Beschluss
OVG 11 S 136/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1228.11S136.20.00
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Leitsätze
Das Verbot der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 an Verbraucher im Jahr 2020 begegnet im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung keinen Bedenken, da das mit dem Verkauf unweigerlich einhergehende Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (F 2-Feuerwerk) nach allgemeiner langjähriger Erfahrung in einer erheblichen Anzahl von Fällen durch unsachgemäßen Gebrauch zu Verletzungen führen würde, deren akut erforderliche medizinische Behandlung zu einer zusätzlichen Belastung des durch die Corona-Pandemie ohnehin in außergewöhnlicher Weise in Anspruch genommenen Gesundheitssystems namentlich seiner begrenzten personellen Ressourcen, insbesondere in den Krankenhäusern, führen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbot der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 an Verbraucher im Jahr 2020 begegnet im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung keinen Bedenken, da das mit dem Verkauf unweigerlich einhergehende Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (F 2-Feuerwerk) nach allgemeiner langjähriger Erfahrung in einer erheblichen Anzahl von Fällen durch unsachgemäßen Gebrauch zu Verletzungen führen würde, deren akut erforderliche medizinische Behandlung zu einer zusätzlichen Belastung des durch die Corona-Pandemie ohnehin in außergewöhnlicher Weise in Anspruch genommenen Gesundheitssystems namentlich seiner begrenzten personellen Ressourcen, insbesondere in den Krankenhäusern, führen.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Durch Beschluss vom 23. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020, wonach pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden dürfen, gegenüber dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen bzw. für nicht anwendbar zu erklären. Die hiergegen rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO allein zu prüfende Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes - wie § 123 VwGO - gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dabei steigt die notwendige Prüfungsintensität grundsätzlich mit der drohenden Rechtsverletzung und kann bis dahin reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, Rn. 20, juris). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Verfassung wegen jedoch dann ausschließlich auf eine Folgenabwägung gestützt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2018 – 1 BvR 1401/18 –, Rn. 5, juris, m.w.N.) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die mit der 3. Verordnung zur Änderung der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Kalenderjahr 2020 geschaffene Erweiterung des Überlassungsverbots greift bereits mit Beginn des morgigen 29. Dezember und findet mit Ablauf des Jahres 2020 seine Erledigung. Da der Senat davon ausgeht, dass jeder dieser drei Tage für die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers von erheblicher Bedeutung ist, hält er es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für geboten, schnellstmöglich über die Beschwerde zu entscheiden. Während des hiernach verbleibenden, äußerst kurzen Zeitfensters ist es dem Senat nicht möglich, die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung anhand der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigenden Einwände der Beschwerde hinreichend verlässlich zu beurteilen. Die danach hier vorzunehmende – rechtmäßigkeitsunabhängige – Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Pyrotechnik der Kategorie 2 gewerblich herstellt und vertreibt, trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, dass die Versagung des von ihm begehrten vorläufigen Rechtsschutzes für ihn zu Umsatzeinbußen in Höhe von voraussichtlich 6.000,00 Euro führe. Der Senat verkennt nicht, dass das totale Überlassungsverbot – wenngleich auf das Jahr 2020 beschränkt – in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, wobei eine Existenzbedrohung hier nicht ansatzweise geltend gemacht wird. Jedoch stehen dem Interesse des Antragstellers überragend wichtige Rechtsgüter gegenüber. Denn hätte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg, würde das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (F 2-Feuerwerk), deren Abgabe damit ermöglicht würde, nach allgemeiner langjähriger Erfahrung in einer erheblichen Anzahl von Fällen durch unsachgemäßen Gebrauch zu Verletzungen führen, deren akut erforderliche medizinische Behandlung zu einer zusätzlichen Belastung des durch die Corona-Pandemie ohnehin in außergewöhnlicher Weise in Anspruch genommenen Gesundheitssystems namentlich seiner begrenzten personellen Ressourcen, insbesondere in den Krankenhäusern, führen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und auch der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht durchgreifend bestreitet, ist allgemein bekannt, dass die Situation in den Krankenhäusern in Deutschland – insbesondere was die Belastung des medizinischen Personals angeht – derzeit sehr angespannt ist und Engpässe in der medizinischen Versorgung kurz- und mittelfristig nicht auszuschließen sind. Auch gegenwärtig steigt die Anzahl gemeldeter intensiv medizinisch behandelter COVID-19-Fälle noch an (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) und müssen planbare operative Eingriffe verschoben werden. Mit der beabsichtigten Vermeidung von Verletzungen durch das Abbrennen von F 2-Feuerwerk soll eine weitere Belastung dieser sehr angespannten Situation vermieden werden. Selbst wenn die Krankenhäuser die zusätzliche Anzahl an Verletzten durch unsachgemäße Benutzung von Feuerwerkskörpern noch bewältigen könnten, würde eine zusätzliche Zahl Verletzter notwendigerweise zu Lasten der insgesamt angespannten personellen Situation gehen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potentiell beeinträchtigen. Denn eine medizinische Versorgung von niedergelassenen Ärzten ist in der Zeit des Jahreswechsels, in der das Silvester-Feuerwerk abgebrannt wird, in der Regel nicht zu erlangen. Angesichts der damit in Rede stehenden überragend wichtigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegt das Interesse an der Vermeidung dieser Folgen das Interesse des Antragstellers daran, auch im Jahr 2020 in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember F2-Feuerwerk zu verkaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).