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Beschluss

OVG 11 S 8/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0323.OVG11S8.23.00
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Leitsätze
Ein vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine lebender Vietnamese kann nur unter den in Art. 2 Abs. 2 des auf Grund der Richtlinie 2001/55/EGgetroffenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (EU 2022/382, ABl. L 71/1) bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG haben. (Rn.5) Bei den Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten  Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, ist nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere (Wortlaut der Kommission: „sinnvollere“) Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Diese prima facie-Schlussfolgerung ist widerleglich. (Rn.7) Einzelfall der Möglichkeit der Rückkehr eines Vietnamesen in die Sozialistische Republik Vietnam. (Rn.8) Die von § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (v. 7. März 2022, BAnz AT 08.03.2022, aktuell i.d.F. v. 28. November 2022, BAnz AT 30.11.2022 - UkraineAufenthÜV) begünstigten Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, sind (nur) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitraum der erstmaligen Einreise (bzw. nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV bis zum damals noch vorgesehenen Außerkrafttreten der Verordnung am 31. August 2022) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (Rn.22) Wird innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, gilt der Aufenthalt (nur) bis zu einer Entscheidung als erlaubt (vgl. auch § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV). Die Stellung eines neuen Antrags nach Ablehnung des ersten und vor der Ausreise löst weder eine weitere (neue) Fiktionswirkung noch eine Duldungsfiktion gem. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, denn der neue Antrag schließt nicht mehr an einen legalen titelfreien, sondern an einen bloß geduldeten oder von einer Erlaubnisfiktion gedeckten Aufenthalt an. (Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine lebender Vietnamese kann nur unter den in Art. 2 Abs. 2 des auf Grund der Richtlinie 2001/55/EGgetroffenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (EU 2022/382, ABl. L 71/1) bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG haben. (Rn.5) Bei den Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, ist nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere (Wortlaut der Kommission: „sinnvollere“) Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Diese prima facie-Schlussfolgerung ist widerleglich. (Rn.7) Einzelfall der Möglichkeit der Rückkehr eines Vietnamesen in die Sozialistische Republik Vietnam. (Rn.8) Die von § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (v. 7. März 2022, BAnz AT 08.03.2022, aktuell i.d.F. v. 28. November 2022, BAnz AT 30.11.2022 - UkraineAufenthÜV) begünstigten Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, sind (nur) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitraum der erstmaligen Einreise (bzw. nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV bis zum damals noch vorgesehenen Außerkrafttreten der Verordnung am 31. August 2022) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (Rn.22) Wird innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, gilt der Aufenthalt (nur) bis zu einer Entscheidung als erlaubt (vgl. auch § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV). Die Stellung eines neuen Antrags nach Ablehnung des ersten und vor der Ausreise löst weder eine weitere (neue) Fiktionswirkung noch eine Duldungsfiktion gem. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, denn der neue Antrag schließt nicht mehr an einen legalen titelfreien, sondern an einen bloß geduldeten oder von einer Erlaubnisfiktion gedeckten Aufenthalt an. (Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsbürger, der mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine gelebt hat und im März 2022 als Kriegsflüchtling ins Bundesgebiet eingereist ist, begehrt einstweiligen Rechtsschutz, nachdem der Antragsgegner seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 abgelehnt, ihm die Abschiebung nach Vietnam angedroht und die Sperrwirkung der Abschiebung auf 12 Monate befristet hat. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht seine Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den ergangenen Bescheid, hilfsweise auf Untersagung einer Abschiebung vor einer Entscheidung über diesen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Antragsteller, der weder ukrainischer Staatsangehöriger sei noch in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen habe, habe nur unter den in Art. 2 Abs. 2 des gemäß der Richtlinie 2001/55/EG getroffenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (EU 2022/382) vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil der Antragsteller in der Lage sei, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Vietnam zurückzukehren. Seine gegenteilige Auffassung könne er nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Ein solcher setze einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmen Verlauf hinweise und es deshalb rechtfertige, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen. Dass nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren könnten, treffe aber weder generell - wie das Beispiel der Staatsangehörigen westlicher Staaten wie der USA zeige - noch regelmäßig für vietnamesische Staatsangehörige zu. Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand November 2022) ergebe sich, dass eine Rückkehr vietnamesischer Staatsangehöriger aus Deutschland in ihr Heimatland sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich sei und in den vergangenen Jahren unter Geltung eines zwischen der Bundesrepublik und Vietnam geschlossenen Reintegrationsabkommens auch in tausenden Fällen erfolgt sei. Probleme bestünden weder in Bezug auf die Existenzsicherung des Antragstellers, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handele, noch bezogen auf die medizinische Versorgung. Aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen in den Schreiben des Bundesministers des Innern und für Heimat an die zuständigen Stellen der Länder vom 14. April 2022 und vom 5. September 2022 ergebe sich ebenfalls nichts anderes, denn auch dort werde festgestellt, dass die Schlussfolgerung, wonach bei Personen mit unbefristetem Aufenthaltstitel für die Ukraine „prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in die Ukraine und damit davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren“, jedenfalls widerleglich sei. Eine solche Schlussfolgerung sei hier bezogen auf den Antragsteller widerlegt, da die Möglichkeit seiner sicheren und dauerhaften Rückkehr durch die allgemeine Auskunftslage bestätigt und auch nicht durch konkreten Vortrag im Einzelfall in Zweifel gezogen werde. Auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien keine rechtlich beachtlichen Fehler dargelegt oder ersichtlich. Der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen, habe ebenfalls keinen Erfolg. II. Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht angelegten Prüfungsmaßstabs greift der Antragsteller nicht an, weshalb von ihm auch für das Beschwerdeverfahren auszugehen ist. 2. Ebenso unbestritten ist, dass der vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine lebende Antragsteller nur unter den in Art. 2 Abs. 2 des auf Grund der Richtlinie 2001/55/EG getroffenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (EU 2022/382, ABl. L 71/1) bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG haben kann. Danach ist der Beschluss u.a. auf Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwendbar, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischen Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller sich nur gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er die zweite Voraussetzung nicht erfülle, da er „sicher und dauerhaft“ in sein Herkunftsland - d.h. nach Vietnam - zurückkehren könne. Sein diesbezügliches Vorbringen rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller rügt, dass das Verwaltungsgericht verkenne, was ein Anscheinsbeweis sei, weil bei Inhabern von unbefristeten Aufenthaltstiteln aus der Ukraine gerade davon auszugehen sei, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Für ihre Auffassung verweist die Beschwerde auf die als maßgebend bezeichnete, in den Schreiben vom 14. April und 5. September 2022 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder (Betr. Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes; dort jeweils unter Ziff. 2) ausgeführte Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMIH), wonach bei den Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben „prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere (Wortlaut der Kommission: „sinnvollere“) Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat“. In den Schreiben heißt es weiter: „Die entsprechende prima facie-Schlussfolgerung ist widerleglich (vgl. in diesen Fällen für die Anschlussprüfungen unter Ziffer 4).“ Ob die in den genannten Schreiben des BMIH aufgeführten „Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung wesentlichen Punkten“ für die Ausländerbehörden im Einzelnen verbindlich sind (vgl. ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 – juris, Rn. 22; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 5 L 89/23.DA – juris, Rn.26), kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach den Anwendungshinweisen die prima facie-Schlussfolgerung (jedenfalls) widerleglich sei und sodann seine Entscheidung tragend damit begründet, dass im Falle des Antragstellers eine solche „Schlussfolgerung“ wiederlegt sei, da die Möglichkeit seiner sicheren und dauerhaften Rückkehr durch die allgemeine Auskunftslage bestätigt und auch nicht durch konkreten Vortrag im Einzelfall in Zweifel gezogen werde (S. 5). Soweit der Antragsteller rügt, dass das Verwaltungsgericht verkenne, was ein Anscheinsbeweis sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ebenso wie das Verwaltungsgericht prüfen muss, ob ein zur Anwendung des Anscheinsbeweises (Prima-facie-Beweis) führender typischer Geschehensablauf