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Beschluss

OVG 11 S 70.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0908.11S70.19.00
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Leitsätze
1. Die Dokumentation einer Beobachtung von Seeadlern ist nur dann vollständig, wenn von ihr sowohl die Morgen- als auch die Abenddämmerungszeiten abgedeckt sind.(Rn.13) 2. Errichtung von Windenergieanlagen trotz Seeadler, Weißstorch und Gänse.(Rn.8) (Rn.24) (Rn.34) 3. Einzelfallbezogene Ausführungen zum Störungsverbot.(Rn.41) 4. Zur Notwendigkeit einer FFH- bzw. SPA-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs 1, Abs 2 BNatSchG im Einzelfall.(Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dokumentation einer Beobachtung von Seeadlern ist nur dann vollständig, wenn von ihr sowohl die Morgen- als auch die Abenddämmerungszeiten abgedeckt sind.(Rn.13) 2. Errichtung von Windenergieanlagen trotz Seeadler, Weißstorch und Gänse.(Rn.8) (Rn.24) (Rn.34) 3. Einzelfallbezogene Ausführungen zum Störungsverbot.(Rn.41) 4. Zur Notwendigkeit einer FFH- bzw. SPA-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs 1, Abs 2 BNatSchG im Einzelfall.(Rn.47) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 23. Februar 2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf einem näher bezeichneten Flurstück in der Gemeinde N . Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, ein Naturschutzverband, unter dem 8. Juni 2017 Widerspruch. Seinen Antrag, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. September 2019 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Der Antrag sei jedoch gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO unbegründet, weil der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung sei derjenige des Widerspruchsbescheides, der hier noch nicht vorliege, und damit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers seien weder missbräuchlich noch unredlich im Sinne von § 5 UmwRG. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstoße voraussichtlich nicht gegen Bauplanungsrecht. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange in Form von anderweitigen Darstellungen im Flächennutzungsplan entgegen (§ 35 Abs. 3 S. 3 Alt. 1 BauGB). Auch die Regionalplanung stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Genehmigung stehe überdies voraussichtlich mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Einklang. Der Antragsgegner habe die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative nicht überschritten. Das gelte namentlich für die hier in den Blick zu nehmenden Arten Seeadler, Rotmilan, Weißstorch sowie im Einzelnen benannte nordische Gänsearten. Die Genehmigung stehe voraussichtlich auch im Einklang mit den Anforderungen des Gebietsschutzes. Insbesondere sei der Antragsgegner nicht gehalten gewesen, eine FFH-oder SPA-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG durchzuführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schließlich überwiege nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am Vollzug der Genehmigung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Die Kammer teile die Erwägung des Antragsgegners, dass für die zügige Realisierung der Genehmigung der Windenergieanlagen ein öffentliches Interesse streite, weil diese Teil der gesetzlich geförderten Maßnahmen zur Erhöhung der Anteile erneuerbarer Energien seien. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde. Er erhebt artenschutzrechtliche Einwände und ist der Auffassung, dass das Vorhaben betreffend die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets N zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könne und gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG verstoße. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil ihre nach § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. 1. Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötung- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt sei, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere, hier also das Risiko einer Kollision geschützter Vögel mit den Rotoren der Windkraftanlagen, signifikant erhöhe. