Beschluss
OVG 11 N 83.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0921.11N83.18.00
15Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gibt der Ausländer ausdrücklich zu erkennen, er wünsche eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung im erstinstanzlichen Verfahren nicht, sondern wolle die ergangene Befristungsentscheidung in einem anderen Klageverfahren überprüfen lassen, wird diese – auch nicht hilfsweise für den Fall der Bestätigung der Ausweisung – nicht Gegenstand der Klage.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt der Ausländer ausdrücklich zu erkennen, er wünsche eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung im erstinstanzlichen Verfahren nicht, sondern wolle die ergangene Befristungsentscheidung in einem anderen Klageverfahren überprüfen lassen, wird diese – auch nicht hilfsweise für den Fall der Bestätigung der Ausweisung – nicht Gegenstand der Klage.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Beklagten. Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 hat der Beklagte die Ausweisung des türkischen Klägers wegen Straffälligkeit und Wiederholungsgefahr verfügt (Ziffer 1), ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 2) und die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf 3 Jahre nach Ausreise befristet (Ziffer 3). „Hinsichtlich der Ziffern 1. (Ausweisung) und 2. (Abschiebungsandrohung)“ hat der anwaltlich vertretene Kläger Anfechtungsklage erhoben und gleichzeitig „gegen den gesamten Bescheid vom 16. Juli 2018“ Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2018, zugestellt am gleichen Tage per Fax, hat der Beklagte den vorgenannten Widerspruch hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 als unzulässig und hinsichtlich der Ziffer 3 als unbegründet zurückgewiesen. In der wenige Tage später stattfindenden mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 zu der - nicht begründeten - Klage hat der Klägervertreter beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Juli 2018 in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 aufzuheben und darüber hinaus auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt: „Den Widerspruchsbescheid zur Prüfungsentscheidung habe ich erhalten, werde hierzu aber eine gesonderte Klage erheben“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom gleichen Tage als unbegründet abgewiesen, wobei das Urteil nur die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (Ziffer 1) und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2), nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre (Ziffer 3) prüft. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das vom Senat zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus keinem der von ihm geltend gemachten Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO. 1. Der Kläger legt die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 1.1.), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.2.) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu unter 1.3.) nicht mit dem Vorbringen dar, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil nicht über die Rechtmäßigkeit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 3) entschieden, obgleich dies als Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren angefallen sei. 1.1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, juris Rn. 28, entschieden, dass eine Ausweisung und die Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen einen einheitlichen Streitgegenstand bildeten. Es habe diese Rechtsprechung auch nach den jüngeren Rechtsänderungen in den §§ 11 und 53 ff. AufenthG im Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 17 ausdrücklich bestätigt, indem es dort ausgeführt habe „Denn das Befristungsbegehren ist als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden“. Treffe die Ausländerbehörde – wie hier – mit der Ausweisungsverfügung zugleich auch eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung, sei Streitgegenstand des Klageverfahrens automatisch und zwingend sowohl die Ausweisungsverfügung als auch die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Es handele sich hierbei um einen Automatismus, den der Kläger nicht aushebeln könne. Daher sei es unerheblich, dass er Ziffer 3 des Bescheides mit seiner Klage nicht ausdrücklich angegriffen habe. Auch spiele es keine Rolle, dass er insoweit weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung einen ausdrücklichen Antrag gestellt habe. Denn in dem Klageantrag auf Aufhebung der Ausweisung sei automatisch der Antrag auf Überprüfung der Befristungsentscheidung enthalten. Ein Widerspruch gegen die Befristungsentscheidung sei nicht statthaft, sein Widerspruch gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 16. Juli 2018 daher unzulässig. Dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. September 2018 komme keine Bedeutung zu; dieser könne nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine Bestandskraft der Befristungsentscheidung nicht vermitteln. Nach § 88 VwGO, dessen Verletzung der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß rügt, darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat bei der Bestimmung des Klagebegehrens das im Klageantrag und im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Gericht darf einerseits nicht über das Klagebegehren hinausgehen, muss dieses andererseits aber erschöpfen. Lässt ein Urteil einen Teil des Streitgegenstands in Verkennung des (wirklichen) Klageziels rechtsirrtümlich unbeschieden (sog. verdecktes Teilurteil), stellt dies einen Verstoß gegen § 88 VwGO dar, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend zu machen ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, juris Rz. 8, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -, juris Rz. 19, jeweils m.w.N.; Wolff in: Nomos Kommentar, VwGO, § 110 Rz. 22; Unger in: Gäditz, VwGO, § 110 Rz. 10). Ist hingegen ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden, ist statt dessen das – fristgebundene – Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29.06 –, juris Rn. 14). Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Zwar ist hier offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bewusst nicht über die Rechtmäßigkeit der Befristung (Ziffer 3) entschieden und dies nicht etwa übersehen hat. Der Kläger hat seine Klage – der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids über die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Befristungsentscheidung entsprechend – ausdrücklich auf die Aufhebung der Ausweisung (Ziffer 1) und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) beschränkt und hieran auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten, nachdem ihm zwischenzeitlich der eine Verkürzung der Befristung ablehnende Widerspruchsbescheid vom 20. September 2018 übersandt worden war. Überdies hat er im Anschluss an die Stellung der Sachanträge ausdrücklich erklärt „Den Widerspruchsbescheid zur Prüfungsentscheidung habe ich erhalten, werde hierzu aber eine gesonderte Klage erheben“ (Gerichtakte, Blatt 43). Dass der Begriff „Prüfungsentscheidung“ die Befristungsentscheidung betrifft, ergibt sich dabei nicht nur aus dem Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. September 2018 betreffend die Übersendung des Widerspruchsbescheids und dessen Zustellung per Fax an den Kläger (Gerichtsakte Blatt 37 ff.), sondern auch aus den – unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen des Beklagten in seiner Zulassungserwiderung, wonach der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung die Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das Verfahren angeregt, der Bevollmächtigte des Klägers sich hierauf jedoch ausdrücklich nicht eingelassen hat. Der Kläger legt jedoch nicht mit Erfolg dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse bzw. dürfe über die Rechtsmäßigkeit der Befristung nicht entscheiden, rechtsirrtümlich war. Der Einwand des Klägers, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 3) sei trotz Fehlens eines hierauf bezogenen Antrages automatisch und zwingend Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, es handele sich um einen Automatismus, gegen den sich der Kläger nicht wehren könne, stellt für sich genommen eine bloße Behauptung dar. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, ist nicht darlegt oder sonst ersichtlich, dass diese einen vergleichbaren Fall betrifft. In dem vom Kläger zitierten Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 – stellt das Bundesverwaltungsgericht nur fest, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich – als minus – für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkung gesehen wird, „sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist“ (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 39). Zwar heißt es in dem vorgenannten Urteil weiter, das Gericht habe, soweit es die Ausweisung für rechtmäßig erachte, „auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen“ (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 40). Es ist jedoch nicht dargelegt, dass auch bei bereits ergangener Befristungsentscheidung ein solcher Hilfsantrag zugleich als minus in der Anfechtung der Ausweisung zu sehen ist. Auch in dem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – entschiedenen Fall, auf den der Kläger weiter verweist, hatte der Beklagte – anders als hier – „eine solche Ermessenentscheidung (…) noch nicht getroffen“ (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 65), wovon ausgehend das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, der Beklagte sei „zu einer nunmehr gebotenen Ermessensentscheidung über die festzusetzende Frist für das mit der Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG zu verpflichten“ (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 16). Der Vortrag des Klägers, im Zusammenhang mit diesem Streit über die Befristung der Wirkungen heiße es im vorgenannten Urteil weiter, das „Befristungsbegehren ist als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung der Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden“ (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17), verfängt schon deshalb nicht. Unabhängig davon stellt der Vortrag des Klägers, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 3) sei trotz Fehlens eines hierauf bezogenen Antrages automatisch und zwingend Streitgegenstand geworden, den Sachverhalt verkürzt dar. Denn im hiesigen Fall fehlt es nicht allein an einem Antrag des Klägers; der Kläger hat vielmehr darüber hinaus ausdrücklich zu erkennen gegeben, er wünsche eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 3) in dem hiesigen erstinstanzlichen Verfahren nicht, sondern wolle die ergangene Befristungsentscheidung (Ziffer 3) in einem anderen Klageverfahren überprüfen lassen. Dass die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu einem solchen Fall ergangen sind, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 3) entscheiden müssen, verhilft dem Zulassungsantrag auch unabhängig hiervon nicht zum Erfolg, da dieses Vorbringen treuwidrig ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt in der gesamten Rechtsordnung und beinhaltet insbesondere, dass sich niemand unter Verstoß gegen Treu und Glauben auf ein subjektives Recht berufen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – 4 B 65.00 –, juris Rn. 3). Hierzu