Urteil
OVG 12 B 17.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0518.OVG12B17.15.0A
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Leitsätze
1. Die Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie erst erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sonstige von der Behörde angenommene Ausschlussgründe voraussichtlich nicht vorliegen würden.(Rn.30)
2. Die Offenlegung älterer Unterlagen (2005-2012) zur Korruptionsprävention eines Bundesministeriums kann für die Interessen der Bundesrepublik nachteilig sein.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie erst erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sonstige von der Behörde angenommene Ausschlussgründe voraussichtlich nicht vorliegen würden.(Rn.30) 2. Die Offenlegung älterer Unterlagen (2005-2012) zur Korruptionsprävention eines Bundesministeriums kann für die Interessen der Bundesrepublik nachteilig sein.(Rn.29) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die überwiegende Ablehnung des Informationsbegehrens des Klägers war rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 1IFG steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach der genannten Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen - VSA - geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Beklagte hat die begehrten Informationen als Verschlusssache gemäß § 3 Nr. 4 VSA i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die formelle Einstufung schließt den Informationsanspruch des Klägers noch nicht aus. Beruft sich die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle auf den Ablehnungsgrund, ist zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen dieser Einstufung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 1, juris Rn. 47 ff.). Es bedarf dazu der nachgefragten Dokumente als Erkenntnishilfe nicht, da die Beklagte ihren Inhalt hinreichend exemplarisch dargelegt hat, der Inhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 61, juris Rn. 12 f.). Nach § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Der sichere Nachweis muss dabei nicht erbracht werden. Dies liegt in der Natur der vorbeugenden Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Wirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Entscheidung den Eintritt der nachteiligen Veränderung verhindern will. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431, juris Rn. 40 und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13, juris Rn. 17 je zu § 3 Nr. 1 IFG). Nach diesem Maßstab ist die Einstufung der angeforderten Unterlagen mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ nicht zu beanstanden. Für die Annahme, die Kenntnisnahme durch Unbefugte könne für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein, genügt es, wenn die Aufgabenerfüllung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beeinträchtigt werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 5 BV 14.1804 - juris Rn. 57 zur Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Bundesministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen. Dazu zählen insbesondere die strategische Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten und Programmen, die internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich (vgl. § 3 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Die Erfüllung dieser Aufgaben dient unmittelbar den Interessen der Bundesrepublik. Die Aufgabenerfüllung kann auch beeinträchtigt werden, sofern Beamte oder Angestellte des Ministeriums einer steigenden Gefahr von Korruptionsversuchen ausgesetzt sein können. Es ist ferner die Annahme gerechtfertigt, dass sich durch die Offenlegung der nachgefragten Dokumente die Korruptionsgefahr erhöhen kann. Ausweislich des von der Beklagten beispielhaft eingereichten Abschnitts aus dem Geschäftsverteilungsplan ist davon auszugehen, dass die den Unterlagen beigefügten Auszüge zunächst erkennen lassen, für welche einzelnen Aufgaben die jeweiligen Referate zuständig sind und welcher namentlich benannte Mitarbeiter innerhalb des Referats für die jeweiligen Aufgaben. Die Erfassungsbögen geben ergänzend dazu Auskunft, ob mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach den dortigen Kriterien eine Korruptionsgefahr verbunden ist (Fragebogen Aufgaben) und inwieweit dies entsprechend für die dazu gehörenden Tätigkeiten gilt (Fragebogen Tätigkeiten). Die dortigen Einstufungen können ferner mit Hilfe des Fragebogens Arbeitsplätze/Dienstposten