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Beschluss

OVG 12 S 66.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1122.OVG12S66.17.00
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Leitsätze
1 Es handelt es sich bei knöchernen menschlichen Schädeln und Skeletten um „Leichen“ i. S. d. § 1 Abs 1 S 2 BestattG BE (a. A. für das Bestattungsrecht in Baden-Württemberg VG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2004 – 6 K 2954/03 – ).(Rn.10) 2. Ein öffentliches Ausstellen von Leichen liegt vor, wenn diese – entgeltlich oder unentgeltlich – einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 580 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Es handelt es sich bei knöchernen menschlichen Schädeln und Skeletten um „Leichen“ i. S. d. § 1 Abs 1 S 2 BestattG BE (a. A. für das Bestattungsrecht in Baden-Württemberg VG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2004 – 6 K 2954/03 – ).(Rn.10) 2. Ein öffentliches Ausstellen von Leichen liegt vor, wenn diese – entgeltlich oder unentgeltlich – einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 580 000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. I. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. September 2017 gegen die Untersagungsverfügung des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 16. August 2017 wiederherzustellen. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung erlaubt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht, dem Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Verfügung Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrem sofortigen Vollzug einzuräumen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit der Verfügung bis auf weiteres „die anatomische Sektion, die Zurschaustellung von Leichen und die Verwendung von Leichen und Leichenteilen zu Übungszwecken für Ärzte oder sonstige Kursteilnehmer“ untersagt und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 10 000 Euro angedroht. 1. Die Antragstellerin macht geltend, im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen keine anatomische Sektion vorzunehmen. Sowohl im Kurs „Vorsemester Medizin“ als auch bei dem für Dezember d. J. geplanten „Praktikum Anatomie im Rahmen des Medizinstudiums“, das sie für die S... Universität in W... durchführe, würden ausschließlich tierische Präparate zergliedert. Auch im „... werde eine Zergliederung von menschlichen Leichen oder Leichtenteilen nicht vorgenommen. Mithin liege keine anatomische Sektion im Sinne von § 7 des Gesetzes zur Regelung des Sektionswesens (Sektionsgesetz – SektionsG) vor. Dies rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot, anatomische Sektionen durchzuführen: Der „N...“ wird nicht von der Antragstellerin, sondern von der Prometheus Rettungsdienste GmbH durchgeführt, so dass dahinstehen kann, ob die im Rahmen dieser Schulungen durchgeführten Thorax-Drainagen und intraossären Punktionen an zuvor vorbereiteten menschlichen Präparaten dem Sektionsbegriff des § 7 SektionsG unterzuordnen sind. Im Widerspruchs- bzw. ggf. anschließenden Klageverfahren wird zu klären sein, ob die Antragstellerin in ihren sonstigen Veranstaltungen tatsächlich ausschließlich Maßnahmen an tierischen Präparaten vornehmen lässt. Sollte dies der Fall sein, ist sie durch die sofort vollziehbare Untersagung von anatomischen Sektionen in der Sache nicht beschwert; für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 2. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse hat die Antragstellerin mit der Beschwerde auch hinsichtlich der Untersagung der Zurschaustellung von Leichen nicht dargetan. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestattG) dürfen Leichen nicht öffentlich ausgestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot hat der Senat für anatomische Institute i. S. d. § 7 SektionsG angenommen (Urteil vom 10. Dezember 2015 – OVG 12 B 2.15 – juris Rn. 30 f.). Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die grundsätzlich und für eine gewisse Dauer funktional dazu bestimmt und geeignet sind, darin Sektionen unter Beachtung aller insoweit einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen durchzuführen (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 27 unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2009 – OVG 1 S 151.09 – juris Rn. 10 f.). Um ein solches anatomisches Institut handelt es sich bei der Antragstellerin nicht. Denn wie sie mit der Beschwerde (erneut) geltend macht, führt sie Sektionen, also die „Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen“ (§ 7 SektionsG) in ihren Räumen gerade nicht durch. Auch fehlt es an einer Anerkennung der Räume als geeignet für die Aufbewahrung von Leichen, die gemäß § 9 Abs. 2 BestattG vom Bezirksamt erteilt werden müsste. Über eine Ausnahme vom öffentlichen Ausstellungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 BestattG verfügt die Antragstellerin gleichfalls nicht; auch hat sie