Beschluss
OVG 12 N 67.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0825.OVG12N67.15.0A
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Leitsätze
Zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge an berufsständisches Versorgungswerk (Einbeziehung berufsfremder Einkünfte, die nicht aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt werden)(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Juli 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.606,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge an berufsständisches Versorgungswerk (Einbeziehung berufsfremder Einkünfte, die nicht aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt werden)(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Juli 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.606,32 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, dass der Beitragsbescheid des Beklagten für das Jahr 2013 rechtmäßig sei. Zu Recht habe der Beklagte bei der Beitragsfestsetzung auch die Einkünfte des Klägers aus der freiberuflichen Tätigkeit als DJ berücksichtigt. Nach § 9 Abs. 1 BbgRAVG i.V.m. § 33 Abs. 1 der Satzung des Beklagten seien nicht nur Einkünfte aus anwaltstypischer Tätigkeit in die Beitragsbemessung einzubeziehen, sondern sämtliche auf einer Arbeitsleistung beruhenden Einkünfte. Die Satzung gehe - im Gegensatz zu den Satzungen anderer Versorgungswerke - von einem weiten Einkommensbegriff aus, wie sich namentlich aus der Verweisung in § 33 Abs. 2 Satz 2 auf die Begriffe des Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ergebe. Die Einbeziehung auch berufsfremder Einkünfte verbunden mit einer auf „Vollversorgung“ ausgerichteten Pflichtmitgliedschaft begegne keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, sie belaste die Mitglieder insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Hinweis des Klägers, dass einer wirtschaftlichen Absicherung der Rechtsanwälte im Alter mehr durch die Bestimmung zum Mindestbeitrag in § 33 Abs. 3 der Satzung Rechnung getragen werde als durch Regelungen, „die andere Einkommen in den Einzugsbereich der Beitragspflicht“ hineinzögen, stellt die erstinstanzliche Auslegung nicht ernstlich in Frage. Er ist bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar; die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachtete Bemessungsgrundlage gilt grundsätzlich sowohl für die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags als auch des Mindestbeitrags nach § 33 Abs. 3 der Satzung, der sich auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags beläuft. Im Übrigen erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf etwaige Zweckmäßigkeitserwägungen, sollte der Kläger mit seinem Hinweis geltend machen wollen, der Satzungsgeber habe es auch bei der Festlegung eines Mindestbeitrags belassen können. Tragfähige Anhaltspunkte, dass der Satzungsgeber dazu im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens verpflichtet gewesen wäre, lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger eine erweiterte soziale Absicherung und die Einbeziehung auch berufsfremder Einkünfte als „völlig unzeitgemäß und am tatsächlichen Leben vorbeigehend“ ansieht und sich zur Begründung u.a. auf seinen konkreten Einzelfall bezieht. Dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht in einer notleidenden beruflichen Situation befindet und nicht aus finanziellen Gründen gezwungen ist, neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als DJ tätig zu sein, zeigt eine fehlerhafte Auslegung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen nicht auf. Einen Bezug zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt auch das weitergehende Vorbringen des Klägers zu einer mit der Beitragserhebung eingehenden Verkürzung erzielter Einkünfte und einer „irgendwann einmal“ im Rentenalter zu genießenden angemessenen Altersversorgung nicht erkennen. Der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Einbeziehung von Einkommen aus anderer als anwaltlicher Tätigkeit zu höheren Rentenanwartschaften etwa im Falle der Berufsunfähigkeit führe, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Doppelveranlagung sind auch im Zulassungsverfahren nicht dargetan; insbesondere verhält sich der Zulassungsantrag nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger als DJ erzielte Einkommen werde nicht anderweitig versicherungspflichtig eingesetzt. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch mit dem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, dass die Satzungen anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen hinsichtlich der einkommensbezogenen Bemessungsgrundlage und einer „Vollversorgung“ abweichende Regelungen enthielten, nicht dargetan. Dass teilweise abweichendes Satzungsrecht besteht, hat schon das Verwaltungsgericht festgestellt. Eine Bindung des hiesigen Satzungsgebers lässt sich daraus nicht herleiten; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich. Daran vermag auch der Hinweis auf vermeintlich „zufälligkeitsabhängige Faktoren“ wie Geburt, Heirat oder sonstige Umstände nichts zu ändern, zumal die (Pflicht-)Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk nicht von derartigen Zufälligkeiten abhängt. Soweit der Kläger im Übrigen zur Begründung des Zulassungsantrags pauschal auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vermag die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Kläger wiederholt im Rahmen dieses Zulassungsgrundes seine Erwägungen, aus denen er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils herleitet. Soweit diese aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht durchgreifen, verleihen sie der Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten noch ist der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen anzusehen. 3. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Ein den vorstehenden Anforderungen entsprechender Klärungsbedarf ist für die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Auslegung des § 33 Abs. 2 der Satzung des Beklagten und die Frage der Beitragsbemessung unter Einbeziehung von Einkünften, die nicht aus anwaltlicher Tätigkeit stammen, nicht dargetan. Der bloße Hinweis, dass die Frage bislang weder durch das angerufene Gericht noch höchstrichterlich grundsätzlich entschieden sei, genügt dafür nicht. Er zeigt nicht auf, weshalb ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht mit der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer das gesamte Arbeitseinkommen umfassenden Beitragsbemessung auseinander (vgl. neben den bereits erstinstanzlich angeführten Entscheidungen auch OVG Bautzen, Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 B 289/09 - juris Rn. 38 ff. zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte). Über diese Rechtsprechung hinausgehende Gesichtspunkte, die im Rahmen der Auslegung der hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen ein Bedürfnis für eine fallübergreifende Klärung in einem Berufungsverfahren begründen könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).