Urteil
OVG 11 B 3/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0911.OVG11B3.24.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis-tet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis-tet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. unter I.), aber unbegründet (vgl. unter II.). I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht durch den Kläger eingelegt worden. Der anwaltlich vertretene Kläger hat diese nach Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 4. April 2024 (OVG 11 N 15/20) mit Schriftsatz vom 25. April 2024 begründet. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offensichtlich ausscheidet (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 21. Juni 2007 – 3 C 39/06 –, juris Rn. 20 und vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, juris Ls. und Rn. 25 m.w.N.; st.Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2022 – OVG 11 B 6.19 –, juris Rn. 30 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klage ist aber unbegründet. Die mit der dem Kläger erteilten Baumfällgenehmigung verbundene Auflage, einen ökologischen Ausgleich durch eine Ersatzpflanzung wahlweise eine Ausgleichsabgabe zu leisten, und die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Verpflichtung, einen ökologischen Ausgleich zu leisten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 11. Januar 1982 (Baumschutzverordnung – BaumSchVO –, GVBl. 1982, Nr. 7, S. 250 ff.) in der für die vorliegende Klage maßgeblichen Fassung vom 4. Februar 2016 (GVBl. 2016, Nr. 3, S. 26), gültig ab dem 17. Februar 2016 bis 29. Mai 2019, Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Ausgleichsabgabe der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018, ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2011 – OVG 11 B 32.08 – juris, Rn. 28.). 2. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, wenn die Beseitigung eines geschützten Baumes auf seinen Antrag hin genehmigt wird. Mit Bescheid vom 1. November 2017 genehmigte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin die Fällung der Rotbuche auf der Grundlage des "§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO". Da Widerspruch und Klage nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die isolierte Aufhebung der Auflage zum ökologischen Ausgleich beschränkt waren, ist die im Bescheid erteilte Fällgenehmigung nicht verfahrensgegenständlich und damit bestandskräftig geworden. Daher sind die Einwände des Klägers, er habe nur eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO beantragt, nicht aber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO und die Baumfällgenehmigung sei auf einer falschen Rechtsgrundlage erteilt worden, nicht entscheidungserheblich. Die in Rede stehende Rotbuche war auch – was unstreitig ist – ein geschützter Baum: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO ist eine Rotbuche als Laubbaum bei einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in einer Höhe über 1,30 m über dem Erdboden) geschützt. Die hiesige Rotbuche hatte ausweislich des unbeanstandet gebliebenen Vermerks des Beklagten zum Ortstermin am 21. August 2017 einen Stammumfang von 250 cm. Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich entfällt hier – worauf sich der Kläger in der Sache allein beruft – nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BaumSchVO. Nach dieser Vorschrift besteht die Ausgleichspflicht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO (in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 4. Februar 2016) genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die Voraussetzungen dieser Genehmigungstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. a. Dass ein Fall der Nr. 1a oder der Nr. 1b des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO gegeben war, macht der Kläger selbst nicht geltend. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rotbuche krank gewesen sei oder ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren hatte. Der Beklagte hat die Rotbuche der Schadstufe 1 zugeordnet (vgl. Bl. 42 des Verwaltungsvorgangs). Die Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO (Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung) sieht Schadstufen von 0 bis 4 vor und beschreibt den "Baumzustand allgemein" bei Schadstufe 1 wie folgt: "Wachstum und Entwicklung ausreichend, kleine Mängel, leicht eingeschränkte Funktionserfüllung, leicht nachlassende Vitalität". b. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO, auf die sich der Kläger hier beruft, greift ebenfalls nicht ein. Danach sind von den Verboten des § 4 Abs. 