefunden zu haben, eine Erklärung über den Verzicht auf die Verjährungseinrede abzugeben. Das ist auch nachvollziehbar, weil eine Verjährung der Informationszugangsansprüche von vornherein nicht drohte und für die Beklagte kein Anlass bestand, auf die Einrede der Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche zu verzichten. Der Ablauf der Verjährung konnte durch die Klage auf Informationszugang nicht unterbrochen oder gehemmt werden. Die vom Klägervertreter in den Raum gestellte Möglichkeit der Anleger, sich (nur) bei rechtswidrig versagten Auskünften auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede im Amtshaftungsprozess berufen zu können, erscheint konstruiert. Selbst wenn man aber eine solche Rechtsposition annehmen und ferner unterstellen wollte, dass in sie nur gelange, wer selbst einen Informationsantrag stelle, hätte das einer Bündelung des Verwaltungs- und Klageverfahrens in Gestalt eines Sammelantrags und einer anschließenden Sammelklage von vornherein nicht entgegengestanden. Auch bei einer Einzelantragstellung mit einvernehmlicher Durchführung einzelner Musterverfahren würde sich die Beklagte dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens aussetzen, wollte sie später nur in diesen Verfahren auf die Einrede der Verjährung verzichten. (4) Erfolglos bleibt auch die Berufung des Klägervertreters auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 4 EAEG a. F. (Urteil vom 20. September 2011 – XI ZR 436/10, juris). Der Bundesgerichtshof räumt der Entschädigungseinrichtung die Möglichkeit ein, im Rahmen der ihr obliegenden unverzüglichen Prüfung der angemeldeten Entschädigungsansprüche ggf. ein gerichtliches Musterverfahren entweder selbst zu führen oder mit eigenem Einfluss auf die Fortführung oder aber im Einverständnis der sonstigen Anleger von einem Anleger führen zu lassen (a. a. O. Rn. 56 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die Entschädigungseinrichtung die Fälligkeit der gegen sie selbst erhobenen Ansprüche nicht durch bloßes Nichtstun hinauszögern darf. Diese rechtliche Ausgangslage ist mit derjenigen nach § 1 Abs. 1 IFG nicht vergleichbar. Die Beklagte kann sich diesem Anspruch nicht durch bloßes Nichthandeln entziehen. Auch kann sie sich den gegen sie selbst gerichteten Anspruch nicht abtreten lassen und im Klagewege verfolgen. Im Falle der Klaglosstellung eines „Musterklägers“ hätten die Klägervertreter die erlangten Informationen nach dem eingangs Gesagten auch für die anderen Anleger verwenden dürfen. (5) Entgegen der Berufung hat das Verwaltungsgericht zutreffend in sämtlichen Fällen eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung angenommen. Alle Anträge wurden in einem engen zeitlichen Zusammenhang vom selben Klägervertreter gestellt. Entsprechendes gilt für die anschließenden Untätigkeitsklagen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs trifft daher sämtliche Anträge in gleicher Weise, da alle Anträge – wie auch die folgenden Klagen – dadurch veranlasst waren, Gebühren zu generieren (vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 W 65/10 – WRP 2010, 1273 m.w.N. zu § 8 Abs. 4 UWG). bb) Neben der Durchführung einzelner Musterverfahren hätte für die Klägervertreter die Möglichkeit bestanden, alle oder zumindest die ganz überwiegende Zahl der Verfahren in einem Sammelantrag und ggf. einer anschließenden Sammelklage zu führen. (1) Eine solche Bündelung der Verfahren hätte die Beklagte in den Stand versetzt, die Antragsteller in einem einzigen Bescheid zu bescheiden und hierfür nur einmal den Bestand ihrer Akten zu sichten. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass die ursprünglichen Anträge zu 1, die sich konkret auf die jeweiligen Antragsteller bezogen, allein dem Zweck dienten, die Notwendigkeit von Einzelanträgen vorzutäuschen und dadurch das Gebühreninteresse der Klägervertreter zu kaschieren. Bei einem Sammelantrag hätte es sich um eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG gehandelt; die Vielzahl der Antragsteller hätte lediglich zu einer Erhöhung der Gebühren nach § 7 RVG geführt (hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 219/13 – NJW 2014, 2126). Ein solches Vorgehen hätte allerdings dem erklärten „Geschäftsmodell“ der Klägervertreter widersprochen. Dass sie die Antragsteller auch über diese Möglichkeit aufgeklärt haben, ist nicht ersichtlich. Hierzu hätte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber im Kosteninteresse der Mandanten eine Pflicht bestanden (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 2014, a. a. O. Rn. 18 mit Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/00 – NJW 2004, 1043, 1045). Auch hätte es im Interesse der Mandanten nahegelegen, die Klagen in einer einzigen Sammelklage