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Urteil

OVG 12 B 7.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0406.OVG12B7.16.0A
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Leitsätze
1. Die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen mit Hilfe eines Kamera-Monitor-Systems unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.(Rn.19) 2. Die Kennzeichnungspflicht des § 6b Abs. 2 BDSG zwingt nicht dazu, den Anschein der Videoüberwachung zu verhindern.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. November 2015 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 wird auch hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffer 3 und 4 sowie der Anordnung zu Ziffer 2 des Bescheides aufgehoben, soweit der Klägerin aufgegeben wird, die Kamera beim Anmeldetresen während der faktischen Besuchszeiten der Praxis so abzudecken/zu ummanteln, dass ersichtlich ist, dass der öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen mit Hilfe eines Kamera-Monitor-Systems unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.(Rn.19) 2. Die Kennzeichnungspflicht des § 6b Abs. 2 BDSG zwingt nicht dazu, den Anschein der Videoüberwachung zu verhindern.(Rn.36) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. November 2015 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 wird auch hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffer 3 und 4 sowie der Anordnung zu Ziffer 2 des Bescheides aufgehoben, soweit der Klägerin aufgegeben wird, die Kamera beim Anmeldetresen während der faktischen Besuchszeiten der Praxis so abzudecken/zu ummanteln, dass ersichtlich ist, dass der öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Recht abgewiesen. A. Der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit ihr unter Ziffer 2 aufgegeben wird, die Kamera beim Anmeldetresen während der faktischen Besuchszeiten der Praxis lediglich auf den Mitarbeiterbereich hinter dem Tresen auszurichten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 14. August 2009 - BDSG - (BGBl I, S. 2814 ff.). Danach kann die Aufsichtsbehörde u.a. zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten anordnen. Die Beklagte ist gemäß § 38 Abs. 6 BDSG i.V.m. § 23 Abs. 1a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBl. I, S. 1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Regelung. Es liegt auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz bei der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten vor. Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar (I.), die Videoüberwachung in der Praxis der Klägerin verstößt gegen § 6b BDSG (II.). I. Das Bundesdatenschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG u.a. grundsätzlich einschlägig für die Erhebung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen, soweit die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen genutzt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist als natürliche Person eine nicht-öffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Durch das von ihr betriebene Kamera-Monitor-System sind personenbezogene Daten Gegenstand der Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Da das Kamera-Monitor-System auf die Beobachtung sich im Eingangs- und Wartebereich der Praxis aufhaltender Personen gerichtet ist, die so auf den Bildschirmen abgebildet werden, dass sie identifizierbar sind, ist die Personenbezogenheit der Daten gegeben. Letztere erhebt die Klägerin auch durch ihr Kamera-Monitor-System (§ 3 Abs. 3 BDSG). Da die Daten per Monitor von einer aufnahmebereiten Person wahrgenommen werden, mündet diese Datenerhebung zudem unmittelbar in eine Nutzung (§ 3 Abs. 5 BDSG). Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes nicht daran, dass sie die Daten nicht unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage nutzt. Der Einsatz eines Kamera-Monitor-Systems der vorliegenden Art unterliegt dem Anwendungsbereich des Gesetzes unabhängig von dieser Voraussetzung. Der Gesetzgeber hat in § 6b BDSG die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ohne entsprechende Einschränkung den Regelungen der Vorschrift unterstellt. Nach den Gesetzesmaterialien greift § 6b Abs. 1 BDSG insoweit über den Anwendungsbereich des Gesetzes, wie er in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG definiert ist, hinaus, als er nicht voraussetzt, dass die durch eine Beobachtungsmaßnahme gewonnenen Daten unter Einsatz von oder für Datenverarbeitungsanlagen erhoben werden (BTDrs. 