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Beschluss

OVG 12 N 28.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0831.OVG12N28.10.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass die richterliche Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht der Wertung eines Prozessbeteiligten entspricht, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem Entscheidungsergebnis. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung führt nur dann auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass die richterliche Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht der Wertung eines Prozessbeteiligten entspricht, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem Entscheidungsergebnis. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung führt nur dann auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger und die Beigeladene zu 2. jeweils persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört sowie die Tochter der Beigeladenen zu 2. als Zeugin befragt. Mit den Ergebnissen der Befragungen und der Beweisaufnahme hat sich das Gericht in den Urteilsgründen im Einzelnen auseinandersetzt (UA S. 6 und 7), ohne dabei die notwendige Überzeugung gewinnen zu können, dass die Eheleute die Führung einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. a) Vor diesem Hintergrund stellt das Zulassungsvorbringen, die erstinstanzliche Überzeugungsbildung basiere „auf den unzutreffenden Antworten des Klägers bei seiner Befragung in der Botschaft der Beklagten in Belgrad“, das angegriffene Urteil nicht mit Erfolg in Frage. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht sein Ergebnis selbständig tragend auf die Würdigung der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörungen gestützt hat. Auf etwaige Verfahrensfehler im Rahmen der Befragung des Klägers durch die Beklagte kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht der Hinweis auf § 28 VwVfG schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG). Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass der in der mündlichen Verhandlung persönlich gehörte Kläger seine früheren schriftsätzlichen Angaben zu den Problemen bei der Verständigung mit der Übersetzerin in der Botschaft ebenso wenig aufrechterhalten hat wie seinen Vorwurf der fehlerhaften Protokollierung seiner Antwort in Bezug auf das erste Kennenlernen. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. b) Soweit der Kläger unter Heranziehung verschiedener Beispiele rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und diejenigen seiner Ehefrau sowie die Aussagen der Zeugin „inhaltlich…nicht umfassend gewürdigt und falsch bewertet“ und die zahlreichen Indizien für die Annahme eines Herstellungswillens unberücksichtigt gelassen, hat er weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr wendet er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung und setzt der erstinstanzlichen Würdigung nur seine eigene wertende Wahrnehmung entgegen. Der Umstand jedoch, dass die richterliche Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht der Wertung des Klägers entspricht, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem Entscheidungsergebnis. Als Teil der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung führt nur dann auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen aber nichts Substantiiertes zu entnehmen. Allein die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt keine Berufungszulassung (vgl. VGH München, Urt. v. 8. Februar 2010 – 14 ZB 09.276 – juris, Rz. 2). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächliche oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit dem Hinweis, das Gericht sei „auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen bzw. (habe) notwendige Rechtsfragen unzutreffend beantwortet“ und „die Frage der Verwertbarkeit der (verwaltungsverfahrensfehlerhaft erzielten) Befragungsergebnisse nicht ausreichend und unzutreffend gewürdigt“, wendet sich der Kläger im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erneut und allein gegen die erstinstanzliche Würdigung, deren abweichende Bewertung aus den unter Ziffer 1. angeführten Gründen keine Berufungszulassung rechtfertigt. Die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens können daher hier nicht als offen angesehen werden. Im Übrigen müssen sich die besonderen Schwierigkeiten stets auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren noch entscheidungserheblich sind. Auch das ist hier mit Blick auf die „Verwertbarkeit der Befragungsergebnisse“ nicht mehr der Fall. 3. Schließlich legt der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klärung der aufgeworfenen „Frage der Verfahrensregeln bei der Befragung in dem Visumsverfahren sowie der Verwertbarkeit der Befragungsergebnisse im Falle der Verfahrensfehler“ ist in dem angestrebten Berufungsverfahren ebenfalls schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).