zusammenzufassen. Ebenso wie die Antragstellung hätte auch die Klageerhebung dabei nicht zeitgleich erfolgen müssen, so dass auch Anleger, die sich erst später zur Klage entschlossen hätten, in das Verfahren hätten einbezogen werden können. Allerdings hätte es sich auch dann noch gebührenrechtlich um nur eine Angelegenheit gehandelt, was dem „Geschäftsmodell“ der Klägervertreter erkennbar zuwiderlief. (2) Die Frage einer möglichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO hätte sich im Falle eines Sammelantrags bzw. einer späteren Sammelklage von vornherein nicht gestellt. Auch hätten die einzelnen Streitgenossen jeweils entscheiden können, ob sie gegen eine Ablehnung klagen und gegen ein erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, a. a. O. Rn. 18). (3) Für vorgeschoben hält der Senat die Erwägung des Klägervertreters, eine Bündelung der Anträge würde die Prozessbevollmächtigten vor unzumutbare Belastungen stellen. Ausreichend wäre gewesen, die zukünftigen Mandanten bei der Akquise auf die Möglichkeit eines Sammelantrags bzw. einer späteren Sammelklage hinzuweisen und mit der Vollmachtserteilung ihr Einverständnis hierzu einzuholen. Den Prozessbevollmächtigten musste bewusst sein, dass auch bei einer Einzelantragstellung im Klageverfahren eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen würde, mit der Folge der Aufnahme der persönlichen Daten aller Kläger in das Rubrum der Gerichtsentscheidung. Die Klägervertreter haben keinen einzigen Mandanten konkret benannt, der sich gegen die Offenbarung seiner Personalien in einem Sammelverfahren ausgesprochen hätte. Selbst wenn einzelne Anleger dies in Kenntnis der Umstände getan hätten, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, für diese konkreten Anleger Einzelverfahren durchzuführen. c) Entgegen der Berufung deutet auch auf eine missbräuchliche Antragstellung hin, dass nach dem Erlass der teilweise stattgebenden Bescheide auf die erteilten Auskünfte hin keine weitere Reaktion des Klägervertreters erfolgte und er die gewährte Einsicht in die Unterlagen zu Frage 25c des Antrags tatsächlich nicht genommen hat. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 21. März 2016 (Seite 13 f.) dargelegt, dass lediglich eine Schwärzung von personenbezogenen Daten Dritter vorgenommen worden sei, sofern es sich hierbei um Personen handelt, die als Petenten oder sonstige Privatpersonen an das Ministerium herangetreten sind oder von diesem eine Antwort erhalten haben. Für die Frage nach dem Bestehen etwaiger Amtshaftungsansprüche seien die Schwärzungen irrelevant. Vor diesem Hintergrund vermag der Klägervertreter den Verzicht auf eine Akteneinsicht nicht überzeugend damit zu erklären, dem Kollegen Rechtsanwalt K... sei aus anderen Kapitalanlagefällen bekannt, dass die Beklagte weitgehende Schwärzungen vorgenommen habe, die einen Erkenntnisgewinn durch die Einsichtnahme ausgeschlossen hätten. Im Gegenteil zeigt der Verzicht auf die Akteneinsichtnahme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass dem Klägervertreter tatsächlich an einer Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht gelegen war. Ebenso macht die Beklagte zu Recht geltend, dass die Klägervertreter die ihnen bereits im September 2014 gewährte Akteneinsicht in Dokumente zur DM Beteiligungen AG in der Folgezeit nicht genommen haben. Dennoch macht der Klägervertreter diesbezügliche Ansprüche auch im hiesigen Verfahren geltend (Klageanträge Nr. 2 k und 25 a bis c). d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass die Klägervertreter, soweit Unterlagen der BaFin betroffen sind, identische Zugangsanträge gegenüber der BaFin gestellt und massenhaft Klagen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. erhoben haben. Zwar mag für die Anleger von Bedeutung sein, welche Behörde (seit) wann über bestimmte Informationen verfügt hat. Das erklärt aber nicht, warum sowohl bei der BaFin als auch bei der Beklagten auf die Durchführung von Muster- oder Sammelverfahren verzichtet wurde. e) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem das entsprechende Vorgehen der Prozessbevollmächtigten in zahlreichen anderen Großverfahren der vorliegenden Art berücksichtigt. Der Einwand des Klägervertreters, er habe keinen Einblick in die von anderen Rechtsanwälten derselben Kanzlei betriebenen Verfahren, steht, wie die Beklagte zutreffend betont, bereits im Widerspruch zu seiner Aussage, er sei vom Kollegen Rechtsanwalt K... über den Umfang der Schwärzungen der Beklagten in früheren Verfahren unterrichtet worden, aber auch zu seiner Angabe, die Einzelantragstellung entspreche dem „Geschäftsmodell“ der Kanzlei. Davon abgesehen erscheint diese Behauptung völlig lebensfremd. Die Prozessvollmachten beziehen sich jeweils auf