14/5793, S. 62). Es kommt danach auch nicht darauf an, ob das Bildmaterial anschließend gespeichert wird (BTDrs. 14/4329, S. 38). Unabhängig davon nutzt die Klägerin eine Datenverarbeitungsanlage. Datenverarbeitungsanlagen sind Anlagen zum automatisierten Datenumgang (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG, Art. 3 Abs. 1 1. Alt. RL 95/46/EG – ABl. EG L Nr. 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff.), wobei der Begriff wegen der Vielfalt von Geräten außerordentlich weit zu fassen ist (Dammann in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 1 Rn. 140) und voraussetzt, dass Daten nicht manuell oder auf frühere konventionelle Weise verarbeitet werden. Eine automatisierte Verarbeitung liegt entsprechend vor, wenn bestimmte Aufgaben durch eine informationstechnische Infrastruktur unter Verwendung von personenbezogenen Daten wahrgenommen werden (Schild, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, § 3 BDSG Rn. 33). Insbesondere beim Einsatz digitaler Kameratechnik ist dies regelmäßig der Fall (BTDrs. 14/5793, S. 62). Soweit darüber hinausgehend mit Blick auf die Begriffsbestimmung der nicht-automatisierten Datei (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG) für eine Datenverarbeitungsanlage verlangt wird, dass ein automatisches Verarbeitungssystem zwischen Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern können müsse (Dammann, in: Simitis, a.a.O., § 3 Rn. 79), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie geht über den Wortlaut des Begriffs der Datenverarbeitungsanlage hinaus. Auch die Überlegung, dass die vorgenannte Einschränkung den erhöhten Risiken und Wirkungen einer automatisierten Verarbeitung entspreche, überzeugt nicht in jeder Hinsicht. Zumindest rechtfertigt das Gefährdungspotenzial eines Kamera-Monitor-Systems (dazu BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378, juris Rn. 63 f.), welches die Klägerin verwendet, es nicht, die Anlage vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auszuschließen. Sie verwendet eine Netzwerkkamera, die aus dem aufgenommenen Signal einen digitalen Videostream erzeugt, der über das Internet oder andere IP-Netze übertragen und in Videorecordern und Netzwerk-Videorecordern gespeichert werden kann. Zudem ist die Speicherung der Videoströme durch die Kamera selbst möglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der RL 95/46/EG (Urteil vom 11. Dezember 2014 – C-212/13 – juris Rn. 24 f.) bestätigt, dass eine Anlage mit diesen Möglichkeiten eine Datenverarbeitungsanlage ist. II. Die Videoüberwachung durch die Klägerin steht mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 1. Eine wirksame Einwilligung der von der Videoüberwachung der Klägerin Betroffenen, die den Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG genügt, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aus der Beschilderung der Videoüberwachung nicht auf eine Einwilligung geschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 - BVerwGE 141, 329, juris Rn. 25; Scholz, in: Simitis, a.a.O., § 6b Rn. 24). 2. Die Videoüberwachung ist auch nicht gemäß § 6b BDSG zulässig. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Videoüberwachung der Klägerin unterfällt zunächst dem Regelungsgehalt des § 6b BDSG [a)]. Die von ihr geltend gemachten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigen diese jedoch nicht [b)]. a) Die Klägerin beobachtet mit Hilfe ihres Kamera-Monitor-Systems öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Abs. 1 BDSG. Zu Letzteren gehört der Eingangs- und Wartebereich ihrer Praxisräume, da er während der Sprech- und Öffnungszeiten dazu bestimmt ist, von der Allgemeinheit betreten zu werden. Sie beobachtet diesen, auch wenn sie die von der Videokamera übermittelten Bilder nicht speichert. Da der Gesetzgeber in § 6b Abs. 3 BDSG die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung gesondert geregelt hat, kommt es für das Merkmal des Beobachtens nicht darauf ankommt, ob eine nachfolgende Aufzeichnung oder Auswertung des Bildmaterials erfolgt oder beabsichtigt ist (vgl. BTDrs. 