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dies sei dann der Fall, wenn es um Tiere gehe, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen im Vorhabenbereich ungewöhnlich stark von den Risiken der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen betroffen seien, sich diese Risiken auch durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich etwaiger Vermeidungsmaßnahmen nicht beherrschen ließen und es somit zu einer deutlichen Steigerung des Tötungsrisikos komme, die nicht mehr unterhalb des Gefahrenbereichs bleibe, der mit der betreffenden Tätigkeit im Naturraum immer verbunden sei, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Grundlage der Prüfung von Verstößen gegen die Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei regelmäßig eine entsprechende Bestandsaufnahme vor Ort und die sich daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen vorliegen. Was genau ermittelt werden müsse, hänge von den naturräumlichen Gegebenheiten sowie den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssten nicht erschöpfend sein, sondern nur soweit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden könne. Andererseits müssten die Ermittlungen dem grundsätzlich individuenbezogenen Schutzansatz der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragen, wozu Daten erforderlich seien, denen sich in Bezug auf das Eingriffsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Der zuständigen Behörde stehe dabei sowohl hinsichtlich der Entscheidung darüber, was zur hinreichenden Bestandserfassung im Einzelfall erforderlich sei, als auch hinsichtlich der sich hieran anschließenden Beurteilung, ob und inwieweit artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorlägen, eine gerichtlich nur auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Gerichtlich überprüfbar bleibe allerdings in jedem Fall, ob im Gesamtergebnis die artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in Ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Die behördliche Einschätzungsprärogative ende zudem dort, wo sich der eingenommene Standpunkt nach dem aktuellen Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lasse. Gegen diese der nachfolgenden Prüfung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten allgemeinen Grundsätze erhebt der Antragsteller keine Einwände, so dass sie auch der Prüfung des Senats zugrunde zu legen sind. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 3. März 2020 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative in Frage stellt, liegt dieser Vortrag außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des §§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO und muss deshalb aus prozessualen Gründen außer Betracht bleiben. Der Antragsteller macht jedoch geltend, dass dem Verwaltungsgericht bei der Subsumtion rechtserhebliche Fehler unterlaufen seien. Diese Einwände rechtfertigen indes keine Korrektur des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs. 1.1. Seeadler 1.1.1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass sich die Anlage innerhalb des TAK-Restriktionsbereichs eines Seeadlerhorststandorts (6000 m) befinde. Wie er selbst ausführt, ist dies jedoch unstreitig und wurde auch vom Verwaltungsgericht angenommen. Nach Anlage 1 zum Windkrafterlass des Landes Brandenburg vom 1. Januar 2011, „Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK)“, Stand 15. Oktober 2012, ist zum einen ein Radius von 3000 m zum Horst (Schutzbereich) einzuhalten und zum anderen ein meist direkter Verbindungskorridor (1000 m Breite) zwischen Horst und Hauptnahrungsgewässern im Radius 6000 m um den Brutplatz freizuhalten (Restriktionsbereich). Nach den insoweit vom Antragsteller unbestrittenen Angaben im Genehmigungsbescheid vom 23. Februar 2017 befindet sich ein bekannter Seeadlerbrutplatz mit gut 3000 m Abstand zur nächst gelegenen Windkraftanlage im Restriktionsbereich. Weiter wird dort jedoch plausibel ausgeführt, der als Hauptnahrungsfläche anzunehmende Bereich befinde sich vom untersuchten Brutplatz in entgegengesetzter Richtung zu der Vorhabenfläche. Anhand dessen werde seitens des Gutachters festgestellt, dass die Vorhabenfläche außerhalb des Hauptflugkorridors zu den Hauptnahrungsflächen liege, insoweit keine Betroffenheit der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG anzunehmen sei. In mehr als 6000 m Entfernung südlich der Vorhabenfläche sei 2015 eine erfolgreiche Seeadlerbrut festgestellt worden. Dieser Brutplatz befinde sich jedoch außerhalb der Schutz- und Restriktionsbereiche nach TAK. 1.1.2. Soweit der Antragsteller anschließend darstellt, welche grundsätzliche Untersuchungsmethodik der Windkrafterlass vorsieht, ist dies ebenfalls unstreitig und wurde auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt. Die vom Antragsteller wiedergegebenen diversen Zitate zur Sensibilität des Seeadlers gegenüber Windkraftanlagen haben auch ihn selbst nicht veranlasst, die im Windkrafterlass beschriebene Untersuchungsmethode in Frage zu stellen. 