vorliegt, gilt auch für dessen Erschütterung die Untersuchungsmaxime (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht darf deshalb nicht bei dem durch das generelle Erfahrungswissen begründeten Anschein verharren, bis ein Verfahrensbeteiligter einen atypischen Verlauf plausibel macht, um erst dann auf die Einzelheiten des konkreten Falls einzugehen. Das Gericht muss vielmehr, bevor es das generelle Erfahrungswissen als Würdigungsergebnis für den konkreten Fall übernimmt, von sich aus prüfen, ob ein abweichender Verlauf ernsthaft möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1989 – 8 C 24.98 – juris, Rn. 16). Dem ist die Kammer in dem angegriffenen Beschluss nachgekommen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte pauschale Hinweis der Beschwerde, dass EU-Recht vorrangig sei, läuft ins Leere. Wie bereits zitiert ist nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 Voraussetzung für die Schutzgewährung, dass der Antragsteller über einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel verfügt und nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. Dabei ist Herkunftsland nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. n) Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) das Land der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – das des gewöhnlichen Aufenthaltes. Das Verwaltungsgericht hat das (selbständige) Tatbestandsmerkmal der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland Vietnam geprüft und hat damit die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses umgesetzt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, dass bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine keineswegs regelmäßig davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können und in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Staatsangehörigen westlicher Staaten wie der USA verwiesen hat. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er aus einem Land mit schwierigeren Rückkehrmöglichkeiten als US-Bürger stamme und bezweifelt, dass die Kammer ihre diesbezüglichen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Antragsgegners setzen dürfe, der hierzu selbst „bislang auch überhaupt nichts vorgetragen“ habe, fehlt jede Darlegung, weshalb es für die Prüfung der hier in Rede stehenden gebundenen Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG allein auf die Ausführungen der Behörde ankommen sollte. Im Übrigen hat die Kammer – wie oben erläutert – tragend darauf abgestellt, dass im Falle des Antragstellers die „prima facie-Schlussfolgerung“ widerlegt sei. Soweit die Beschwerde rügt, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Antragsteller sicher und dauerhaft nach Vietnam zurückkehren könne, greift ihr Vortrag ebenfalls nicht durch. Im Einzelnen: Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Kammer nicht gehindert, für die Entscheidung dieser Frage auf den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam, Stand: November 2022, abzustellen. Der Einwand der Beschwerde, dass vorliegend kaum asylrelevante Einschätzungen zu einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung herangezogen werden dürften, denn der Maßstab im Asylrecht sei der von „Wasser und Seife“, die vorliegende aufenthaltsrechtliche Möglichkeit der Rückkehr setze jedoch „höhere, aufenthaltsrechtliche Maßstäbe im Sinne des EU 2022/282-Beschlusses“ an, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Denn die Lageberichte des Auswärtigen Amtes beschränken sich auf die Wiedergabe der für asyl- und aufenthaltsrechtliche Entscheidungen benötigten Erkenntnisse, sie geben aber keine rechtlichen Einschätzungen ab. Die rechtliche Bewertung, d.h. welche Schlussfolgerungen für die Rechte des Ausländers aus diesen Erkenntnismitteln zu ziehen sind, obliegt den Behörden und Gerichten. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass der Anscheinsbeweis durch die Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht entkräftet worden sei, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Feststellungen zur Rückkehrsituation in Vietnam mit einer von ihm benannten Erkenntnisquelle begründet. Es hat ausgeführt, dass sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe, dass eine Rückkehr vietnamesischer Staatsangehöriger aus Deutschland rechtlich und tatsächlich möglich sei und in den vergangenen Jahren unter Geltung eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam geschlossenen Reintegrationsabkommens auch in tausenden Fällen erfolgt sei. Probleme würden weder in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums des Antragstellers, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handele, noch bezogen auf die medizinische Versorgung bestehen. Die Beschwerde setzt sich nicht ansatzweise mit dieser Erkenntnisquelle auseinander und legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände die auf der Grundlage dieser Erkenntnisquelle getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sind. Die lediglich pauschale Behauptung „höherer aufenthaltsrechtlicher Maßstäbe im Sinne des EU 2022/282-Beschlusses“ lässt die erforderliche Konkretisierung vermissen und zeigt insofern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auf, aus welchen Gründen eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung hätte ergehen müssen. Soweit die Beschwerde zudem moniert, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts ohne eine konkrete aufenthaltsrechtliche Betrachtung der Einzelfallsituation des Antragstellers erfolgt sei, ist dies nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr durch die allgemeine Auskunftslage bestätigt wird und auch nicht durch konkreten Vortrag im Einzelfall in Zweifel gezogen wird. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden, denn nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Darauf ist der Antragsteller auch durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hingewiesen worden; insbesondere ist der Antragsteller aufgefordert worden (vgl. Seite 2 des Schreibens) eine „ausführliche Stellungnahme zu der Unmöglichkeit der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion“ einzureichen. Zusätzlich hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. Juni 2022 dem Antragsteller unter Setzung einer Frist erneut Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Gleichwohl hat der anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 lediglich auf sein Schreiben vom 02. August 2022 verwiesen, mit dem er pauschal erklärt hatte, dass er über keine Bindungen nach Vietnam mehr verfüge und bei einer Rückkehr „vor dem Nichts“ stehe. Auch mit der Beschwerde führt der Antragsteller keinerlei konkrete Umstände an, deren Betrachtung in seinem Fall Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit geben könnte. 3. Die weitere Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt und nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, dass sein Aufenthalt wegen der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2. August 2022 erfolgten Stellung eines bisher unbeschiedenen Antrags (auch) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme gem. § 81 Abs. 3 AufenthG jedenfalls formell weiterhin als erlaubt gelte, vermag seiner Beschwerde im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. a. Dem beanstandeten Beschluss ist zwar tatsächlich nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken, zu dessen Begründung der Antragsteller mit sowohl an den Antragsgegner als auch an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 30. November 2022 einen unter der aufschiebenden Bedingung des Besitzes einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis geschlossenen Arbeitsvertrag übersandt hatte, oder dessen Bedeutung für den weiteren Aufenthalt des Antragstellers geprüft hat. Aber auch wenn darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen sein sollte, könnte dieser einer Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese ermöglicht – anders als Berufung und Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist – in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. November 2016 – OVG 11 S 56.16 -, juris Rn 8, und vom 9. August 2011 – OVG 2 S 8.11 – EA, S. 10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. August 2018 – 1 B 1024/18 -, juris Rn 9 ff.). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt aber auch insoweit in der Sache keine andere Entscheidung. b. Ausweislich des auf S. 2 des bei der Ausländerakte des Antragstellers befindlichen Registrierungsbogens vom 8. März 2022 allein angekreuzten Aufenthaltszwecks „Schutzbegehren gem. Richtlinie 2001/55/EG“ war der Antrag des Antragstellers (nur) auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG gerichtet, und er ist auch mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2022 nicht erweitert worden. Mit diesem wurde zwar ein Antrag auf eine nicht näher konkretisierte Aufenthaltserlaubnis gestellt; es wurden aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte für etwaige weitergehende oder abweichende Erlaubnistatbestände angeführt. Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 gab der Antragsgegner, wie bereits erwähnt, dem Antragsteller sodann unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass ihm keine gegenüber dem ersten - noch an den Antragsteller persönlich gerichteten - Anhörungsschreiben vom 28. Juni 2022 neuen Erkenntnisse vorlägen, nochmals Gelegenheit, sich bis zum 25. Oktober 2022 zu äußern. Dieser verwies daraufhin erneut allein auf die seiner Auffassung nach einen Anspruch gem. § 24 AufenthG begründenden Umstände und mahnte eine unverzügliche Bescheidung an. Mit Ablehnung des danach vor Erlass des Bescheides nur gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG durch den Bescheid vom 21. Oktober 2022, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2022 zugestellt wurde, ist die durch den Antrag vom 8. März 2022 ausgelöste Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erloschen. Dass der Antragsgegner nicht zugleich auch etwaige weitere, nur theoretisch denkbare Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse zu ganz anderen Zwecken ausdrücklich abgelehnt hat, ändert daran nichts, da das Vorbringen des im konkreten Verfahren mehrfach angehörten und zudem anwaltlich