14/4329, S. 38; Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 63 ff.), b) Die Videoüberwachung durch die Klägerin ist jedoch nicht zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig. (aa) Soweit die Klägerin mit Hilfe ihrer Videokamera kontrollieren möchte, wer die Praxis betritt und sich darin aufhält und sie verhindern möchte, dass dort Straftaten begangen werden, mag die Videoüberwachung zu diesen Zwecken geeignet sein, sie ist jedoch dafür nicht erforderlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass zunächst die Gefahr des Diebstahls von Rezeptblöcken, Betäubungsmitteln, Zahngold, EC-Lesegeräten gleich wirksam durch deren Aufbewahrung in dem videoüberwachten Mitarbeiterbereich hinter dem Anmeldetresen abgewendet werden kann und dadurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der durch eine Videobeobachtung des Eingangs- und Wartebereichs Betroffenen weniger beeinträchtigt wird. Dies gilt ebenfalls für die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, den Diebstahl von Wertgegenständen der Patienten durch den Hinweis zu verhindern, dass diese mit in die Behandlungsräume genommen werden können. Als zumutbare Alternativmaßnahme zum Zwecke der Verhinderung von Diebstahlsdelikten und darüber hinaus zur Kontrolle des Eingangsbereichs der Praxis hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend die Möglichkeit benannt, Personal dort einzusetzen. Gründe dafür, dass dies der Klägerin nicht zumutbar ist, hat sie auch mit der Berufungsbegründung nicht substantiiert dargelegt. Ihr Einwand, die Kosten für den Personaleinsatz würden ein Vielfaches die der Videoüberwachung übersteigen, überzeugt bereits deshalb nicht, weil es der gängigen Organisation von Arztpraxen entspricht, im Eingangs- und Anmeldebereich Personal einzusetzen. Ihre Überlegung, eine Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich sei stets unzulässig, wollte man die persönliche Anwesenheit eines Menschen als zulässige Alternativmaßnahme berücksichtigen, trägt schon nicht, weil die moderne Videotechnik Möglichkeiten (z.B. Zoomfunktion, Infrarotlicht, automatisierte Objekt- und Gesichtserkennung, WLAN-Funktion) bietet, die über die Fähigkeiten des menschlichen Auges hinausgehen, so dass sie für bestimmte Beobachtungszwecke effizienter sein kann. Der Einsatz von Personal im Eingangsbereich mag zwar zur Verhinderung von Gewaltdelikten weniger wirksam sein als die Videoüberwachung durch die Klägerin. Auch unter Beachtung dieser Einschränkung steht für die beabsichtigte Kontrolle des Eingangsbereichs und der beabsichtigten Verhinderung von Straftaten jedoch eine Maßnahme zur Verfügung, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtigt als das in der Praxis der Klägerin betriebene Kamera-Monitor-System. Denn es sind und waren bereits in der Vergangenheit Videoanlagen mit einer Software erhältlich, die eine dynamische Verpixelung sich bewegender Gesichter erlaubt (vgl. z.B. digivod, Benutzerhandbuch Version 3.4, S. 27 zur Version 2.8., http://www.digivod.de/support-und service/download-center/; ferner Messevorbericht vom 15. August 2012 zu digivod Version 2.8, http://www.sicherheit.info/artikel/1125752, ferner Videor VIEW 1-12 Fachartikel, „Welche Belange des Datenschutzes sind bei der Installation und beim Betrieb von Videosystemen zu berücksichtigen?“, S. 2, http://www.visitec-gmbh.de/?p=854), so dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Der Einwand der Klägerin, es wäre bei einer Verpixelung nicht möglich zu erkennen, ob überhaupt eine Straftat begangen wird, überzeugt nicht, da dies nicht anhand der Gesichter der Täter festzustellen ist. Zwar hindert eine Verpixelung der Gesichter eine Identifikation der betroffenen Personen. Dies steht der Eignung der verpixelten Videoaufnahmen für den von der Klägerin verfolgten Zweck der Verhinderung von Straftaten jedoch nicht entgegen, da die Identifikation eines Täters nicht zur Verhinderung, sondern zur Aufklärung von Straftaten dient. Selbst wenn man darüber hinwegsehen wollte, wäre die Klägerin auf die Möglichkeit einer dynamischen Verpixelung zu verweisen, da es technisch möglich ist, eine Verpixelung im Bedarfsfall aufzuheben (vgl. digivod, a.a.O., S. 27). Schließlich vermag der Einwand der Klägerin, es sei allenfalls mit unzumutbarem finanziellen und technischen Auffand denkbar, eine individuelle Lösung zur Anonymisierung von Live-Bildern umzusetzen, nicht zu überzeugen, da er ohne Substanz ist. (bb) Der Betrieb des Kamera-Monitor-Systems der Klägerin ist auch nicht für die Überwachung „eingespritzter“ Patienten im Wartebereich gerechtfertigt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Videoeinsatz zur Überwachung dieser Patienten geeignet ist, da nicht der gesamte Wartebereich