1.1.3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller sodann geltend, der Antragsgegner habe bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative überschritten, denn die vorgenannten Untersuchungsanforderungen seien bei der Bestandserfassung, welche seiner Einschätzung zugrunde gelegen hätten, nicht eingehalten worden und es liege auch keine nachvollziehbare fachliche Begründung für eine Abweichung von den Untersuchungsanforderungen vor. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Antragsgegner auf Grundlage des Berichts zur Raumnutzungsanalyse Seeadler und Rotmilan vom 28. Januar 2019 in eine nachvollziehbare und plausible und damit rechtmäßige artenschutzrechtliche Bewertung betreffend den Seeadler habe eintreten können. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers treffen zwar teilweise zu, greifen im Ergebnis aber nicht durch. 1.1.3.1. So macht der Antragsteller zutreffend geltend, die TAK-Anforderungen der Anlage 2 seien betreffend den Seeadler insoweit nicht eingehalten, als für diese Art mindestens 20 halbtägige Beobachtungen von mindestens 6,0 Stunden durchzuführen seien und die Beobachtungstage die Morgen- oder Abenddämmerung einzuschließen habe. Zahlreiche Beobachtungstage im „Bericht zur Raumnutzungsanalyse Seeadler und Rotmilan“ vom 28. Januar 2019, die die Beigeladene mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019 im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage B5 vorgelegt habe, würden betreffend den Seeadler nicht die notwendige Zeit der Morgen- oder Abenddämmerung umfassen, worunter die Zeiten vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang zu verstehen seien. Wie der „Tabelle 3: Beobachtungstermine zur Erfassung der Raumnutzung durch Seeadler 2018“ auf Seite 9 des Berichtes zur Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 zu entnehmen sei, sei von insgesamt 25 Beobachtungstagen an 5 Tagen, nämlich am 18. März 2018, am 19. April 2018, am 10. August 2018, am 11. August 2018 und am 15. August 2018 die jeweilige Dämmerungsphase nicht erfasst worden. Am 30. Januar 2018 habe die Beobachtungszeit nach Sonnenuntergang nur 9 Minuten und am 24. März 2018 habe die Beobachtungszeit vor Sonnenaufgang nur 2 Minuten gedauert. Hinsichtlich dieser Tage könne ebenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Beobachtungstag die Morgen- bzw. Abenddämmerung im Sinne der TAK eingeschlossen habe. Folglich lägen lediglich 18 Beobachtungstage vor, die die Morgen- oder Abenddämmerung umfasst hätten, während die TAK insoweit 20 Beobachtungstage fordern würden. Diese Abweichung habe der Antragsgegner fachlich nicht begründet und sei auch vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden. Sie sei relevant, zumal der Antragsgegner noch in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2018 ausgeführt habe, dass auch diese Tageszeiten hätten abgedeckt werden müssen, weil der Seeadler in der Morgen- und Abenddämmerung besonders aktiv sei. Diese Einwände sind insoweit zu bestätigen, als die Dämmerung, selbst wenn man nur auf die in Deutschland durchschnittlich etwa 40 Minuten andauernde bürgerliche Dämmerung abstellt und die nautische und astronomische Dämmerung außen vor lässt, an 5 von insgesamt 25 in der genannten Tabelle 3 aufgeführten Beobachtungstagen des Jahres 2018 aufgrund der jeweiligen Beobachtungszeit nicht erreicht wurde. An diesen 5 Tagen endete die Beobachtungszeit zwischen 12 und 92 Minuten vor Sonnenuntergang, sodass die Abenddämmerung schon ansatzweise nicht erfasst worden ist. Zwar führt dies allein noch nicht zu einer Unterschreitung der in den TAK vorgeschriebenen 20 Beobachtungstage. Hinsichtlich der verbleibenden Tage weist der Antragsteller jedoch zutreffend darauf hin, dass sich die Beobachtungszeit am 30. Januar lediglich 9 Minuten und am 24. März lediglich 2 Minuten nach Sonnenuntergang erstreckte. Angesichts des Wortlauts der Anlage 2 zu den TAK, wonach die Beobachtungstage die Morgen- oder Abenddämmerung „einzuschließen“ haben, ist den genannten Anforderungen nicht genügt worden. 1.1.3.2. Soweit der Antragsteller geltend macht, dem Bericht zur Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 sei nicht zu entnehmen, dass sich die Beobachtungspunkte im 500 m Radius im Umkreis der Gesamtanlagenfläche jeweils von den äußeren Einzelanlagenstandorten gemessen befunden hätten, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Anlage 2 zum Windkrafterlass dies auch nicht fordert. Denn danach bezieht sich der 500 m-Radius auf den Untersuchungsraum, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich die Beobachtungspunkte auch innerhalb dieses Radius befinden. 1.1.3.3. Zutreffend macht der Antragsteller jedoch geltend, dass die der genannten Raumnutzungsanalyse beigefügte Karte 1 nicht den in der Anlage 2 zum Windkrafterlass vorgegebenen Maßstäbe 1:10.000, gegebenenfalls auch 1:5000, sondern lediglich einen Maßstab von 1:40.000 aufweise. Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum dieses Defizit einer belastbaren artenschutzrechtlichen Bewertung des Antragsgegners entgegenstehen sollte. Immerhin zeigt die Karte, wenn auch nicht die Anlagenstandorte, so doch das Vorhabengebiet, die Seeadlerhorste gestaffelt nach Jahren, die wiederum nach den einzelnen Jahren aufgeschlüsselten Beobachtungspunkte sowie, ebenfalls nach den Erhebungen der einzelnen Jahre gestaffelt, die festgestellten Flugbewegungen von Seeadlern. Dass die genannte Karte 1 aufgrund ihres Maßstabs Präzisionsmängel enthält, die ihre Tauglichkeit als Grundlage einer artenschutzrechtlichen Bewertung ausschließen, wird weder vom Antragsteller dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. 1.1.3.4. Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, dass die der Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 zugrunde liegenden Beobachtungspunkte wegen Sichtverschattungen nur eingeschränkt tauglich gewesen seien, hat auch das Verwaltungsgericht dies nicht verkannt, jedoch plausibel ausgeführt, auch der Bericht der Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 komme zu der abschließenden Bewertung, dass der Luftraum über der Vorhabenfläche wegen der Walddominanz zwar nur von Standorten im Umfeld sowie den wenigen Freiflächen im Waldkomplex der L aus zu überblicken sei, im Ergebnis jedoch dennoch feststelle, dass mit großer Sicherheit keine Überflüge der Vorhabenfläche und deren 500 m-Umkreis übersehen worden seien, weil immer drei Beobachter zeitgleich vor Ort gewesen seien und an jedem Termin Beobachtungspunkte mit solch weiter Übersicht aufsucht worden seien. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 des Berichts hätten die fotografisch belegten Beobachtungspunkte 9, 10, 25 und 32 einen derartigen weiten Überblick über die Vorhabenfläche geboten und seien an jedem Beobachtungstermin aufgesucht worden. Vor diesem Hintergrund trage die räumliche Lage der Beobachtungspunkte nach Auffassung der Kammer den gebietsspezifischen Besonderheiten der Anlagen mit ihrer Lage im Wald Rechnung, wobei gewisse Sichtbeeinträchtigungen aufgrund beginnender Waldflächen unvermeidlich erscheinen würden und entsprechende Abhilfe durch erhöhte Standorte nicht immer mit verhältnismäßigem Aufwand zu erreichen sein dürfte. Die Ausführungen des Antragstellers zu den vom Verwaltungsgericht angeführten Beobachtungspunkten, deren Sichtverhältnisse in der genannten Raumnutzungsanalyse fotografisch dokumentiert worden sind, stellen die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage. Hinsichtlich all dieser Beobachtungspunkte konzediert auch der Antragsteller „gewisse…“ bzw. „eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten von relativ direkten Flugbewegungen zwischen Horst und WEA“, wobei er im Übrigen den Beobachtungspunkt 10 irrtümlich nordöstlich und nicht südöstlich des Vorhabengebiets verortet. Die Ausführungen auf Seite 10 ff. der Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 sowie die Karte 1 zeigen auch aus Sicht des Senats, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten Beobachtungspunkte in geeigneter Weise um die Vorhabenfläche herum angeordnet waren und jeweils einen weiten Blick boten. Zudem wird im Bericht zur Raumnutzungsanalyse dargestellt, dass das Gelände der Beobachtungspunkte 9 und 32, die nördlich der Vorhabenfläche im freien Ackerland gelegen seien, erhöht sei, sodass der Luftraum über der tieferliegenden Vorhabenfläche trotz deren Bewaldung gut zu sehen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der Senat auch davon aus, dass die Installation von Hebebühnen im Untersuchungsgebiet unabhängig von der Frage, ob derartige Fremdkörper zu einer die Vögel abschreckenden Wirkung und damit zu einer Verfälschung der Beobachtungsergebnisse führen können, nicht geboten war. 1.1.3.5. Obgleich die dem Bericht über die Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 zugrunde liegenden Untersuchungen, wie oben dargelegt wurde, nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des Windkrafterlasses entsprechen (vergleiche insbesondere 1.1.3.1.), ist dem Verwaltungsgericht Im Ergebnis zuzustimmen, dass die Raumnutzungsanalyse dennoch eine hinreichende Grundlage für die vom Antragsgegner vorgenommene artenschutzrechtliche Beurteilung darstellt. Insbesondere darf der Zweck des im Windkrafterlass vorgesehenen und hier in Rede stehenden Untersuchungsprogramms nicht aus den Augen gelassen werden. Denn nach Anlage 1 zu den TAK geht es bei dem – hier allein betroffenen – Restriktionsbereich darum, zwischen Horst und Hauptnahrungsgewässern einen