Beschluss
OVG 11 N 24.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1130.11N24.19.00
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Leitsätze
Lehnt es ein Rundfunkbeitragspflichtiger ab, einen Antrag auf Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit zu stellen und macht ferner geltend, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit müsse die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids genügen, kann er sich nicht auf einen besonderen Härtefall nach § 4 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr BE berufen (Abgrenzung zu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt es ein Rundfunkbeitragspflichtiger ab, einen Antrag auf Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit zu stellen und macht ferner geltend, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit müsse die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids genügen, kann er sich nicht auf einen besonderen Härtefall nach § 4 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr BE berufen (Abgrenzung zu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -).(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger begehrt, ihn unter Aufhebung des dies ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 21. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Seine hierauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Januar 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger besitze mangels Nachweises der diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Denn er beziehe keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen und beabsichtige auch nicht, einen entsprechenden Antrag bei einer Sozialbehörde zu stellen. Er sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 RBStV wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls von der Beitragspflicht zu befreien. Denn durch § 4 Abs. 1 RBStV solle die Beitragsbefreiung wegen Bedürftigkeit auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle beschränkt werden. Die dort genannten Befreiungstatbestände sollten nach dem Willen des Normgebers nicht dadurch umgangen werden können, dass Personen mit geringem Einkommen, die die dort genannten Sozialleistungen nicht erhielten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllten oder solche gar nicht beantragten, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen wären. Eine atypische, versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslage liege dann nämlich nicht vor. Das entspreche auch der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung u.a. des 11. Senats des OVG Berlin-Brandenburg. Vorliegend habe der Kläger zwar Einkommenssteuerbescheide vorgelegt, aufgrund derer der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV (Sozialhilfebedürftigkeit) erfüllt sein könnte, da die Bedarfsgrenze hiernach nicht überschritten sei, jedoch wolle er diese Sozialleistung nicht beziehen und nicht einmal beantragen. Solche Fälle zu regeln, sei weder Sinn und Zweck noch Inhalt der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV. Der Beklagte weise auch zutreffend darauf hin, dass Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine den Befreiungstatbeständen vergleichbare wirtschaftliche Lage zuließen, da hierbei eine Vollprüfung der Vermögenssituation nicht stattfinde, wohingegen bei der Prüfung der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auch das Vermögen berücksichtigt werde. Mit Blick hierauf sei auch nichts für die vom Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ersichtlich. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der fristgerecht erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 1. April 2019 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 2.) und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) werden hiermit nicht begründet dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rz. 9). Zur Begründung des Vorliegens derartiger ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils macht der Kläger geltend, der Widerspruchsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung dar, Geringverdiener, die sich bewusst entschieden hätten, keine Sozialleistungen zu beantragen und zu beziehen, obwohl sie hierzu berechtigt wären, schlechter zu stellen als andere Geringverdiener, die solche Leistungen in Anspruch nähmen. Maßgebliches Kriterium dürfe nur der Umstand sein, dass der Lebensunterhalt mit Mitteln bestritten werde, die unter dem Existenzminimum lägen. Das sei nunmehr auch für die Fälle anerkannt, in denen die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten. In solchen Fällen habe die Rundfunkanstalt ebenfalls eine Berechnung vorzunehmen. Auch müsse die Ungleichbehandlung nach ihrer Art geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Denn das Ziel, die Rundfunkanstalten bei der Prüfung der Bedürftigkeit durch das Abstellen auf entsprechende Leistungsbescheide von umfangreichen und schwierigen Berechnungen zu entlasten, könne in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Widerspruch eingelegt und hierdurch deshalb ein Bearbeitungsaufwand erforderlich sei, nicht erreicht werden. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass in Fällen der Bedürftigkeit nur eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit bestehe, sei zudem darauf hinzuweisen, dass mit einem Einkommenssteuerbescheid ein solcher Nachweis erbracht werde. Denn hieraus ergebe sich, ob es sich um einen Geringverdiener mit Einkommen unterhalb des Existenzminimums handele, wie dies beim Kläger der Fall sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil hiermit - und zwar ganz überwiegend sogar wortlautidentisch - nur das erstinstanzliche Klagebegründungsvorbringen im Schriftsatz vom 3. Mai 2016 wiederholt wird, ohne dass sich der Kläger mit den - sich hierauf beziehenden und die diesbezügliche Argumentation als unzutreffend bzw. nicht durchgreifend zurückweisenden - Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Begründung seiner Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Insbesondere weist das Verwaltungsgericht zutreffend u.a. darauf hin, dass gemäß § 4 Abs. 1 RBStV die Rundfunkbefreiung wegen Bedürftigkeit grundsätzlich auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle beschränkt werden solle und dass Personen mit entsprechend geringem Einkommen, die die dort genannten Sozialleistungen nur deshalb nicht erhielten, weil sie diese nicht beantragen wollten, wie dies beim Kläger der Fall sei, nicht unter die Regelung für besondere Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV fielen, da dann keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslage bestehe. Auch ließen Bescheide des Finanzamtes über die Einkommenssteuer - wie sie der Kläger nur vorgelegt habe - keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine den Befreiungstatbeständen vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, da hierbei eine Vollprüfung der Vermögenssituation nicht stattfinde, wohingegen bei der Prüfung der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auch das Vermögen berücksichtigt werde. Insofern seien beide Fallgruppen auch nicht vergleichbar und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch verfolge der Verweis auf eine in Fällen der Bedürftigkeit nur bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit nicht allein den Zweck, die Rundfunkanstalten von eigenen umfangreichen und schwierigen individuellen Einkommens- und Bedarfsberechnungen zu entlasten. Schon mit Blick hierauf verfängt auch die Argumentation des Klägers, dass in den Fällen, in denen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid eingelegt werde, allein durch die Bearbeitung des Widerspruchs ein Arbeitsaufwand entstehe und deshalb keine solche Entlastung erfolge, nicht. Im Übrigen stellt die Notwendigkeit der Bearbeitung eines Widerspruchs und der hiermit verbundene Arbeitsaufwand aber auch nicht die anderweitig begründete Entlastung der Rundfunkanstalten von unter Umständen umfangreichen und schwierigen individuellen Einkommens- und Bedarfsberechnungen bei der Geltendmachung von Bedürftigkeit in Frage. Eine andere Beurteilung in den Fällen, in denen einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, weil sie diese Leistung trotz Vorliegens der Bedürftigkeitsvoraussetzungen nicht in Anspruch nehmen wollen und deshalb erst gar nicht beantragen, ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 -, juris Rz. 26, geboten, wonach ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegt, wenn Beitragsschuldner kein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes Einkommen besitzen und auch nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, weil sie von der Gewährung von Sozialleistungen „mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen“ sind. Denn dieser Entscheidung ist nichts dafür zu entnehmen, dass auch derart einkommensschwache Personen, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Anspruch nehmen wollen, zu diesen Härtefällen zählen (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 2020 - 7 D 10269.20.OVG -, juris Rz. 6 und Leitsatz; so auch OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2020 - 2 E 239.20 -, juris Rz. 10 - 12; ebenso schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286.19 -, juris Rz. 6 f. und Leitsatz; tendenziell auch Bayer. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris Rz. 5). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Kläger lehnt es ab, einen Antrag auf Sozialleistungen wegen Bedürftigkeit zu beziehen, und macht ferner geltend, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit müsse die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids genügen, obwohl damit zur Frage des Besitzes verwertbaren Vermögens keine Aussage getroffen wird und dies hierbei auch nicht zu prüfen ist. 2. Das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird aus den genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen werden kann, auch nicht begründet dargelegt, soweit der Kläger Klärungsbedarf hinsichtlich des Begriffs einer besonderen Härte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Fällen wie seinem mit Blick auf seine Entscheidungsfreiheit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen oder nicht, behauptet. 3. Das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ausformuliert, sondern deren Bestehen nur behauptet wird, ist eine solche nach den obigen Darlegungen mit Blick auf die oben zitierte oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ersichtlich, wonach einkommensschwache Personen, die es ablehnen, Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV trotz entsprechender Berechtigung in Anspruch zu nehmen, nicht zu den Härtefällen im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zählen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei (vgl. zur Gerichtskostenbefreiung bei der Erhebung von Rundfunkgebühren: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - BVerwG 6 C 10.10 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).