sämtliche der in der Kanzlei P... tätigen Rechtsanwälte. Die Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 BRAO hindert in Fällen der Bevollmächtigung aller Anwälte einer Kanzlei den Austausch zwischen den Rechtsanwälten über die Mandate nicht (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 64 ff.; Henssler, a. a. O. Rn. 76 ff., jeweils m.w.N. zur Rspr. des BGH). f) Dass jedem Inhaber eines Anspruchs aus § 1 IFG gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offensteht, um diesen Anspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen, steht außer Frage. Das entbindet jedoch den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, bei der Wahrnehmung dieses Rechts auf die Interessen seines Mandanten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. g) Ob entgegen § 4 Abs. 4 FinDAG Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin oder die Beklagte denkbar sind, wie der Klägervertreter (wortreich) geltend macht, haben die zuständigen Zivilgerichte zu beurteilen. Bislang spricht indes Vieles dafür, dass die Klägervertreter gar nicht beabsichtigen, derartige Ansprüche geltend zu machen. Dem Informationsantrag der Klägerin gegen die BaFin wurde teilweise entsprochen. Im Übrigen hat sie ihren dortigen Informationsanspruch nach erstinstanzlicher Klageabweisung nicht weiterverfolgt. Dass sie inzwischen tatsächlich Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin gerichtlich geltend gemacht hätte, ist nicht vorgetragen. Gegen ein auf dieses Ziel gerichtetes Vorgehen spricht ferner, dass die Klägervertreter mit dem Antrag auch Informationen verlangen, die für einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte von vornherein nutzlos sind, so etwa mit den (hiesigen) Anträgen zu den Nr. 5 und 6. Die der Klägerin bewilligte Akteneinsicht haben die Klägervertreter, wie dargelegt ohne tragfähigen Grund, nicht in Anspruch genommen. Auch haben sie das erstinstanzliche Klageverfahren in einer Weise betrieben, die auf einen drohenden Eintritt der Verjährung eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs keine Rücksicht genommen hat. Namentlich musste das Verwaltungsgericht unter dem 14. Juli 2016 eine Betreibensaufforderung erlassen, nachdem der Klägervertreter auf vier vorhergehende Verfügungen nicht reagiert hat. Im Übrigen sprechen die Gesamtumstände dafür, dass die (zukünftigen) Mandanten bei der Akquise über die tatsächlichen Erfolgsaussichten eines Amtshaftungsanspruchs getäuscht worden sind. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dem Senat das Informationsschreiben vom 1. April 2015, mit dem die Anleger der WBG AG erstmalig über etwaige Amtshaftungsansprüche unterrichtet worden seien, nicht vorlegen zu können, weil er es (trotz zahlreicher in einer „Prozessakte“ mitgeführter Unterlagen) nicht dabei habe. Der Senat musste Zweifeln am Wahrheitsgehalt dieser Aussage nicht nachgehen. Denn das im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandene Akquiseschreiben der „P... Rechtsanwälte“ vom 30. April 2015, das an das Schreiben vom 1. April 2015 anknüpft, belegt, dass den Anlegern „gute Möglichkeiten“ suggeriert werden, „Ihren Schaden in der Sache WB Leipzig West AG vollständig ersetzt zu verlangen“, ohne auf die damit einhergehenden Risiken (§ 4 Abs. 4 FinDAG; Verjährung; Erfolgsaussichten des Informationsbegehrens) auch nur ansatzweise hinzuweisen. Das Schreiben drängt die Empfänger zur zeitnahen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte innerhalb von nicht einmal zwei Wochen „zu vergünstigten Konditionen“ und vermittelt den Eindruck, etwaige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für Gerichtsverfahren, die Informationsansprüche nach dem IFG zum Gegenstand haben, seien von der Anspruchsgegnerin zu zahlen. Hierzu wird in Fettdruck auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2013 im Verfahren VGH 6 A 1426/13 Bezug genommen, ohne darauf hinzuweisen, dass gegen eine Parallelentscheidung desselben Gerichts vom selben Tag (VGH 6 A 1293/13) von der Beklagten Revision eingelegt wurde, die zum eingangs bereits zitierten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 (BVerwG 7 C 4.14) – und nunmehr zu einer äußerst restriktiven Stellungnahme des Generalanwalts (vom 12. Dezember 2017, C-15/16) – geführt hat. Inhalt und Diktion dieses Schreibens lassen keinen Zweifel daran, dass es den Prozessbevollmächtigten der Klägerin allein darum ging, in möglichst vielen Fällen von betroffenen Anlegern bevollmächtigt zu werden, um sodann ohne Rücksicht auf die finanziellen Interessen der Mandanten und die organisatorische Belastung der jeweiligen informationspflichtigen Stelle Gebühren auslösende Einzelverfahren in Gang setzen zu können. Der Erstkontakt mit den Geschädigten ist dabei nach