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Beschluss

OVG 11 S 123/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1207.OVG11S123.20.00
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Leitsätze
1. Es kann offen bleiben, ob sich die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV) als voraussichtlich rechtmäßig erweist, weil zumindest eine Folgenabwägung ergibt, dass sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2020, OVG 11 S 122/20).(Rn.22) (Rn.27) 2. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung zwischen Reiserückkehrern aus internationalen Risikogebieten und Daheimgebliebenen drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann offen bleiben, ob sich die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV) als voraussichtlich rechtmäßig erweist, weil zumindest eine Folgenabwägung ergibt, dass sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2020, OVG 11 S 122/20).(Rn.22) (Rn.27) 2. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung zwischen Reiserückkehrern aus internationalen Risikogebieten und Daheimgebliebenen drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf.(Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, die im Land Brandenburg leben und arbeiten, planen vom 30. Dezember 2020 bis zum 14. Januar 2021 eine Urlaubsreise in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und wenden sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Pflicht, sich nach ihrer Wiedereinreise für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern zu müssen, gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV vom 4. November 2020 i.d.F. der Änderung v. 13. November 2020). § 1 SARS-CoV-2-QuarV lautet: (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. (2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Über die Einstufung als Risikogebiet entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Einstufung wird mit Ablauf des ersten Tages nach ihrer Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) wirksam. (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen 1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt werden und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder 2. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nummer 1 nicht möglich ist, durch die Abgabe einer Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) in Schriftform an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder 3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach den Nummern 1 und 2 nicht möglich ist, durch die unverzügliche Übermittlung einer Aussteigekarte in Schrift- oder Textform an das zuständige Gesundheitsamt. (4) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. (5) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Zur Begründung ihres Antrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere bestehe aktuell ein Rechtschutzbedürfnis. Zwar trete die SARS-CoV-2-QuarV mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft. Bund und Länder hätten sich jedoch bereits darauf verständigt, die bisher geltenden Maßnahmen bis mindestens 10. Januar 2021 aufrechtzuerhalten. Die Rechtsschutzgarantie erfordere, dass die Antragsteller in dieser Situation bereits jetzt Klarheit darüber erlangen könnten, ob sie sich nach der Reise in Quarantäne zu begeben hätten, weil sie diese unter dieser Voraussetzung wegen ihrer beruflichen Verpflichtungen von vornherein nicht antreten könnten. Der Antrag sei auch begründet. Es mangele § 1 SARS-CoV-2-QuarV an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Diese werde vom Verordnungsgeber in § 32 i.V.m. §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gesehen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG lägen nicht vor, da es sich bei Einreisenden aus einem als Risikogebiet eingestuften Gebiet nicht schon pauschal um Ansteckungsverdächtigte handele. Ansteckungsverdächtiger sei jemand, von dem anzunehmen sei, dass er Krankheitserreger aufgenommen habe. Ließe sich dies allein aus der 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern herleiten, hätten derzeit alle sich in Deutschland aufhaltenden Personen als ansteckungsverdächtig zu gelten und könnten zur Absonderung verpflichtet werden. Müssten die Antragsteller sich nach ihrer Reise in Absonderung begeben, schlösse sich an den Urlaubszeitraum ein weiterer Zeitraum an, in dem sie keinerlei berufliche Termine wahrnehmen könnten. Darin liege ein Verstoß gegen ihr Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Zudem verstoße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und könne gegenwärtig nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Dies folge daraus, dass § 1 SARS-CoV-2-EindV Absonderungspflichten unterschiedslos für alle Personen bestimme, die aus einem Risikogebiet kämen, und unberücksichtigt lasse, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden. In den VAE bestehe bei einer 7-Tages-Inzidenz von 88,81 Fällen pro 100.000 Einwohnern ein geringeres Infektionsrisiko als im Land Brandenburg, wo die 7-Tages-Inzidenz bei 91 liege; auf Deutschland bezogen betrage sie sogar 132. Für Menschen, die Brandenburg nicht verließen oder sich