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Beschluss

11 N 46/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0129.11N46.22.00
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Leitsätze
Das – nach Verbot und Befristung nicht aufteilbare – befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine selbständige, wenn auch in ihrer Rechtmäßigkeit von der Ausweisung abhängige Regelung in Form eines belastenden Verwaltungsakts dar, gegen die die entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelfe statthaft sind. (Rn.3) Das Befristungsbegehren ist nicht als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wird der Streitwert für beide Rechtsstufen auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das – nach Verbot und Befristung nicht aufteilbare – befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine selbständige, wenn auch in ihrer Rechtmäßigkeit von der Ausweisung abhängige Regelung in Form eines belastenden Verwaltungsakts dar, gegen die die entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelfe statthaft sind. (Rn.3) Das Befristungsbegehren ist nicht als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung. (Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wird der Streitwert für beide Rechtsstufen auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des insoweit allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens in dem Begründungsschriftsatz vom 10. Oktober 2022 (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO) nicht vor. 1. a) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) deshalb geltend macht, „weil das Verwaltungsgericht über einen Teil des einheitlichen Streitgegenstandes Ausweisung/Befristung, nämlich über die Klage des Klägers gegen die Entscheidung des Beklagten, das aus der Ausweisung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre ab Ausreise des Klägers zu befristen, nicht entschieden“ habe, bleibt dies ohne Erfolg, denn der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass insoweit ein „einheitlicher Streitgegenstand“ gegeben ist, über den das Verwaltungsgericht unvollständig entschieden hat. Die auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (AufenthG a.F.) erfolgte Befristung des früheren unionsrechtswidrigen und deshalb unwirksamen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. (Ziffer 4 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Februar 2019) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass damit ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot behördlich angeordnet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – juris, Rn. 72). Dieses – nach Verbot und Befristung nicht aufteilbare – befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine selbständige, wenn auch in ihrer Rechtmäßigkeit von der Ausweisung abhängige Regelung in Form eines belastenden Verwaltungsakts dar, gegen die die entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelfe statthaft sind (NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG, § 11 Rn. 117). Vorliegend hat der Kläger gegen Ziffer 4 des Bescheides am 22. März 2019 Widerspruch erhoben. Dieser ist mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019, dem Kläger zugestellt am 2. Mai 2019, zurückgewiesen worden, wogegen der Kläger am 3. Juni 2019 Klage erhoben hat (Q…). Die Klageerhebung im vorliegenden Verfahren beschränkt sich ausweislich der Anträge in der Klageschrift und im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2022 ausschließlich auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides. Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren erstmals geltend macht, es liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung, weil der Befristungsanspruch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaue (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19.11 – juris, Rn. 28) und daher von den Beteiligten nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden könne (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – BVerwG 1 C 3.16 – juris, Rn. 17), verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, denn der Kläger zeigt in rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auf, dass sich diese Annahme im vorliegenden Fall aus dieser Rechtsprechung herleiten lässt. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Ausweisung nach früherer Rechtslage ohne Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgesprochen worden war. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat sich für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren auf einen ausdrücklich gestellten Hilfsantrag hin (BVerwG, a.a.O., Rn. 28) erstmals die Notwendigkeit ergeben, einen Anspruch auf gleichzeitige Befristung der Wirkungen der Ausweisung in den Blick zu nehmen und in diesem Fall über das Prozessrecht zu gewährleisten, dass der Ausländer nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird, sondern er seinen Anspruch auf Befristung zugleich gerichtlich durchsetzen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht einen in den vorinstanzlichen Anträgen auf Aufhebung der Ausweisung als Minus mitenthaltenen (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung angenommen, „sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Soweit das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus – die dortige Fallkonstellation nicht betreffend – angenommen hat, im Falle der Setzung einer zu langen Frist sei „auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin“ über die Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung zu verpflichten (BVerwG, a.a.O., Rn. 40), ist damit ein Fall angesprochen, in dem eine Befristungsentscheidung bereits verfügt worden ist und in dem dieser Hilfsantrag jedenfalls nicht bereits nach dieser Rechtsprechung zwingend als im Anfechtungsantrag mitenthalten angesehen werden muss (vgl. zuvor: „sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist“). Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017, welches auf das zuvor dargestellte Urteil rekurriert (BVerwG, a.a.O., Rn. 17), betrifft eine Fallkonstellation, in der eine Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots noch nicht getroffen worden war (BVerwG, a.a.O., Rn. 65). Danach hat der Kläger die Annahme eines – als Minus im Anfechtungsantrag enthaltenen – Hilfsantrags im vorliegenden Fall nicht substantiiert aufgezeigt. Denn im vorliegenden Fall ist eine Befristungsentscheidung durch die Ausländerbehörde bereits mit der Ausweisung getroffen worden und ist ein Hilfsantrag betreffend diese Befristungsentscheidung nicht in dem Klageverfahren gegen die Ausweisung gestellt worden, sondern ist hiergegen vielmehr ausdrücklich ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt worden, der zur Anhängigkeit eines weiteren Klageverfahrens gegen die Befristungsentscheidung geführt hat (Q…). Der Kläger geht auf all dies nicht substantiiert ein und trägt nichts dazu vor, weshalb das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung auch ohne ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag im vorliegenden Verfahren hätte entscheiden müssen, obwohl er Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 11 N 83.18 – juris, Rn. 9 f.). Die von ihm in die Rechtsprechung hineingelesene, angebliche „Logik des Ausweisungsrechts“, nach der ein einheitlicher Streitgegenstand zwingend sein soll und nach der es „nicht denkbar“ sein soll, dass ein Kläger sich zwar gegen die Ausweisung, aber nicht gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, behauptet der Kläger zwar, zeigt sie für die vorliegende Fallkonstellation aber nicht schlüssig auf. Im Übrigen zeigt er auch nicht auf, dass diese Annahme – wäre sie zutreffend – zwingend zur Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands führen müsste. Soweit in der Rechtsprechung des 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts, auf die der Kläger Bezug nimmt, vertreten wird, es bestehe auch zwischen Ausweisung und (erfolgter) Befristung „ein verfahrensrechtlicher Verbund“, weil nach (damals) geltender Rechtslage eine Ausweisung nicht habe verfügt werden können, ohne dass zugleich über die Befristung ihrer Wirkungen entschieden werde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – OVG 12 N 64.14 – juris, Rn. 11), berücksichtigt diese Rechtsprechung nicht in hinreichender Weise, dass die Ausweisung und die (erfolgte) Befristung ihrer Wirkungen zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellen und nicht zwingend gemeinsam angegriffen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 32; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2021 – OVG 3 N 70.19 – BA, S. 6; vgl. ferner Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG, Rn. 33). Auf die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt es danach nicht an. b) Die Berufung ist auch nicht wegen einer vom Kläger zwar behaupteten, aber nicht substantiiert dargelegten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Er benennt bereits keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in einer – noch nicht einmal konkret benannten – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vielmehr macht der Kläger allenfalls geltend, dass das angegriffene Urteil die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen habe, was für die Darlegung einer Divergenz indes nicht genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – juris, Rn. 3). Überdies legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert dar, weil er nicht aufzeigt, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt die hiesige Fallkonstellation betrifft (vgl. zuvor). c) Hat das Verwaltungsgericht danach über den bei ihm angefallenen Streitgegenstand in Gänze entschieden, liegt auch der vom Kläger geltende gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. 2. Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung nicht in dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Umfang berücksichtigt, legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könnten Schadenersatzforderungen gegen den Kläger in Höhe von gut 200.000,00 EUR im Raume stehen. Mit dem Fehlen eines materiellen Anreizes durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erscheine eine weitere Straffälligkeit des Klägers, der im Rahmen der Straftatauseinandersetzung selbst den „Reiz des Geldes“ als für die Anlasstat maßgeblich bezeichnet habe, eher wahrscheinlich. Dieser Gesichtspunkt sowie die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers, die im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 (gemeint: Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juni 2019) keine Aufmerksamkeit gefunden habe, erlaubten die prognostische Abweichung von diesem Beschluss. Denn er beruhe in seinen Weisungen tragend auf der Annahme, dass der Kläger eine Ausbildung oder Berufstätigkeit aufnehmen oder ausüben und hierdurch Stabilisierung erfahren könnte, was nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht der Fall sei und selbst für den Fall, dass die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers eine solche Tätigkeit zuließe, für diesen aufgrund seiner Überschuldung keinen materiellen Anreiz und damit Stabilisierungsfaktor darstellte. Hinzu komme, dass der Kläger sich nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt nicht gegenüber seinem kriminogenen familiären Umfeld eines dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Clans abgegrenzt habe. Entgegen seinen Bekundungen vor Haftentlassung habe er auch nicht die in Aussicht genommene räumliche Abgrenzung zu seiner Familie gesucht, sondern lebe – wie vor der Tat – weiterhin mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Dreizimmerwohnung. Auch aufgrund dieser Verflochtenheit mit einem