Beschluss
OVG 11 N 76/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0929.OVG11N76.20.00
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Leitsätze
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspost-fach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.(Rn.3)
2. Wird ein von einem Vertreter des Prozessbevollmächtigten (einfach) signiertes und damit verantwortetes elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach des vertretenen Prozessbevollmächtigten selbst übermittelt, ist es nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.(Rn.3)
3. Erfolgt kein gerichtlicher Hinweis auf die Formungültigkeit des elektronischen Eingangs, liegt hierin kein Fall "höherer Gewalt" im Sinne des § 60 Abs. 3 VwGO.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2020 für beide Rechtsstufen auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspost-fach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.(Rn.3) 2. Wird ein von einem Vertreter des Prozessbevollmächtigten (einfach) signiertes und damit verantwortetes elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach des vertretenen Prozessbevollmächtigten selbst übermittelt, ist es nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.(Rn.3) 3. Erfolgt kein gerichtlicher Hinweis auf die Formungültigkeit des elektronischen Eingangs, liegt hierin kein Fall "höherer Gewalt" im Sinne des § 60 Abs. 3 VwGO.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2020 wird verworfen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2020 für beide Rechtsstufen auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Antrag ist nicht formwirksam innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt worden. Der am Montag, dem 27. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht als elektronisches Dokument eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2020 zugestellte Urteil hat die Antragsfrist nicht gewahrt, weil er nicht formwirksam gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt wurde. Wird ein Schriftsatz nach § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Diese Anforderungen erfüllt der Schriftsatz vom 27. Juli 2020 nicht. Verantwortende Person des elektronischen Dokuments ist Rechtsanwalt U..., der es ausdrücklich in Vertretung („i.V.“) für Rechtsanwalt Q...(einfach) signiert hat. Das elektronische Dokument ist entgegen der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 6. September 2023 nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Prüfprotokoll vom 27. Juli 2020: „Qualifiziert signiert nach ERVB? nein“). Es wurde auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 VwGO übersandt. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 – juris, Rn. 4 f.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt, da das elektronische Dokument nicht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts U...sondern des Rechtsanwalts Q...versendet worden ist. Es fehlt damit an der erforderlichen Identität zwischen der das Dokument signierenden und damit verantwortenden Person und dem tatsächlichen Versender und Inhaber des elektronischen Postfachs (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2023 – 6 Bf 16/23.Z – juris, Rn. 2 f.). Soweit das elektronische Dokument unter der Unterschrift des Rechtsanwalts U...die Namenswiedergabe x...trägt, ist dies unerheblich. Insofern verdeutlicht dies nur, dass Rechtsanwalt U...in Untervollmacht für Rechtsanwalt Q...gehandelt hat. Verantwortende Person ist aber Rechtsanwalt U... . Die mit Schriftsatz vom 26. August 2020 am selben Tag eingegangene Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die durch Rechtsanwalt Q... (einfach) signiert und aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wurde, konnte jedenfalls die am 27. Juli 2020 abgelaufene einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht wahren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch den Schriftsatz vom 26. August 2020 die versäumte Rechtshandlung (Antrag auf Zulassung der Berufung) nachgeholt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 VwGO nicht vor. Denn die Ausschlussfrist von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (§ 60 Abs. 3 VwGO), die auch für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen gilt (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 60 Rn. 28), ist am 27. Juli 2021 abgelaufen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 41). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grundlage von § 60 Abs. 3 VwGO. Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 2 BvR 51/05 – juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 – juris, Rn. 30). Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist allein der Sphäre des Gerichts und nicht (auch) derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist. Dann verbietet es der Anspruch eines Beteiligten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, ihn mit seinem Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablaufs der Jahresfrist auszuschließen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht bei einem Beteiligten durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – IX ZA 24/15 – juris, Rn. 8), oder die Fristversäumnis ausschließlich auf der Sachbehandlung durch das Gericht, insbesondere auf der unterlassenen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klage, beruht (BFH, Urteil vom 26. März 1997 – II R 28/96 – juris, Rn. 13). Nach dieser Maßgabe ist ein Fall höherer Gewalt vorliegend nicht gegeben. Zwar hat das Gericht dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2020 den Eingang des Antrags bei dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2020 bestätigt, jedoch weder hierbei noch im Laufe des Verfahrens Hinweise zur Zulässigkeit des Antrags, insbesondere zur Formgültigkeit des elektronischen Dokuments gemacht oder ein dahingehendes Vertrauen anderweit erweckt. Das Versäumen der Jahresfrist ist auch nicht allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen, denn es war der in Untervollmacht handelnde Vertreter des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der sich am 27. Juli 2020 der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes bedient hat, ohne dass damals schon eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte gegeben und die Rechtslage hierzu in jeder Hinsicht geklärt gewesen wäre. Soweit der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 6. September 2023 vorträgt, nach damaligem Stand sei es noch nicht geläufig bekannt und üblich gewesen, eine Stellvertretung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach gesondert zu kennzeichnen, vermag dieser Vortrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört es, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu unterrichten. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum ist regelmäßig nicht unverschuldet. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen. Dies gilt besonders bei fristgebundenen Schriftsätzen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann den Irrtum nur entschuldigen, wenn die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt angewendet wurde, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Der Rechtsanwalt muss sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informieren (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 – juris, Rn. 16). Im vorliegenden Fall wurde bereits vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 – juris, Rn. 13, mit Nachweisen aus den Jahren 2015 bis 2020). Bei dieser Sachlage vermag der Umstand, dass das Gericht erstmalig mit Verfügung vom 14. Juli 2023 auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach vorliegend nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt und sich am Prozessrisiko damit nicht beteiligt hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Nr. 1.7.1, Satz 1. Danach war für die zwei angefochtenen Vollstreckungsmaßnahmen je ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache, nämlich der festgesetzten Rundfunkbeiträge, anzusetzen, wobei der Wert der Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahngebühren) gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen war. Dieser Betrag übersteigt 500,00 EUR insgesamt nicht. Soweit das Verwaltungsgericht einen höheren Streitwert angesetzt hatte, war dessen Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2020 von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).