vertretenen, gem. § 82 Abs. 1 AufenthG zur Mitteilung der ihm günstigen Umstände verpflichteten Antragstellers hierfür keinerlei Anlass bot. Insbesondere hatte der Antragsteller vor der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass in seinem Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorliegen könnten und er - anstelle oder neben dem ursprünglich nur verfolgten Schutzanspruch - eine solche begehrt. c. Die erstmals mit dem Widerspruch vom 14. November 2022 angedeutete Möglichkeit, dass der Antragsteller „immer noch als Angestellter (bei anderen Familienmitgliedern seiner Familie) in Deutschland arbeiten und seinen Lebensunterhalt sichern“ könne, muss danach als erstmals nach Ergehen des Ablehnungsbescheids gestellter neuer Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis angesehen werden. Als solcher konnte er weder Gegenstand des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides sein, noch ist er geeignet, davon unabhängig erneut eine Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 AufenthG auszulösen. Denn gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (v. 7. März 2022, Banz AT 08.03.2022, aktuell i.d.F. v. 28. November 2022, Banz. AT 30.11.2022 - UkraineAufenthÜV) sind die danach begünstigten Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, (nur) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitraum der erstmaligen Einreise (bzw. nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV bis zum damals noch vorgesehenen Außerkrafttreten der Verordnung am 31. August 2022) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Wird innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, gilt der Aufenthalt (nur) bis zu einer ablehnenden Entscheidung als erlaubt (vgl. auch § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV). Die Stellung eines neuen Antrags nach Ablehnung des ersten und vor der Ausreise löst weder eine weitere (neue) Fiktionswirkung (vgl. nur Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 81 Rn 43 m.w.N.) noch eine Duldungsfiktion gem. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, § 81 Rn 30) aus, denn der neue Antrag schließt sich mehr nicht an einen legalen titelfreien, sondern an einen bloß geduldeten oder von einer Erlaubnisfiktion gedeckten Aufenthalt an. d. Dass und ggf. in welcher Weise der danach frühestens mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG gestellte neue Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Erwerbstätigkeit geeignet sein sollte, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen (oder den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Duldung bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen diesen Bescheid zu begründen), ist ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die Möglichkeit einer mit Blick darauf sachdienlicheren Auslegung der gestellten Anträge, denn bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung hat. Eine Qualifikation als Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 2 AufenthG hat er weder behauptet noch gar nachvollziehbar dargelegt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er unabhängig von einer solchen Qualifikation aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder aufgrund der Regelungen der Beschäftigungsverordnung zur Ausübung der nach dem nunmehr vorgelegten Arbeitsvertrag angestrebten Beschäftigung als Koch (Tätigkeitsbeschreibung: „Zubereitung von Gemüse und Lebensmitteln, Kochen“) zugelassen werden kann (§ 19c Abs. 1 AufenthG). Bei Vorliegen eines begründeten Einzelfalls, der durch ein öffentliches, insbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers begründet werden kann (vgl. § 19c Abs. 3 AufenthG), kann zwar eine Zustimmung der Arbeitsagentur gem. § 39 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Eine solche Zustimmung ist nach Aktenlage bisher allerdings nicht erteilt worden und ihre Erteilung ist auch nicht konkret absehbar. Denn das Vorliegen eines durch ein öffentliches Interesse begründeten Einzelfalls i.S.d. § 19c Abs. 3 AufenthG ist einzelfallbezogen zu prüfen und dürfte sich weder aus der vom Antragsteller angeführten allgemeinen Situation der Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine noch aus dem allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Belang des Fachkräftemangels ergeben, zumal letzterer durch die Einreise nicht als Fachkraft qualifizierter Personen ohnehin nicht zu beheben sein dürfte. 4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine rechtlich beachtlichen Fehler ersichtlich seien, wird mit dem diesbezüglichen, pauschal an seinen vorangegangenen Vortrag anknüpfenden Hinweis der Beschwerdebegründung, dass diese „somit“ mit erheblichen Fehlern behaftet seien, schon deshalb nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, weil die behaupteten Fehler aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht bestehen. 5. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Hilfsantrag durchgreifen würde, wenn der Hauptantrag dies nicht täte, bleibt unsubstantiiert und ist nicht geeignet, der Beschwerde in diesem Punkt zum Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).