direkten Verbindungskorridor (1000 m Breite) im Radius von 6000 m um den Brutplatz freizuhalten. Insoweit ist die Raumnutzungsanalyse vom 28. Januar 2019 (vergleiche dazu Bl. 29 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, sowohl der Horstbetreuer als auch der Jagdpächter hätten bestätigt, dass das in Rede stehende Seeadlerpaar auch nach dem Umzug in südwestlicher Richtung zum H zum Jagen weiterhin zum Z und an die G fliegen würde. Die im Rahmen der eigenen Untersuchung getätigten zahlreichen Beobachtungen zwischen 2012 und 2018 in diesem Gebiet würden zeigen, dass das Jagdrevier im Bereich G / Z, also in der dem Windparkvorhaben entgegengesetzten Richtung liegen würde. Um dieses Jagdrevier herum würden sich zahlreiche Gewässer konzentrieren, die ebenfalls zur Nahrungssuche durch den Seeadler genutzt würden. In Richtung der Vorhabenfläche würden sich vom Horststandort aus betrachtet hingegen keine Gewässer befinden, die für den Seeadler als Jagdhabitat infrage kommen würden. In einem Umkreis von 1000 m um die Vorhabenfläche befänden sich generell keine Gewässer. Insbesondere südlich und südwestlich der der Vorhabenfläche lägen keine Gewässer, die als Nahrungsgewässer des ansässigen Seeadlerpaares in Frage kommen würden. Die der Vorhabenfläche nächstgelegenen Gewässer befänden sich mehr als 1 km nordöstlich. Die Vorhabenfläche befinde sich deshalb nicht in einem Flugkorridor zwischen Horst und Nahrungsgewässern. Die Vorhabenfläche selbst biete aufgrund der dichten Bestockung mit überwiegend jüngeren Kiefernforsten ebenfalls keine Eignung als Nahrungshabitat des Seeadlers. Dementsprechend ist der Antragsgegner bei summarischer Prüfung zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen (Bericht Horstbetreuer, Gebietsanalyse) eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen könne und hat dies plausibel wie folgt begründet: Laut Bericht seien 2018 wie schon 2017 keine Seeadler über dem relevanten Untersuchungsraum festgestellt worden. Dabei habe das Brutpaar 2018, anders als 2017, Bruterfolge erzielt, so dass das Flugverhalten diesen wichtigen Umstand widerspiegele. Auch unter Berücksichtigung methodischer Mängel lasse dies darauf schließen, dass keine regelmäßigen Flüge über den Untersuchungsraum erfolgen und damit ein Flugkorridor zu Hauptnahrungsflächen ausgeschlossen werden könne. Sowohl die Beobachtungen des Horstbetreuers als auch die Beobachtungen im Rahmen der Untersuchungen im Auftrag des Genehmigungsinhabers würden zeigen, dass das Brutpaar bevorzugt nordöstlich des Brutplatzes im Bereich Gänselake jage – dieser Bereich sei als Hauptnahrungsgebiet einzustufen. Bei einer ergänzenden Luftbildanalyse sei darüber hinaus nicht zu erkennen, dass sich vom Horst aus gesehen jenseits der Vorhabenfläche Hauptnahrungsgewässer des betroffenen Seeadlerpaares befinden könnten. Es schlössen sich dort Wald, Ortschaften und Ackerflächen an, jedoch keine als Nahrungsflächen attraktiven Gewässer. Die genannten Flächen könnten zwar Nahrungsflächen sein, eine Funktion als „Hauptnahrungsgewässer“ im Sinne der TAK erfüllten sie jedoch nicht. Daher könne im Ergebnis festgestellt werden, dass das Vorhaben Flugkorridore zu den Hauptnahrungsgewässern nicht betreffe und somit das Freihalten der Flugkorridore gewährleistet bleibe. Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die naturschutzfachliche Einschätzung des Antragsgegners insbesondere deshalb als vertretbar und nachvollziehbar erweise, weil sie nicht nur auf Grundlage der Raumnutzungsanalyse des Seeadlers im Jahr 2018 erfolgt sei, sondern auch weitere vorhandene Erkenntnismittel einbeziehe. Auch das Verwaltungsgericht hat letztlich darauf tragend abgestellt, dass die Hauptnahrungsfläche entgegen zu den Anlagen in nordöstlicher Richtung zum Horststandort liege und der Restriktionsbereich im Sinne der Tierökologischen Abstandskriterien hiernach nicht betroffen sei. Dies ist auch in Ansehung der mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände des Antragstellers aus Sicht des Senats bei summarischer Prüfung zu bestätigen, wobei nochmals zu unterstreichen ist, dass die TAK für den Restriktionsbereich nicht auf Nahrungsflächen schlechthin, sondern auf die hauptsächlichen Nahrungsgewässer abstellen. Zwar heißt es in Nr. 2 der Anlage 2 zum Windkrafterlass unter dem Stichwort Untersuchungsmethode unter anderem, dass die Funktion als Flugkorridor zu den Nahrungsflächen zu erfassen sei. Dies ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass sich die entsprechenden Vorgaben nicht nur auf den Seeadler, sondern auch auf andere – vornehmlich nicht in Gewässern jagende – Adlerarten sowie auf die Vogelarten Schwarzstorch und