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Beschluss

OVG 12 S 53.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0909.OVG12S53.16.0A
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Leitsätze
Vollstreckt das Land eine bestandskräftige oder vollziehbare Finanzausgleichsforderung gegen eine Gemeinde im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2016 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.476.255,41 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vollstreckt das Land eine bestandskräftige oder vollziehbare Finanzausgleichsforderung gegen eine Gemeinde im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2016 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.476.255,41 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Raum mehr, nachdem die Drittschuldnerin die gepfändete Forderung am 7. Juli 2016 an den Vollstreckungsgläubiger überwiesen hat. Die Antragstellerin setzt sich schon nicht hinreichend damit auseinander, was aus dem Stand des Vollstreckungsverfahrens folgt. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist nur Raum, solange von dieser Vollstreckungsmaßnahme noch belastende Wirkungen ausgehen. Davon kann nach Zahlung der Drittschuldnerin infolge der Einziehungswirkung nicht mehr ausgegangen werden, denn die Vollstreckung ist damit abgeschlossen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wie auch der dagegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin haben sich erledigt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – BFHE 194, 338, juris Rn. 11; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckung, 5. Aufl. 2011, § 41 Anm. VIII, Rn. 47). Ob ein Vollzug unter Verletzung von Vollstreckungsvorschriften vorliegt, kann die Antragstellerin nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend machen, für die vorläufiger Rechtsschutz jedoch nicht gewährt werden kann und demzufolge auch ein Anspruch auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ausscheidet. Für die weitere Verfolgung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzbegehrens fehlt es danach an der Beschwer der Antragstellerin. Sie ist vor der Entscheidung auf die Erledigung infolge Beendigung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen worden; der Stellungnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten ist nichts Sachdienliches zu entnehmen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Unabhängig davon bliebe der Beschwerde jedoch auch dann der Erfolg versagt, wenn man annehmen wollte, dass sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht durch die Zahlung des Drittschuldners erledigt habe und die Vollziehung trotz des in Gestalt der bestandskräftigen bzw. vollziehbaren Bescheide über die Finanzausgleichsumlage bestehenden Rechtsgrundes rückgängig gemacht werden könnte. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen. Die Beschwerde zeigt keine Mängel des angefochtenen Beschlusses auf, die ein anderes Entscheidungsergebnis begründen; folglich kommt eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle an den sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 VwVGBbg, weil ihrer Klage gegen die nach § 7 VwVGBbg i.V.m. § 118 BbgKVerf erforderliche Zulassungsverfügung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 20. Mai 2016 aufschiebende Wirkung zukomme bzw. die aufschiebende Wirkung wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassungsverfügung anzuordnen sei und dafür auf ihr gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2016 (VG 1 L 498/16) gerichtetes Vorbringen in dem Beschwerdeverfahren OVG 12 S 52.16 verweist, greift diese Rüge nicht durch. Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom heutigen Tage, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verworfen; nach der unanfechtbar gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mangelt es an einer vollziehbaren und bei summarischer Prüfung rechtmäßigen Zulassungsverfügung nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Beschluss auch nicht zugrunde gelegt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht darauf ankomme, ob die Zulassungsverfügung rechtmäßig sei, sondern diese Frage dahinstehen lassen. Es hat nämlich unter Hinweis auf seinen oben genannten Beschluss vom 1. Juli 2016 – VG 1 L 498/16 – die Auffassung vertreten, die Zulassungsverfügung sei rechtmäßig, so dass diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn sie – was offen gelassen wurde – bestehen sollte. Weshalb dieser Gedankengang „derart abwegig“ ist, dass er keiner Erwiderung bedürfe, erschließt sich dem Senat nicht. Die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. Juni 2016 steht auch nicht deshalb in Frage, weil der Antragsgegner für ihren Erlass nicht zuständig war. Wie die Antragstellerin selbst nicht verkennt, ist der Landkreis nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c VwVGBbg Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen des Landes, um die es sich bei der Finanzausgleichsumlage handelt. Die Antragstellerin meint aber, der Antragsgegner sei für die Vollstreckung dieser Forderungen aus den gleichen Gründen ausgeschlossen, aus denen seine grundsätzlich gegebene Zuständigkeit für den Erlass der Zulassungsverfügung auf das Ministerium des Innern und für Kommunales übergegangen sei (§ 132 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf). Das ist unzutreffend. § 132 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf regelt einen gesetzlichen Zuständigkeitsübergang nur für den Fall, dass der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit beteiligt ist. Eine Zuständigkeit, bei der der Landrat nach § 132 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf als Aufsichtsbehörde tätig wird, liegt bei der Wahrnehmung der Aufgabe als Vollstreckungsbehörde nach § 17 VwVGBbg nicht vor. Insoweit wird der Landrat als Organ des Landkreises tätig, dem diese Aufgabe als sog. Auftragsangelegenheit gesetzlich übertragen ist. Es war ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers, den Ausschluss in § 132 Abs. 2 BbgKVerf auf die Fälle der Beteiligung des Landkreises als Selbstverwaltungskörperschaft zu beschränken (vgl. LT-Drucks. 