Urteil
OVG 12 B 12.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1117.OVG12B12.08.0A
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 99 Abs. 2 VwGO ermöglicht ein zwischengeschaltetes in-camera-Verfahren nur auf den Antrag des von der Sperrerklärung betroffenen Prozessbeteiligten. Nimmt dieser die ihm im Prozessrecht zur Wahrung seiner Interessen eingeräumten Schutzrechte nicht wahr, kann die dadurch eintretende Situation prozessual nur zu seinen Lasten bewertet werden.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 99 Abs. 2 VwGO ermöglicht ein zwischengeschaltetes in-camera-Verfahren nur auf den Antrag des von der Sperrerklärung betroffenen Prozessbeteiligten. Nimmt dieser die ihm im Prozessrecht zur Wahrung seiner Interessen eingeräumten Schutzrechte nicht wahr, kann die dadurch eintretende Situation prozessual nur zu seinen Lasten bewertet werden.(Rn.19) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Bei dem in der Berufungsinstanz eingetretenen Stand des Verfahrens kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Auskunft in Bezug auf die über ihn gespeicherten Informationen nicht durchsetzen. Aufgrund der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juli 2011 geht der Senat davon aus, dass die über den Kläger zunächst in der amtsinternen Datei des Beklagten gespeicherten elektronischen Daten ausschließlich Informationen betrafen, die auch in Originalunterlagen in Papierform vorhanden sind und weiter aufbewahrt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit dieser Darstellung bezweifelt werden könnte. Folglich ist die Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Klägers durch die vorgenommene Löschung der elektronischen Daten nicht etwa unmöglich gemacht worden. Bereits mit seinem Beschluss vom 30. März 2011 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach dem Berliner Verfassungsschutzgesetz ohne Einsichtnahme in die den Kläger betreffenden Originalunterlagen in Papierform nicht beurteilen zu können. Werden - wie hier - im Kern materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, liegt es regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 – 20 F 10.08 – juris, Rz. 4, und vom 25. Juni 2010 – 20 F 1.10 – juris, Rz. 5). Daran hält der Senat auch nach erneuter Beratung auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 fest. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren im Einzelnen und dezidiert vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zum Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne des Gesetzes ohne Gefährdung seiner Aufgabenwahrnehmung im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 1 BlnVerfSchG nur das angeben zu können, was er bereits im Verwaltungsverfahren und ergänzend im Verwaltungsstreitverfahren angegeben bzw. vorgetragen habe. Die Richtigkeit dieser Darstellung kann verantwortlich nur durch Einsichtnahme in die den Kläger betreffenden Unterlagen geprüft werden. Alles andere wäre Spekulation. Durch die in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2011 abgegebene Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Beklagte in korrekter Anwendung der ihm nach § 99 VwGO zustehenden prozessualen Möglichkeiten die für erforderlich gehaltene Einsichtnahme in die den Kläger betreffenden Akten durch den zur Sachentscheidung berufenen erkennenden Senat ausgeschlossen. Für diese Situation sieht das Prozessrecht die in § 99 Abs. 2 VwGO geregelte Möglichkeit der Durchführung eines selbstständigen Zwischenverfahrens vor. Die Vorschrift ermöglicht ein zwischengeschaltetes in-camera-Verfahren indessen nur auf den Antrag des von der Sperrerklärung betroffenen Prozessbeteiligten. Einen solchen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Befragen durch den Senat ausgeschlossen. Nimmt der Kläger damit die ihm im Prozessrecht zur Wahrung seiner Interessen eingeräumten Schutzrechte nicht wahr, kann die dadurch eintretende Situation prozessual nur zu seinen Lasten bewertet werden. Hat mit anderen Worten der Kläger zu vertreten, dass das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach dem Berliner Verfassungsschutzgesetz bzw. die Berechtigung der Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht durch Einsichtnahme - sei es durch den durch Sachentscheidung berufenen Senat, sei es durch den Geheimschutzsenat - in die Originalunterlagen geklärt werden kann, so muss dies dazu führen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch durch das Verwaltungsstreitverfahren nicht befriedigt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO bestimmten Gründe vorliegt. Der Kläger ist freiberuflicher Sozialwissenschaftler. Er ist Mitglied der Anfang 2003 gegründeten „Initiative für ein Berliner Sozialforum“ - BSF. Im Jahre 2006 wurde durch Presseveröffentlichungen bekannt, dass die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres das BSF und Mitglieder des BSF beob-achtet hatte. Der zuständige Innensenator gab dazu verschiedentlich Erklärungen gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin ab, wonach es zwingend gewesen sei, auch das BSF im Auge zu behalten, weil autonome Gruppen, die sich offen zur Abschaffung des Parlamentarismus und zur Gewaltanwendung bekennen, versucht hätten, das BSF zu dominieren. Allerdings sei - so der Senator für Inneres - wahrscheinlich zu unsensibel und zu undifferenziert Material gesammelt worden. Dieses Material werde vernichtet, soweit nicht Akteneinsichtsgesuche betroffen seien. Am 26. Juni 2006 bat der Kläger um Auskunft, welche Informationen über ihn gespeichert seien. Dieser Antrag wurde unter dem 13. Dezember 2006 beschieden. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass zu seiner Person im Rahmen der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen Informationen in Unterlagen und in der amtsinternen Datei gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes (BlnVerfSchG) gespeichert seien. Wegen seines Auskunftsersuchens seien zahlreiche Akten zu linksextremistischen Gruppierungen überprüft und per Hand Blatt für Blatt durchgesehen worden. Da die Informationen für die Aufgabenerfüllung nicht relevant seien, sei keine suchfähige Speicherung erfolgt. Die Informationen würden nach § 14 Abs. 3 BlnVerfSchG gesetzlich als gesperrt gelten; sie dürften nicht verwendet werden und seien auch nicht verwendet worden. Der Verfassungsschutz sei bereit, die die Person des Klägers betreffenden Informationen in den Unterlagen unkenntlich zu machen und zu löschen. Einsicht in die Unterlagen könne dem Kläger „aus Gründen des Schutzes der Arbeitsweise, Nachrichtenzugänge und schutzwürdigen Interessen Dritter“ nicht erteilt werden. Durch die Mitteilung könnten nämlich Informationsquellen des Verfassungsschutzes gefährdet sein, da der Inhalt der vorhandenen Informationen zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulasse. Darüber hinaus sei eine Ausforschung des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes zu befürchten. Bei einem Bekanntwerden der Arbeitsweise könnten sich die beobachteten Organisationen und Personen auf die Art und Weise der Datenbeschaffung einstellen. Dies würde die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erheblich erschweren. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls werde eine weitergehende Auskunft abgelehnt. Eine umfassendere Begründung dafür sei nicht möglich, da sie den Zweck der teilweisen Auskunftsverweigerung vereitele. Wegen der Ablehnung des Antrages könne der Kläger sich an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden. Auf die dagegen im Januar 2007 erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten mit Urteil vom 30. Januar 2008 zur Neubescheidung über den Antrag des Klägers vom 27. Juni 2006 verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, auch wenn Geheimhaltungsinteressen nur eine unvollständige Auskunft zuließen, müsse die Behörde ihre Weigerungsgründe jedenfalls verständlich machen; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe ließen sich die widerstreitenden Auskunftsrechte und Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend sicher beurteilen. Es reiche deshalb nicht aus, wenn die Begründung einer Auskunftsverweigerung pauschal auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen verweise, den Gesetzestext wiederhole oder pauschal auf eine Gefährdung des Zwecks des Auskunftsverweigerungsrechts hinweise. Der Mangel einer nachvollziehbaren Begründung der weitgehenden Auskunftsverweigerung führe zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides und zur Neubescheidungsverpflichtung. Ein Verpflichtungsausspruch zu Gunsten des Klägers habe nicht ergehen können, weil die Sache insoweit nicht spruchreif sei. Der Beklagte habe die Dateien und Akten, die Informationen über den Kläger enthielten, nicht vorgelegt. Einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO habe der Kläger auch auf ausdrückliche Anfrage nicht gestellt. In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht sodann Leitlinien für die seiner Meinung nach vom Beklagten vorzunehmende Neubescheidung niedergelegt. Gegen das Urteil richtet sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Beklagten. Auf einen kurzen Nenner gebracht, macht der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die prozessualen Regeln für die Rechtsschutzgewährung in Fällen der vorliegenden Art missachtet. Es sei verpflichtet gewesen, die Sache spruchreif zu machen und zu diesem Zweck die Vorlage der Akten und Vorgänge zu fordern, die Informationen über den Kläger enthielten. In einem solchen Fall wäre - so führt der Beklagte an - von seiner Seite eine Sperrerklärung abgegeben worden, auf die der Kläger sodann mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hätte reagieren können. Diesen in der Prozessordnung angelegten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren vielfach bestätigten Ablauf habe das Verwaltungsgericht mit dem „vorschnellen“ Neubescheidungstenor unterlaufen, zudem mit den von ihm niedergelegten Leitlinien seine Kompetenzen eindeutig überschritten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Beschluss vom 30. März 2011 hat der Senat dem Beklagten aufgegeben, die über den Kläger aus der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen entstandenen Unterlagen und Daten in der amtsinternen Datei dem Gericht einzureichen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 mitgeteilt, Daten zum Kläger existierten bei ihm nicht mehr. Diese seien gelöscht worden, weil sie für die Aufgabenerfüllung des Berliner Verfassungsschutzes nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die Datenspeicherungen hätten im Übrigen ausnahmslos auf Aktenrückhalten, d.h. auf Originalunterlagen in Papierform beruht. Diese würden weiterhin aufbewahrt und seien für das vorliegende Klageverfahren in einer Beiakte zusammengefasst und paginiert worden. Für erhebliche Teile dieser Beiakte - die in dem genannten Schriftsatz im Einzelnen bezeichnet worden sind - werde eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 17. November 2011 hat der Kläger zu diesem Sachstand erklärt, dass ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht gestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Akten haben in der Verhandlung vorgelegen und sind in der Beratung des Senats zum Gegenstand der Entscheidungsbildung gemacht worden.