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Beschluss

OVG 12 N 36.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0804.OVG12N36.14.0A
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Leitsätze
1. Die vom Finanzamt bestrittene Anfechtung von Steuerzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO steht dem auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in Steuerakten des Insolvenzschuldners nicht entgegen. Solange das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs nicht feststeht, bezieht sich das Einsichtsbegehren nicht auf ein laufendes Besteuerungsverfahren im Sinne des § 2 Abs. 4 AIG (juris: AktenE/InfZG BB). (Rn.5) 2. Der Schutz verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Positionen des Finanzamtes im Insolvenzverfahren liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AIG (juris: AktenE/InfZG BB); die begehrte Akteneinsicht gefährdet weder den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen noch führt sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der behördlichen Aufgabenerfüllung. Eine Bereichsausnahme für die bei den Finanzbehörden geführten Steuerakten sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.6) 3. Im Insolvenzfall unterliegen abgeschlossene Steuervorgänge dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht; das Steuergeheimnis steht der Akteneinsicht nicht entgegen.(Rn.18)
Tenor
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das ihm am 5. Mai 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zugelassen, soweit es die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht in Körperschaftssteuervorgänge der X Container- und Apparatebau GmbH für den Zeitraum 2004 bis 2010 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Finanzamt bestrittene Anfechtung von Steuerzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO steht dem auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in Steuerakten des Insolvenzschuldners nicht entgegen. Solange das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs nicht feststeht, bezieht sich das Einsichtsbegehren nicht auf ein laufendes Besteuerungsverfahren im Sinne des § 2 Abs. 4 AIG (juris: AktenE/InfZG BB). (Rn.5) 2. Der Schutz verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Positionen des Finanzamtes im Insolvenzverfahren liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AIG (juris: AktenE/InfZG BB); die begehrte Akteneinsicht gefährdet weder den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen noch führt sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der behördlichen Aufgabenerfüllung. Eine Bereichsausnahme für die bei den Finanzbehörden geführten Steuerakten sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.6) 3. Im Insolvenzfall unterliegen abgeschlossene Steuervorgänge dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht; das Steuergeheimnis steht der Akteneinsicht nicht entgegen.(Rn.18) Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das ihm am 5. Mai 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zugelassen, soweit es die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht in Körperschaftssteuervorgänge der X Container- und Apparatebau GmbH für den Zeitraum 2004 bis 2010 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur teilweise Erfolg. 1. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der Antrag begründet. Die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Einsicht in alle bei ihm bezüglich der X Container- und Apparatebau GmbH geführten Vorgänge betreffend den Zeitraum 2004 bis 2010 zu gewähren, erstreckt sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten auch auf Körperschaftssteuervorgänge. Der Beklagte hat insoweit im Zulassungsverfahren geltend gemacht, dass diese Vorgänge Steuerdaten enthalten, die nicht nur die von der Klägerin vertretene Insolvenzschuldnerin betreffen, sondern auch die „umsatzsteuerliche Organträgerin“, die A, B und A GbR. Dem ist die Klägerin mit der Antragserwiderung nicht entgegengetreten. Nach dem Zulassungsvorbringen erscheint es daher offen, ob § 4 Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 30 AO einem uneingeschränkten Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die beim Beklagten geführten Körperschaftssteuervorgänge aus den Jahren 2004 bis 2010 entgegensteht. Dies rechtfertigt es, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; die weitere Sachaufklärung hinsichtlich der vorgenannten Akten bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten. 2. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen hinsichtlich der weiteren streitbefangenen Vorgänge keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Akteneinsichtsrecht der Klägerin nicht nach § 2 Abs. 4 AIG ausgeschlossen ist. Soweit es dabei angenommen hat, dass das Begehren der Klägerin nicht die Akten des noch laufenden Insolvenzverfahrens, sondern Unterlagen zu abgeschlossenen Steuerverfahren betreffe, bietet das Zulassungsvorbringen keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Beurteilung. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die Steueransprüche, auf die die Insolvenzschuldnerin in der Vergangenheit Zahlungen geleistet habe, durch die bereits erklärte Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegebenenfalls wieder aufleben könnten und es sich daher nicht um abgeschlossene Verfahren handele. Dass sich das Einsichtsbegehren auf laufende Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 4 AIG bezieht, ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ist das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs zwischen den Beteiligten streitig; eine zivilprozessuale Geltendmachung ist seitens der Klägerin bislang noch nicht erfolgt. Unter diesen Umständen ist derzeit offen, ob der Beklagte als Rechtsfolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der geleisteten Steuerzahlungen verpflichtet ist und die Steuerforderungen nach Erfüllung des Rückgewähranspruchs gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben. Allein die von der Klägerin erklärte Insolvenzanfechtung ist nicht geeignet, die vorstehenden Rechtsfolgen auszulösen. Sie führt weder zur Unwirksamkeit der erlassenen Steuerbescheide, noch lässt sie die Erfüllungswirkung, die den ursprünglich geleisteten Steuerzahlungen nach § 47 AO zugekommen ist, nachträglich entfallen (vgl. BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12 - BFHE 238, 325, zitiert nach juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - juris Rn. 6, 12). Ein laufendes Besteuerungsverfahren liegt damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Auf die bloße Möglichkeit, dass die Steuerforderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens, wie vom Beklagten geltend gemacht, „ggf.“ wieder aufleben, kann der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 AIG nicht gestützt werden. b) Der erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemachte Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AIG liegt gleichfalls nicht vor. Dass durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte, ist nicht dargetan. Nach Auffassung des Beklagten stellt die außerprozessuale sowie die ggf. zukünftige gerichtliche Verteidigung gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigt geltend gemachte Anfechtungsansprüche nach der Insolvenzordnung eine behördliche Maßnahme im Sinne des gesetzlichen Ausschlussgrundes dar. Dies vermag bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AIG dient - ebenso wie die weiteren in Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3 geregelten Ausnahmetatbestände - dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Er greift mithin nur dann ein, wenn sich die begehrte Akteneinsicht auf eine konkret bevorstehende behördliche Maßnahme bezieht, deren Erfolg durch den vorzeitigen Informationszugang gefährdet werden kann. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die streitgegenständlichen Akten betreffen, wie bereits vorstehend dargelegt, abgeschlossene Steuerverfahren; dass in diesen Verfahren derzeit eine konkrete behördliche Entscheidung zur Steuererhebung oder zur Durchsetzung von Steuerforderungen aussteht, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Soweit er seine Rechtsverteidigung gefährdet sieht und zur Begründung auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin in einem zivilprozessualen Anfechtungsprozess verweist, will er vielmehr seine verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Position im Insolvenzverfahren geschützt sehen. Dieses Anliegen liegt jenseits des Schutzzwecks des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AIG. Der Schutz der öffentlichen Hand vor etwaigen Ansprüchen aus einer Insolvenzanfechtung wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob die begehrte Akteneinsicht, wie vom Beklagten geltend gemacht, die zivilrechtliche Durchsetzung derartiger Ansprüche erst ermöglicht oder erleichtert. Soweit sich auch der Insolvenzverwalter auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht des § 1 AIG berufen kann (vgl. zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 - juris Rn. 9 f.), kann der begehrte Informationszugang nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes versagt werden. Eine allgemeine Bereichsausnahme für die vorliegende Fallkonstellation sieht das Gesetz nicht vor. c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG berufen