Weißstorch beziehen. Soweit dort schließlich auch angeführt ist, dass die Funktion des Untersuchungsraums als Nahrungsfläche zu erfassen sei, ist, wie oben dargestellt, im Bericht zur Raumnutzungsanalyse ausgeführt, warum diese Frage hier zu verneinen ist. 1.2. Weißstorch Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich auch hinsichtlich des Weißstorches nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Zwar liege der in der Ortslage L festgestellte Brutplatz des Weißstorches mit einem Abstand von ca. 2000 m innerhalb des 3000 m umfassenden Restriktionsbereichs im Sinne der Tierökologischen Abstandskriterien. Dennoch habe der Antragsgegner die Genehmigung erteilen können, ohne dass es der Durchführung des in Ziffer 2 der Anlage 2 des Windkrafterlasses festgelegten Untersuchungsprogramms bedurft hätte. Denn entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei es dem Antragsgegner im Rahmen seiner ihm zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative rechtlich nicht verwehrt, mit entsprechender naturschutzfachlicher Begründung von den Vorgaben des Windkrafterlasses abzuweichen. Der Antragsgegner habe die Entbehrlichkeit weiterer avifaunistischer Untersuchungen im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorhabenfläche der Beigeladenen aufgrund des Standortes im Wald für den Weißstorch keinerlei geeignete Nahrungsfläche biete. Der Weißstorch nutze vor allem niedrigeres Grünland zur Nahrungssuche. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er die östlich vom Brutplatz gelegene Waldfläche, in der das Vorhaben liege, zur Nahrungssuche nutzen werde. Dies treffe auch auf die vereinzelten offenen Landflächen innerhalb des Waldgebietes zu, da solche von Weißstorch gemieden würden. Diese Begründung des Antragsgegners sei aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und plausibel, sie überschreite daher nicht die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht innerhalb des Flugweges zwischen Brutplatz und potentiellen Nahrungsflächen liege, die artenschutzfachlichen Anforderungen im Restriktionsbereich nach Maßgabe der Ziffer 2.4 der Tierökologischen Abstandskriterien mithin eingehalten seien. Die gegen diese Begründung erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. 1.2.1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht weiche von seiner eigenen Rechtsprechung im Beschluss vom 7. Juli 2017 (4 L 148/17, Rn. 16, juris) und der von ihm in diesem Beschluss zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 2014 – 22 B 13.1358 –, Rn. 45, juris) ab, trifft dies abgesehen davon, dass eine solche Abweichung noch nicht die Unrichtigkeit der hier angegriffenen Entscheidung belegen muss, nicht zu. Denn in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen ist jeweils ausgeführt, dass von den Vorgaben der obersten Landesbehörde, hier des in Rede stehenden Windkrafterlasses des Landes Brandenburg, nicht ohne fachliche Begründung abgewichen werden dürfe. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass das in der Anlage 2 zum Windkrafterlass vorgesehene Untersuchungsprogramm hier nicht habe durchgeführt werden müssen, jedoch auf eine fachliche Begründung gestützt. Denn es hat ausgeführt, dass die Vorhabenfläche im Wald liege und der Weißstorch Wald nicht zur Nahrungssuche nutze, weshalb davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht innerhalb des Flugweges zwischen Brutplatz und potentiellen Nahrungsflächen liege. Dies entspricht der Begründung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 30. April 2019, wonach „augenscheinlich sicher ausgeschlossen“ werden könne, dass Flugwege zu Nahrungsflächen im Restriktionsbereich betroffen seien, da sich vom Horst aus gesehen jenseits der 2 Windenergieanlagen ein ausgedehntes Waldgebiet weit über den 3000 m-Radius anschließe. Als Nahrungsflächen geeignete Flächen lägen dort nicht. Untersuchungen nach Anlage 2, Nr. 2, seien im konkreten Fall nicht erforderlich, da sich daraus kein verfahrensrelevanter Erkenntnisgewinn ergeben könne. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Denn es wäre unverhältnismäßig, die Durchführung eines vergleichsweise aufwendigen Untersuchungsprogramms zu fordern, wenn sich dessen Ergebnis aufgrund anderweitiger Erkenntnisse bereits sicher absehen lässt. Im Übrigen geht es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht um den Verzicht auf eine Bestandserfassung, sondern vielmehr darum, auf Untersuchungen zu verzichten, ob der festgestellte lokale Bestand der gefährdeten Art bei der Nahrungssuche einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko mit den in Rede stehenden Windkraftanlagen unterliegen würde. 