Rückschlüsse auf den Kreis der mit den Aufgaben und Tätigkeiten befassten korruptionsgefährdeten Dienstposten innerhalb des Referats zulassen, deren Korruptionsgefährdung ebenfalls abgefragt wird. Die ergänzenden Fragebögen zur Risikoanalyse geben Auskunft über das weitere Risikopotential des Arbeitsgebietes und die internen Sicherungsmaßnahmen. In der Zusammenschau können diese Informationen und ihre Auswertung durch das Fachreferat einem außenstehenden Dritten die Einschätzung des Risikos eines Korruptionsversuchs erleichtern und damit das Korruptionsrisiko erhöhen. Soweit das Verwaltungsgericht - im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG - die den Erfassungsbögen zu entnehmenden Informationen als zu banal angesehen hat, als dass es durch deren Veröffentlichung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermehrt zu Korruptionsfällen kommen würde, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Entgegen der Annahme der ersten Instanz erschöpft sich der Inhalt der allgemeinen Erfassungsbögen nicht in der Information, dass eine Korruptionsgefahr dann höher ist, wenn über die Auftragsvergabe, Subvention oder Genehmigung zu entscheiden ist. Die angeführten Kriterien (z.B. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Subventionen oder Erteilen von Genehmigungen) lassen entsprechend den vorherigen Ausführungen durch die Zuordnung zu den verschiedenen Dienstposten eines Referats und zu den dort anfallenden Aufgaben und den dazu gehörenden Tätigkeiten eine Einschätzung der Korruptionsgefährdung erkennen. Mit diesem Informationsgehalt kann die Offenlegung der Erfassungsbögen zu einer Steigerung der Korruptionsgefahr führen. Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keine Veranlassung anzunehmen, dass die dortigen Erkenntnisse tatgeneigten Außenstehenden ohnehin bekannt seien. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass das Ministerium die Auswertung der Fragebögen nicht von der Einstufung als Verschlusssache ausgenommen hat. Zwar sind deutlich feststellbare Teile einer Verschlusssache nicht einzustufen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen sollten (vgl. dazu auch Ziff. 1. der Anlage 1 zur VS-Anweisung). Zumindest von Letzterem ist jedoch bzgl. der Auswertung nicht auszugehen. Diese enthält nach der Darstellung der Beklagten die Ermittlung des mit der ausgewerteten Sachaufgabe betrauten Mitarbeiters mit Hilfe des Geschäftsverteilungsplans, führt zum Vermerk des Ergebnisses der Prüfung der korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete im Personaldatensystem und enthält nähere Angaben zu den Maßnahmen, die das Ministerium ergriffen hat, um einer erhöhte Korruptionsgefährdung des Arbeitsbereichs zu reduzieren. Sie erleichtert mithin die Schlussfolgerungen, die für Außenstehende aus der Prüfung der Erfassungs- und ergänzenden Fragebögen bzgl. der Korruptionsgefährdung einzelner Mitarbeiter gezogen werden können und die Einschätzung des weiteren Risikos eines Korruptionsversuchs. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, durch die Bekanntgabe der aufgeführten Informationen werde ein Außenstehender kaum zu Korruptionsversuchen veranlasst werden, da korruptionsgeneigt solche Personen seien, die bereits auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bearbeiteten Feldern tätig seien und Kenntnis hätten, welcher konkrete Bearbeiter für ihr Anliegen zuständig sei, übersieht zunächst, dass eine solche Kenntnis noch nicht darauf schließen lässt, welche Sicherungsmaßnahmen unter Umständen für das Arbeitsgebiet vorgesehen worden sind. Im Übrigen dürfte es zwar zutreffen, dass niemand deshalb ein Vorhaben beginnt und mit dem Ministerium in Kontakt tritt, weil er dort zuvor in einem bestimmten Arbeitsgebiet eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Korruption ausgemacht hat. Jedoch ist es durchaus denkbar, dass Unternehmen oder Personen noch keinen Kontakt mit dem Wirtschaftsministerium haben, aber von dessen Vorhaben (geplanten Gesetzen, für die das Ministerium federführend ist, Subventionsvorgaben und Subventionen, Vergabe öffentlicher Aufträge etc.) voraussichtlich betroffen sein werden und deshalb die Möglichkeiten und Chancen einer unzulässigen Einflussnahme mit Hilfe der streitgegenständlichen Unterlagen ermitteln, bevor sie den Kontakt mit dem Ministerium aufnehmen. Die weitere Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass das Phänomen Korruption erheblich vielgestaltiger