kann. Soweit es dabei unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon ausgegangen ist, dass die begehrte Akteneinsicht nur dann verweigert werden kann, wenn durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten die Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich beeinträchtigt wird, sind substantiierte Einwände nicht erhoben worden. Der bloße Hinweis auf den Gesetzeswortlaut genügt dafür nicht. Dass die erstinstanzliche Auffassung die durch den Wortlaut des Gesetzes gezogene Grenze richterlicher Auslegung überschreitet, ist nicht dargetan. Im Übrigen begegnet die angefochtene Entscheidung im Ergebnis selbst dann keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, wenn man mit dem Vorbringen des Beklagten nicht allein auf die personelle Belastung durch die Bearbeitung des Akteneinsichtsantrages, sondern auf die „qualitative Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung“ abstellen würde. Auch dann wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nicht erfüllt. Die vom Beklagten angeführte allgemeine Aufgabe der Finanzbehörde, Steuern festzusetzen und einzuziehen, wird durch die begehrte Akteneinsicht nicht erheblich beeinträchtigt. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich auch insoweit im Wesentlichen in dem Hinweis, dass der Klägerin als Insolvenzverwalterin zivilrechtlich kein Auskunftsanspruch zustünde und das „öffentliche Auskunftsrecht“ nicht dazu dienen könne, die „Waffengleichheit“ im insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess zu stören. Dies wird der Bedeutung des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts und der sich daraus ergebenden eigenständigen Ansprüche nicht gerecht. Der Sache nach reklamiert der Beklagte auch im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG eine Bereichsausnahme für die bei den Finanzbehörden geführten Steuerakten, für die das Gesetz keine Grundlage bietet. Mit § 1 AIG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich freien und voraussetzungslosen Anspruch auf Akteneinsicht normiert, dem auch die Finanzbehörden unterworfen sind. Dieser Anspruch wird durch die Möglichkeit, in einem Insolvenzverfahren als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen zu werden, nicht berührt. Soweit sich auch ein Insolvenzverwalter auf den ihm aus dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht erwachsenen Anspruch auf Akteneinsicht berufen kann, nimmt es das Gesetz vielmehr hin, dass Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung gegenüber den Finanzbehörden unter Umständen unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. Ebenso nimmt es das Gesetz hin, dass Steuerzahlungen, die nach dem Insolvenzrecht erfolgreich angefochten werden, im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zur Insolvenzmasse zurückzugewähren sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z - juris Rn. 14). Dass den Finanzbehörden im Falle einer rechtmäßigen Anfechtung damit nicht mehr abverlangt wird, als es der Rechtslage entspricht, und ihre Aufgabenerfüllung nicht erheblich beeinträchtigt wird, hat zu Recht bereits das Verwaltungsgericht festgestellt. d) Entgegen der Auffassung des Beklagten wird er durch die angefochtene Entscheidung auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis zu verletzen. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 3 AIG i.V.m. § 30 AO Umfang und Bedeutung des Steuergeheimnisses verkannt habe, trifft nicht zu. Der pauschale Hinweis, dass sich das Steuergeheimnis auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person erstrecke und damit viel weiter gehe als das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO, gibt dafür nichts her. Auch die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erstreckt sich auf alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - juris Rn. 9). Von der Auskunftsplicht umfasst sind nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen. Für die Annahme, dass die vorliegend streitbefangenen Steuerunterlagen darüber hinaus weitere Angaben zur Insolvenzschuldnerin enthielten, die zwar den Schutzbereich des Steuergeheimnisses berührten, nicht aber unter die insolvenzrechtliche Auskunftspflicht fielen, bestehen keine Anhaltspunkte. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich eine entsprechende einzelfallbezogene Darlegung nicht entnehmen. Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte geltend macht, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO lediglich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehe. Auch insoweit erschöpft sich der Zulassungsantrag in allgemeinen Angaben zu nicht von diesem Vermögensbereich erfassten Erkenntnissen, ohne einen Bezug zum konkreten Einzelfall herzustellen. Inwieweit in Bezug auf die als GmbH firmierende Insolvenzschuldnerin hier Erkenntnisse „persönlicher Natur bei natürlichen Personen“ in den Steuerakten enthalten sein sollten, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht danach davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Steuervorgänge jedenfalls der Klägerin als Insolvenzverwalterin gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen und das Steuergeheimnis durch die begehrte Akteneinsicht nicht berührt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 - juris Rn. 99; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 - juris Rn. 31 zum Sozialgeheimnis bei Einsicht des Insolvenzverwalters in Akten eines Sozialversicherungsträgers). Einer vom Beklagten für erforderlich erachteten Zustimmung der Insolvenzschuldnerin bedarf es insoweit nicht; soweit es von vornherein an einer Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber der Insolvenzverwalterin fehlt, liegt eine unbefugte Offenbarung von Steuerdaten auch unabhängig von den in § 30 Abs. 4 AO aufgeführten Rechtfertigungsgründen nicht vor. Dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft verschiedene Funktionen der Insolvenzverwalterin vermischt habe, trifft gleichfalls nicht zu. Der Einwand beruht ersichtlich auf einem unzutreffenden Verständnis der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin als Insolvenzverwalterin einen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 1 AIG geltend mache, der nicht im Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Angelegenheit der Insolvenzschuldnerin stehe, hat es die Klägerin ausdrücklich als „nicht am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligte“ angesehen (UA S. 9). Davon geht offensichtlich auch der Beklagte aus, soweit er darauf verweist, dass die Insolvenzverwalterin im Rahmen der begehrten Akteneinsicht gerade nicht als steuerliche Vertreterin der Insolvenzschuldnerin tätig geworden sei. e) Die gegen den erstinstanzlichen Tenor erhobenen Einwände greifen schließlich gleichfalls nicht durch. Die ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht ist nicht zu unbestimmt. Sie bezieht sich auf alle bei ihm zur Insolvenzschuldnerin geführten Vorgänge, die den Zeitraum 2004 bis 2010 betreffen. Für eine Eingrenzung auf bestimmte Akten oder Aktenteile hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine Veranlassung gesehen. Der Beklagte hat weder im Verwaltungsverfahren (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 5 AIG) noch im erstinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Bestimmtheit des Einsichtsbegehrens gerügt; vielmehr hat er sich auch nach gerichtlichem Hinweis auf die von der Kammer voraussichtlich als zulässig angesehene Klage damit begnügt, an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festzuhalten und zur Begründetheit der Klage nicht Stellung genommen. Soweit er erstmals im Zulassungsverfahren darauf verweist, dass „in der Akte“ zur Insolvenzschuldnerin „eine Vielzahl von Vorgängen“ geführt würden, für die jeweils unterschiedliche Stellen bzw. Bearbeiter zuständig seien, begründet auch dies keine fehlende Bestimmtheit. Die beispielhaft genannten Steuervorgänge werden ungeachtet etwaiger behördeninterner Zuständigkeiten von dem Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts erfasst. Dies gilt aus den vorstehend zu Ziffer 1. dargelegten Gründen allerdings nicht für die beim Beklagten für den streitigen Zeitraum geführten Körperschaftssteuervorgänge. Dem insoweit erhobenen Einwand des Beklagten, diese Vorgänge enthielten auch dem Steuergeheimnis unterliegende Steuerdaten Dritter, hat der Senat durch die teilweise Zulassung der Berufung Rechnung getragen. Für die Annahme, dass der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 AIG i.V.m. § 30 AO der begehrten Einsicht in weitere die Insolvenzschuldnerin betreffende Steuerakten entgegensteht, bietet das Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte. Angesichts des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen freiem Informationszugang und Versagungsgründen obliegt es dem Beklagten als anspruchsverpflichtete Behörde, das Vorliegen von Ausnahmen vom Informationszugang einzelfallbezogen und substantiiert darzulegen. Daran fehlt es vorliegend. Der pauschale Hinweis, dass sich in der Steuerakte „oftmals“ auch steuerliche Erkenntnisse zu anderen Steuerpflichtigen befänden, lässt weder einen Bezug zum konkreten Einzelfall noch zu einzelnen Steuerverfahren der Insolvenzschuldnerin erkennen. Eine einzelfallbezogene Konkretisierung, die Anlass zu einer weiteren Prüfung im Berufungsverfahren bietet, ist lediglich hinsichtlich der Körperschaftssteuervorgänge erfolgt.