eine solche – soweit ersichtlich – nicht beim Antragsgegner beantragt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass hinsichtlich jedes einzelnen menschlichen Präparats, welches den Begriff der „Leiche“ i. S. d. § 1 Abs. 1 BestattG erfüllt, der Nachweis einer dokumentierten Einwilligung des Spenders (auch) in die Ausstellung des Präparats vorliegt (Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 33 ff.). Die Antragstellerin macht nunmehr geltend, der US-amerikanische Lieferant der Nasspräparate habe dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin mittlerweile ungeschwärzte Einwilligungsunterlagen sämtlicher Spender vorgelegt. Ob diese Unterlagen eine Zuordnung sämtlicher Nasspräparate zu den jeweiligen Spendern erlauben und ob diese in die beabsichtigte Nutzung der Präparate wirksam eingewilligt haben, wird ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 BestattG zu prüfen sein. Mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ist für die Antragstellerin als Adressatin der Untersagungsverfügung davon auszugehen, dass der dort verwandte Begriff der „Leiche“ demjenigen der §§ 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG entspricht. Damit fehlt es der Verfügung insoweit nicht an hinreichender Bestimmtheit, was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend macht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BestattG gelten leblose Teile eines menschlichen Körpers dann als einer Leiche zugehörig, wenn ohne sie ein Weiterleben des Individuums unmöglich wäre. Derartige Teile verlieren ihre Eigenschaft als „Leiche“ nicht durch eine an ihnen durchgeführte Plastination (Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 21). Entgegen der Beschwerde (Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. November 2017, S. 5) handelt es sich auch bei den angeführten knöchernen menschlichen Schädeln und Skeletten um „Leichen“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BestattG (a. A. für das Bestattungsrecht in Baden-Württemberg VG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2004 – 6 K 2954/03 – juris Rn. 67; wohl offengelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2005 – 1 S 1161/04 – juris Rn. 58). Denn ohne diese Körperteile ist dem Menschen ein Leben nicht möglich. Des Weiteren verlieren auch Teile einer Leiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BestattG, deren Verlust nicht zwangsläufig zum Tod eines Menschen führen würde, ihre infolge des Todes entstandene Eigenschaft als Leiche nicht allein durch eine Abtrennung vom übrigen Leichnam. Die Einschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BestattG auf überlebensnotwendige Körperteile dient dazu, einzelne amputierte Körperteile (wie etwa eine Hand oder einen Fuß) eines weiterlebenden Menschen von der Pflicht zu einer gesonderten Bestattung freizustellen; diese Körperteile sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BestattG hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfingen entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für erst nach dem Eintritt des Todes abgetrennte Teile einer Leiche, die in der Regel mit dieser bestattet werden können und müssen. Ein öffentliches Ausstellen von Leichen liegt vor, wenn diese – entgeltlich oder unentgeltlich – einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden. Nach allem hat die Antragstellerin durch die Zugänglichmachung der Nass- und Trockenpräparate im Rahmen ihrer Vorsemester und „anatomischen“ Praktika entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BestattG Leichen im Sinne des § 1 Abs. 1 BestattG öffentlich ausgestellt, ohne über die hierfür erforderliche Genehmigung nach § 14 Abs. 2 BestattG zu verfügen. Ausweislich ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme vom 16. November 2017 (S. 6) beabsichtigt sie, dies auch weiterhin zu tun. Hierin liegt eine Verletzung der Rechtsordnung und mithin der öffentlichen Sicherheit, die der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 1 ASOG mittels einer Untersagungsverfügung unterbinden darf. Einen Fehler bei der Ausübung des Ermessens zeigt die Beschwerde nicht auf. 3. Auch hinsichtlich der Untersagung der „Verwendung von Leichen und Leichenteilen zu Übungszwecken für Ärzte und sonstige Kursteilnehmer“ hat die Antragstellerin mit der Beschwerde ein überwiegendes Suspendierungsinteresse nicht aufgezeigt. Wie bereits ausgeführt, wird der „N...