4/5056, S. 311, Einzelbegründung zu § 132 des Entwurfs der BbgKVerf); eine solche Beteiligung liegt mit der Übertragung der Aufgabe als Vollstreckungsbehörde ungeachtet dessen, dass es bei dem Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht um eine Aufsichtsangelegenheit geht, nicht vor. Die weiteren Überlegungen der Beschwerde zum Ausschluss des Landkreises von der gesetzlich begründeten Zuständigkeit als Vollstreckungsbehörde, weil der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft Nutznießer des Finanzausgleichs sei, verfehlen Grundzüge des Vollstreckungsrechts. Denn der Gesetzgeber hat das Vollstreckungsrecht so ausgestaltet, dass die Vollstreckung eigener Forderungen des Landes primär durch Landesbehörden erfolgt, also durch Einrichtungen der Körperschaft, die Nutznießer der Forderung ist. Die Ausführungen der Beschwerde zum Umgehungsverbot des Bevollmächtigten (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 14 Abs. 3 VwVfG) lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vermissen. Darin ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg i.V.m. §§ 309 Abs. 2, 314 Abs. 1 Satz 2 AO dem Drittschuldner zuzustellen ist, dem Vollstreckungsschuldner aber nur die Verfügung und Zustellung mitzuteilen ist. Sodann hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei dem Bevollmächtigten nicht nur lediglich – ausweislich des Vorgangs per Fax vorab – mitgeteilt, sondern am 10. Juni 2016 sogar zugestellt worden. Die Beschwerde erläutert nicht, inwiefern es durch diesen Vorgang zu den von ihr beschworenen Konsequenzen bei der Antragstellerin gekommen sein soll, selbst wenn diese trotz der offensichtlich einheitlich beabsichtigten Bekanntgabe auch an ihren Bevollmächtigten vor diesem Kenntnis von der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bekommen haben sollte. Die Feststellung jedenfalls, dass der Bevollmächtigte dadurch von der allfälligen Übermittlung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Antragstellerin entlastet worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist nichts von Substanz dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner damit in das Beratungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten zum Nachteil der Antragstellerin eingegriffen hat. Davon abgesehen kann der Beschwerde auch nicht entnommen werden, inwiefern ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berühren sollte. Mit dem Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Bescheide zur Erhebung der Finanzausgleichumlage vom 2. Februar 2012 und 13. Februar 2013 sowie vom 4. Februar 2014 kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, weil diese Bescheide nach rechtskräftigem Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bestandskräftig bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vollziehbar sind (§ 3 Nr. 1 und 2 VwVGBbg). Am Vorliegen dieser Vollstreckungsvoraussetzungen ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Die Folgen einer stattgebenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. § 95 BVerfGG). Nachträglich entstandene Einwendungen, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, können nur mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden. Die Vollziehbarkeit kann bei Änderung der Sach- oder Rechtslage nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden. Die darüber hinausreichenden Ausführungen zur Bewertung des Ausgangs der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Finanzausgleichsumlagebescheide und die Akzeptanz der Entscheidungen im Bereich der Antragstellerin liegen im außerrechtlichen Bereich und lassen keinen Ansatz dafür erkennen, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Vollstreckungsmaßnahme in Frage zu stellen. Insbesondere bieten sie keinen Anlass für die Annahme, die Vollstreckung zur Einziehung der Forderungen des Landes aus der Finanzausgleichsumlage könnte eine unbillige Härte darstellen. Die Einziehung betrifft nach den Feststellungen in der Zulassungsverfügung Rückstellungen, die die Antragstellerin mit Rücksicht auf den ungewissen Ausgang der von ihr um die Finanzausgleichsumlage geführten Rechtsstreitigkeiten für Forderungen des Landes aus dem Finanzausgleich gebildet hat. Aufgrund der ergangenen Leistungsbescheide musste sie damit rechnen, dass sie die Forderungen in der festgesetzten Höhe bedienen musste, falls sie sich mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht durchsetzen sollte. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, die Vollstreckung führe zu einer unbilligen Härte, zumal die Antragstellerin es durch eine zeitnahe Bedienung der Forderungen ohne weiteres in der Hand gehabt hätte, die tatsächliche Belastung in engeren Grenzen zu halten, als sie nunmehr durch die Kumulierung der Forderungen aus den Umlagebescheiden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in der Vollstreckung eintritt. Die allgemein und wenig substantiell gehaltenen Ausführungen zu der mit der Einziehung der Mittel verbundenen Belastung lassen demgegenüber nicht erkennen, dass und in welchen Bereichen die Antragstellerin ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen kann oder sonst die Grenze der Zumutbarkeit im Hinblick auf ihre Aufgaben und Verpflichtungen als Kommune überschritten ist. Insbesondere legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar, dass die den Vollstreckungsbetrag um mehr als sechs Millionen Euro übersteigende Rückstellung in der Übersicht der Kämmerei der Antragstellerin zum Ende des Jahres 2015 nicht ausreichend ist, um die Risiken der endgültigen Gewerbesteuerfestsetzug abzudecken und daraus resultierende Erstattungsansprüche der Steuerpflichtigen zu bedienen. Zur Erläuterung der konkreten Risiken und prognostisch erwarteten Steuererstattungen genügt es nicht, lediglich das Verfahren der Gewerbesteuererhebung darzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).