1.2.2. Soweit der Antragsteller sich weiter darauf beruft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, Rn. 54 ff., juris) seien sämtliche Tatsachen und Umstände aufzuklären, derer es bedürfe, um die Einschlägigkeit der Zugriffsverbote sachgerecht beurteilen zu können, legt er damit noch keinen rechtserheblichen Mangel dar, weil der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht hier „Tatsachen und Umstände“ festgestellt haben, die es ihres Erachtens rechtfertigten, das Zugriffsverbot als nicht verletzt anzusehen. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die den Weißstorch betreffenden sehr knappen Ausführungen des Antragsgegners im Genehmigungsbescheid belegt noch kein Ermittlungsdefizit, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Antragsgegner seine Erwägungen daher durchaus noch ergänzen darf. 1.2.3. Weiter macht der Antragsteller geltend, entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts seien in dem Waldgebiet in einem Bereich von 3000 m um den Horst Nahrungsflächen für den Weißstorch vorhanden, welche direkt hinter den genehmigten Windenergieanlagen liegen würden, womit die Flugwege des Weißstorchs berührt seien. Insbesondere gäbe es östlich der geplanten Windenergieanlagen eine ca. 32 ha umfassende Freifläche, die noch im 3000 m Radius um den Horst liegen würde. Dem hat der Antragsgegner aus Sicht des Senats bei summarischer Prüfung plausibel entgegengesetzt, dass es sich bei der benannten Fläche um einen größeren Acker handele. Ackerflächen hätten in Brandenburg für Störche im Jahresverlauf nur eine kurzzeitige Bedeutung als Nahrungsfläche, unter anderem da sie in der Brutzeit viel zu dicht und hochbewachsen seien, um als Nahrungsfläche überhaupt nutzbar zu sein. Zur Ernte könnten Ackerflächen dann für einen kurzen Zeitraum von ein bis wenigen Tagen attraktive Bedingungen bieten, weil Mäuse und andere Nahrungstiere den Schutz durch den Aufwuchs verlieren würden und plötzlich vom Weißstorch einfach gefangen werden könnten. Erst im September geerntete Kulturen wie Mais hätten auch bei der Ernte keine Bedeutung für den Weißstorch, da diese dann bereits in ihre Winterquartiere abgeflogen seien. Eine regelmäßige Nutzung der genannten Ackerflächen durch den Weißstorch sei daher nicht anzunehmen und damit verbunden gäbe es auch keine regelmäßig genutzten Flugwege dorthin. Es komme hinzu, dass vom Weißstorchhorst aus gesehen auch hinter den verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen und dem genannten Acker keine regelmäßig nutzbaren Nahrungsflächen vorhanden seien. Auch sei darauf zu verweisen, dass ein Erreichen eines großen Teils des genannten Ackers ohne Passage im Gefahrenbereich der beiden Windenergieanlagen möglich wäre. Im Übrigen gäbe es in dem betreffenden Waldbereich kleinere Lichtungen, die nach kurzer Zeit wieder aufgeforstet würden und zu keiner Zeit geeignete Nahrungsbedingungen für Weißstorch aufweisen würden. In der Summe könne das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Flugwegen ausgeschlossen werden, sodass weitergehende Untersuchungen nach dem Windkrafterlass nicht erforderlich seien. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners wird auch in der Replik des Antragstellers vom 3. März 2020 nicht durchgreifend in Zweifel gestellt. Soweit er geltend macht, er halte die Bewertung des Antragsgegners für „unterschätzend“, setzt er den Ausführungen des Antragsgegners lediglich eine abweichende Sicht entgegen, ohne jedoch relevante Mängel der Bewertung des Antragsgegners aufzuzeigen. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, selbst eine Eignung von wenigen Tagen als Nahrungsfläche sei zu berücksichtigen. Denn diesbezüglich vernachlässigt der Antragsteller den eingangs wiedergegebenen und von ihm insoweit nicht angegriffenen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, das von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos nur dann auszugehen sei, wenn es um Tiere gehe, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen im Vorhabenbereich ungewöhnlich stark von den Risiken der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen betroffen seien, sich diese Risiken auch durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich etwaiger Vermeidungsmaßnahmen nicht beherrschen ließen und es somit zu einer deutlichen Steigerung des Tötungsrisikos komme, die nicht mehr unterhalb des Gefahrenbereichs bleibe, der mit der betreffenden Tätigkeit im Naturraum immer verbunden sei, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Dass das Erreichen dieser Schwelle ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, ist bei summarischer Prüfung schon deshalb nicht naheliegend, weil