kriminogenen Milieu sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Ohne Erfolg macht der Kläger hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht verkenne das Gewicht der Strafaussetzungsentscheidung. Die Ausführungen des Klägers sind schon deshalb unsubstantiiert, weil er sich mit den in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend geklärten, von ihm sogar ausdrücklich zitierten, aber unvollständig wiedergegebenen Maßstäben zur (fehlenden) Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen nicht hinreichend auseinandersetzt. Nach der von ihm zitierten Rechtsprechung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, wobei sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – BVerwG 1 C 10.12 – juris, Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 9 C 6.00 – juris, Rn. 17). Indem der Kläger weder darauf eingeht, dass die Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben, noch darauf, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund einer Strafaussetzungsentscheidung auch nicht in der Regel wegfällt, legt er seinen Darlegungen einen unzutreffenden, nämlich an entscheidenden Stellen gekürzten und deshalb fehlgewichteten Maßstab zugrunde und vermag schon wegen seiner eigenen fehlerhaften Maßstabbildung nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht höchstrichterlich herausgebildete Maßstäbe nicht oder falsch angewandt hätte. Auch seine diesbezüglichen Einwände im Übrigen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil. Soweit er ausführt, bestimmte vom Verwaltungsgericht hierbei genannte Punkte (etwa Tatanlass, Aufenthaltssituation, Schulden) seien dem Amtsgericht Tiergarten bei seiner Strafaussetzungsentscheidung vom 26. Juni 2019 bekannt gewesen, hat das Verwaltungsgericht das prognostische Abweichen vom Beschluss des Amtsgerichts nicht etwa – wie der Kläger insinuiert – damit begründet, dass dem Amtsgericht die genannten Punkte nicht bekannt gewesen sind, sondern hat – was etwas anderes ist – darauf abgestellt, dass diese Punkte in der Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts „keinerlei Aufmerksamkeit“ gefunden haben. Dabei ist in der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, worauf er wiederum nicht substantiiert eingeht, anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen haben. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 9 C 6.00 – juris, Rn. 17). Schließlich trifft es auch nicht zu, wenn der Kläger lediglich behauptet, das Verwaltungsgericht habe keine anderen Umstände vorgetragen, die von der Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt und dieser nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr hat Verwaltungsgericht in seine Prognose etwa den erst nach der Entscheidung des Amtsgerichts bekannt gewordenen Umstand eingestellt, dass der Kläger entgegen seinen Bekundungen vor Haftentlassung die in Aussicht genommene räumliche Abgrenzung zu seiner Familie nicht gesucht hat, sondern – wie vor der Tat – weiterhin mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Dreizimmerwohnung lebt und dadurch mit einem kriminogenen Milieu verflochten ist. Hiermit setzt sich der Kläger nicht in gebotener Weise auseinander. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zeigt der Kläger schließlich auch nicht mit dem Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe nicht in hinreichender Weise gewürdigt, dass er seit seiner Haftentlassung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei zwar nach seiner vorzeitigen Haftentlassung am 25. Juli 2019 noch nicht wieder verurteilt worden; allerdings laufe gegen ihn ein weiteres Strafverfahren. Ohne Erfolg macht der Kläger hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht hätte, wenn es das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn hätte werten wollen (so wie es dies vorliegend getan habe), zumindest die Ermittlungsakte beiziehen müssen, um sich von der Täterschaft des Klägers ein für den Maßstab der Gefahrenprognose hinreichend sicheres Bild zu machen. Im Ergebnis stehe daher, dass der Kläger seit seiner Haftentlassung, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als zweieinhalb Jahre zurückgelegen habe, nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Diese Umstände sprächen erheblich für den Kläger und im Ergebnis gegen eine für den Maßstab des § 53 AufenthG hinreichende Wiederholungsgefahr. Auch hiermit zeigt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht auf. Der Kläger setzt sich auch an dieser Stelle erneut nicht in gebotener Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4.03 – juris, Rn. 9). Gegenüber den vielen, vom Kläger nicht (erfolgreich) angegriffenen spezial- und generalpräventiven Feststellungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose umfassend und erkennbar schwerpunktmäßig begründet hat (insbesondere Anlasstat, Schadenersatzforderungen, Anreizlosigkeit für Erwerbsarbeit, aufenthaltsrechtliche Situation, kriminogenes Umfeld, fehlende räumliche Abgrenzung zur Familie, Abschreckung anderer) hatte die bloße Wiedergabe seines Vortrags, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, allenfalls untergeordnete Bedeutung und fiel bei der Prognose erkennbar nicht entscheidend ins Gewicht. Dass eine etwaige Begründungsunrichtigkeit auch zu einer Ergebnisunrichtigkeit des Urteils führte, das Hinwegdenken des Ermittlungsverfahrens also die im Urteil getroffene Gefahrenprognose erschütterte, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da der Beklagte die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels im Wesentlichen mit der Ausweisung des Klägers begründet hat, rechtfertigt es die Bedeutung der Sache für den Kläger, für die Ausweisung, die Ablehnung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung insgesamt den Auffangstreitwert festzusetzen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).