überwacht wird, so dass ein Patient sich ohne Weiteres auf einen nicht überwachten Platz setzen kann. Selbst wenn die Klägerin dies durch einen entsprechenden Hinweis ausschließen wollte, ist die Videoüberwachung jedenfalls nicht erforderlich. Es genügt dem vorgenannten Zweck, nur bestimmte Plätze im Wartebereich, die eingespritzten Patienten vorzubehalten wären, zu überwachen, solange dort tatsächlich ein „eingespritzter“ Patient sitzt. Darüber hinaus ist es ausreichend, nur die Patienten durch eine Videokamera zu überwachen, die darin eingewilligt haben. Ferner ist auch für die Überwachung „eingespritzter“ Patienten der Einsatz von Personal im Eingangs- und Wartebereich ein ebenso wirksames Mittel wie das Kamera-Monitor-System der Klägerin, das aber das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht beeinträchtigt. (cc) Im Übrigen scheitert die Zulässigkeit der Videoüberwachung für die von der Klägerin geltend gemachten Zwecke auch daran, dass gemäß § 6b Abs. 1 BDSG Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Frage ist situations- und kontextbezogen zu untersuchen. Die Intensität des aus der Überwachung resultierenden Grundrechtseingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 92 ff.). Das Gewicht des Eingriffs wird maßgeblich durch Art und Umfang der erfassten Informationen, durch Anlass und Umstände der Erhebung, den betroffenen Personenkreis, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten und die Art und den Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2014 - 11 LC 114.13 - juris Rn. 63; Düsseldorfer Kreis, Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen“, S. 9). Die Videoüberwachung durch die Klägerin ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass Betroffene nicht wissen, ob eine Aufzeichnung stattfindet und wer ihr Verhalten zu welcher Zeit registriert. Dies kann sie in ihrem Verhalten hemmen. Der Eingriff wird dadurch verstärkt, dass die Personen im Eingangsbereich der Praxis der Klägerin keine wirkliche Ausweichmöglichkeit innerhalb der Praxisräume haben (dazu AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 16 C 427.02 - juris Rn. 21; Scholz, a.a.O. § 6b Rn. 95). Derjenige, der die Praxis betritt, um sich anzumelden, hält sich dort im Erfassungsbereich der Videokamera auf. Dieser Bereich wird zudem typischerweise nicht rasch durchschritten (dazu OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 64, AG Berlin-Mitte, a.a.O. Rn. 21), sondern Patienten befinden sich dort einige Zeit und werden den zum Teil nicht überwachten Wartebereich erst aufsuchen, nachdem die nicht ständig im Anmeldebereich anwesenden Mitarbeiter der Klägerin sich ihrer angenommen haben. Da die Patienten die Praxis mit einem persönlichen Anliegen (Zahnbehandlung) - eventuell mit schmerzverzerrtem Gesicht oder geschwollener Backe - betreten, ist die Situation, in der sie gefilmt werden, ferner durch eine gewisse Privatheit gekennzeichnet, auch wenn sie nicht der stärker geschützten Privatsphäre (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 823 Rn. 87) zuzurechnen ist. Ein besonderer Informationsgehalt, der etwa Rückschlüsse auf den Tagesablauf oder die Lebensführung der Betroffenen oder eine besondere Krankheit zulässt (dazu Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 99), ist damit allerdings regelmäßig kaum verbunden. Ferner muss jeder Patient, der eine Zahnarztpraxis betritt, damit rechnen, den Blicken anderer Patienten und der Mitarbeiter ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375.07 - juris Rn. 57). Die Belastung der Patienten wird in der vorbeschriebenen Situation auch dadurch abgeschwächt, dass sie einen anderen Zahnarzt aufsuchen können, sofern sie nicht auf die Behandlung durch die Klägerin etwa auf Grund eines akuten zahnmedizinischen Problems angewiesen sind. Auf die Videoaufnahmen werden sie bereits an der Eingangstür hingewiesen. Da die Klägerin die von der Videokamera übermittelten Bilder nicht speichert, besteht ferner nicht die typische Gefahrenlage, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegnet. Ohne Speicherung kann das Bildmaterial nicht im Nachhinein ausgewertet und nach individuellen Verhaltensweisen oder Persönlichkeitsmerkmalen der Betroffenen durchsucht werden. Diese Informationen können auch aus den Bildern nicht vervielfältigt, weitergegeben oder mit anderen Datenbeständen verknüpft werden (vgl. OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 57). Da eine Speicherung von Aufnahmen mit der von der Klägerin eingesetzten Videokamera möglich ist und diese zudem eine Zoom-Funktion hat, ist das abstrakte Gefährdungspotenzial jedoch nicht unerheblich (dazu BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1447/10 – juris Rn. 16, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a.