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Urteil

OVG 12 B 14.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0430.OVG12B14.14.0A
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Leitsätze
1. Es fehlt gegenüber dem brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungswerk an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe von entrichteten Nachversicherungsbeiträgen.(Rn.24) 2. Eine Anwartschaft auf Altersrente setzt die bestehende oder jedenfalls eine ehemalige Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Daran fehlt es bei rückwirkender Befreiung von der Beitragspflicht.(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am 22. April 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam teilweise geändert. Die Klage wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt gegenüber dem brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungswerk an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe von entrichteten Nachversicherungsbeiträgen.(Rn.24) 2. Eine Anwartschaft auf Altersrente setzt die bestehende oder jedenfalls eine ehemalige Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Daran fehlt es bei rückwirkender Befreiung von der Beitragspflicht.(Rn.28) Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am 22. April 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam teilweise geändert. Die Klage wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der mit der zulässigen Anschlussberufung vom Kläger weiterverfolgte Hauptantrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Erstattungsbescheides über die 1998 von der BfA weitergeleiteten Nachversicherungsbeiträge seiner früheren Arbeitgeber zur Überweisung nach seiner Anordnung auf ein Konto der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG besteht nicht (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2007 schon einen Erstattungsantrag des Klägers unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage abgelehnt hatte und diese Ablehnung mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen ist. Darauf hat sich der Beklagte in dem Schreiben vom 28. August 2012, mit dem er auf das erneute Antragsschreiben des Klägers vom 14. Juni 2012 und dessen nachfolgende Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid reagierte, auch berufen. Eine sachliche Befassung mit dem Begehren des Klägers ist darin nur insoweit erfolgt, als der Vorstand des Versorgungswerks ihm angeboten hat, die Mitgliedschaft unter Nachzahlung der Beiträge seit 1997 wiederaufleben zu lassen. Der Kläger kann insoweit auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 1 BbgVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht verlangen, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich nicht zu seinen Gunsten geändert und es liegen auch keine neuen Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO vor. Die Entscheidung, auf den Antrag des Klägers nicht in eine neue Sachprüfung bezüglich des Erstattungsbegehrens einzutreten, verletzt auch nicht das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine erneute Sachbefassung. Für die Annahme einer Rechtsverletzung ist schon deshalb kein Raum, weil die die in dem Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2007 gegebene Begründung, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, weiterhin zutreffend ist. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (S. 8, letzter Absatz, bis S. 10, zweiter Absatz, des Urteilsabdrucks); der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Der vom Kläger mit der Anschlussberufung nochmals hervorgehobene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch vermag keine Rechtsgrundlage für sein Begehren darzustellen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Nachversicherungsbeiträge zu Unrecht geleistet wären oder der rechtliche Grund für die Leistung später infolge der rückwirkenden Befreiung des Klägers von der Mitgliedschaft weggefallen wäre, so wäre nicht der Kläger anspruchsberechtigt, sondern allenfalls seine früheren öffentlichen Arbeitgeber. Denn der Kläger hat bereicherungsrechtlich keine eigene Leistung erbracht, sondern lediglich über die Leistung eines Dritten in der gesetzlich durch § 186 Abs. 1 und 3 SGB VI vorgesehenen Weise dahin disponiert, dass diese nicht gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern an ein berufsständisches Versorgungswerk zu erbringen war. Diese Anweisung macht die Zahlung der Beiträge nicht zu einer eigenen Leistung des Klägers. 2. Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen den stattgebenden Ausspruch des angefochtenen Urteils zu dem erstinstanzlich gestellten zweiten Hilfsantrag wendet, hat dagegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Feststellung eines Leistungsrechts aus den Nachversicherungsbeiträgen bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze verpflichtet. Abgesehen davon, dass die Klage unmittelbar auf Feststellung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Hauptbeteiligten gemäß § 43 VwGO gerichtet werden müsste, steht dem Kläger eine solche Anwartschaft nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes – BbgRAVG – i.V.m. der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 7. November 2003 (ABl. 2004, S. 838) in der Fassung der Achten Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 9. Mai 2014 (ABl. Nr. 45 S. 1442 – im Folgenden: VS) nicht zu. Die Gewährung einer Altersrente setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgRAVG i.V.m. § 17 Abs. 4 VS eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für 60 Monate voraus. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Dabei kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 4 VS eine Wartezeit nach Beginn der Mitgliedschaft und Beitragszahlung erfordert, so dass anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nicht allein aufgrund einer Nachversicherung (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) erfüllt werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2000 – B 13 RJ 51/98 R – juris Rn.12). Zwar werden nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VS Nachversicherungsbeiträge so behandelt, als ob sie als Beiträge gemäß § 33 VS rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird, und der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgeblichen Beschäftigung begründet wird. Diese Regelungen zielen darauf, den Betroffenen so zu stellen, als sei er während der Nachversicherungszeiten bereits Mitglied des Versorgungswerks mit Pflichtbeiträgen gewesen. Gleichwohl wirkt sich eine Nachversicherung aufgrund der abweichenden Berechnung der Versorgungsleistungen bei dem Beklagten anders aus als in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass zweifelhaft erscheint, ob die Wartezeit nach § 17 Abs. 4 VS allein durch die in der Satzung angeordneten Fiktionswirkungen erfüllt werden kann. Ob Zeiten der Nachversicherung für sich genommen anwartschaftsbegründend sind, muss im Fall des Klägers aber nicht entschieden werden. Denn eine Anwartschaft auf Altersrente setzt die bestehende oder jedenfalls eine ehemalige Mitgliedschaft im Versorgungswerk voraus. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger ist infolge der rückwirkenden Befreiung von der Beitragspflicht mit Bescheid vom 3. Mai 2004 so zu behandeln, als sei er nie Mitglied des Versorgungswerks geworden. Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon aus dem Befreiungsbescheid selbst, der aus der Sicht eines verständigen Adressaten, erst recht aber auf der Grundlage des Antrages des Klägers und der Satzungsbestimmungen des Beklagten, nicht anders als die rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft verstanden werden kann. Der Kläger hat nach der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Brandenburg am 10. Juli 1997 (vgl. § 3 Abs. 1 BbgRAVG, § 9 Abs. 1 VS) keine eigenen Beiträge entrichtet; seine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen begann jedoch nach § 36 Abs. 1 Satz 3 VS mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt, so dass er ab 1. August 1997 Beiträge zu entrichten hatte. Sein Antrag zielte darauf, rückwirkend von der Mitgliedschaft befreit zu werden. Wörtlich heißt es in seinem Antragsschreiben vom 29. Dezember 2003: „…hiermit beantrage ich die Befreiung von der Mitgliedschaft…“, und nach Erläuterung, weshalb der Kläger mit den Mindestbeiträgen keine angemessene Altersversorgung aufzubauen in der Lage sei, abschließend: „Deshalb sollte der Unterzeichner rückwirkend von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg befreit werden“. Diesem Begehren ist durch den Bescheid vom 3. Mai 2004 ohne Einschränkung entsprochen worden. Das zeigt sowohl dessen Überschrift („Bescheid über die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft“) als auch die getroffene Regelung, die nach der Satzung des Beklagten die Mitgliedschaft beendet. Denn der Beklagte hat den Kläger „mit Wirkung vom 1. August 1997“, also dem Tag, an dem seine Beitragspflicht begann, von der Beitragspflicht befreit und sodann auf die Regelung in § 44 Abs. 4 VS hingewiesen, wonach durch die „volle“ Beitragsbefreiung die Mitgliedschaft beendet wird. Dass diese Vorschrift im Fall einer rückwirkenden Befreiung keine Grundlage dafür bieten soll, die Mitgliedschaft auf den Zeitpunkt ihrer Begründung zu beenden, kann mit dem Argument, die Satzungsbestimmung sei typischerweise auf in der Zukunft liegende Zeitpunkte der Beitragsbefreiung ausgelegt, nicht überzeugend begründet werden. Vielmehr spricht für die Auslegung des Beklagten, dass eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns eine „volle“ Befreiung ist, die dann auch die Mitgliedschaft umfassend zum Zeitpunkt ihrer Entstehung beenden soll. Jedenfalls musste der Kläger und jeder verständige Adressat den Befreiungsbescheid aus sich heraus so verstehen, dass die Pflichtmitgliedschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung beendet werden sollte, und so hat der Kläger die Regelung auch nach eigener Bekundung in der mündlichen Verhandlung als eine seinem Antrag entsprechende Regelung aufgefasst. Hiervon ausgehend besteht kein Anknüpfungspunkt für die Fiktionswirkungen nach § 37 Abs. 3 und 4 VS, weil der Kläger auch für die 1998 durchgeführte Nachversicherung so zu behandeln ist, als sei er nicht Mitglied des Versorgungswerks