gehört auch, dass der Rechtsinhaber sich nicht treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 – 4 B 10.97 –, juris Rn. 2). Dies ist hier indes der Fall. Indem der Kläger im Zulassungsverfahren erstmalig und ohne jede Erklärung dazu, worauf sein Sinneswandel beruht, geltend macht, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 3) sei im hiesigen Verfahren zu prüfen, setzt er sich zu seiner vorhergehenden Mitteilung im erstinstanzlichen Verfahren, er wolle die ergangene Befristungsentscheidung (Ziffer 3) nicht in diesem, sondern in einem anderen Klageverfahren überprüfen lassen, treuwidrig in Widerspruch. Der Einwand des Klägers, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zugelassen, in dem ein Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen worden sei, weil der Widerspruchsbescheid gegen die Befristungsentscheidung bestandskräftig geworden sei (OVG 3 N 140.19, Beschluss vom 7. November 2019), geht ins Leere. Denn darauf, ob die Befristungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, kommt es vorliegend nicht streitentscheidend an. 1.2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Ausgehend hiervon hat der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargetan. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung (Ziffer 1) sei rechtmäßig, greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an. Vielmehr trägt er selbst ausdrücklich vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, seine Ausweisung sei rechtmäßig, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht darüber entschieden, ob Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten rechtmäßig sei, obgleich eine Entscheidung hierüber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf materiell-rechtliche Fehler beschränkt ist oder alle Fehler, mithin auch Verfahrensfehler ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen können (vgl. hierzu NK-VwGO/Max-Jürgen Seibert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 80). Denn jedenfalls hat der Kläger den geltend gemachten Verfahrensfehler der unrichtigen Ermittlung des maßgebenden Klagebegehrens i.S.d. § 88 VwGO aus den vorgenannten Gründen nicht dargetan. 1.3. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt schließlich keine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger behauptet nämlich nur, dass das angegriffene Urteil die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung als Minus in der Ausweisung enthalten und deshalb auch prozessual zu berücksichtigen sei, rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen habe, was aus den oben dargelegten Gründen für die Darlegung einer Divergenz indes nicht genügt. 2. Der Kläger legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auch nicht dar, soweit er die Feststellung des Verwaltungsgerichts rügt, die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) sei rechtmäßig. Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, angenommen, dass er ausreisepflichtig sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Die ihm gemäß § 4 Abs. Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis sei noch bis zum 9. März 2020 gültig. Das ihm unstreitig zustehende Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 erlösche mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung erst mit Bestandskraft der Ausweisung. § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Klage gegen die Ausweisung deren Wirksamkeit unberührt lasse, gelte nach einhelliger Auffassung nicht für assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte. Die Regelung in § 80b Abs. 1 VwGO, wonach im Falle der Klageabweisung im ersten Rechtszug die aufschiebende Wirkung drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist ende, sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26. Juli 2017 – Rs. C-225.16, Rz. 38 – müssten unionsrechtliche Regelungen autonom und einhellig ausgelegt werden. Demzufolge könne eine nationale Regelung wie in § 80b Abs. 1 VwGO, wie sie in anderen Ländern der EU nicht existiere, nicht zum Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 führen. Vor diesem Hintergrund bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des angegriffenen Urteils, auf die Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die Ausreisepflicht vollziehbar sein müsse, komme es nicht an, weil der Beklagte die Abschiebung nur für den Fall des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht angeordnet habe. Hieraus ergäben sich auch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und ihre grundsätzliche Bedeutung. Dieses Vorbringen legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deshalb nicht dar, weil es – anders als für die vorgenannten Zulassungsgründe verlangt (vgl. nur NK-VwGO/Max-Jürgen Seibert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 151-154; BeckOK VwGO/Roth, 54. Ed. 1.7.2020, VwGO § 124 Rn. 24; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 124 Rn. 27-32) – hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 C 17/17 –, Rn. 11, juris m.w.N.). Bereits im Zeitpunkt der Berufungszulassungsentscheidung liegt eine bestandskräftige Ausweisung vor, da der Kläger die erstinstanzliche Feststellung, die Ausweisung (Ziffer 1) sei rechtmäßig, mit seinem Zulassungsvortrag nicht angegriffen hat (§ 80b VwGO). Im für die Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt ist der Kläger folglich ausgehend von seinem eigenen Vorbringen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur bis zum 9. März 2020 bestanden hat und das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 mit Bestandskraft der Ausweisung erlischt, zur Ausreise verpflichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).