-, juris Rn. 63 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377.02 - NVwZ 2004, 498, 500; Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 26 und Rn. 29 zur Grundrechtsgefährdung als Eingriff). Die Beeinträchtigung der Betroffenen in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht geht nach alledem darüber hinaus, dass die Betroffenen die beobachtende Person nicht sehen und sich keine Gewissheit verschaffen können, ob sie gerade beobachtet werden (dazu Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 25 ff. m.w.N; Düsseldorfer Kreis, a.a.O., S. 3). Das den Interessen der Betroffenen gegenüber zu stellende Interesse der Klägerin, „eingespritzte“ Patienten zu überwachen, Straftaten zu verhindern und den Eingangsbereich ihrer Praxis zu kontrollieren, ist dagegen von eher geringem Gewicht. Es ist zunächst nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass in der Praxis der Klägerin Straftaten verübt werden. Soweit sie geltend macht, dass in dem Gebäude, in dem sich ihre Praxis befindet, eine Tagesklinik für Psychiatrie untergebracht sei, in der auch Menschen mit krankhaftem Aggressions- und Sexualtrieb behandelt würden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dadurch nicht vermehrt zu Straftaten im Umfeld der Praxis oder in dem Gebäude gekommen ist. Nach dem von der Klägerin eingereichten, mit Blick auf die Einführung der früheren Praxisgebühr erstellten Info-Blatt der Berliner Polizei ist zwar anzunehmen, dass für Arztpraxen ein größeres Risiko besteht, Ziel von Raubüberfällen sein als für einen privaten Haushalt. Es liegt aber keine Situation vor, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist, wie dies etwa für Geschäfte in Gegenden mit bekanntermaßen hoher Kriminalitätsrate oder besonders wertvollen Waren (Juweliere) anzunehmen wäre. Auch das Interesse der Klägerin, den Eintritt eines Schadens „eingespritzter“ Patienten durch die Videoüberwachung abzuwenden, ist als eher niedrig zu bewerten. Sofern bei einem Patienten tatsächlich ein Risiko bestehen sollte, dass lokal wirkende Betäubungsmittel bei ihm einen nicht gewollten gesundheitsgefährdenden Effekt haben, kommt diese Form der Überwachung bereits nicht in Betracht. Das danach allenfalls verbleibende Interesse, der theoretischen Möglichkeit einer nicht ansatzweise einkalkulierbaren gefährlichen Reaktion gerecht zu werden, ist eher von geringem Gewicht. B. Der angegriffene Bescheid ist dagegen in Bezug auf die Anordnungen zu Ziffer 3 und 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, ferner soweit ihr unter Ziffer 2 aufgegeben wird, die Kamera beim Anmeldetresen während der faktischen Besuchszeiten der Praxis so abzudecken/zu ummanteln, dass ersichtlich ist, dass der öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vorgenannten Anordnungen können nicht auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG i.V. m. § 6b Abs. 2 BDSG gestützt werden. Nach § 6b Abs. 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Die Anordnungen der Beklagten zielen bereits ihrem Tenor nach nicht darauf, den Umstand der Beobachtung erkennbar zu machen, sondern für den Besucher der Praxis der Klägerin deutlich zu machen, dass er nicht mit einer Videokamera überwacht wird. Dies hat die Beklagte zudem ausdrücklich in der Begründung ihres Bescheides bekräftigt und insoweit ausgeführt, dass Piktogramme oder scheinbar aktive Kameras während der Praxisöffnungszeiten bei den Besuchern der Praxis nicht den Eindruck erwecken dürften, es fände im Wartebereich, im Flur oder in Behandlungszimmern eine Videoüberwachung ihrer Person statt. Die Überlegung der Beklagten, die Anordnungen seien notwendig, um gemäß § 6b Abs. 2 BDSG inhaltlich zutreffend auf die gestattete Videoüberwachung hinzuweisen, überzeugt nicht. Zwar ist der Klägerin eine Videoüberwachung des Eingangs- und Wartebereichs außerhalb der Betriebszeiten ermöglicht sowie des Mitarbeiterbereichs hinter dem Anmeldetresen und in den Behandlungszimmern. Die insoweit zulässige Videoüberwachung unterliegt jedoch keiner Hinweispflicht gemäß § 6b Abs. 2 BDSG, da sie den nicht öffentlichen Bereich der Praxis bzw. nicht Zeiten betrifft, zu denen die Praxis öffentlich zugänglich ist. Im Übrigen würde die Anordnung zu Ziffer 4 nicht in jeder Hinsicht zu einem inhaltlich zutreffenden Hinweis führen, da der Klägerin - wie soeben ausgeführt - während der faktischen Besuchszeiten nicht jede Videoüberwachung untersagt ist. Auch der Sinn und Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes spricht nicht dafür, dass die Klägerin deutlich machen bzw. ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass eine Videoüberwachung nicht während der faktischen Besuchszeiten in ihrer Praxis oder deren öffentlich zugänglichem Eingangs- und Wartebereich erfolgt. Gem. § 1 Abs. 1 BDSG soll das Gesetz den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Durch den unrichtigen Eindruck, mit einer Videokamera beobachtet zu werden, mag der Einzelne in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176.09 - juris Rn. 13 f.). Dies geschieht jedoch nicht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. In sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird mangels Erhebung personenbezogener Daten nicht eingegriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010, a.a.O., Rn. 16, Urteil vom 11. März 2008, a.a.O., Rn. 63 f, 68; Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 28; Onstein, in: Eßer u.a., BDSG, 4. Aufl., § 6b Rn. 23; Lang, BayVBl. 2006, 522, 526; ders., Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum, S. 159 f.; Düsseldorfer Kreis, a.a.O. S. 6; schon bei tatsächlicher Videoüberwachung zweifelnd BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 24; bereits einen Grundrechtseingriff ablehnend u.a. Heinrichs BayVBl. 2005, 289, 296 f.; a.A. Gola u.a., BDSG, 12. Aufl., § 6b Rn. 7; wohl auch Wedde, in: Däubler u.a., BDSG, 5. Aufl., § 6b Rn. 18). Einen vom Umgang mit personenbezogenen Daten losgelösten Schutz vor psychischen Zwangswirkungen bietet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Diesen wollte der Gesetzgeber des Bundesdatenschutzgesetzes auch nicht vermitteln (Scholz, a.a.O., § 6b Rn. 112; Lang, a.a.O., S. 315; anders § 32 f Abs. 1 Satz 4 BDSG-E in BTDrs. 17/4230, S. 8 und § 34 Abs. 6 LDSG Rheinland-Pfalz). Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung wäre, dass auch durch den unrichtigen Eindruck einer Videoüberwachung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, dürfte dies nicht zur Zulässigkeit der vorgenannten Anordnungen führen, da dann für die scheinbare Videoüberwachung die gleichen Hinweisregeln gelten dürften wie für die tatsächliche (vgl. Gola u.a., a.a.O, § 6b Rn. 7; § 34 Abs. 6 LDSG Rheinland-Pfalz). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Für die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung, die Kamera beim Anmeldetresen während der faktischen Besuchszeiten der Praxis so abzudecken/zu ummanteln, dass ersichtlich ist, dass der öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird, bietet auch § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG i.V. m. § 9 BDSG keine geeignete Rechtsgrundlage. Nach § 9 BDSG haben u.a. nicht-öffentliche Stellen, die selbst personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Gesetzes zu gewährleisten. Mit Blick auf die bereits erfolgten Ausführungen zu § 6b Abs. 2 BDSG käme der Berufungserwiderung der Beklagten entsprechend insoweit allenfalls in Betracht, dass durch die angeordnete Ummantelung/Abdeckung der Kamera ihr Erfassungsbereich auf den Mitarbeiterbereich beschränkt werden soll. Dies entspricht jedoch nicht dem Regelungsgehalt der Anordnung unter Ziffer 2. Vielmehr ist der Klägerin nach deren Tenor neben der Verpflichtung, den Erfassungsbereich der Videoanlage einzuschränken, zusätzlich aufgegeben, durch ein Ummanteln/Abdecken der Kamera ersichtlich zu machen, dass der öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird. Auch nach der bereits angesprochenen Begründung des Bescheides der Beklagten soll insoweit lediglich der Eindruck unterbunden werden, es fände während der Praxisöffnungszeiten im Wartebereich und im Flur eine Videoüberwachung statt. Eine mit Blick auf § 9 Satz 2 BDSG zu erwartende Abwägung, die das Ziel einbezieht, durch das Ummanteln/Abdecken der Kamera ihren Erfassungsbereich einzuschränken, erfolgt entsprechend in dem Bescheid ebenfalls nicht. Eine Rechtsgrundlage für die Anordnung zu Ziffer 2, die Kamera zu ummanteln/abzudecken, folgt auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegung der Beklagten, sie habe im Rahmen ihrer Entscheidung, ob die Videoüberwachung des Mitarbeiterbereichs hinter dem Anmeldetresen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig ist, berücksichtigen und sicherstellen müssen, dass diese dort erkennbar sei. Gegenstand des Bescheides ist nach dem Tenor der Anordnung zu Ziffer 2 und der Begründung des Bescheides nicht die Sicherstellung der Erkennbarkeit der Videobeobachtung hinter dem Anmeldetresen. Die Beklagte hat nicht ansatzweise ihr nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG eröffnetes Ermessen auf diesen Zweck gestützt. Dies erschiene auch nicht plausibel, da aufgrund der Position der Kamera über dem Anmeldetresen auch ohne die angeordnete Ummantelung/Abdeckung der Eindruck erweckt wird, dass der Mitarbeiterbereich von der Videokamera erfasst ist und insoweit eine offene Videoüberwachung erfolgt. Für ein darüber hinausgehendes Kennzeichnungsgebot für eine Videoüberwachung im nicht öffentlich zugänglichen Raum fehlt zudem eine Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Hinweispflicht auf die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume beschränkt (§ 6b Abs. 2 BDSG). Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 28 BDSG u.a. auf die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten als Mittel der Erfüllung eigener Geschäftszwecke, bei Unternehmen etwa zur Abwicklung von Verträgen oder Betreuung von Kunden und Interessenten, beschränkt (vgl. Simitis in: Simitis, a.a.O., § 28 Rn. 22, Gola u.a., a.a.O., § 28 Rn. 4). Die Videoüberwachung der Klägerin hinter dem Anmeldetresen im Mitarbeiterbereich soll jedoch ausschließlich dem Eigentumsschutz dienen und betrifft damit einen anderen von § 28 BDSG nicht geregelten Lebenssachverhalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin betreibt eine Zahnarztpraxis im ersten Stock eines Gesundheitszentrums. In den Praxisräumen sind zwei Videokameras in Behandlungszimmern und eine im Eingangsbereich oberhalb des Anmeldetresens an einer Säule installiert. Diese ist auf den Flur vor dem Anmeldetresen bis zur Eingangstür, einen großen Teil des Tresens, den Mitarbeiterbereich hinter dem Tresen sowie einige Stühle im Wartezimmer ausgerichtet. Die Eingangstür zu der Praxis ist oben rechts mit dem Schild „Videogesichert“ gekennzeichnet. Ferner weist ein Schild an der Säule auf die Kamera im Eingangsbereich hin. Diese überträgt eine Ansicht des von ihr erfassten Bereichs auf Bildschirme in den Behandlungszimmern. Eine Speicherung der Bilder findet nicht statt. Die von der Klägerin verwendete Netzwerkkamera ist mit Prozessoren ausgestattet, die das aufgenommene Signal digitalisieren und komprimieren und daraus einen digitalen Videostream erzeugen. Dieser kann über das Internet oder andere IP-Netze übertragen und in Videorecordern und Netzwerk-Videorecordern gespeichert werden. Die Kamera kann auch selbst die Videoströme speichern. Mitarbeiter der Beklagten nahmen die Praxisräume am 9. November 2011 in Augenschein. Nach Austausch umfangreicher Korrespondenz ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 gegenüber der Klägerin an: „1. Während der faktischen Besuchszeiten ihrer Praxis sind in den Behandlungszimmern vorhandene Videokameras auszuschalten und – ebenso wie ggf. auf diese hinweisende Piktogramme – zu entfernen/abzudecken/deutlich als inaktiv zu kennzeichnen. 2. Während der faktischen Besuchszeiten der Praxis ist die Kamera beim Anmeldetresen lediglich auf den Mitarbeiterbereich hinter dem Tresen auszurichten und so abzudecken/zu ummanteln, dass ersichtlich ist, dass der öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird. 3. Der vorhandene Hinweis (Piktogramm an der Säule) auf eine Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich der Praxis ist während der faktischen Besuchszeiten der Praxis zu entfernen/so abzudecken/zu kennzeichnen, dass offensichtlich wird, dass er in dieser Zeit für den öffentlich zugänglichen Bereich keine Anwendung findet. 4. Während der faktischen Besuchszeiten der Praxis ist das auf die Videoüberwachung hinweisende Piktogramm außerhalb der Zahnarztpraxis zu entfernen/so abzudecken/zu kennzeichnen, dass offensichtlich wird, dass es in dieser Zeit keine Anwendung findet.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 zurück. Die Klage vom 26. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2015 in Bezug auf die Anordnungen zu Ziffer 2 bis 4 des Bescheides abgewiesen und die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung aufgehoben. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Rechtgrundlage der Anordnungen sei § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Die Klägerin erhebe personenbezogene Daten Betroffener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG i.V.m. § 3 Abs. 3 BDSG zum Zwecke der Nutzung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, namentlich der Kamera und der Monitore. Die mit der Anordnung unter Ziffer 2 untersagte Beobachtung des Eingangs- und Wartebereichs mittels Videokamera verstoße gegen § 6b Abs. 1 BDSG. Eine Einwilligung der Betroffenen in die Videoüberwachung liege nicht vor. Die Videoüberwachung des Eingangs- und Wartebereichs sei auch nicht gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BDSG gerechtfertigt. Der Klägerin gehe es darum zu erkennen, wer die Praxis betrete und insbesondere darum, Straftaten zu verhindern. Ferner wolle sie „eingespritzte“ Patienten beobachten. Die Videoüberwachung zu diesen Zwecken sei zumindest nicht erforderlich. Der durchgängige Einsatz von Personal im Eingangsbereich sei insofern eine ebenso wirksame Maßnahme, die das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger beeinträchtige. Im Übrigen könne die Klägerin Rezeptblöcke, Betäubungsmittel, Zahngold, EC-Lesegeräte und Ähnliches hinter dem Anmeldetresen und damit in einem Bereich, wo die Videoüberwachung nicht untersagt worden sei, aufbewahren. Wertgegenstände der Patienten könnten diese mit in die Behandlungsräume nehmen. Im Übrigen stünden der Videoüberwachung überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen. Es werde in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, da ein Überwachungsdruck ausgelöst werde. Demgegenüber sei das Interesse der Klägerin an der Videoüberwachung entsprechend den vorstehenden Überlegungen als gering zu bewerten. Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Videoüberwachung im Eingangsbereich während der Besuchszeiten der Praxis seien auch die unter Ziffer 2 angeordnete Verpflichtung, die Kamera zu ummanteln/abzudecken, und die Anordnungen zu Ziffer 3 und 4 nicht zu beanstanden. Sie trügen dem Umstand Rechnung, dass die gemäß § 6b Abs. 2 BDSG erforderlichen Hinweise korrekt sein müssten. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Zur Begründung macht sie geltend, die Anordnungen zu Ziffer 3 und 4 sowie der das Abdecken oder Ummanteln der Kamera betreffende Teil der Anordnung zu Ziffer 2 seien bereits deshalb rechtswidrig, weil § 38 BDSG die Beklagte nicht ermächtige zu untersagen, dass der unzutreffende Eindruck einer Videoüberwachung erweckt werde. Die Anordnung zu Ziffer 2 sei ferner rechtswidrig, weil vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Daten dafür erhoben würden, unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen genutzt oder verarbeitet zu werden. Die Kamera diene nur als „verlängertes Auge“. Im Übrigen sei die Videoüberwachung nach den Maßstäben des § 6b BDSG erlaubt. Sie sei zur Wahrnehmung des Hausrechts, als Mittel zur Verhinderung von Straftaten und optimalen Beobachtung „eingespritzter“ Patienten zulässig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. November 2015 teilweise zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 auch hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, auch eine reine Videoüberwachung mit einem digitalen Kamera-Monitor-System sei eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Ferner tritt sie der Auffassung der Klägerin entgegen, das Bundesdatenschutzgesetz sei nicht anwendbar, soweit lediglich der Eindruck einer Videoüberwachung erweckt werde. Durch die Anordnung des Abdeckens/Ummantelns der Kamera in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides würden datenschutzkonforme Verhältnisse hergestellt. Das Abdecken/Ummanteln könne als Maßnahme nach § 9 BDSG verstanden werden. Durch die Sichtbarriere sei die Kamera nur auf den Mitarbeiterbereich ausgerichtet, zudem werde erkennbar, welche Bereiche nicht von der Kamera erfasst würden. Die Anordnungen in Ziffer 3 und 4 dienten der faktischen Umsetzung der zeitlichen und räumlichen Untersagungsanordnung. Entsprechend der Begründung des Verwaltungsgerichts müsse ein Hinweis nach § 6b Abs. 2 BDSG zutreffend sein, was die Hinweise der Klägerin ohne die angeordneten Einschränkungen nicht seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.