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. aa. Allerdings holte die Behörde hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 eine Entscheidung zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nach und stellte fest, dass dieser nicht erfüllt gewesen sei. (1.) Diese Entscheidung hat der Kläger bestandskräftig werden lassen. Denn mit seiner Klage setzt er sich isoliert gegen die Auflage zum ökologischen Ausgleich und die Gebührenfestsetzung zur Wehr, nicht aber gegen die Entscheidungen über die Erteilung oder Ablehnung einer Baumfällgenehmigung. (2.) Die Bestandskraft dieser behördlichen Entscheidung erfasst die Feststellung, dass im vorliegenden Fall – anders als § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO voraussetzt – "die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände" (Anm. d. Verf. gemeint ist wohl § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO) im Hinblick auf lit. c der Norm nicht vorliegen. Die materielle Bestandskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf den Entscheidungssatz, nicht auf die wesentlichen Gründe eines Verwaltungsakts. Dieser Entscheidungssatz ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Vorstehenden: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage, 2025, § 43 Rn. 54; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage, 2019, § 43 Rn. 22 m.w.N.). Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte hier u.a. entschieden, dass eine Fällgenehmigung auf der Grundlage des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nicht zu erteilen war. Er hat geprüft "ob im Zeitpunkt der Entscheidung neben dem Ausnahmebestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c BaumSchVO erfüllt war" (Seite 2 unten des Widerspruchsbescheides) und wörtlich festgestellt: "Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c BaumSchVO war demnach zum Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung nicht erfüllt" (S. 4 des Widerspruchsbescheids). Hieraus ergibt sich, dass der Entscheidungssatz auch einen Ausspruch dazu beinhaltet, dass der Ausnahmetatbestand der Norm nicht erfüllt war. (3.) Ausgehend hiervon lagen auch die "in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände", die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen können, nicht vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Prüfung einer Fällgenehmigung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO sind insofern mit denen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO identisch, als der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO dort (ebenfalls) inzident zu prüfen ist. Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Denn es wäre widersinnig, die Pflicht zum ökologischen Ausgleich im Falle der Erteilung einer Fällgenehmigung mit der Begründung entfallen zu lassen, die Voraussetzungen des i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO lägen vor, wenn daneben im konkreten Einzelfall bereits bestandskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nicht erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund ist für die Prüfung der Frage, ob i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO gegeben war, im vorliegenden Fall kein Raum. Vielmehr ist aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO im Widerspruchsbescheid anzunehmen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO nicht gegeben sind. bb. Ungeachtet dessen waren "die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände" auch in der Sache nicht gegeben. Denn im vorliegenden Fall gingen nach Überzeugung des Senats von der in Rede stehenden Rotbuche weder Gefahren für Personen oder Sachen aus, noch waren solche konkret zu besorgen. Eine Gefahr in diesem Sinne ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Rechtsgütern (Personen und Sachen) führt (konkrete Gefahr). Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zeit damit gerechnet werden muss. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht für die Bejahung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 –, juris Rn. 30 m.w.N.). (1.) Die vom Kläger geltend gemachten Schäden an baulichen Anlagen, wie z.B. Gehwegen, Gehwegplatten, und Zaunsockeln unterfallen dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nicht (vgl. ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 –, juris Rn. 22 ff.). (2.) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO greift aber auch mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Stolper- bzw. Verletzungsgefahr für den Gehweg passierende Personen nicht ein, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist. Eine konkrete Gefahr lag nach Überzeugung des Senats (vgl. § 108 VwGO) hier nicht vor. Der zum öffentlichen Straßenland gehörende Gehweg wurde zu keinem Zeitpunkt umgewidmet, sondern wies weiterhin seine ursprüngliche Breite auf. Nach den Veränderungen durch den Beklagten als Straßenbaulastträger im Jahr 2015 war er auf Höhe der Rotbuche jedoch nur (noch) in einer Breite von 75 cm gepflastert und im Übrigen stark bewurzelt. Zwar hätte der bewurzelte Bereich des Gehwegs isoliert betrachtet eine Gefahr für Passierende dargestellt. Allerdings war eine solche bei Betrachtung der maßgeblichen Gesamtsituation des Gehwegs im Bereich der Rotbuche nicht anzunehmen. Auf dem gepflasterten 75 cm breiten Teil des Gehwegs bestand für durchschnittliche Passierende grundsätzlich die Möglichkeit, diesen – unter Umgehung des von der Pflasterung ausgesparten bewurzelten Bereichs – gefahrlos zu passieren. Dass der gepflasterte Teil des Gehwegs Schäden aufwies, die zu einer konkreten Gefahr für die Passierenden im oben dargestellten Sinne geführt hätten, ist aus den vorliegenden Lichtbildaufnahmen (vgl. Lichtbilder vom 21. August 2017 im Verwaltungsvorgang als Anlage zur E-Mail vom 13. November 2018) nicht ersichtlich. Auch hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bezirksingenieur des Tiefbauamts Schöneberg, der regelmäßig die Schäden von Straßen und Gehwegen beurteilt, hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Verwaltungspraxis in dem hier maßgeblichen Bereich alle zwei Monate ein Begang stattfinde, bei dem, wenn Schäden festgestellt würden, eine schnelle Regulierung veranlasst werde. Bei der Beurteilung sei auch die Ortsüblichkeit in den Blick zu ziehen. Die Gehwegplatten hätten üblicherweise eine Stärke von 5 cm und je nach Lage der Straße gebe es einen Toleranzbereich. Hier habe der Toleranzbereich bei einer Erhebung der Gehwegplatte im Bereich von 2 bis 2½ cm gelegen. Ab 2½ cm sei das Tiefbauamt im Außenbereich zum Handeln verpflichtet. Nach seiner Einschätzung sei es so gewesen, dass die damals ergriffenen Maßnahmen ausreichend gewesen wären. Wären sie nicht ausreichend gewesen, wäre dies bei einer späteren Begehung aufgefallen, was wiederum zu weiteren Maßnahmen geführt hätte. Diesen Darlegungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Bei der Beurteilung der Gefahr ist zudem zu beachten, dass gewisse Gehwegunebenheiten durch Baumwurzeln grundsätzlich hinzunehmen sind. Eine Stolpergefahr durch Baumwurzeln ist nie gänzlich auszuschließen, wobei dieses Risiko angesichts der vielfältigen positiven Wirkungen der Bäume als natürliches Lebensrisiko akzeptabel erscheint (vgl. im Zusammenhang mit dem Astbruchrisiko bei gesunden Bäumen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 –, juris Rn. 30). Da die umliegenden Straßen eine ähnliche Gehwegqualität aufwiesen (vgl. Feststellungen des Beklagten anlässlich des Ortstermins am 21. August 2015, Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) und es sich um eine Wohngegend handelt, in der überwiegend Personen aus der Nachbarschaft spazieren, ist zudem davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Passierenden auf gewisse Gehwegunebenheiten eingestellt waren. Entgegen den Einwänden des Klägers ist insbesondere auch davon auszugehen, dass aufgrund der Gehweggestaltung, der Beschilderung und der Beleuchtung durchschnittlich aufmerksame Passierende in der Lage waren, den stolperträchtigen Wurzelbereich zu erkennen und zu meiden. Die vorgelegten Fotos zeigen, dass durch die Gehwegaussparung die Wurzeln optisch deutlich abgesetzt von dem gepflasterten Teil des Gehwegs und deshalb leicht erkennbar waren. Der Gehweg gewährte aus der südlichen vor dem Baum breiter gepflasterten Richtung in gerader Flucht einen unverstellten Blick auf den Abschnitt mit dem Baum, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Wurzeln auch von hier aus gut sichtbar waren. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bezirksingenieur, hat hierzu überzeugend erläutert, dass die grauen Gehwegplatten (sog. Plattenbahn) Passierenden als Orientierung für den Laufweg dienten. Passierende nutzten diesen Bereich intuitiv zum Laufen und mieden den anderen Bereich. Blinde Menschen könnten die Plattenbahn mit ihrem Stock ertasten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus der anderen Richtung kommende Personen zunächst einen nicht gepflasterten "Trampelpfad" zu passieren hatten, so dass bei diesen ohnehin ein Bewusstsein für die Unebenheiten des Gehwegs bestand. Über die Gestaltung des gepflasterten Teils des Gehwegs hinaus, machten an der M... Ecke G... zwei Schilder ("Gehwegschäden" und "Fußgänger bitte andere