in Bundesländern mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufhielten, bestünden vergleichbare Wahrscheinlichkeiten für die Ansteckungsverdächtigkeit. Die Annahme, die von Reisenden ausgehenden Infektionsrisiken seien wegen Unklarheiten der Reisewege, des Zusammentreffens mit einer Vielzahl von Unbekannten oder unklaren Infektionslagen in Drittländern höher, treffe in dieser Pauschalität nicht zu. Auch innerhalb des Bundesgebietes sei eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus. Jedenfalls im Rahmen der Folgenabwägung könne die Absonderungspflicht wegen der erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht aufrechterhalten werden. Es sei nicht zu befürchten, dass der Reiseverkehr risikoerhöhend wirke, zumal auch in anderen Staaten coronabedingte Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorherrschten und die Antragsteller nicht in der Hauptreisezeit reisten. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von § 1 SARS-CoV-2-QuarV bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften der § 1 SARS-CoV-2-QuarV. 1. Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses der Antragsteller unzulässig. Denn die von den Antragstellern für den 14. Januar 2021 geplante Wiedereinreise wird durch die von ihnen angegriffenen Verordnungsvorschriften nicht erfasst, weil diese gemäß § 5 S. 2 der Verordnung bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft treten. Dass gegebenenfalls auch zukünftig eine gleichartige Verordnung Geltung erlangen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 47 Abs. 6 VwGO die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gegen unmittelbar wirkende untergesetzliche Normen überhaupt zulässt (vgl. dazu Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, EL 30 Februar 2016, § 47 Rn. 108 m.w.N.). Denn zum einen lässt sich nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit absehen, dass die im Zeitpunkt der geplanten Reiserückkehr der Antragsteller geltende, voraussichtlich von der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens abhängende Verordnungslage der gegenwärtigen noch entspricht. Zum anderen ist gemessen am Vortrag der Antragsteller auch nicht ersichtlich, warum diese nicht in der Lage sein sollten, ihre Entscheidung über die Durchführung der geplanten Reise aufzuschieben, bis zumindest die ab dem 16. Dezember 2020 geltende Verordnungslage feststeht. 2. Der Antrag hätte aber auch sonst keinen Erfolg. Für den Fall, dass der Erlass entsprechender Quarantäneregelungen auch für den Zeitraum ab 11. Januar 2021 nicht ausgeschlossen ist und den Antragstellern dann – zumal aus dem Ausland – ein äußerst knappes Zeitfenster zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stünde, sowie im Hinblick darauf, dass die Antragsteller die Durchführung ihrer Urlaubsreise vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig machen wollen, hält es der Senat für angezeigt, sich in der gebotenen Kürze und unter der Annahme, dass das Infektionsgeschehen sich in diesem Zeitpunkt vergleichbar darstellt auch zur Begründetheit des Antrags zu äußern. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der (einzulegende) Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 –, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). 2.1. Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Es kann offen bleiben, ob sich die SARS-CoV-2-QuarV als voraussichtlich rechtmäßig erweist (dazu 2.1.1.), weil zumindest eine Folgenabwägung ergibt, dass sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist (dazu 2.1.2.) (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 –, Rn. 26, juris). 2.1.1. Die Erfolgsaussichten sind offen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist insbesondere zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ist, uneinheitlich (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2020 - 3 MR 51/20 -, Rn. 14 juris, sowie darauf bezugnehmend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2020 – 8 B 2765/20.N –, Rn. 15 - 16, juris). Auch das BVerfG hat die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in der Hamburger CoronaVV 2 enthaltenen Quarantänebestimmungen als offen angesehen (Beschluss vom 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20 -, juris). Eine hinreichend verlässliche Klärung ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich und im Hinblick auf die gegenwärtige Unzulässigkeit des Antrags auch nicht geboten (so bereits Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 –, Rn. 27, juris). Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsteller drängt sich dem Senat eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung zwischen Reiserückkehren aus internationalen Risikogebieten und Daheimgebliebenen, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 20. November 2020 (13 B 1770/20.NE, juris Rn. 40) angenommen hat, bei summarischer Prüfung allerdings nicht auf. Eine derartige Ungleichbehandlung lässt sich nicht mit einem bloßen Vergleich der Inzidenzzahlen des Staates, aus dem die Einreise erfolgt, und derjenigen im Inland ableiten, was im Übrigen die Frage aufwerfen könnte, ob insoweit auf die Werte der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg oder des betreffenden Landkreises/der betreffenden kreisfreien Stadt abzustellen wäre, in dem die von der Quarantänemaßnahme betroffene Person ihren Wohnsitz hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die bei summarischer Prüfung grundsätzlich als belastbar anzusehende Ausweisung von internationalen Risikogebieten nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf der Grundlage einer zweistufigen Bewertung erfolgt. Dabei wird zunächst festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über – oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt (Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 –, Rn. 28, juris, m.w.N.) Aber auch im Übrigen liegen dem von den Antragstellern angestellten Vergleich nicht ohne weiteres wesensgleiche Sachverhalte zugrunde. Der im Inland, speziell im Land Brandenburg, verbleibenden Bevölkerung sind touristische Reisen gegenwärtig aufgrund der diesbezüglich geltenden Beherbergungsverbote de facto versagt. Überdies gilt im Land Brandenburg die zahlreiche Einschränkungen, unter anderem Kontakteinschränkungen und Hygienegebote regelnde Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 30. November 2020 (SARS-CoV-2-EindV). Dass qualitativ Entsprechendes für das Urlaubsziel der Antragsteller, die Vereinigten Arabischen Emirate, ebenfalls zutrifft, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der nationalen Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate eine Vereinbarung über besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (vgl. dazu § 2 Abs. 5 Nr. 5a SARS-CoV-2-QuarV). Zudem unterscheidet sich das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden typischerweise von dem Daheimgebliebener. Durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 520/20 –, Rn. 41, juris). Touristische Reisen sind regelmäßig davon geprägt, dass die Touristen sich zahlreiche Attraktionen vor Ort anschauen und dabei in Kontakt mit einer Vielzahl von Menschen kommen, was das Infektionsrisiko steigen lässt. Demgegenüber greift auch der Einwand der Antragsteller nicht, dass auch in Deutschland das Infektionsgeschehen teilweise nicht mehr nachverfolgbar ist. Denn die Regelungen der SARS-CoV-2-QuarV für Auslandsreisende ergänzen die für das Inland geltenden Regelungen u.a. der SARS-CoV-2-EindV und stellen damit eine Komponente des Gesamtkonzepts dar, mit dem der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen in einen Bereich zurückdrängen will, in dem die Nachverfolgung der Infektionsketten wieder möglich wird. 2.1.2. Im Rahmen der Folgenabwägung kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 1 SARS-CoV-2-QuarV nach den oben dargelegten Maßstäben nicht in Betracht. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte ein später zu erhebender Normenkontrollantrag Erfolg, müssten sich die Antragsteller bei der Rückkehr von ihrer touristischen Reise aus den VAE in häusliche Quarantäne begeben, wenn die VAE zu diesem Zeitpunkt vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet für eine Infektion mit dem Coronavirus eingestuft wären. Dies würde deren Berufsfreiheit, gegebenenfalls ihr Grundrecht auf Freizügigkeit und ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Freiheit ihrer Person einschränken und könnte zu Erschwernissen in der Alltagsbewältigung und in der Berufsausübung führen, allerdings für einen vorab planbaren Zeitraum von maximal 10 Tagen (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 SARS-CoV-2-QuarV). Würde der Senat die – unterstellt bei Wiedereinreise der Antragsteller noch geltende – Absonderungspflicht außer Vollzug setzen, bliebe der zu stellende Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnten die Antragsteller zwar vorübergehend die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen vermeiden. Dies würde aber auch für alle anderen Personen gelten, die von Reisen auch in andere, teilweise sehr viel höhere Inzidenzwerte als die VAE zurückkehren. Dadurch würde ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners in seiner Wirkung deutlich reduziert. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 520/20 –, juris Rn. 47). Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordert jedoch ein sofortiges effizientes Handeln, um die gegenwärtig hohen Infektionszahlen zu senken und einer Überlastung des Gesundheitssystems noch wirksam begegnen zu können. Dass das Infektionsgeschehen in Deutschland bereits weit fortgeschritten ist, wird unter anderem durch die täglichen Lageberichte des Robert-Koch-Instituts verdeutlicht, wonach aktuell weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten ist und auch die Zahl der Patienten in intensivmedizinischer Behandlung weiter steigt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-06-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 7. Dezember 2020). Bei einer Gesamtschau überwiegt danach das staatliche Schutzinteresse gegenüber den Interessen der Antragsteller, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die von Ihnen geplante Reise für sie unverzichtbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).