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Beschluss

OVG 12 S 77.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1207.OVG12S77.15.0A
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Leitsätze
Eine ausländerrechtliche Duldung kann (weiterhin) mit einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung (hier: Besitz von Rückreisepapieren) erteilt werden.(Rn.4) (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ausländerrechtliche Duldung kann (weiterhin) mit einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung (hier: Besitz von Rückreisepapieren) erteilt werden.(Rn.4) (Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die auflösende Bedingung in der ihm am 11. August 2015 erteilten Duldung rechtswidrig, so dass diese bis zum 11. Februar 2016 fortbestehe. Es dürfte bereits für den Erfolg seines auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zielenden Antrags unerheblich sein, ob dies zutrifft. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers (Schriftsatz vom 25. November 2015) hat er die Nebenbestimmung (noch) nicht mit einem gesonderten Rechtsbehelf angegriffen (zu dieser Möglichkeit: OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 - 1 B 57.11 u. a. -, juris Rn. 7 ff.). Die Nebenbestimmung ist danach in ihrer Wirksamkeit nicht gehemmt, da die bloße Rechtswidrigkeit dem nicht entgegenstünde. Unabhängig davon rechtfertigt die Beschwerde nicht die Annahme, die Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Nebenbestimmung sei § 61 Abs. 1e AufenthG. Soweit der Antragsteller geltend macht, die vom Verwaltungsgericht dafür zitierte Entscheidung des VGH München vom 10. September 2008 (19 C 08.2207) sei überholt, da die damals maßgebliche Regelung am Ende des § 61 Abs. 1 AufenthG sich nunmehr in einem Unterabsatz (Abs. 1e) finde unter einer amtlichen Überschrift, die sich ausschließlich zu Fragen der Wohnsitznahme und räumlichen Beschränkung verhalte, überzeugt dies nicht. Schon die Überschrift des früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.d.F. vom 25. Februar 2008 lautete „Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen“. Dem entsprechend hat der VGH München auch in einer Entscheidung jüngeren Datums an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 C 14.1117 u. a. -, juris Rn. 25 m.w.N.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit § 61 Abs. 1e AufenthG i.d.F. vom 23. Dezember 2014 eine inhaltliche Einschränkung gegenüber dem zuvor geltenden § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG herbeigeführt worden ist und die Regelung nur dazu dient, sonstigen Bedürfnissen im Zusammenhang mit den Vorschriften der Absätze 1 bis 1d Rechnung tragen zu können, sind auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Diese hält vielmehr fest, § 61 Abs. 1e AufenthG entspreche der zuvor in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. enthaltenen Regelung (BR-Drucks. 506/14, S. 12). Auf der Grundlage der weiteren Beschwerdebegründung gibt es ebenso wenig Veranlassung anzunehmen, § 61 Abs. 1e AufenthG scheide als Rechtsgrundlage für eine auflösende Bedingung der Duldung aus. Der von dem Antragsteller angeführte Umstand, dass in § 61 Abs. 1 bis 1d AufenthG detailliert Fragen der räumlichen Beschränkung und der Wohnsitzauflage geregelt seien, spricht eher dafür, dass § 61 Abs. 1e AufenthG sich nicht nur auf diese Gestaltungsmöglichkeiten des Aufenthalts bezieht, da aufgrund der detaillierten Regelungen kaum noch ein Bedürfnis für die Möglichkeit, Bedingungen und Auflagen anzuordnen, bestünde. Auch die Auffassung der Beschwerde, § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG habe eine Ausschlussfunktion, überzeugt nicht. Nach dieser Bestimmung wird die Duldung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Im Interesse einer beschleunigten Abschiebung hat der Gesetzgeber hier in Abweichung von der Ermessen einräumenden Regelung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (§ 49 Abs. 2 VwVfG) zum Widerruf nicht nur berechtigt sondern verpflichtet. Der darin zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abschiebung zu ermöglichen, würde missachtet, wenn man der Regelung entnähme, dass es der Ausländerbehörde verwehrt sei, von § 61 Abs. 1e AufenthG durch die Beifügung einer auflösenden Bedingung, die an den Wegfall eines hinreichend bestimmten, der Abschiebung entgegenstehenden Grundes anknüpft, Gebrauch zu machen und die Duldung dadurch zum Erlöschen zu bringen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2004 - 3 Bs 503/04 -, juris Rn. 4). Entspräche die von dem Antragsteller vertretene Auffassung dem Willen des Gesetzgebers, hätte sie im Gesetz ihren Ausdruck gefunden (VGH München, Beschluss vom 10. September 2008, a.a.O., juris Rn. 4), zumal es bereits der herrschenden Rechtsauffassung zum AuslG 1990 entsprach, dass eine Duldung unabhängig von § 56 Abs. 5 AuslG unter einer hinreichend bestimmten auflösenden Bedingung erteilt werden darf (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.) . Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ferner nicht gerechtfertigt, soweit der Antragsteller geltend macht, die Bedingung "Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments" sei zu unbestimmt. Er beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Adressat der Duldung nicht erkennen könne, wann die Duldung erlösche, wenn das Eintreffen der Rückreisepapiere bei der Ausländerbehörde zum Bedingungseintritt führen solle. Im Wege der Auslegung ergibt sich zunächst, dass in einem solchen Fall die Bekanntgabe des Besitzes des zur Ausreise berechtigenden Dokuments an den Antragsteller das zum Erlöschen der Duldung führende Ereignis darstellt und nicht etwa der lediglich interne Vorgang des Eintreffens der Rückreisepapiere bei der Behörde. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist dies als der maßgebliche, Vorgang anzusehen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 6). Die so verstandene Bedingung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 26). Schließlich führt die Beschwerde nicht mit ihrem Einwand, die Anbringung der Nebenbestimmung sei ermessensfehlerhaft, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Es lässt sich der Beschwerde bereits nicht entnehmen, welcher Ermessensfehler vorliegen soll. Der Umstand, dass die Behörde nicht davon befreit ist, Ermessen auszuüben und Ermessenserwägungen mitzuteilen, lässt allein auf einen Ermessensfehler nicht schließen. Dies gilt erst recht, da eine Duldung regelmäßig ohne gesonderte schriftliche Begründung erteilt wird. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Behörde sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bewegt, wenn sie versucht, durch die Anordnung der auflösenden Bedingung sicherzustellen, dass der Antragsteller, der im Rahmen des Asylverfahrens angegeben hat, noch nie ein Personalpapier besessen zu haben, unverzüglich abgeschoben werden kann, sobald die für seine Abschiebung erforderlichen Papiere vorliegen. Dies entspricht ihrer in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Pflicht, den Betroffenen möglichst rasch nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abzuschieben. Da Rückreisedokumente zudem regelmäßig mit einer kurzen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, ist eine entsprechende Nebenbestimmung auch erforderlich. Zum anderen ist die Verfahrensweise des Antragsgegners im Rahmen der Bewältigung der außerordentlich hohen öffentlichen Lasten und vom Staat zu lösenden Probleme (z.B. Vermeidung von Obdachlosigkeit von Flüchtlingen), die durch die in kürzester Zeit zu versorgende außergewöhnlich hohe Zahl von Flüchtlingen bedingt sind, geboten. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in Fällen, in denen mehrere Abschiebungshindernisse vorliegen, keine Veranlassung bestehe, neben der Befristung der Duldung auch eine auflösende Nebenbestimmung anzubringen, trägt dies hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Fall mit weiteren Abschiebungshindernissen gegeben ist. 2. Die Beschwerde hat auch mit ihrem weiter verfolgten Hilfsantrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig festzustellen, dass die dem Antragsteller am 11. August 2015 bis zum 11. Februar 2016 erteilte Duldung fortbesteht, keinen Erfolg, da er nicht zulässig ist. Im Fall eines in der Hauptsache verfolgten Feststellungsbegehrens mag eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Feststellung statthaft sein, wenn eine solche zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und erfolgversprechend ist (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 61 m.w.N.). Vorliegend ist jedoch weder eine Hauptsache mit einem Feststellungsbegehren anhängig, noch ist die begehrte Feststellung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten. Der Antragsteller hat erstinstanzlich mit seinem Hauptantrag beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem 12. Februar 2016 zu ergreifen und ihm aufzugeben, bereits eingeleitete Maßnahmen umgehend aufzuheben. Es ist nicht ersichtlich, dass neben diesem Antrag der Feststellungsantrag erforderlich ist, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Ein Antrag, der darauf zielt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterbleiben, hat zumindest teilweise Erfolg, wenn gegenwärtig eine Duldung fortbesteht. Da der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 16. November 2015 mitgeteilt hat, dass für ihn ein Rückreisedokument nach Zusage der zuständigen bosnischen Behörden für ihn ausgestellt werden kann, bestehen im Übrigen keine Zweifel an dem Eintritt der auflösenden Bedingung; nach der weiteren Mitteilung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2015 ist die Ausstellung des Rückreisedokuments am 1. Dezember 2015 tatsächlich erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).