den zutreffenden erstinstanzlichen Feststellungen über den Deutschen Verbraucherschutzring hergestellt worden. Auf Nachfrage des Senats hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Kanzlei Namen und Anschriften von betroffenen Anlegern über den Deutschen Verbraucherschutzring erhalten hat, mit dem sie bereits in der Vergangenheit häufig zusammengearbeitet habe. Ebenso bestätigt hat er die personellen Verbindungen der Kanzlei mit dem Deutschen Verbraucherschutzring, dessen Geschäftsstelle Jena sich nach wie vor im Nachbargebäude der Kanzlei befindet. Über die standes- oder strafrechtlichen Konsequenzen der Art der Mandantengewinnung werden gegebenenfalls die dafür zuständigen Behörden und Gerichte zu befinden haben. Die Beklagte musste daran nicht mitwirken, sondern durfte die darauf beruhenden Informationsanträge als rechtsmissbräuchlich ablehnen. 2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin sich das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (UA S. 14 f.). Auf die erstinstanzlichen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Durch die umfassende Vollmachterteilung hat sie – wie auch die anderen Antragsteller – die missbräuchliche massenhafte Geltendmachung von Informationsansprüchen ermöglicht (vgl. zur Zurechenbarkeit des Vertreterhandelns im Verwaltungsverfahren BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – BVerwG 5 C 4.16 – juris Rn. 14ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat erwogen, den Prozessbevollmächtigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hiervon aber trotz des missbräuchlichen Verhaltens abgesehen. Anders als § 34 Abs. 2 BVerfGG (hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 BvQ 56/17 – juris) oder § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGG (vgl. zur Auferlegung von Kosten gegenüber dem Bevollmächtigten LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2012 – L 29 AS 114/11 – BeckRS 2012, 67409 m.w.N.) hat der Gesetzgeber in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Rechtsgrundlage hierfür nicht vorgesehen. Auch die nach § 173 VwGO im Verwaltungsgerichtsprozess ergänzend anwendbare Zivilprozessordnung sieht eine solche nicht vor. Anerkannt ist für die Verfahren aller Gerichtszweige, dass dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, wenn der Vertretene die vollmachtlose Vertretung nicht selbst veranlasst hat (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl., Vorb. zu §§ 154 Rn. 8 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat jedes Gericht das Recht und die Pflicht, einem sich ihm wegen einer besonders ungewöhnlichen Art der Prozessführung aufdrängenden Verdacht, dass ein Bevollmächtigter eine ihm erteilte allgemeine Prozessvollmacht in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers verwendet, nachzugehen und die Vorlage einer neuen, auf das konkrete Gerichtsverfahren ausgestellten Vollmacht zu verlangen; kann sie nicht vorgelegt werden, sind danach dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzugeben (BFH, Beschluss vom 21. April 1999 – VII B 313/98 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem Senat ist aus den Verfahrensakten bekannt, dass in der Vergangenheit verschiedene von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Kläger an das Gericht herangetreten sind mit dem Bemerken, sie hätten von dem Gerichtsverfahren keine Kenntnis und hierzu auch eine Vollmacht nicht erteilt. Inwieweit das Anlass gibt, in den beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Verfahren eine aktuelle, auf das konkrete Gerichtsverfahren bezogene Prozessvollmacht zu erbitten, muss der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Fall bestand hierzu keine Veranlassung, weil der Klägervertreter mit der Klägerin eine Kostenübernahme für die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen, diese also Kenntnis vom Berufungsverfahren hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil Voraussetzungen und Auswirkungen rechtsmissbräuchlicher Informationsanträge höchstrichterlich noch ungeklärt sind. Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Wesentlichen mit Bezug zur Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG AG). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 beantragte der Klägervertreter beim BMF unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz für die Klägerin – wie in etwa zeitgleich für mehr als 500 weitere geschädigte Anleger der WBG AG – eine einfache schriftliche Auskunft zu insgesamt 24 im Einzelnen aufgeführten Fragen sowie die Akteneinsicht in weitere im Einzelnen genannte Unterlagen. Im Antrag heißt es: „Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass einem Ruhen des vorliegenden Antragsverfahrens nicht zugestimmt wird, weder jetzt noch in Zukunft, die Mandantschaft wünscht eine unverzügliche Bearbeitung ihrer Anfrage.