gewesen. Ohne Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist eine Nachversicherung nicht möglich, denn § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI setzt die Mitgliedschaft voraus, kann sie aber nicht begründen; in gleicher Weise knüpft die Rückwirkungsfiktion der Nachversicherung an eine bestehende Mitgliedschaft an, kann aber eine fehlende nicht ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2015 – OVG 12 B 18.13 – juris Rn. 59 f.). Dem Kläger steht auch kein künftiges Leistungsrecht als ehemaliges Mitglied gemäß § 15 Abs. 3 VS zu. Nach dieser Bestimmung stehen den Mitgliedern für das Leistungsrecht ehemalige Mitglieder gleich, die keine Erstattung nach § 23 VS erhalten haben. Der Kläger erfüllt nach den vorstehenden Ausführungen schon das Merkmal eines „ehemaligen“ Mitgliedes nicht, weil er infolge der rückwirkenden Befreiung so zu behandeln ist, als wäre er nie Mitglied des Beklagten gewesen. Darüber hinaus gehört der Kläger auch nicht zu der Gruppe bisheriger Mitglieder, die keine Erstattung nach § 23 VS erhalten haben. Zwar hat er dem Wortlaut entsprechend tatsächlich keine Erstattung nach dieser Vorschrift erhalten; eine solche ist vielmehr – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – bei Nachversicherungsbeiträgen ausdrücklich durch § 23 Abs. 1 Satz 1 VS ausgeschlossen. Jedoch zielt das Merkmal in § 15 Abs. 3 VS nach seinem Sinn und Zweck auf einen anderen Personenkreis. Da erstattungsfähig nur eigene Beiträge sind, sind damit bisherige Mitglieder gemeint, die zwar eigene Beiträge gezahlt haben, diese aber nicht nach § 23 Abs. 1 oder 2 VS erstattet bekommen haben, etwa weil die Wartezeit für die Begründung der Rentenanwartschaft bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits erfüllt war. Diesem Personenkreis soll die erworbene Anwartschaft erhalten bleiben. Dazu gehört der Kläger nicht. Bei ihm kommt eine Erstattung nach § 23 VS unabhängig davon, ob eine Nachversicherung die Wartezeit erfüllen kann, schon deshalb nicht in Betracht, weil er – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eigene Beiträge zum Versorgungswerk zu keinem Zeitpunkt gezahlt hat. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachversicherungszeiten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise bereits für sich genommen eine Rentenanwartschaft begründet hätten und die Beiträge nunmehr bei dem Beklagten verbleiben, ohne dass aus ihnen ein vergleichbares Leistungsrecht folgt. Das rechtfertigt sich ohne Weiteres daraus, dass die Versorgung in einem berufsständischen Versorgungswerk auf rechtlich und wirtschaftlich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung abweichenden Grundlagen beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 8 B 34.12 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die Konsequenzen der Vornahme einer Nachversicherung entsprechen daher nicht in jeder Beziehung denen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb kann der Betroffene auch selbst entscheiden, ob er von der Möglichkeit, die Nachversicherung bei einem berufsständischen Versorgungswerk durchzuführen, Gebrauch machen will. Die Folge des Ausschlusses von Leistungen aus der Nachversicherung hat somit in doppelter Hinsicht ihre Ursache in Dispositionen des Klägers. Denn er hat zum einen von der durch § 186 Abs. 1 und 3 SGB VI eingeräumten einmaligen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich für eine Nachversicherung in dem berufsständischen Versorgungswerk zu entscheiden. Zum anderen beruht sein – zeitgleich mit dem Nachversicherungsantrag verfolgtes – Begehren, umfassend von der Pflichtmitgliedschaft befreit zu werden, auf seiner – durchaus als widersprüchlich anzusehenden – eigenen Disposition. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger zu der rückwirkenden Befreiung gedrängt oder ihn über deren Folgen im Unklaren gelassen hätte; vielmehr hat der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die eingetretenen Folgen das Angebot einer Wiederherstellung der Mitgliedschaft gemacht, das der Kläger jedoch ausgeschlagen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Herausgabe von für ihn entrichteten Nachversicherungsbeiträgen und hilfsweise die Feststellung, aus diesen Beiträgen gegenüber dem Beklagten leistungsberechtigt zu sein. Der 1... geborene Kläger wurde am 1997 zur Rechtsanwaltschaft im Land Brandenburg zugelassen. Mit dem von ihm am 3. März 1998 ausgefüllten „Formblatt zur Erstaufnahme“ beantragte er seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk bzw. die Herabsetzung seines Beitrags auf 0/10 des Regelpflichtbeitrags. Auf seinen weiteren Antrag vom 3. April 1998, ihn beim Beklagten nachzuversichern, überwies die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene ist, am 9. Juli 1998 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 117.787,26 DM an den Beklagten. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Nachversicherung für die Anstellung als Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts vom 3. August 1987 bis 13. Juli 1990 in Höhe von 17.938,70 DM und aus derjenigen für die Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit an der Universität von Juli 1991 bis Juni 1997 in Höhe von 99.848,56 DM. Mit Bescheid vom 5. März 1998 setzte der Beklagte ab 1. August 1997 im Hinblick auf die vom Kläger mitgeteilten Einkommensverhältnisse den Mindestbeitrag fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er weiterhin die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft erstrebte; Beiträge zahlte er in der Folge nicht ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juni 1998 zurück. Die darauf erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (3 K 3228/98) abgewiesen. Ende Dezember 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine qualifizierte kapitalbildende Lebensversicherung und sein Lebensalter erneut die rückwirkende Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 gab der Beklagte dem Antrag statt. In dem Bescheid wird unter der Überschrift: „Bescheid über die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft", ausgeführt: „...auf Ihren Antrag werden Sie mit Wirkung vom 01.08.1997 nach § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 von Ihrer Beitragspflicht befreit. Damit ist gemäß § 44 Abs. 4 Ihre Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg beendet mit der Folge, dass Sie und Ihre Angehörigen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk haben. Ein Verzicht auf diese Befreiung ist möglich durch Antrag nach § 44 Abs. 6“. Der Bescheid ist in der Folge in Bestandskraft erwachsen. Den noch im Zulassungsverfahren anhängigen Rechtsstreit um die Pflichtmitgliedschaft erklärten die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt (OVG Bbg, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 1 A 112/04.Z -). Der Kläger beantragte sodann mit Schreiben vom 31. März 2005 bei der Rentenversicherung die Auszahlung der auf sein Versicherungskonto eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung, hilfsweise die Auszahlung der Arbeitnehmeranteile dieser Beiträge. Die Beigeladene lehnte dies mit Bescheid vom 17. Mai 2005 ab und verwies den Kläger auf das Recht zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung. Einen Widerspruch des Klägers wies die BfA mit Bescheid vom 26. August 2005 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 20. Dezember 2006 ab. Die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg blieb erfolglos (Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 31 R28/08 -); die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen (BSG, Beschluss vom 14. September 2010 - B 5 R 2/10 -). Zwischenzeitlich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2007 beim Beklagten die Auszahlung der insgesamt überwiesenen Nachversicherungsbeiträge, was mit Schreiben vom 29. Januar 2007 mit der Begründung, dafür fehle eine Rechtsgrundlage, formlos abgelehnt wurde. Am 15. Juni 2012 wiederholte der Kläger, der seine Kanzlei im Jahre 2010 nach Berlin verlegte, den Antrag und bat um Überweisung auf ein noch einzurichtendes Notaranderkonto. Er werde mit dem Notar vereinbaren, dass Auszahlungen nur ab Eintritt in das Rentenalter und nur in Form eines monatlichen Rentenbetrages erfolgen würden. Der Beklagte lehnte dies erneut ab. Die klägerische Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2012, in dem er auf seine frühere ablehnende Entscheidung aus dem Jahre 2007 verwies, dem Kläger aber — ohne Anerkennung einer Rechtspflicht — die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit der Folge eröffnete, dass die Nachversicherungsbeiträge dann nicht verloren gingen, der Kläger jedoch für die Jahre 1997 bis 2011 die Mitgliedsbeiträge vollständig nachzahlen müsse. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und ging dem Kläger am 3. September 2012 zu. Am 28. Dezember 2012 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Mit dem Hauptantrag hat er die Auskehrung der Nachversicherungsbeiträge begehrt, einzuzahlen auf ein speziell dafür eingerichtetes Versicherungskonto bei der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin, mit dem ersten Hilfsantrag die Auskehrung an die Beigeladene. Mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte er die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer grundsätzlichen Anwartschaft auf Altersrente aus den Nachversicherungsbeiträgen. Mit den Beteiligten am 22. bzw. 23. April 2014 zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag verpflichtet festzustellen, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Kläger bei dessen Eintritt in den Altersruhestand aus dem Nachversicherungsbetrag von 60.223,67 Euro eine monatliche Altersrente in der dann festzustellenden gesetzlichen Höhe zu zahlen. Der Beklagte habe den Kläger mit dem Bescheid vom 3. Mai 2004 nur rückwirkend von seiner Beitragspflicht befreit. Die Verpflichtung zur Feststellung des Rentenanspruchs ergebe sich aus der verfassungsrechtlichen Verankerung erworbener Rentenanwartschaften. Eine rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft verstieße, jedenfalls soweit sie in die Nachversicherungszeiten eingreife, gegen das Rückwirkungsverbot. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Nachversicherungsbeiträge bestehe nicht. Die Satzung sehe die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen nicht vor. Vorschriften des SGB IV fänden auf den Beklagten keine Anwendung. Eine Regelungslücke, die durch Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geschlossen werden könne, liege nicht vor; vielmehr würde durch dessen Anwendung die ausdrückliche Satzungsregelung unterlaufen. Der erste Hilfsantrag auf Auszahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Beigeladene beinhalte eine Klageänderung, der der Beklagte widersprochen habe und die auch nicht sachdienlich sei, weil für das Begehren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschritten werden müsse. Davon abgesehen sei für eine solche Rückabwicklung der Nachversicherung keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 19. Mai 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung meint der Beklagte, der Kläger sei infolge der rückwirkenden Befreiung von der Mitgliedschaft so zu behandeln, als ob er nie Mitglied im Versorgungswerk gewesen sei. Er habe daher bei Eintritt in das Rentenalter keinen Anspruch auf Altersrente. Schon der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalte eine unzulässige und unzutreffende rechtliche Wertung, wenn festgestellt werde, dass der Kläger mit dem Bescheid vom 3. Mai 2004 nur von seiner Beitragspflicht befreit worden sei. Dies sei eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Nach zutreffender Ansicht sei der Kläger von der Mitgliedschaft seinem Antrag entsprechend rückwirkend befreit worden. Aber selbst wenn man wegen des im Befreiungsbescheid genannten Datums (1. August 1997) eine Mitgliedschaft in der Zeit vom 10. bis 31. Juli 1997 unterstellte, bestünde kein Anspruch auf Altersrente, da der Kläger nicht fünf Jahre Mitglied gewesen sei und nicht für 60 Monate Beiträge geleistet habe. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits nicht Mitglied im Versorgungswerk sein, andererseits aber eine Leistungsanwartschaft festgestellt wissen wolle. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung sei im Übrigen zu unbestimmt, da — wollte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen — nicht klar werde, ob der Kläger auch Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen des Versorgungswerks habe. Dasselbe gelte für die Anspruchshöhe. Eine Verpflichtung zur Gewährung einer Altersversorgung aus den Nachversicherungsbeiträgen würde dazu führen, dass die Kapitaldeckung zügig aufgebraucht und die Leistungen von der Solidargemeinschaft der Mitglieder des Versorgungswerks zu tragen wären. Ein Anspruch auf Auszahlung der Nachversicherungsbeiträge stehe dem Kläger nicht zu, da er diese Beiträge nicht selbst geleistet habe. Sie unterfielen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, so dass die Satzung einen Ausschluss von Leistungen in Fällen wie dem des Klägers mangels Mitgliedschaft im Versorgungswerk vorsehen dürfe. Der Beklagte beantragt, das ihm am 22. April 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung zu verpflichten, die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 60.223,67 (DM 117.787,26) dergestalt herauszugeben, dass diese auf das Versicherungskonto Nr., BLZ 100 500 00, der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG in 10913 Berlin unter Angabe des Verwendungszwecks „Rentenversicherungsbetrag Dr. " überwiesen werden. Mit der Anschlussberufung trägt der Kläger vor, er gehe in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass er von der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk, nicht nur von der Beitragspflicht befreit worden sei. Die rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft führe dazu, dass zum Zeitpunkt der Überweisung der Nachversicherungsbeiträge diese rechtsgrundlos erfolgt sei. Ihm stehe daher ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, der nicht von den Regelungen des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten verdrängt werden könne. Jedenfalls müsse es, wenn seinem Hauptantrag nicht entsprochen werde, bei dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zum zweiten Hilfsantrag verbleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an ein berufsständisches Versorgungswerk entrichtete Nachversicherungsbeiträge, die in der gesetzlichen Rentenversicherung anwartschaftsbegründend seien, geringeren Schutz genießen und bei dem Versorgungswerk ohne jegliche Leistungspflicht verbleiben sollten. Die Probleme des Beklagten im Falle einer Leistungsgewährung ließen sich angemessen dadurch lösen, dass seinem Hauptantrag entsprochen werde und die Mittel in der beantragten Form ausgezahlt würden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, die Nachversicherung des Klägers sei rechtmäßig bei dem Beklagten erfolgt. Sollte sie infolge der rückwirkenden Befreiung des Klägers von der Mitgliedschaft nunmehr rechtsgrundlos geworden sein, sei nicht sie, sondern der frühere Arbeitgeber des Klägers erstattungsberechtigt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte (zwei Bände) auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (eine Heftung) und die Streitakte des Sozialgerichts Potsdam (1 Band zum Geschäftszeichen S 10 R 818/05), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.