Beschluss
OVG 11 S 90/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0923.OVG11S90.21.00
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Leitsätze
§ 6 Abs. 1 Nr. 8 NatSGSpreewV untersagt die Meinungskundgabe lediglich in Form ungenehmigter Bild- und Schrifttafeln innerhalb des Biosphärenreservats.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – insoweit unter Änderung des angefochtenen Beschlusses – für beide Rechtsstufen auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6 Abs. 1 Nr. 8 NatSGSpreewV untersagt die Meinungskundgabe lediglich in Form ungenehmigter Bild- und Schrifttafeln innerhalb des Biosphärenreservats.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – insoweit unter Änderung des angefochtenen Beschlusses – für beide Rechtsstufen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 13. November 2019 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie unter Androhung von Zwangsmitteln an, die von dem Antragsteller auf einem näher bezeichneten Grundstück innerhalb des Biosphärenreservats Spreewald errichteten Bild- und Schrifttafeln einschließlich der Pfähle sowie das durch den Antragsteller angebrachte (beschriftete) Laken zu entfernen und untersagte dem Antragsteller, weitere Bild- und Schrifttafeln auf dem vorgenannten Grundstück anzubringen. Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1485/19) des Antragstellers vom 18. November 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2020 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 3 und das angedrohte Zwangsgeld in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides anzuordnen. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO). 1. Der Antragsteller rügt zu Unrecht, die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügungen seien nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2007 – 11 S 83.06 –, bei juris, Rn. 15, m.w.N. sowie vom 23. April 2015 – 11 S 39.14 –, Rn. 4, juris). Vorliegend ist der Antragsgegner jedenfalls in seinem Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020 der formellen Pflicht nachgekommen, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung schriftlich zu begründen. Er hat sich dabei nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern auf den konkreten Einzelfall abstellende rechtliche und tatsächliche Gründe angeführt, die erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, und dargelegt, warum die Untersagungsverfügung aus seiner Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Er hat unter anderem darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben die Bild- und Schrifttafeln sowie das (beschriftete) Laken in einem Abstand von ca. 12 m zur Wegefläche angebracht habe, was dazu führe, dass Passanten motiviert würden, die Wege entgegen dem Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 4 NatSGSpreewV zu verlassen, um sich die vom Weg aus nicht ohne weiteres erfassbaren Texte auf den Tafeln und dem Laken zu erschließen. Dies könne zu einer Beeinträchtigung der in dem betreffenden Bereich befindlichen Nist-, Brut- und Lebensstätten geschützter Arten führen; zumindest sei eine Beunruhigung der wildlebenden Tiere anzunehmen. Zudem bestehe durch den Fortbestand der Bild- und Schrifttafeln sowie des Lakens eine negative Vorbildfunktion, die Dritten den Eindruck einer zulässigen Handlung vermittele und damit geeignet sei, diese selbst zur Aufstellung unzulässiger Bild- und Schrifttafeln zu motivieren. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe seine grundrechtlich geschützten Interessen, insbesondere sein Interesse an der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG bei seiner Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gebührend berücksichtigt, zeigt nicht auf, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den dargestellten Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügen würde. Er zielt vielmehr darauf ab, dass die Erwägungen des Antragsgegners inhaltlich defizitär seien und der Sache nach nicht hinreichen würden, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung zu rechtfertigen. Für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den von der Behörde angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag. Denn das Verwaltungsgericht ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf deren Überprüfung beschränkt. Vielmehr ist inhaltlicher Maßstab der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren eine umfassende Interessenabwägung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, Rn. 5, juris). 2. Aber auch die gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der Antragsteller beruft sich im Wesentlichen auf seine durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit, räumt ein, dass diese gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze ihre Schranken findet, wozu auch die vom Verwaltungsgericht angeführten naturschutzrechtlichen Bestimmungen gehören würden, ist im Gegensatz zum Verwaltungsgericht aber der Auffassung, dass der Eingriff nicht verhältnismäßig sei. Es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht zwar eine Spannungslage zwischen einfachem Recht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in den vom Antragsteller verwirklichten Aktionen herausarbeite, jedoch sei nicht zu erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht intensiv mit dem Grundrecht des Antragstellers, nämlich seiner bildlichen Darstellung seiner Meinung auseinandersetze. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung, wenn auch nur summarisch, eine andere Auffassung vertrete. Dieser Vortrag genügt schon nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Hierfür genügt es nicht, pauschal zu beanstanden, es sei nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht sich intensiv mit dem Grundrecht des Antragstellers auseinandergesetzt habe und es sei deshalb „nicht auszuschließen“, dass das Oberverwaltungsgericht eine andere Auffassung vertrete. Denn hiermit legt der Antragsteller nicht dar, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben sein sollte. Hiervon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 8 NatSGSpreewV die vom Antragsteller begehrte Meinungskundgabe lediglich in Form ungenehmigter Bild- und Schrifttafeln innerhalb des Biosphärenreservats untersagt und der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht darlegt, aus welchen Gründen seine Meinungskundgabe gerade an dieser Örtlichkeit in der beschriebenen Form erforderlich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, geht es hier nicht um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren, sodass der Verfahrensgegenstand entsprechend der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des Auffangwert zu bemessen ist und die Zwangsmittelandrohungen entsprechend Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht bleiben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).