Beschluss
OVG 11 N 63/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0129.OVG11N63.20.00
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Leitsätze
Aus der Beitragsfreiheit einer Betriebsstätte folgt nicht, dass zugehörige Kraftfahrzeuge ebenfalls beitragsfrei sind.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Mai 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Beitragsfreiheit einer Betriebsstätte folgt nicht, dass zugehörige Kraftfahrzeuge ebenfalls beitragsfrei sind.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500 Euro festgesetzt. Durch das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene, dem Kläger am 2. Juni 2020 zugestellte Urteil vom 22. Mai 2020 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 3. Januar 2016 und vom 1. Februar 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016, zur Heranziehung des Klägers für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug aufzuheben. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt und begründet worden, hat jedoch auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen keinen Erfolg. 1. Die (bei wohlwollender Auslegung) von dem Kläger (im Rahmen seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Beitragsheranziehung mit §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) i.V.m. dem Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. 2011 Nr. 9) begründet, wonach Inhaber eines Kraftfahrzeugs für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten haben. Soweit der Kläger hiergegen anführt, dass er bereits für sein Einfamilienhaus, welches zugleich als Betriebsstätte genutzt werde, den vollen Beitragssatz zahle und daraus die Beitragsfreiheit folge, trifft dies nicht zu. Zwar führt der Kläger einen Betrieb, für dessen Betriebsstätte er nicht rundfunkbeitragspflichtig ist, weil dieser sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Auch in diesem Fall besteht jedoch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge eine Beitragspflicht in Höhe von einem Drittel des regulären Rundfunkbeitrags, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Gegen diese Regelung ist nichts zu erinnern. Denn die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt. Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Diese andere Vorteilslage rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge neben der Beitragspflicht im privaten Bereich (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris Rn. 113). Die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV greift, anders als der Kläger meint, nicht. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Betriebsstätte des Klägers wegen § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV beitragsfrei ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 4 B 22/20 –, juris Rn. 12). Aus der Beitragsfreiheit der Betriebsstätte folgt nach der genannten Regelung gerade nicht, dass zugehörige Kraftfahrzeuge ebenfalls beitragsfrei sind. Soweit der Kläger aus der dargestellten Regelung eine Ungleichbehandlung für die Fälle herleitet, in denen ein Rundfunkbeitragspflichtiger in einem „Gewerbeobjekt“ lediglich übernachten würde, ohne dort zu wohnen, verfängt dies nicht. Zwar wäre in diesem Fall – wenn nicht auch dann bereits eine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV vorliegen würde – für das Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten, da eine Privilegierung für das erste Fahrzeug bei einer beitragspflichtigen Betriebsstätte besteht. Ein zusätzlicher Beitrag wäre in dieser vom Kläger genannten Konstruktion jedoch für die Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) und zusätzlich für eine daneben bestehende Wohnung zu zahlen, so dass bereits eine Besserstellung nicht eintreten würde. Daher besteht auch kein Anlass für die vom Kläger begehrte teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. In der Beitragserhebung für das der Betriebsstätte zugehörige Kraftfahrzeug des Klägers ist auch nicht deshalb eine Diskriminierung zu sehen, weil er den für seine Wohnung zu entrichtenden Beitrag nicht als Geschäftsausgabe steuerlich geltend machen kann. Denn wenn die Beitragserhebung für die Betriebsstätte nicht erfolgt, stellt dies auch keine betriebsbedingte Ausgabe dar. 2. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, denn es fehlt ihr bereits an der Klärungsbedürftigkeit. Soweit der Kläger zudem den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, legt er keine Anhaltspunkte für eine divergierende Rechtsprechung dar, so dass auch dieser nicht dargelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).