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Beschluss

OVG 12 N 81.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1020.OVG12N81.15.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Zulassung gewerblich tätiger Friedhofsgärtner (sog. Erwerbsgärtner) auf kirchlichen Friedhöfen im Land Berlin(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Zulassung gewerblich tätiger Friedhofsgärtner (sog. Erwerbsgärtner) auf kirchlichen Friedhöfen im Land Berlin(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Begründung des Zulassungsantrages genügt schon insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie sich zwar auf drei der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe beruft, aber mit den weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung nur ihre von der des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vorträgt, ohne dieses Vorbringen einem der benannten Zulassungsgründe zuzuordnen und zu erläutern, weshalb er vorliegen soll. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts, sich aus einem solchermaßen strukturierten Vorbringen diejenigen Elemente herauszusuchen, die auf den einen oder anderen Zulassungsgrund passen und zu prüfen, inwieweit sie speziellen Anforderungen an die Darlegung bestimmter Zulassungsgründe genügen. Insbesondere bezeichnet die Antragsbegründung keine hinreichend konkrete entscheidungserhebliche Grundsatzfrage und setzt sich auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf der Vereinbarkeit des Ausschlusses gewerblicher Anbieter mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) aufzuzeigen. Danach beschränkt sich die Prüfung des Senats darauf, inwieweit das Zulassungsvorbringen der Sache nach die der Einzelfallgerechtigkeit dienenden Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO auszufüllen vermag. Auch das ist nicht der Fall. 2. Der Kläger vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch schlüssig in Frage zu stellen, dass er einen kirchlichen Friedhof, der dem Kirchengesetz über die Friedhöfe - Friedhofsgesetz - der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 7. November 1992 (KABl. S. 202, KABl. 1993, S. 27, ABl. EKD 1993, S. 93 Nr. 479) unterfällt, mit einer Mietwohnung vergleicht und ausführt, ein Vermieter, der gleichzeitig einen Haustechnikbetrieb führte, wäre nicht in der Lage, seinen Vermietern aufzuerlegen, jegliche Haustechnikleistungen nur durch ihn, den Vermieter, erbringen zu lassen. Dieser Vergleich trägt die daraus abgeleitete Rechtsauffassung nicht, die Nutzer von Grabstellen müssten die mit dem Selbstvorbehalt der Beklagten verbundene Monopolstellung nicht hinnehmen, weil sie mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und der europarechtlich verbürgten wirtschaftlichen Freizügigkeit nicht vereinbar sei. Abgesehen davon, dass der Kläger nur die Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte im Rahmen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung als sog. Erwerbsgärtner geltend machen kann und sich aus seinem Vorbringen nur eine Beschränkung der Nutzungsberechtigten der Grabstellen im Rahmen des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten ergibt, sind die Ausführungen schon als solche mietrechtlich verfehlt. Soweit es Sache des Vermieters ist, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann der Mieter nicht beanspruchen, einen Haustechnikbetrieb seiner Wahl zu beauftragen. Im Übrigen passt der Vergleich auch deshalb nicht, weil die den Nutzungsberechtigten überlassenen Grabstellen Teil einer kirchlichen Liegenschaft sind und die Kirche Verwaltung und Betrieb und vor allem die Unterhaltung ihrer Liegenschaften grundsätzlich selbst regelt und dabei dem kirchlichen Auftrag Rechnung tragen darf. Zur Erläuterung sei die Präambel des kirchlichen Friedhofsgesetzes hervorgehoben, in der auf die besondere Bedeutung des Friedhofs für den christlichen Glauben als Ort der Erinnerung der Menschen an das eigene Sterben und der Verkündigung des Sieges über Sünde und Tod durch die Auferstehung Christi hingewiesen und betont wird, dass aus diesem Glauben Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Richtung und Weisung erhalten. Zwar misst der Kläger dieser geistlichen Dimension der Einrichtung offenbar wegen der profanen Tätigkeit als Friedhofsgärtner und der Unabhängigkeit der Nutzungsberechtigung von der Stellung als Kirchenmitglied keine Erheblichkeit für die Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bei, räumt aber dessen Einschlägigkeit und Berührung durch den konkreten Sachverhalt letztlich selbst ein, wenn er unter das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zutreffend auch die Vermögensverwaltung fasst, zu der auch die Verwaltung des Immobiliarvermögens gezählt werden muss. Danach ist seine Argumentation nicht haltbar, die Berufung auf das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaft sei eine „Worthülse“; der Kläger verkennt, dass mit der Befugnis, die eigene Einrichtung jenseits der staatlichen bestattungsrechtlichen Belange selbst zu verwalten und zu regeln, einhergehen kann, dass in Bereichen, deren Wahrnehmung sich der kirchliche Einrichtungsträger im legitimen Eigeninteresse selbst vorbehält, kein Bedarf besteht, gewerblich tätigen Dritten den Zugang zu der Einrichtung zu ermöglichen. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht, in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils von diesem Ausgangspunkt aus schlüssig eine Überschreitung der Grenzen dieser autonomen Entscheidungsbefugnis herzuleiten und darzulegen, weshalb eine Zulassung des Klägers zur gewerblichen Grabpflege im Rahmen des Neubescheidungsbegehrens entgegen den Bestimmungen des kirchlichen Friedhofsgesetzes in Betracht kommt. Ohne Darlegung einer solchen Überschreitung kann auch ein Verstoß auf der Ebene der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht angenommen werden, für den es ohnehin an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug fehlt. Im Übrigen ist der Ausschluss der Leistungserbringung auf kirchlichen Friedhöfen für Anbieter der Leistung nicht erkennbar diskriminierend und für den potentiellen Empfänger der Leistung nicht unzumutbar, weil er durch Auswahl der Grabstelle darauf Einfluss nehmen kann. Nicht zu überzeugen vermag die hiergegen und offenbar auch gegen die Qualifikation des Friedhofs der Kirchengemeinde in Berlin-Lichtenrade als Nicht-Monopolfriedhof gerichtete Argumentation des Klägers, die Nutzungsberechtigten würden Friedhof und Grabstelle nicht danach aussuchen, wer dort welche Dienstleistungen bei der Grabpflege erbringen dürfe, zumal dies für sie schwer durchschaubar sei und konkret eine Entfernung von sechs Kilometern zum nächsten landeseigenen Friedhof für ältere Personen unzumutbar sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Friedhof der Beklagten kein Monopolfriedhof ist. Rechtlich erheblich ist insoweit nur, ob der kirchliche Friedhof der einzige Friedhof in der Kommune ist und damit der kirchliche Träger die staatliche Daseinsfürsorge in diesem Bereich territorial übernommen hat. Ein solcher Sachverhalt liegt im Land Berlin offensichtlich nicht vor. Soweit der Friedhof der Beklagten nach dem klägerischen Vorbringen faktisch der einzige Friedhof für das örtliche Umfeld sein soll, bleibt auch dies ohne rechtliche Relevanz. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei der Auswahl von Grabstellen umfasst es, sich mit den Nutzungsbedingungen des Trägers der Einrichtung vertraut machen zu können. Damit ist regelmäßig auch die Möglichkeit eröffnet, sich über die Pflege von Grabstellen durch gewerblich tätige Friedhofsgärtner zu informieren. Das schließt die Freiheit ein, sich für einen landeseigenen Friedhof zu entscheiden, wenn eine beabsichtigte gewerbliche Grabpflege nur dort verwirklicht werden kann. Inwieweit Nutzer davon tatsächlich Gebrauch machen oder dieser Gesichtspunkt bei der Auswahl einer Grabstätte praktisch von Bedeutung ist, spielt für die Bewertung der Belastungsintensität des Eingriffs durch den Ausschluss anstaltsfremder Friedhofsgärtner keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass die berufliche Betätigung des Klägers auf dem Friedhof der Beklagten eine Erweiterung seiner Tätigkeit darstellt und die Schranken für staatliche Eingriffe – soweit diese auch für die Beklagte als Kirchengemeinde zu beachten sind – bestimmt, ohne dass der Kläger insoweit einen Fehler aufgezeigt hat. Hiervon ausgehend ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, denen in einem Berufungsverfahren mit offenem Ausgang nachzugehen wäre. Insbesondere ist nicht schlüssig dargelegt, dass der Einfluss des Unionsrechts im vorliegenden Fall geeignet sein könnte, die rechtliche Würdigung abweichend von der grundlegenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 23. März 1995 – OVG 5 B 4.93 – nicht veröffentlicht) zugunsten des Klägers zu verändern, insbesondere der Bereich freier Selbstbestimmung des kirchlichen Trägers enger zu bestimmen sein könnte als in jener Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt die Reduzierung des Klagegegenstandes im zweiten Rechtszug auf das Neubescheidungsbegehren, dessen Gegenstand nach Ziffer 15.4 des sog. Streitwertkatalogs (s. Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164, Rn. 14) mit 15.000 Euro bewertet wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).