OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 N 57.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0219.OVG12N57.12.0A
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 3 Abs. 3 S. 2 TEHG 2004 sieht ausdrücklich vor, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich sind. Für die Annahme, die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien ohne Bedeutung für die Zuordnung der durch eine anlagenbezogene Tätigkeit erzeugten Produkte, ist danach kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) 2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZuG 2012 i. V. m. § 2 Nr. 1 ZuV 2012 ist Produktionsmenge die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte. Dabei sind nur diejenigen Produktionsmengen zu berücksichtigen, die auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder eine Umsetzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind. Bei der Restwärme aus Niederdruckdampf handelt es sich nicht um ein den vorstehenden Anforderungen entsprechendes „verkaufsfertiges Produkt“ eines Kraftwerks.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die erste und zweite Rechtsstufe auf jeweils 223.670 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Abs. 3 S. 2 TEHG 2004 sieht ausdrücklich vor, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich sind. Für die Annahme, die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien ohne Bedeutung für die Zuordnung der durch eine anlagenbezogene Tätigkeit erzeugten Produkte, ist danach kein Raum.(Rn.5) (Rn.6) 2. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZuG 2012 i. V. m. § 2 Nr. 1 ZuV 2012 ist Produktionsmenge die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte. Dabei sind nur diejenigen Produktionsmengen zu berücksichtigen, die auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder eine Umsetzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind. Bei der Restwärme aus Niederdruckdampf handelt es sich nicht um ein den vorstehenden Anforderungen entsprechendes „verkaufsfertiges Produkt“ eines Kraftwerks.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die erste und zweite Rechtsstufe auf jeweils 223.670 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zustehe. Eine Zuteilung für die Erzeugung von Wellenarbeit könne sie nicht beanspruchen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 TEHG 2004 erfolge die Zuteilung jeweils bezogen auf eine Tätigkeit; dabei werde der Begriff der „Tätigkeit“ nach der Konzeption des Gesetzes anlagenbezogen verstanden. Für die Zuteilung an das streitgegenständliche Kraftwerk könne daher nur auf die in der Anlage entfaltete Tätigkeit, d.h. die Erzeugung von Hochdruckdampf, nicht aber auf das Produkt Wellenarbeit abgestellt werden, das in der benachbarten, immissionsschutzrechtlich gesondert genehmigten petrochemischen Anlage erzeugt werde. Ebenso scheide eine (Mehr-)Zuteilung für die dem Kraftwerk zugeführte Restwärme aus Niederdruckdampf aus. Entgegen den Vorgaben in § 10 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012) handele es sich nicht um Produktionsmengen, die auf die Oxidation eines Brennstoffs oder die Umsetzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen seien. Unabhängig davon würde eine Berücksichtigung der Restwärme zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Doppelallokation führen, da diese Teil des im Kraftwerk erzeugten Hochdruckdampfes sei, für den der Klägerin bereits Berechtigungen zugeteilt worden seien. Die darüber hinaus angefochtene Festsetzung der Gebühr für die Kontoeinrichtung sei rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. a) Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Zuteilung von Berechtigungen für die Erzeugung von Wellenarbeit nicht in Betracht kommt. Gemäß § 9 Abs. 1 TEHG 2004 haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (hier: § 7 Abs. 1 ZuG 2012); die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode (§ 9 Abs. 2 Satz 1 TEHG 2004). Dass der Begriff der „Tätigkeit“ nach der Konzeption des Gesetzes anlagenbezogen zu verstehen ist (vgl. Urteil des Senats vom 8. No-vember 2012 - OVG 12 B 26.11 - juris Rn. 19 m.w.N.), wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Auf der Grundlage dieses Begriffsverständnisses begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Bestimmung einer zuteilungsrechtlich relevanten Tätigkeit sei auf die Tatbestandswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage abzustellen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG 2004 sieht ausdrücklich vor, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, zu denen auch das hier streitgegenständliche Kraftwerk gehört, die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich sind; ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber damit von einer Deckungsgleichheit zwischen der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage und der dem Emissionshandel unterliegenden Tätigkeit ausgegangen (BT-Drs. 16/5240, S. 31). Für die Annahme, die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien ohne Bedeutung für die Zuordnung der durch eine anlagenbezogene Tätigkeit erzeugten Produkte, ist danach kein Raum. Angesichts der grundsätzlichen Identität von immissionsschutzrechtlichem und emissionshandelsrechtlichem Anlagenbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 7 C 19.11 - Rn. 26 des Urteilsabdrucks) hat das Verwaltungsgericht vielmehr zu Recht angenommen, dass eine Zuteilung gemäß § 7 Abs. 1 ZuG 2012 nur für die in der jeweiligen Anlage hergestellten Produkte bzw. Produktionsmenge erfolgen kann (hier: die Produktion von Hochdruckdampf). Soweit es dabei in Übereinstimmung mit der aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ersichtlichen Anlagensituation (vgl. u.a. Band 1 Bl. 68, 127, 150) davon ausgegangen ist, dass das streitgegenständliche Kraftwerk der Produktion von Dampf dient, während die Erzeugung von Wellenarbeit erst in der gesondert genehmigten petrochemischen Anlage stattfindet, ist die Klägerin dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die weitergehenden