“ (Hervorh. im Original) Hinsichtlich der in allen Anträgen identischen Frage zu Ziffer 1 des Antrags „1. Welche genauen Unterlagen, Schreiben oder Briefe meiner Mandantschaft und liegen Ihnen vor und welche personenbezogenen Daten haben sie über meine Mandantschaft gespeichert?“ (Fehler im Original) hat die Beklagte die Klägerin gesondert beschieden, indem sie die Frage verneint hat. Unter dem 18. Dezember 2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie – mit Ausnahme des Antrags zu 1 – sämtliche bei der Behörde gestellten Informationsanträge in der Sache weiterverfolgt hat. Gleichlautende Klagen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18., 21. und 23. Dezember 2015 sowie am 7. Januar 2016 für 231 weitere Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Parallel hierzu haben die Klägervertreter für die Klägerin und zahlreiche weitere Anleger ein im Wesentlichen identisches Informationsbegehren an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtet und auch hierzu zahlreiche einzelne Klagen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. erhoben. Dieses hat die Klagen nach Verbindung mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2017 wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (VG 7 K 5867/15. F). Nachdem die Klägerin hiergegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, wurde ihre Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 7. September 2017 (VG 7 K 7379.17) rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin – wie den Klägern der Parallelverfahren – teilweise den begehrten Informationszugang und lehnte die Anträge auf Erteilung von Auskunft und Akteneinsicht im Übrigen ab. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Den hiergegen ohne weitere Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte – ebenso wie die Widersprüche in den Parallelverfahren – mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 zurück. Der Widerspruch sei in Ermangelung eines Sachbescheidungsinteresses bereits unzulässig, im Übrigen aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen aber auch unbegründet. Die Vorgehensweise der Bevollmächtigten sei allein auf eine möglichst hohe Anzahl gebührenpflichtiger Vorgänge gerichtet und daher rechtsmissbräuchlich. Der von ihnen geltend gemachte Zweck des Informationsbegehrens, eine Staats- oder Amtshaftungsklage gegen Beamte der Beklagten vorzubereiten und die hierfür erforderlichen Beweismittel zu erlangen, sei wegen des gesetzlichen Haftungsausschlusses von vornherein nicht zu erreichen. Der massenhaften Geltendmachung von Informationszugangsansprüchen in Form von ursprünglich 573 gleichlautenden Anträgen habe es unabhängig hiervon nicht bedurft. Vielmehr hätte der Zugang zu den noch begehrten Informationen auch in einem einzigen Verfahren beantragt werden können. Den gleichlautenden Widersprüchen fehle jeder individuelle Bezug. Der Rechtsmissbrauch sei dem einzelnen Kläger auch zuzurechnen, denn dieser habe seinen Bevollmächtigten eine entsprechende Vollmacht erteilt. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge 2a, 2d, 2f, 2h, 18-22 und 25c übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die übrigen Klageanträge, die den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen entsprechen, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2017 als unzulässig abgewiesen. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse sei wegen Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise nicht gegeben, wenn ein Kläger die Gerichte unnütz oder unlauter bemühe oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger, nicht schutzwürdiger Ziele in Anspruch nehme. Diese allgemeinen Grundsätze seien auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) übertragbar. Zwar seien die Motive für die Verfolgung eines Informationsanspruchs nach diesem Gesetz grundsätzlich unerheblich; auch sehe es anders als das Umweltinformationsgesetz (UIG) oder das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) keine ausdrückliche Missbrauchsklausel vor. Dennoch könne auch dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG wie jedem anderen Rechtsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, sofern im Einzelfall besondere Umstände vorlägen. Eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung liege danach ausnahmsweise auch dann vor, wenn die Klage auf Zugang zu Informationen offensichtlich ausschließlich zu dem Zweck erhoben werde, Gebührenansprüche für die bevollmächtigten Rechtsanwälte zu generieren. Dies sei hier der Fall, wie sich aus der Art der Akquise der Mandanten, der in großer Zahl gestellten völlig identischen Einzelanträge und