Straßenseite benutzen") sowie an dem Beleuchtungsmast neben dem Baum in beide Richtungen des Gehwegs weisende Wiederholungsschilder "Gehwegschäden" auf den bewurzelten Bereich des Gehwegs aufmerksam. Aus den vorliegenden Lichtbildern (vgl. Bl. 42 der Gerichtsakte, Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs) ist zudem ersichtlich, dass der Inhalt der Hinweisschilder – trotz einer teilweisen Verschmutzung – klar erkennbar war. Entgegen der klägerischen Auffassung wiesen die Schilder an der Straßenecke jedenfalls nicht nur auf den "Trampelpfad", sondern auch auf die Gehwegsituation im Bereich der Rotbuche hin; das Schild "Fußgänger bitte andere Straßenseite benutzen" war eigens hierfür angebracht worden, wie sich aus dem Vermerk des Beklagten zum Ortstermin am 21. August 2015 (vgl. Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) ergibt. Dass die Beurteilung, ob ein Gehweg breit genug ist, nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegten Behördenpraxis (auch) einer subjektiven Einschätzung des Mitarbeiters vor Ort unterliegt, ist nach Auffassung des Senats dabei nicht zu beanstanden. Menschen mit Behinderung, gebrechlichen Personen oder Personen mit kleinen Kindern, für die die Nutzung des 75 cm breiten gepflasterten Gehweges möglicherweise mit Gefahren verbunden war, war es möglich und auch zumutbar, dem Hinweis der Beschilderung zu folgen und den gegenüber liegenden Gehweg zu nutzen. Dem klägerischen Vortrag, die Gehwegaussparung sei in der Dunkelheit nicht wahrnehmbar und die Straßenlaterne aufgrund ihres eher schummrigen Lichts nicht ausreichend gewesen, steht entgegen, dass die Laterne sich unmittelbar neben dem Baum befand, so dass es – selbst bei einer schwachen Beleuchtung durch diese – fernliegend erscheint, dass der darunter liegende Wurzelbereich und die direkt an dem Beleuchtungsmast angebrachten beidseitigen Wiederholungsschilder nicht erkennbar gewesen seien. Sofern – wie der Kläger meint – die Gehwegaussparung durch herbstlichen Laubfall bzw. Schnee und Eis nicht erkennbar gewesen sein sollte, wären die jeweils Räumverantwortlichen dazu verpflichtet, den Gehweg zu beräumen und damit die Erkennbarkeit der Gehwegbeschaffenheit aufrechtzuerhalten. Der klägerische Vortrag, der Winterdienst habe sich aufgrund der oberirdischen Wurzeln geweigert, mit einer Maschine zu fegen, ist insofern nicht relevant, als dieser sich nicht auf den gepflasterten Teil des Gehwegs bezieht, auf dem dessen bewurzelter Teil umgangen werden und der erkennbar geräumt werden konnte. c. Zwar regeln die Umstände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO die Frage der Unzumutbarkeit nicht abschließend, da § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO nur "insbesondere" auf diese verweist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 –, juris Rn. 40; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2024 – VG 24 K 261/21 –, juris Rn. 26). Andere Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der ökologischen Ausgleichspflicht ergeben könnte, trägt der Kläger indes nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Ausgehend hiervon "ist" der Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO "zum ökologischen Ausgleich verpflichtet". Ein Ermessen der Behörde auf Rechtsfolgenseite besteht danach nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 –, juris Rn. 41). Der Beklagte hat dem Kläger zudem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO die Wahl zwischen einer Ausgleichsabgabe und einer Ersatzpflanzung gelassen. 4. Schließlich ist auch die Höhe der festgesetzten Ausgleichsabgabe (4.900,- Euro) und Ersatzpflanzung (Nettowarenwert 2.450,- Euro) nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 8 BaumSchVO bestimmt sich die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Wert der nach § 6 Abs. 4 BaumSchVO rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie gemäß Nr. 2 hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2), wobei Schäden oder Mängel dabei nur insoweit zu berücksichtigen sind, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BaumSchVO sind die Ersatzpflanzungen in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. In Übereinstimmung hiermit hat der Beklagte nach der Anlage zu dem Bescheid vom 1. November 2017 für die Baumart Rotbuche mit einem Stammumfang von 250 cm (Stufe: bis 280 cm) in 130 cm Höhe nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 BaumSchVO als Anzahl fünf Ersatzbäume in handelsüblicher Baumschulware mit – aufgrund der Einordnung in die Schadstufe 1 nach Nr. 3 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 BaumSchVO in Verbindung mit Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO – einem Stammumfang von 16 bis 18 cm zu Grunde gelegt. Der Beklagte hat zur Bestimmung handelsüblicher Baumschulware als Kosten für einen Ersatzbaum 490,- Euro zugrunde gelegt. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten; Zweifel hieran sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausgehend hiervon ergibt sich der festgesetzte Ausgleichsbetrag von 4.900,- Euro = 2 x 2.450,- Euro (= 490,- Euro x 5 Ersatzbäume) (vgl. § 6 Abs. 8 BaumSchVO). 5. Auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 145,- Euro für die Fällgenehmigung ist rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (UGebO, in der ab dem 24. Dezember 2016 gültigen Fassung) werden u.a. für Amtshandlungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes Gebühren nach der UGebO und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach § 3 Nr. 2 UGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr grundsätzlich nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, zu bemessen. Tarifstelle 6011 Buchstabe j Nr. 1 der Anlage zur UGebO sieht u.a. für die Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft zur völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur eine Rahmengebühr von 45,- bis 760,- Euro vor. Vorliegend hat der Beklagte eine Grundgebühr für einen Baum, den Aufwand für zwei Ortsbesichtigungen und einen Zuschlag für eine Ersatzberechnung berücksichtigt und eine Gebühr im unteren Bereich festgelegt. Die Gebührenhöhe von 145,- Euro liegt noch unterhalb des vom Gebührenrahmen vorgegebenen Mittelwerts von 380,- Euro und erscheint nicht fehlerhaft. Der Beklagte hat die Bemessung ausweislich der sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufstellung (vgl. Bl. 43) anhand dieser gesetzlichen Kriterien vorgenommen, ohne dass eine offensichtliche Fehlgewichtung erkennbar oder von dem Kläger vorgetragen worden wäre. Entgegen der klägerischen Auffassung liegt kein Fall der Gebührenfreiheit i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBtrG BE vor. Danach sind gebührenfrei, unbeschadet abweichender gesetzlicher Vorschriften, u.a. solche Amtshandlungen, die überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden. Nachdem der Beklagte die Fällgenehmigung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO – und damit im privaten Interesse – erteilt und eine solche auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO abgelehnt hat, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 GebBtrG BE nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die mit der ihm erteilten Baumfällgenehmigung verbundene Auflage, einen ökologischen Ausgleich durch eine Ersatzpflanzung wahlweise eine Ausgleichsabgabe zu leisten, und die Festsetzung einer Gebühr. Er ist Eigentümer des Grundstücks G..., auf dem auf der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gehweg eine im Februar 2018 gefällte Rotbuche mit einem Stammumfang von 250 cm stand, deren oberirdische Wurzeln in einer Höhe von bis zu ca. 30 Zentimetern in den Gehweg hineinragten. Zudem verursachten die Wurzeln Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden baulichen Anlagen, insbesondere dem gemauerten Zaunsockel und der mit Beton versiegelten Grundstücksauffahrt. Nachdem der Kläger das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) mehrfach auf durch die Wurzeln des Baumes entstandene Gehwegschäden hingewiesen hatte, stellte das Bezirksamt in seiner Funktion als Straßenbaulastträger bei einem Ortstermin am 27. August 2015 fest, dass eine akute Gefahrenstelle nicht erkennbar sei. Es entfernte die durch die Wurzeln angehobenen Gehwegplatten, so dass der etwa 1,20 m breite Gehweg nur noch in einer Breite von 75 cm gepflastert war, und brachte am Gehweg (M... Ecke G...) neben dem bereits vorhandenen Schild "Gehwegschäden" ein weiteres Schild "Fußgänger bitte andere Straßenseite benutzen" sowie am Beleuchtungsmast direkt neben dem Baum beidseitige Wiederholungsschilder "Gehwegschäden" an. Es teilte dem Kläger zudem mit, dass eine Nachfrage bei dem für Baumfällgenehmigungen zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ergeben habe, dass kein Ausnahmetatbestand vorliege, der eine Fällung dieser Buche rechtfertigen würde. Am 1. Juni 2017 beantragte der Kläger beim Bezirksamt, ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 der Baumschutzverordnung zur Fällung der Rotbuche zu erteilen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, von dieser gingen Gefahren für das öffentliche Straßenland und in seinem Eigentum stehende bauliche Anlagen aus. Durch die oberirdischen Wurzeln