Einwände, die sich zu der Zuteilung an Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verhalten, sind unter diesen Umständen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insbesondere bietet der Hinweis auf den Wortlaut und den Regelungszweck des § 7 Abs. 3 ZuG 2012 keinen Anlass, von dem anlagenbezogenen, grundsätzlich mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage übereinstimmenden Begriffsverständnis des TEHG abzuweichen. Auf die mit der reklamierten Zuteilung für Wellenarbeit verbundene Folge einer Überallokation hat das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend verwiesen. b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch auf Zuteilung für die Restwärme aus Niederdruckdampf verneint, die von der petrochemischen Anlage in das Kraftwerk zurückgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich die erstinstanzliche Auffassung nicht als inkonsequent. Vielmehr berücksichtigt sie zu Recht - entsprechend dem eigenen Vorbringen der Klägerin - die die „Anlagengrenze“ überschreitende Produktionsmenge. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZuG 2012 i.V.m. § 2 Nr. 1 ZuV 2012 ist Produktionsmenge die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte. Dabei sind nur diejenigen Produktionsmengen zu berücksichtigen, die auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder eine Umsetzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind (§ 10 Abs. 3 ZuV 2012). Dass es sich bei der Restwärme aus Niederdruckdampf um ein den vorstehenden Anforderungen entsprechendes „verkaufsfertiges Produkt“ des Kraftwerks handelt, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der im Kraftwerk erzeugte Hochdruckdampf u.a. an die petrochemische Anlage abgegeben und dort zur Umwandlung in Wellenarbeit genutzt, wobei im Rahmen weiterer Verfahrensschritte Niederdruckdampf auftritt, der teilweise als Restwärme in das Kraftwerk zurückgeleitet wird. Verkaufsfertiges Produkt des Kraftwerks ist damit - wie bereits vorstehend dargelegt - allein Hochdruckdampf; bei der dem Kraftwerk wieder zugeführten Restwärme handelt es sich nach der zutreffenden erstinstanzlichen Auffassung um einen Teil des im Kraftwerk erzeugten und zuvor an die petrochemische Anlage abgegebenen Produkts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Zuteilung von Berechtigungen für die Restwärme - neben der Zuteilung für das Produkt Hochdruckdampf - würde zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Überallokation führen, ist danach nicht zu beanstanden. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, für die Erhebung einer Kontoführungsgebühr fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Vorschrift des § 22 Abs. 1 TEHG 2004, nach der die zuständige Behörde für die Einrichtung eines Kontos eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode erhebt, eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht nur für die erstmalige Eröffnung des Kontos, sondern auch für dessen Fortführung in der zweiten Handelsperiode gesehen. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist mittlerweile auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden (Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 8.10 - Rn. 20 des Urteilsabdrucks), der sich der Senat anschließt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der bloße Hinweis, dass der Rechtsstreit erstinstanzlich nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), vermag derartige besondere Schwierigkeiten nicht zu begründen. Ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, hat der Senat in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Die von der Klägerin auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes angesprochenen Fragestellungen zeigen keine besonderen Schwierigkeiten auf, die sich signifikant von den in anderen Verwaltungsstreitverfahren zu entscheidenden Rechts- oder Tatsachenfragen unterscheiden. Insbesondere können die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens aus den vorstehend angeführten Gründen nicht als offen angesehen werden. 3. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt schließlich gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Gemessen hieran kommt den von der Klägerin bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes ernstlicher Richtigkeitszweifel angesprochenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zur Klärung der Frage, „ob und inwieweit die BImSchG-Anlagengrenzen auch im Rahmen des Emissionshandelsrechts bindend sind“, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Aus den vorstehend unter Ziffer 1 a) dargelegten Gründen ergibt sich ihre Antwort bereits unmittelbar aus dem anlagenbezogenen, grundsätzlich mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage übereinstimmenden Begriffsverständnis des Gesetzes. Der Grundsatz der Identität von immissionsschutzrechtlichem und emissionshandelsrechtlichem Anlagenbegriff kann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 7 C 19.11 - Rn. 26 UA). Damit kommt auch der Frage der „richtigen Bestimmung der Produktionsmenge“, die nach dem Vorbringen der Klägerin von einer „an der BImSchG-Genehmigung“ orientierten Auslegung des Anlagenbegriffs abhängt, kein grundsätzlicher Klärungsbedarf zu. Die Beantwortung der Frage, „ob § 22 Abs. 1 TEHG die Erhebung einer Gebühr für die Verwaltung eines bereits bestehenden Kontos erlaubt“, ergibt sich schließlich gleichfalls unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Frage ist im Übrigen - wie vorstehend dargelegt - bereits höchstrichterlich geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht - unter Berücksichtigung der zugleich angefochtenen Kontoführungsgebühr - der bisherigen ständigen Streitwertpraxis des Senats (vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 6. Dezember 2012 - OVG 12 L 72.12), die aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch vorliegend zu Grunde gelegt wird. Im Rahmen des ihm nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung dementsprechend von Amts wegen geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).