der anschließend erhobenen Klagen sowie dem Gesamtverhalten der Prozessbevollmächtigten im Verwaltungs- und Klageverfahren ergebe, die ein ausschließlich den eigenen wirtschaftlichen Interessen dienendes Geschäftsmodell entwickelt hätten. Allein bezogen auf die WBG AG seien insgesamt 213 gleichlautende Untätigkeitsklagen erhoben worden, obwohl die Beklagte angeboten habe, ein oder mehrere einzelne Verfahren als „Musterverfahren“ zu führen. Die seitens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung dagegen vorgebrachten Argumente gingen fehl. Er trage selbst vor, die beantragten Informationen bzw. Unterlagen nur ein einziges Mal zu benötigen; § 43a Abs. 2 BRAO hindere ihn nicht daran, ihm bereits bekannte Informationen für andere Mandanten zu nutzen. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, warum der Klägervertreter im Falle der von der Insolvenz der WBG AG Betroffenen mehr als 200 gleichlautende Untätigkeitsklagen auf Informationszugang habe erheben müssen. Ein Nachteil für die übrigen Mandanten hätte sich aus einer Beschränkung auf einige wenige Klagen nicht ergeben. Weder habe die Bestandskraft eines Bescheides gedroht noch die Verjährung des Informationsanspruchs. Der Klägervertreter sei auch nicht genötigt gewesen, in allen Fällen Klage auf Zugang zu Informationen einzureichen, um die Verjährungsfrist etwaiger Schadensersatzansprüche zu unterbrechen. Unabhängig davon, ob Schadensersatzansprüche hier überhaupt in Rede stünden, unterbreche die Erhebung einer Klage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche nicht. Entgegen dem Klägervertreter habe es die Beklagte auch nicht in der Hand gehabt, nur einen der Anträge zu bescheiden und so die mehrfache Klageerhebung zu vermeiden. Mit der massenweisen Antragstellung und der Erhebung von Untätigkeitsklagen habe er selbst Anlass gegeben, alle Anträge zu bescheiden. Eine andere Motivation für die massenhafte Klageerhebung als die Optimierung der anwaltlichen Abrechnungsmöglichkeiten sei nicht erkennbar. Transparenzgesichtspunkte schieden aus. Auf den jeweiligen Kläger bezogene Informationen würden nicht begehrt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sei von der gewährten Akteneinsicht in keinem Fall Gebrauch gemacht worden. Für die Missbrauchsabsicht spreche zudem, dass die Klägervertreter teilweise ein- und dieselben Informationen bei mehreren Behörden, namentlich auch der BaFin, beantragt hätten, um in der Folge Klagen bei mehreren Gerichten erheben zu können. Auch in der Vergangenheit hätten die Rechtsanwälte der Kanzlei P... ohne sachliche Notwendigkeit jeweils massenhaft identische Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. So seien seit 2012 in acht weiteren Großverfahren der vorliegenden Art, die Anleger insolventer Kreditinstitute und Finanzdienstleister betroffen hätten, insgesamt mehr als 1 500 Klagen erhoben worden. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägervertreters sei der Klägerin zuzurechnen, weil sie diesem umfassend Vollmacht erteilt und damit die Möglichkeit rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Gerichts eröffnet habe. Hiergegen richtet sich die im Namen der Klägerin eingelegte Berufung, zu deren Begründung angeführt wird: Die Geltendmachung eines Informationsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 IFG sei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Hierzu gehöre das Stellen einer Vielzahl von Einzelanträgen nicht. Die anwaltliche Dienstleistung sei den Mandanten – unter Angabe der Kosten – nur in dieser konkreten Form angeboten worden. Ein Rechtsanwalt sei nicht verpflichtet, Wege der Rechtsdurchsetzung zu empfehlen, bei denen er das volle Haftungsrisiko trage, aber „möglichst nichts verdiene“. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2015 hätte auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen Rechtsmissbrauch nicht angenommen. Ebenso habe die für die Prozessbevollmächtigten zuständige Rechtsanwaltskammer Thüringen ihr Vorgehen nicht beanstandet. Dennoch habe die Klägerseite sich bereit erklärt, unter akzeptablen Bedingungen ein Musterverfahren zu führen. Die Beklagte habe die Abgabe der entsprechenden Erklärungen verweigert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wahre ein Musterprozess nur dann die Interessen der anderen Anleger, wenn diese einen verbindlichen Einfluss darauf erhielten, dass der Musterrechtsstreit keiner nichtstreitigen Erledigung zugeführt werde. Dies habe nicht sichergestellt werden können. Bis heute habe sich kein Kläger gefunden, der selbst ein Musterverfahren für alle Anleger habe führen wollen. Niemand dürfe gezwungen werden, seine persönlichen Daten der gesamten „Anlegerschaft“ offen zu legen. Daher zwinge eine Bündelung aller Antragsteller