des Baumes sei der Bürgersteig nicht mehr gefahrlos begehbar und es drohten Stürze sowie erhebliche Verletzungen der Passierenden. In der Dunkelheit, bei widrigen Witterungsverhältnissen mit Schnee und Eis oder auch bei stärkerem Laubfall könnten die Wurzeln und die hiervon ausgehende Stolpergefahr nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden. Er habe in der Vergangenheit bereits mehrfach eine Beseitigung der Gefahrenstelle durch Entfernung des Baumes beantragt, worauf das Straßenbauamt lediglich Warnschilder aufgestellt habe. Er nahm u.a. Bezug auf "§ 5 Satz 1 Nr. 2" BaumSchVO und trug vor, durch das Wurzelwachstum liege auch eine konkrete Gefahr durch bereits eingetretene Beschädigungen der in seinem Eigentum stehenden "bestehenden baulichen Anlagen" vor. Es sei ein Ausnahmefall nach "§ 5 Ziffer 2" BaumSchVO gegeben, wonach eine Baumfällgenehmigung zu erteilen sei, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden könne oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Kläger fügte seinem Antrag Fotos bei. Das Umwelt- und Naturschutzamt des Beklagten führte am 21. August 2017 und das Straßen- und Grünflächenamt des Beklagten am 27. Oktober 2017 Ortsbesichtigungen durch, wobei auch Lichtbildaufnahmen erstellt wurden. In dem im Termin gefertigten Protokoll wurde festgestellt, dass Hinweisschilder nach wie vor ausreichend seien, um den Gehwegschäden zu begegnen. Mit Bescheid vom 1. November 2017 genehmigte das Bezirksamt dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO die Fällung der Rotbuche. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Baum den Zaunsockel verschiebe, Schäden an anderen baulichen Anlagen verursache, die Gehwegplatten des angrenzenden Gehweges anhebe und diesen damit unbenutzbar mache. Mit demselben Bescheid erteilte es dem Kläger die Auflage zum ökologischen Ausgleich in Form einer Ersatzpflanzung mit einem Nettowarenwert von 2.450,- Euro oder wahlweise einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 4.900,- Euro. Hierbei legte es für die Rotbuche einen Stammumfang von 250 cm und eine Schadstufe 1 zu Grunde und setzte für die Ersatzpflanzung fünf Ersatzbäume mit Kosten in Höhe von je 490,- Euro fest. Zudem setzte das Bezirksamt eine Gebühr in Höhe von 145,- Euro fest. Der Berechnung der Gebühr legte das Bezirksamt eine Grundgebühr für einen Baum, den Aufwand für zwei Ortsbesichtigungen und einen Zuschlag für eine Ersatzberechnung zugrunde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 einen auf die Auflage zum ökologischen Ausgleich und die Gebührenfestsetzung beschränkten Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass von dem Baum durch die Beschädigung des Gehwegs Gefahren für Personen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO ausgingen und ihm die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich unzumutbar sei. Die Erhebung einer Gebühr sei rechtswidrig, da die Baumfällung dem öffentlichen Interesse diene. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es holte in diesem Rahmen eine Entscheidung zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nach und führte aus, dass dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über den klägerischen Antrag nicht erfüllt gewesen sei. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die bei den Ortsterminen festgestellten geringfügigen Unebenheiten des mit Gehwegplatten befestigten Teils des Gehwegs noch im Rahmen des üblichen, regelmäßig hinzunehmenden Maßes gelegen hätten, sodass der Gehweg nach wie vor gefahrlos benutzbar gewesen sei. Die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO erteilte Genehmigung habe überwiegend im privaten Interesse gelegen, weshalb ein Fall der Gebührenfreiheit nicht anzunehmen sei. Mit seiner am 17. Dezember 2018 erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß die isolierte Aufhebung der Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich – wahlweise durch Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe – und der Festsetzung einer Gebühr begehrt. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO unzumutbar sei und trägt hierzu ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, die Gefahrenschilder seien kaum (noch) wahrnehmbar bzw. ausschließlich auf den nördlich gelegenen unbefestigten Gehweg bezogen. Der Winterdienst habe sich aufgrund der oberirdischen Wurzeln geweigert, mit einer Maschine zu fegen. Im Winter 2015/2016 sei ein Passant über die Wurzeln gestürzt. Er wies zudem auf die besonderen Gefahren für Menschen mit Behinderung, Kinder und gebrechliche Menschen hin bzw. in der Dunkelheit, wenn die Straßenlaterne mit Laub bedeckt gewesen sei. Der Beklagte hat im Wesentlichen wiederum vorgetragen, dass aus Sicht des Straßenbaulastträgers die Fällung des Baumes für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen sei und diese die Fällgenehmigung nicht bedingt habe. Die Fällgenehmigung beruhe auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2019 (VG 24 K 506.18) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnungen zum ökologischen Ausgleich und die Festsetzung einer Gebühr für den Bescheid seien rechtmäßig. Nach den Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BaumSchVO erweise sich die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich als zumutbar und angemessen. Denn von der Rotbuche seien keine Gefahren für Personen oder Sachen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO ausgegangen. Es sei zur Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, den Baum gefahrlos auf dem "verkleinerten, 75 Zentimeter breiten Gehweg" zu passieren. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 145,- Euro für die Fällgenehmigung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Eine Gebührenfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge – Berlin (GebBtrG BE) komme nicht in Betracht, weil die Fällgenehmigung überwiegend im privaten Interesse und gerade nicht im öffentlichen Interesse an einer etwaigen Gefahrenabwehr gelegen habe. Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren – die Aufhebung der Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich und der Festsetzung einer Gebühr – weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgegangen seien, werde daran deutlich, dass das Bezirksamt in dem Ausgangsbescheid festgestellt habe, der Baum habe die Gehwegplatten des angrenzenden Gehwegs angehoben und diesen damit unbenutzbar gemacht. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, hätten die oberirdischen Wurzeln nicht nur an den Gehweg herangereicht, sondern – zuletzt etwa 50 cm – in diesen hinein. Bei der Beurteilung der Gefahr seien auch diejenigen Personen zu berücksichtigen, die die Gefahrensituation nicht ohne Weiteres erkennen würden, wie z.B. Kleinkinder, gebrechliche Menschen oder Menschen mit Behinderung. Das Hinweisschild aus nördlicher Richtung sei nicht gut erkennbar gewesen, da es verschmiert gewesen sei. Zudem habe es lediglich auf den unbefestigten Gehweg des Eckgrundstücks nicht aber auf die Gehwegaussparung und den stolperträchtigen Wurzelbereich hingewiesen. Auch die Straßenlaterne sei nicht ausreichend gewesen, um auf die Gefahr hinzuweisen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2019 (VG 24 K 506.18) zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 1. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 aufzuheben, soweit er Auflagen zum ökologischen Ausgleich enthält und eine Gebühr festsetzt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Festsetzung des ökologischen Ausgleichs im angefochtenen Bescheid rechtmäßig war. Das Verwaltungsgericht sei nicht von einem unzutreffenden Umfang des vor dem Grundstück verlaufenden Gehweges ausgegangen. Im Rahmen der als öffentliche Straße insgesamt gewidmeten Fläche bestimme der Straßenbaulastträger im Zuge seiner Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 2 BerlStrG) die Gestaltung der einzelnen Straßenbestandteile. Hierbei habe er sich schon im Jahr 2015 dafür entschieden, nicht auf eine Entfernung des ansonsten vitalen und ökologisch durchaus wertvollen Baumes zu drängen, sondern stattdessen eine Reduzierung der Breite des Gehweges im Bereich des Wurzelwerks des Baumes mit flankierender Beschilderung vorzunehmen. Diese Veränderung des Gehweges als tatsächlicher Akt bedürfe keines besonderen Rechtsaktes. Von dem Baum seien keine gegenwärtigen oder konkreten Gefahren für den Gehweg ausgegangen, die seine Entfernung notwendig gemacht hätten. Die Fällung sei auch nicht die im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c BaumSchVO erforderliche, faktisch einzige Möglichkeit zur Gefahrenabwehr. Die bereits ausdrücklich im Tenor der Entscheidung auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO gestützte Fällgenehmigung sei bestandskräftig geworden. Zudem sei die Fällgenehmigung auch unter Berufung hierauf begehrt worden. Sobald sich die Fällgenehmigung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO rechtfertige, stehe dem Eigentümer in Gestalt der schon daraus erwachsenden Fällmöglichkeit eine zumutbare Gefahrenabwendungsmaßnahme zu, die eine weitergehende Berufung auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1c BaumSchVO ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.