Beschluss
OVG 12 S 103.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1122.OVG12S103.13.0A
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Leitsätze
1. Für die erstmalige Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen.(Rn.5)
2. Maßgeblich für die Jahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist vielmehr der Ablauf der Gültigkeit der bisherigen ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin D als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die erstmalige Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen.(Rn.5) 2. Maßgeblich für die Jahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist vielmehr der Ablauf der Gültigkeit der bisherigen ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin D als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingeräumt. Die Beschwerde vermag die vom Verwaltungsgericht dargelegten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 3. Juli 2013 nicht zu entkräften. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Die dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bzw. eines Ausländers (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erteilte akzessorische Aufenthaltserlaubnis verliert ihre Gültigkeit und damit ihre Wirksamkeit nicht quasi automatisch mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; sie erledigt sich damit nicht „auf andere Weise“ i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG-Bln). Wollte man das annehmen, wäre der Aufenthalt des Ausländers im Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft, also auch im Falle des Versterbens des Ehegatten, automatisch unerlaubt und eine Verlängerung der akzessorischen Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 AufenthG) von vornherein ausgeschlossen, weil eine „Verlängerung“ eines Aufenthaltstitels seine noch bestehende Wirksamkeit und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf des Titels gestellten Verlängerungsantrag voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – BVerwG 1 C 5.10 – BVerwGE 140, 64 Rn. 14). Um die Gültigkeit einer infolge der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft materiell rechtswidrig gewordenen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – BVerwG 1 C 11.08 – BVerwGE 134, 124 Rn. 15) Aufenthaltserlaubnis bereits vor dem Ablauf ihrer Geltungsdauer zu beenden, bedarf es vielmehr einer – im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden – Verkürzung der Geltungsdauer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (BVerwG, a. a. O. Rn. 11 ff.). Eine solche hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Da das Aufenthaltsgesetz eine dem § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entsprechende Regelung für den Übergang vom akzessorischen zum eigenständigen Aufenthaltsrecht bei der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis nicht vorsieht, führt erst die „Verlängerung“ der bisherigen akzessorischen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG zur Umwandlung dieses Rechts zu einem eigenständigen, vom bisherigen zu unterscheidenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a. a. O. Rn. 13) Aufenthaltsrecht (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 31 Rn. 67 f.; Hailbronner, AuslR, § 31 Rn. 37, Stand 9/2011; Marx, in: GK-AufenthG, § 31 Rn. 219 f., Stand 6/2008). Die Jahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG knüpft vor diesem Hintergrund entgegen der Beschwerde und der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 21. Juni 2012 – VG M 12 K 12.1633 – juris Rn. 26 ff.) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht an den – im Einzelfall unter Umständen streitigen – Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft an, sondern an den Ablauf der – ggf. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkürzten – Gültigkeit der bisherigen akzessorischen Aufenthaltserlaubnis (wovon das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres ausgeht: Urteil vom 22. Juni 2011, a. a. O. Rn. 2 f. und 13). Der vom Verwaltungsgericht München für maßgeblich erachtete Begriff der „materiellen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis“ (a. a. O. Rn. 29) ändert nichts daran, dass die akzessorische Aufenthaltserlaubnis auch dann bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam ist, wenn ihre materiellen Erteilungsvoraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr gegeben sind. In Anknüpfung an den Ablauf der Gültigkeit der akzessorischen Aufenthaltserlaubnis am 26. Mai 2013 hätte der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Mai 2014 gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht unter Berufung auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts versagt werden dürfen. II. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der bedürftigen Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).