in einem einzigen Antrag dazu, die Namen der weiteren Antragsteller jeweils zu schwärzen, was unzumutbar sei. Tatsächlich seien Einzelanträge nur deshalb und nur insoweit gestellt worden, wie dies aufgrund des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und der Sorge um die Verjährung von Ansprüchen nötig gewesen sei. Ein Mandant, der nicht selbst seine Informationsrechte einfordere, könne zukünftig nicht damit gehört werden, er sei aufgrund rechtswidrig versagter Auskünfte gehindert gewesen, weitere Prüfungen zu Haftungsansprüchen vorzunehmen. Dies könne für spätere Rechtsfragen wie die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede eine Rolle spielen. Auch könne die verspätete Antwort auf ein Informationsbegehren einen Schadensersatzanspruch begründen. Um den Verwaltungsaufwand der Beklagten möglichst gering zu halten, habe der Klägervertreter sich darauf beschränkt, für jeden einzelnen Antragsteller einen Bewilligungsbescheid zu erhalten, der ihm ermöglicht hätte, die Unterlagen selbst zu kopieren und ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht an die jeweiligen Mandanten herauszugeben. Hätte damit jeweils ein individueller Bescheid über eine teilweise Ablehnung der Informationsanträge vorgelegen, wäre auch eine spätere Argumentation zu Verjährungsfragen nicht abgeschnitten gewesen. Im Übrigen sei die Arbeitsbelastung der Behörde zwingende Folge des Anspruchs und erlaube auch bei einer Vielzahl von Antragstellern die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht. Dass bei einer anwaltlichen Vertretung durch die Klageerhebung Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstünden, könne den Klägern nicht vorgeworfen werden. Den Klägern, die durch individuelle Ablehnungsbescheide in ihren Rechten betroffen seien, das Recht abzusprechen, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten, verletze sie in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 13 EMRK. Auch nach der Lesart des Verwaltungsgerichts könne zumindest dem Kläger der ersten erhobenen Klage der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden. Die erstinstanzliche Entscheidung spreche demgegenüber allen Klägern das Klagerecht ab. Auch könne der hiesigen Klägerin nicht deshalb rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil die teilweise gewährte Akteneinsicht tatsächlich nicht genommen worden sei. Aus Parallelverfahren zu anderen Kapitalanlagefällen sei dem Kollegen Rechtsanwalt K... bekannt, dass die Beklagte weitgehende Schwärzungen vornehme, so dass aus einer Akteneinsicht kein Erkenntnisgewinn erfolge. Seinerzeit sei auch deshalb keine Akteneinsicht genommen worden, weil man eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Möglichkeit der Einsicht in ungeschwärzte Unterlagen habe abwarten wollen. Ferner könne ein Rechtsmissbrauch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass gleichlautende Informationsbegehren gegenüber der BaFin angebracht worden seien. Die Prüfung, gegenüber welcher Behörde Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden sollten, könne erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen. Das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen sei auch keineswegs ausgeschlossen. Außerdem verträten beide Behörden unterschiedliche Auffassungen zur Reichweite der Verschwiegenheitspflichten. Hinzukomme, dass gerade interessant sei, welche Behörde über welche Information verfügt habe. Schließlich könne ein Rechtsmissbrauch auch wegen der von Rechtsanwälten derselben Kanzlei in der Vergangenheit und Gegenwart geführten weiteren Parallelverfahren nicht angenommen werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin dieses Verfahrens habe keinen Einblick in Verfahren, die von anderen Rechtsanwälten zu anderen Auskunftsbegehren geführt würden. Die Klage sei auch begründet. Entgegen der Behauptung der Beklagten unterlägen die begehrten Informationen keinen Geheimhaltungsvorschriften. Es bestehe keine generelle Bereichsausnahme. Auch hindere Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der RL 2014/39 EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente die Herausgabe der Informationen nicht. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2014 (C-140/13) folge nichts anderes. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin – VG 2 K 630.15 – vom 27. April 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2016 zu verpflichten, ihr eine einfache schriftliche Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Liegen Ihnen Rechtsgutachten, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen oder Berichte mit inhaltlichem Bezug zur WBG Leipzig West AG (im Folgenden: WBG AG) vor, wenn ja, von welchem Verfasser stammen diese und welchen Titel tragen sie? 2. Insbesondere: Liegen Ihnen Rechtsgutachten, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Berichte oder Schreiben oder sonstige Dokumente mit inhaltlichem Bezug a. ... b. zur Person des Herrn A als Hintermann der WBG AG, c. zu den Wirtschaftsprüfern der WBG AG, d. ... e. zu den weiteren Unternehmen, mit denen die WBG AG ein Beteiligungsverhältnis hatte, f. ... g. zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der ABG AG und einer oder mehreren Verbraucherzentralen, h. ... i. zu Art und Umfang der jeweiligen Tranchen im Anleihesystem, j. zu den jeweiligen Prospekten der jeweiligen Tranchen, k. zur DM Beteiligungen AG vor, wenn ja, von welchem Verfasser stammen diese und welchen Titel und welches Datum tragen sie? 3. Liegen Ihnen zur WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG Name und Versicherungsnummer der Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen und/oder sonstiger Haftpflichtversicherungen dieser Unternehmen vor, wenn ja wie lauten diese jeweils? 4. Welche Versicherungsunterlagen liegen Ihnen zur WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG vor? 5. Liegen Ihnen Rechtsgutachten, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen oder Berichte mit inhaltlichem Bezug zu anderen Banken oder Kapitalanlagegesellschaften vor, wenn ja, von welchem Verfasser stammen diese und welchen Titel tragen sie? 6. Liegen Ihnen sonstige Rechtsgutachten, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen oder Berichte vor, wenn ja, von welchem Verfasser stammen diese und welchen Titel tragen sie? 7. Wann wurden Ihnen die bei der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG vorhandenen Mängel sowohl in der Aufbau- als auch in der Ablauforganisation (Rückzahlungen und Zinszahlungen gesichert durch Verkauf neuer Inhaberteilschuldverschreibungen) als auch die Gründe der Insolvenz erstmals bekannt und wodurch? 8. Wann wurden Ihnen die bei der WBG AG vorhandenen Mängel sowohl in der Aufbau- als auch in der Ablauforganisation des Anleihesystems erstmals bekannt und wodurch? 9. Wann wurden Ihnen die bei WBG AG vorhandenen Vorwürfe hinsichtlich des betriebenen Schneeballsystems erstmals bekannt und wodurch? 10. Wann wurde Ihnen erstmals bekannt, dass die WBG AG Inhaberteilschuldverschreibungen ausgab, ohne hierfür Urkunden zu versenden. 11. Wann wurde Ihnen erstmals bekannt, dass die WBG AG unerlaubte Bankgeschäfte und unerlaubte Finanzgeschäfte betreibt? 12. Wann haben Sie der WBG AG die unerlaubten Bankgeschäfte und unerlaubten Finanzgeschäfte untersagt? 13. Wann haben Sie erstmals Prospekte der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG erhalten? Haben Sie die Prospekte der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG geprüft? 14. Gab es Sanierungsbemühungen hinsichtlich der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG? Wenn ja, welche? 15. Gab es eine oder mehrere Prüfungen oder Sonderprüfungen der BaFin oder des BAKred bei der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG, insbesondere jedoch nicht ausschließlich nach § 44 KWG, und wenn ja, wann? 16. Wenn es keine Prüfungen oder Sonderprüfungen bei der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG, insbesondere jedoch nicht ausschließlich, nach § 44 KWG gab, warum wurden diese nicht durchgeführt? 17. Gab es irgendwelche Prüfungstätigkeiten und/oder aufsichtsrechtliche Tätigkeiten gegenüber der WBG AG? 18. ... 19. ... 20. .... 21. ... 22. ... 23. Gab es zwischen Mitarbeitern ihrer Behörde und den Verantwortungsträgern der WBG AG persönliche Treffen? Wenn ja, wann waren diese Treffen, wer nahm daran teil und was war Inhalt der Besprechungen? und die Beklagte ferner zu verpflichten, ihr kostenfreie Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren und bei entsprechender Aufforderung, nach durchgeführter Akteneinsicht, von diesen Unterlagen Ablichtungen für sie zu fertigen: 25. a. das/die Gutachten zu(r) Sonderprüfung(en) oder sonstigen Prüfungen der BaFin oder des oder des BAKred hinsichtlich der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG sowie die Jahresabschlüsse und Bilanzen der Unternehmen, soweit vorhanden und soweit neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dieser Unternehmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten sind, b. alle Berichte der Wirtschaftsprüfer der WBG AG, der CREA GmbH oder der DM Beteiligungen AG für die Geschäftsjahre ab dem Geschäftsjahr 1999, soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dieser Unternehmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, c. ... sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die hiesige Streitakte und die Streitakten in den Verfahren OVG 12 B 17 bis 19.17 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.