“, in dessen Rahmen Thorax-Drainagen und intraossäre Punktionen vorgenommen werden, nicht von der Antragstellerin, sondern von der P... GmbH durchgeführt. Vertragliche Bindungen der Antragstellerin gegenüber dieser juristischen Person, welche die Annahme eines überwiegenden Suspendierungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ungeachtet dessen stellt die Verwendung der Leichenteile für die genannten Übungen jedenfalls ein Zurschaustellen von Leichen dar, für dass es der Antragstellerin an der nach § 14 Abs. 2 BestattG erforderlichen Ausnahmegenehmigung fehlt. Ob es sich bei der Verwendung der Dauerpräparate für die Übungen darüber hinaus um eine Sektion handelt, kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben (vgl. hierzu bereits oben zu 1). Wäre dies der Fall, bedürfte es des Nachweises, dass die Durchführung der Übungen an menschlichen Präparaten zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung unumgänglich ist. Diesen Nachweis erbringt die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nicht. II. Der Antrag, den Antragsgegner nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (analog) zur Herausgabe der noch in seinem Gewahrsam befindlichen Dauerpräparate zu verpflichten, hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Antrag bezieht sich ausweislich der Beschwerdeschrift auf die in den Sicherstellungsprotokollen vom 16. August 2017 (Vorgangsnummern 170816-0900-238285, 170816-0901-238285, 170816-0902-238285, 170816-0903-238285) genannten Präparate. Diese sind ausweislich der Angabe im jeweiligen Protokoll sämtlich nach Maßgabe der Strafprozessordnung sichergestellt und beschlagnahmt worden. Der objektive Schwerpunkt dieser Maßnahme bestand in der Klärung der Frage, ob die betroffenen Personen eines natürlichen Todes gestorben oder Opfer einer Straftat geworden sind. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahmen und für die Beseitigung ihrer Folgen ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern der Weg zu den ordentlichen Gerichten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Der Umstand, dass – nach dem Vorbringen der Antragstellerin – die Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen sämtliche Präparate freigegeben und deren Beschlagnahme aufgehoben hat, verhilft dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Ein Fall des sofortigen Vollzugs eines vollziehbaren bzw. des faktischen Vollzugs eines tatsächlich noch nicht vollziehbaren Verwaltungsaktes liegt entgegen der Beschwerde nicht vor. Weder das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin noch das Bezirksamt Mitte von Berlin haben gegenüber der Antragstellerin eine Sicherstellung nach § 38 Nr. 1 ASOG verfügt und die Präparate gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 ASOG in Verwahrung genommen. Dementsprechend hat keine dieser Behörden der Antragstellerin die nach § 39 Abs. 2 ASOG erforderliche Bescheinigung über den Grund der Sicherstellung ausgestellt. Das Bezirksamt Mitte von Berlin betrachtet vielmehr, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Berichterstatter des Senats telefonisch mitgeteilt hat, die einbehaltenen Präparate offenbar als herrenlose Sachen und sieht sich daher nicht veranlasst, gegenüber der Antragstellerin eine Verfügung nach § 38 Nr. 1 ASOG zu erlassen und infolgedessen die sichergestellten Sachen in Verwahrung zu nehmen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Liegt mithin ein Fall des sofortigen bzw. faktischen Vollzugs eines Verwaltungsaktes derzeit nicht vor, ist die Antragstellerin, nachdem die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme aufgehoben hat, das Bezirksamt Mitte von Berlin sich aber offenbar weigert, die Präparate an die Antragstellerin herauszugeben, darauf zu verweisen, ihre Ansprüche im Wege des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Antragsänderung, da dem geltend gemachten Herausgabeanspruch jedenfalls ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Eine Antragsänderung ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht zulässig, weil dieses aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auf die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017 – OVG 12 S 2.17). Wie bereits ausgeführt, beabsichtigt die Antragstellerin weiterhin, die Präparate im Rahmen ihrer „universitären sowie außeruniversitären Lehrtätigkeit“ zu nutzen (Schriftsatz vom 16. November 2017, S. 6). Der Senat weist daher vorsorglich auf Folgendes hin: Da die Antragstellerin hierzu ohne die nach § 14 Abs. 2 BestattG erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht berechtigt ist, würde die erneute Zurschaustellung der Präparate eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, die gemäß § 38 Nr. 1 ASOG die behördliche Sicherstellung der Präparate rechtfertigen könnte (zur Reichweite des Begriffs der Leiche vgl. oben zu I 2). Ob die Antragstellerin darüber hinaus mit der Aufbewahrung der Präparate in ihren Geschäftsräumen auch gegen § 9 Abs. 2 BestattG verstoßen würde, weil es an der Anerkennung ihrer Räumlichkeiten als für die Aufbewahrung von Leichen geeignet durch das Bezirksamt fehlt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Ihr erstinstanzlicher Einwand, diese Vorschrift finde ausschließlich auf „frische Leichen“ Anwendung (Schriftsatz vom 11. September 2017, S. 35), liegt jedenfalls hinsichtlich der Nasspräparate eher fern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).