OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 M 40.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0314.OVG12M40.10.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat der Ehemann hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten,  ist ihm im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c  EGRL 86/2003 der Aufenthalt in Deutschland aufgrund subsidiärer Schutzformen genehmigt worden. Dies führt zur Unanwendbarkeit der so genannten Familiennachzugsrichtlinie.(Rn.5) 2. In Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 EGRL 83/2004 ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen können, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen erhalten. Dies ist im nationalen deutschen Recht mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1917) in angemessener Weise geschehen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Ehemann hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten, ist ihm im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c EGRL 86/2003 der Aufenthalt in Deutschland aufgrund subsidiärer Schutzformen genehmigt worden. Dies führt zur Unanwendbarkeit der so genannten Familiennachzugsrichtlinie.(Rn.5) 2. In Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 EGRL 83/2004 ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen können, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen erhalten. Dies ist im nationalen deutschen Recht mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1917) in angemessener Weise geschehen.(Rn.7) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann kommt allein § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht, weil der Ehemann derzeit über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfügt. Dass die danach im nationalen deutschen Recht für den Nachzugsanspruch bestehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt. Soweit die Klägerin sich zur Stützung ihres Anspruchs auf Vorschriften der Familiennachzugsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. September 2003 - ABl. L 251) sowie der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83 des Rates vom 29. April 2004 - ABl. L 304 -) beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c ist die Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Der Ehemann der Klägerin hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten. Ihm ist deshalb im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c FamRL der Aufenthalt in Deutschland aufgrund subsidiärer Schutzformen genehmigt worden. Dies führt zur Unanwendbarkeit der Richtlinie (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2010 - VG 30 K 1451.09 V - nicht rechtskräftig). Auch die Qualifikationsrichtlinie vom 30. September 2004 verbessert die Rechtsstellung der Klägerin nicht. Rechte aus dieser Richtlinie könnte die Klägerin nur herleiten, wenn ihrem Ehemann im Sinne von Artikel 2 Buchst. e der Richtlinie „subsidiärer Schutz“ in Deutschland gewährt worden wäre, weil er sich bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in der Gefahr befunden hätte, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie zu erleiden. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Ehemannes der Klägerin, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten hat, nicht erfüllt. Davon abgesehen ergäbe sich ein Anspruch nach der Qualifikationsrichtlinie auch dann nicht, wenn der Anwendungsbereich eröffnet wäre. Zwar bestimmt Artikel 23 Abs. 1 QualRL, dass die Mitgliedstaaten für eine Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge tragen. Doch ist in Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 QualRL ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen können, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen erhalten. Dies ist im nationalen deutschen Recht mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1917) nach Auffassung des Senats in angemessener Weise geschehen, wonach der Erwägung Nr. 29 zur Qualifikationsrichtlinie Rechnung getragen worden ist. Anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (VG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Mai 2007 - 7 E 801/07 A [V] - ZAR 2007, S. 331 f. mit zustimmender Anmerkung von Pfersich; Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, 2010, § 29 AufenthG Rn. 7; Hoffmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Handkommentar, § 29 AufenthG Rn. 18 ff.) folgt der Senat nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).