sei als die schlichte Bestechung des Letztentscheiders, sondern insbesondere in der Form der möglichst mehreren am Entscheidungsprozess Beteiligten zu Gute kommenden „Landschaftspflege“ erscheine, spricht eher für als gegen die vorgenommene Einstufung der streitigen Unterlagen, die Einblick in interne Arbeitsabläufe ermöglichen und dadurch gerade eine „Landschaftspflege“ erleichtern. Im Übrigen schließt das Phänomen der „Landschaftspflege“ das Risiko der gezielten Bestechung einer einzelnen für eine bestimmte Aufgabe im Bundesministerium zuständigen Personen nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen ist, dass das Aufdecken von zu Korruptionsversuchen auffordernden Schwachstellen insbesondere im Fragenkomplex internes Kontrollsystem nicht ohne Weiteres geeignet sei, die Korruptionsgefahr zu erhöhen, da anzunehmen sei, dass diese umgehend beseitigt würden, trägt auch dies nicht. Es ist naheliegend, dass das Ministerium schon mit Blick auf den mit Korruptionspräventionsmaßnahmen regelmäßig verbundenen gesonderten Arbeits- und Personalaufwand bei Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben (z.B. durch Einführung des Mehr-Augenprinzips, durch Einrichtung von dienststelleninternen Kontrollinstanzen, Vorgangskontrollen oder vollständigen verfahrensbegleitenden Dokumentationen) nicht zwangsläufig jede aufgedeckte Schwachstelle zeitnah ausräumen kann. Dies hat die Beklagte bestätigt und auch auf die eingeschränkten Möglichkeiten einer Personalrotation verwiesen. Auf Einschränkungen bei der Beseitigung von Schwachstellen deutet im Übrigen auch hin, dass die Risikoanalyse jährliche wiederholt wird sowie die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Einschätzung der Korruptionsgefährdung für einzelne Dienstposten und bei Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten sich über Jahre nicht ändere. Es steht der Einstufung der nachgefragten Dokumente auch nicht entgegen, dass sie sich auf den zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 11. Juni 2012 entstandenen Teil des Vorgangs ZA4-12502/003 beziehen. Ihr Inhalt rechtfertigt ihre Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ trotz ihres Alters. Die Unterlagen vermitteln die Kenntnis der damaligen Einschätzung der Korruptionsgefahr, die für den jeweiligen Dienstposten bestanden hat und die mit der Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe und die dazu gehörenden Tätigkeiten verbunden war. Die Beklagte hat - wie schon vorstehend ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar ergänzt, dass eine solche Einschätzung sich auch über Jahre nicht ändere und dies auch für die in den nachgefragten Unterlagen erfassten Jahre gelte. Bereits mit Blick auf diese öffentliche Äußerung, aber auch aufgrund der den nachgefragten Unterlagen zwangsläufig zu entnehmenden Kontinuität der Einschätzung besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass außenstehende Dritte das Risiko eines Korruptionsversuchs mit Hilfe der Dokumente prüfen und ihre Offenlegung das Korruptionsrisiko auch gegenwärtig erhöht. Da die aus den Unterlagen zu entnehmende Einschätzung der Korruptionsgefährdung sich nicht in erster Linie auf den jeweiligen Mitarbeiter bezieht, sondern auf den Dienstposten und auf die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten, beseitigt auch ein möglicher Referatswechsel eines in der Vergangenheit zuständigen Mitarbeiters nicht die Brisanz der nachgefragten Unterlagen. Schließlich steht der Berücksichtigung der Einstufung der nachgefragten Dokumente als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ nicht entgegen, dass diese erst erfolgt ist, nachdem der damalige Berichterstatter der ersten Instanz im Erörterungstermin am 22. August 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die von der Beklagten bis dahin benannten Ausschlussgründe voraussichtlich nicht einschlägig seien. Die Unterlagen sind damit zwar erst Jahre nachdem sie entstanden sind eingestuft worden. Damit leidet die Einstufung jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem erheblichen Verfahrens- oder Ermessensfehler und beruht auch nicht auf sachfremden Erwägungen. Da nach den vorstehenden Ausführungen die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung der Dokumente ungeachtet ihres Alters nach dem kein Ermessen eröffnenden § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SÜG erfüllt sind, lässt sich aus dem Anlass der Einstufung als Verschlusssache nicht auf einen erheblichen Fehler schließen. 