Beschluss
OVG 11 B 9.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0324.OVG11B9.18.00
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Leitsätze
1. Einem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind schon im Bundesgebiet gelebt wird.(Rn.17)
2. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Lediglich lose und seltene Kontakte sind nicht ausreichend.(Rn.17)
3. Bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen handelt es sich um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Dies gilt nicht nur für die in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in den Überschriften aufgeführten Aufenthaltszwecke, sondern auch für die eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, weil auch insoweit z.B. unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am 23. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind schon im Bundesgebiet gelebt wird.(Rn.17) 2. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Lediglich lose und seltene Kontakte sind nicht ausreichend.(Rn.17) 3. Bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen handelt es sich um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Dies gilt nicht nur für die in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in den Überschriften aufgeführten Aufenthaltszwecke, sondern auch für die eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, weil auch insoweit z.B. unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten.(Rn.19) Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am 23. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im November 2009 als Ehemann einer bis zu ihrer Einbürgerung im Jahr 2008 türkischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Februar 2010 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Aus der Ehe des Klägers gingen eine im November 2008 geborene deutsche Tochter und ein im September 2012 geborener deutscher Sohn hervor, für die die Mutter der Kinder seit März 2014 allein personensorgeberechtigt ist. Nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau erhielt der Kläger im Juni 2013 für sechs Monate einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 AufenthG, die im Januar 2014 bis zum 2. Juni 2014 verlängert wurde. Am 14. Juli 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte lehnte den Verlängerungsantrag nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25. April 2016 ab (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich forderte er den Kläger zur Ausreise bis zum 6. Juni 2016 auf, drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2 des Bescheides) und befristete das Einreise und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheides). Im Bescheid verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichere und selbst bei einer Sicherung des Lebensunterhaltes eine Verlängerung auch deshalb ausscheide, weil Ausweisungsgründe vorlägen. Überdies sei ein Kontakt des Klägers zu seinen deutschen Kindern nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf dessen Inhalt verwiesen. Mit seiner am 26. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er Vater von zwei deutschen Kindern sei, zu denen er Kontakt pflege. Der Kläger behauptete, gegen die Befristungsentscheidungen im Bescheid vom 22. April 2016 habe er fristgemäß Widerspruch erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2016, welches dem Kläger am 28. Dezember 2016 und dem Beklagten am 23. Dezember 2016 zugestellt wurde, unter Aufhebung der Regelungen zu den Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. April 2016 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Insbesondere sei derzeit vom Bestehen einer im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft zwischen ihm und seinen Kindern auszugehen. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung macht er geltend, dass ernsthafte Richtigkeitszweifel am Urteil bestünden. Es sei entgegen der Ansicht des Gerichts vorliegend von keiner schützenswerten familiären Gemeinschaft auszugehen. Doch selbst wenn dies anders zu sehen sei, sei das Ermessen vom Beklagten fehlerfrei ausgeübt worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2016 - VG 27 K 295.16 - abzuändern, soweit der Beklagte hierin unter Aufhebung der Regelungen zu Ziffer 1. und 2. des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. April 2016 verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragte zunächst die Berufung zurückzuweisen. Zuletzt beantragte er, den Beklagten zu verpflichten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Es sei zwar zutreffend, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern kein Umgang bestehe. Mehrmalige außergerichtliche Versuche die Kindesmutter dazu zu bewegen, Umgang zuzulassen, seien erfolglos geblieben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeleitet über den Umgang der Kinder dürfe somit nicht bestehen. Der Kläger habe aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er seit dem 13. November 2019 mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, einschließlich der darin enthaltenen Gerichtsurteile, die Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung des Beklagten im Beschlusswege gemäß § 130a VwGO entscheiden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Berufung hat Erfolg, denn der Kläger hat unabhängig von der Frage, ob das Rechtsschutzinteresse durch seine zwischenzeitlich erfolgte Ausreise in die Türkei am 26. Juni 2020 entfallen ist, keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind schon im Bundesgebiet gelebt wird. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Lediglich lose und seltene Kontakte sind nicht ausreichend (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflg. 2020, Rn. 28.1.5). Eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt jedenfalls gegenwärtig weder vor noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine solche beabsichtigt ist. Dies folgt zum einen aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 20. November 2019 (Az. (570) 253 AR 23/19 Ns (26/19)), wonach der Kläger seit zwei bis drei Jahren keinen Umgang zu seinen Kindern hat. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass zwischen ihm und seinen Kindern kein Umgang besteht. Die Klage kann auch nicht deshalb erfolgreich sein, weil dem Kläger unter Umständen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Deutschen aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Die in diesem Vorbringen zu sehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO ist unzulässig. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG stellt eine Klageänderung dar, denn insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltserlaubnis" folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - anders als die frühere Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG - für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (sog. Trennungsprinzip vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 –, juris Rn. 13 und vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, juris Rn. 26). Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Dies gilt nicht nur für die in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in den Überschriften aufgeführten Aufenthaltszwecke, sondern auch für die hier streitige eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, weil auch insoweit z.B. unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten. Der Klageänderung hat der Beklagte nicht zugestimmt und sie ist auch nicht sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO. Sachdienlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.Ein „völlig neuer Streitstoff“, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - OVG 2 B 2.18 -, juris Rn. 20; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 91, Rn. 61b m.w.N.). Sachdienlichkeit ist demnach nicht gegeben, da die Entscheidung über die nunmehr begehrte Aufenthaltserlaubnis unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist, deren Vorliegen vom Kläger bislang lediglich behauptet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die unzulässige Klageänderung führte zu keiner Streitwertaddition, da eine Auswechslung des Streitgegenstandes begehrt war (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, Rn. 88a).