2. Der Informationsanspruch des Klägers ist ferner gemäß § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Dieser von der Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund ist gegeben, sofern das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG umfasst ausweislich der Gesetzesbegründung die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 10). Zu diesen Schutzgütern gehört auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgabe, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - NJW 2017, 1258, juris Rn. 13). Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken. In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit des Beklagten auszuwirken (BVerwG, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Nach den hiesigen Ausführungen zu § 3 Nr. 4 IFG ist auf Grund einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Steigerung der Korruptionsgefahr und der daran anknüpfenden Erwartung, dass Mitarbeiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie verstärkt Korruptionsversuchen ausgesetzt sein würden, von einem derartigen Geschehensablauf im Fall des Informationszugangs durch Dritte auszugehen. Dies gilt, obwohl der Anspruch des Klägers nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht den Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter einschließlich der Bezeichnungen der einzelnen Referate umfasst. Denn der Informationsgehalt der nachgefragten Unterlagen wird durch die Schwärzung dieser Angaben nicht wesentlich gemindert. Die Unterlagen erlauben auch ohne sie eine Zuordnung der abgefragten Dienstposten und der untersuchten Aufgaben und Tätigkeiten zu einem bestimmten Referat und lassen über die Risikoanalyse und die Auswertung die jeweiligen Präventionsmaßnahmen erkennen. In Bezug auf das Referat VIC3 gilt dies bereits auf Grund der Verwendung des Kürzels ZIM in der Bezeichnung einiger Aufgaben des Referats in dem von der Beklagten überreichten Ausschnitt des Geschäftsverteilungsplans. Dieses Kürzel ist ebenfalls in der Titulierung des Referats in dem im Internet veröffentlichten Organigramm des Bundeswirtschaftsministeriums enthalten. Aber auch auf die übrigen Referate und Referatsleiter dürfte mit Hilfe der weiteren Auszüge eines teilweise geschwärzten Geschäftsverteilungsplans geschlossen werden können. Es ist davon auszugehen, dass dort zumindest jeweils eine Aufgabenbezeichnung einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer der verbalen Referatsbezeichnungen des im Internet veröffentlichten Organigramms des Ministeriums aufweist. Dies erlaubt es, nicht nur die so bezeichnete Aufgabe dem zuständigen Referat zuzuordnen, sondern auch die weiteren im Ausschnitt des Geschäftsverteilungsplans aufgeführten Aufgaben, da sich jeweils ein Ausschnitt des Geschäftsverteilungsplans auf ein Referat bezieht. Soweit das Verwaltungsgericht meint, dass aus dem Ausschnitt des Geschäftsverteilungsplans nach Wegfall der personenbezogenen Daten kein zusätzlich potentiell gefährdender Erkenntnisgewinn gezogen werden könne, mag das insoweit geschwärzte Dokument, isoliert betrachtet, keine hinreichenden Rückschlüsse bzgl. einer Korruptionsgefährdung erlauben. Allerdings sind diese in der Zusammenschau mit dem die Aufgaben betreffenden Erfassungsbogen möglich, da sich - wie soeben ausgeführt - aus dem Ausschnitt des Geschäftsverteilungsplans schließen lässt, zu welchem Referat die einzelnen Aufgaben gehören. Dies rechtfertigt es, diese Ausschnitte auch nach Schwärzung der personenbezogenen Daten und Referatsbezeichnungen nicht zu offenbaren. Da der die Aufgaben betreffende Erfassungsbogen ebenfalls, isoliert betrachtet, die Kriterien des § 3 Nr. 2 IFG nicht erfüllt, würde bei einer losgelösten Betrachtung der Dokumente der Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes ausgehöhlt, da beide Dokumente zumindest sukzessive offen zu legen wären. Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes - IFG - Zugang zu Unterlagen über Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Korruptionsbekämpfung. Nach Nr. 2 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sind in allen Dienststellen des Bundes in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen. Das Bundeswirtschaftsministerium legt zu diesem Zweck jährlich unter dem Aktenzeichen ZA4-12502/003 geführte Vorgänge zur Ermittlung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete und zur Risikoanalyse besonderes korruptionsgefährdeter Arbeitsplätze an. Die Dokumente umfassen die allgemeinen Erfassungsbögen zur Selbsteinschätzung der Mitarbeiter, die ergänzenden Fragebögen zur Risikoanalyse, die für diejenigen Arbeitsplätze auszufüllen sind, die nach der Selbsteinschätzung eine besondere Korruptionsgefährdung ausweisen, ferner eine Auswertung der Unterlagen durch das zuständige Fachreferat und einen Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan, der die Namen des Leiters und weiterer Mitarbeiter des jeweiligen Referats nebst den von ihnen wahrgenommenen Sachaufgaben aufführt. Unter Bezugnahme auf die vorbenannte Richtlinie beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2012, das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie möge ihm Fotokopien „der mit den entsprechenden Verwaltungsvorgängen in Verbindung stehenden Akten im Zeitraum ab dem Jahr 2005 bis heute“ übermitteln. Er erklärte sich mit der Schwärzung von Passagen sowie der nur teilweisen Übermittlung der Daten einverstanden, soweit dies zum Schutz personenbezogener Daten notwendig sei. Mit Bescheid mit Datum vom 11. Juni 2012 (gemeint 11. Juli 2012) gab das Ministerium dem Antrag insoweit statt als es Tabellenteile der Korruptionspräventionsberichte der Bundesregierung übermittelte. Einen weitergehenden Informationsanspruch lehnte es wegen nachteiliger Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit (§ 3 Nr. 1 Buchst. c 1. Altn IFG) und Beeinträchtigung des fortlaufenden Beratungsprozesses (§ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG) ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies es mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Kläger hat dagegen am 7. November 2012 Klage erhoben. Nach Hinweis des damaligen Berichterstatters der ersten Instanz im Erörterungstermin vom 22. August 2013, dass die von der Beklagten bis dahin genannten Ausschlussgründe voraussichtlich nicht vorliegen würden, hat sie die nachgefragten Unterlagen als Verschlusssache „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16. Juli 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu dem zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 11. Juni 2012 entstandenen Teil des Vorgangs ZA4-12502/003 ohne personenbezogene Daten Dritter zu gewähren. In Bezug auf den Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter hat es die Klage abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, ist es davon ausgegangen, dass der Informationsanspruch des Klägers nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG ausgeschlossen sei, da die mögliche Erhöhung der Korruptionsanfälligkeit einer Behörde keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift sei. Es sei ferner nicht die öffentliche Sicherheit nach § 3 Nr. 2 IFG gefährdet. Hinsichtlich der Fragebögen bestehe die von der Beklagten angenommene Gefahr, korruptionsgefährdete Stellen durch Offenlegung verstärkter Korruptionsaktivität auszusetzen, nicht, weil die nur offenzulegenden Informationen weder die Identifizierung der Dienstposten noch deren Inhaber ermöglichten. Soweit über die Benennung der Sachaufgaben eine Zuordnung möglich sei, seien die den allgemeinen Erfassungsbögen zu entnehmenden Informationen, dass eine Korruptionsgefahr dann höher ist, wenn etwa über die Auftragsvergabe, Subventionen oder Genehmigungen zu entscheiden ist, zu banal, als dass durch deren Veröffentlichung vermehrt Korruptionsfälle auftreten würden. Soweit die ergänzenden Fragebögen zur Risikoanalyse Erkenntnisse über das Schutzniveau eines bestimmten Dienstpostens ermöglichten, bestünde keine konkrete Gefahr, dass Außenstehende gezielt an einzelne Mitarbeiter heranträten, um deren Amtsausübung unzulässig zu beeinflussen, da nicht erkennbar sei, inwieweit die Angaben aus dem Zeitraum 2005-2012 noch aktuell seien. Hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans sei - nach Wegfall der personenbezogenen Daten - nicht ersichtlich, welcher zusätzliche, potentiell gefährdende Erkenntnisgewinn daraus noch gezogen werden könne. In Bezug auf die abschließende Auswertung fehle es an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche potentiell gefährdungserhöhenden Inhalte diese hätte. Dem Informationszugang stehe ferner § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nicht entgegen. Unter anderem seien die Fragebögen Grundlage für die Auswertung, stellten selbst aber keine Beratung dar. Auch § 3 Nr. 4 IFG schließe den Informationsanspruch des Klägers nicht aus. Die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als Verschlusssache nach § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG lägen nicht vor. Es sei nicht plausibel dargelegt, welche konkreten Gefahren aus der Offenbarung der Selbsteinschätzung der Mitarbeiter des Ministeriums hinsichtlich ihrer Korruptionsgefährdung folgen sollen. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Außenstehender, der erstmals Kenntnis davon erlange, welcher Dienstposten welche Entscheidungen letztverantwortlich treffe, dadurch zu Korruptionsversuchen veranlasst werden könne. Korruptionsgeneigt seien vielmehr solche Personen, die ohnehin Kontakt mit dem Ministerium hätten und wissen würden, welcher konkrete Bearbeiter für ihr Anliegen zuständig sei. Im Übrigen sei die Kenntnis des Letztentscheiders nicht von alleiniger Bedeutung. Soweit zudem - insbesondere im Fragenkomplex internes Kontrollsystem - deutliche Schwachstellen aufgezeigt würde, sei nicht nachvollziehbar, dass diese nicht umgehend beseitigt würden. Bzgl. der Auswertung fehle es an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche konkreten Inhalte zu Schäden oder Nachteilen für die Bundesrepublik führen könnten und weshalb eine Teileinstufung ausscheide. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie meint, dem Informationsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Bei Bestehen eines anzunehmenden Beurteilungsspielraums für die Einstufung von Dokumenten als Verschlusssache sei die Einstufung der angefragten Dokumente nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG nicht zu beanstanden. Das Ministerium habe den richtigen Sachverhalt angenommen, die Begriffe für den gesetzlichen Rahmen nicht verkannt, allgemeine Wertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Die Voraussetzungen für die Einstufung als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ lägen vor. Ihre Schlussfolgerung, dass aus den Informationen der eingestuften Unterlagen insgesamt eine Erhöhung des Korruptionsrisikos der Arbeitsbereiche des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie folge, sei nachvollziehbar. Aus den Unterlagen gehe hervor, in welchen Arbeitsbereichen Schwachstellen nach der Einschätzung der dort tätigen Mitarbeiter bestünden. Aufgrund des Auszugs aus dem Geschäftsverteilungsplan könnten die Antworten einzelnen Referatsmitarbeitern namentlich zugeordnet werden. Den ergänzenden Fragebögen zur Risikoanalyse und der Auswertung durch das Fachreferat ZA 4 ließen sich nähere Angaben zu den Maßnahmen zur Reduzierung der erhöhten Korruptionsgefährdung des Arbeitsbereichs entnehmen. Dies ermögliche korruptionsgeneigten Dritten zum Beispiel eine Einschätzung, ob es sich lohne, an eine bestimmte Person heranzutreten oder ob wegen des Mehr-Augen-Prinzips mehrere Personen in den Blick zu nehmen seien. Nach Auffassung der Beklagten fallen die Erfassungs- und Fragebögen und ihre Auswertung ferner unter den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, da sie zu den geschützten Beratungen zu zählen seien. Zudem seien die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG gegeben. Für die danach notwendigen nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit genüge eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, wenn die Arbeitsfähigkeit einer wesentlichen Einrichtung des Staates durch die Herausgabe von Unterlagen erschwert werde. Dies sei entsprechend den Ausführungen zu § 3 Nr. 4 IFG zu bejahen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend, sein Informationsanspruch sei nicht nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Beklagte zumindest nicht plausibel dargelegt habe, dass die Voraussetzungen für die Einstufung der nachgefragten Unterlagen als Verschlusssache gegeben seien. Die Einstufung sei zudem formell fehlerhaft und leide an einem Ermessensfehler, da sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei. § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG sei nicht einschlägig, da die infrage stehenden Unterlagen einen abgeschlossenen Beratungsvorgang beträfen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG lägen ebenfalls nicht vor. Bei einer Offenlegung der nachgefragten Dokumente sei die Fähigkeit der Bundesrepublik nicht gemindert, sich gegen Eingriffe von außen zu wehren oder die Rechtsordnung gegen Störungen von innen aufrechtzuerhalten, so dass eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.