die in Rede stehende Fläche anders als die nähere Umgebung des Horstes und die sich westlich daran anschließenden Flächen hinter einem weitflächigen Waldgebiet liegen, der betreffenden Art überhaupt nur wenige Tage im Jahr ein relevantes Nahrungsangebot bieten können und weil diese kurzen Zeiträume zudem von der variablen, nämlich von der Art des Anbaus und den entsprechenden Witterungsverhältnissen abhängigen Erntezeit abhängen. Im Übrigen gehen auch die Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten in ihren „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ in der Überarbeitung vom 15. April 2015 lediglich davon aus, dass eine gering ausgeprägte Meidung von Windenergieanlagen und Gewöhnungseffekte „in attraktiven Nahrungsrevieren“ zu einem erhöhten Kollisionsrisiko führen. Hiervon dürfte bei der Eignung einer Fläche für wenige Tage im Jahr allerdings nicht auszugehen sein. 1.2.4. Der weitere Einwand des Antragstellers, dem Luftbild auf Seite 39 (gemeint wohl Seiten 40, 42) seiner Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2019 sei „zu entnehmen, dass Teile der Fläche Grünland sein dürften“, ist keineswegs zwingend, weil es sich bei den auf dem Luftbild grün erscheinenden Flächen durchaus um die Aufwuchsphase von Ackerpflanzen handeln kann. Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Erwägung des Antragsgegners wendet, die Weißstörche könnten einen Großteil des Ackers ohne Passage im Gefahrenbereich der beiden Windenergieanlagen erreichen, und geltend macht, dafür gebe es keine Garantie, stellt auch dies die Richtigkeit des Ergebnisses der Gesamtwürdigung des Antragsgegners nicht durchgreifend in Frage. 1.3. Gänse 1.3.1. Tötungsverbot Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, unabhängig von den im Restriktionsbereich nach Maßgabe der Tierökologischen Abstandskriterien zu stellenden Anforderungen sei die Einschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass auch hinsichtlich nordischer Gänse ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliege. Aufgrund des Meidungsverhaltens von Gänsen sei kein signifikant erhöhtes Kollisions- bzw. Tötungsrisiko feststellbar. Die Zusammenstellung der Schlaggefährdung durch die Staatliche Vogelschutzwarte, Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel (Stand 7. Januar 2019, Seite 113 ff.), bestätige diese Einschätzung. Der Antragsteller macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass der Antragsgegner in seiner Fachstellungnahme vom 12. Dezember 2014 den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bejaht habe. In dem von ihm wiedergegebenen Auszug dieser Stellungnahme heißt es unter anderem: Der abendliche Anflug der Gänse zum Schlafplatz könne sich bis weit in die Dunkelheit hineinziehen, weshalb Hindernisse im Luftraum zwischen Äsungsflächen und Schlafplätzen (Freileitungen, Windenergieanlagen) ein hohes Kollisionsrisiko beinhalten würden. Durch Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen komme es zum Verlust an Äsungsflächen, der sich in verkürzten Rastzeiten und dadurch sinkenden Gesamtrastbeständen niederschlagen könne. Die Gänse flögen die Seen der N besonders aus Richtung Westen und Südwesten an. Für die hier in Rede stehende Vorhabenfläche würden in den Antragsunterlagen die regelmäßigen Überflüge einer nicht unwesentlichen Anzahl von Gänsen bestätigt. Ca. 14 % der im gesamten Untersuchungsgebiet während eines näher bezeichneten Zeitraums festgestellten Gänse querten die geplante Windparkfläche direkt. Diese Betrachtung lässt das Meideverhalten der Gänse gegenüber Windenergieanlagen jedoch gerade mit Blick auf das Tötungsverbot unberücksichtigt. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass es bisher kaum Kollisionen gegeben habe, was dafür spreche, dass die Gänse den kleineren und mittleren Windenergieanlagen auch bei Dunkelheit einigermaßen ausweichen könnten. Weiter macht der Antragsteller geltend, es habe seines Wissens allerdings einmal im Zusammenhang mit Sturm und Nebel einen beobachteten Anflug von sechs Gänsen an nur einer Windenergieanlage gegeben. Das heiße, unter ungünstigen Bedingungen könne es zu Unfällen kommen, die mehr als Einzeltiere beträfen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Gänse einer keilförmigen Formationen fliegen würden; je länger der Keil sei, der zwischen zwei Windenergieanlagen durchliege, umso höher seien die Risiken für die am Ende des Keils fliegenden Gänse, von der Spitze der Rotorblätter oder Verwirbelungen erfasst zu werden. In diesem Falle könne der Formationsflug dazu führen, dass das Meideverhalten nicht zum Tragen komme. Indes ändert diese vom Antragsteller aufgeführte theoretische Möglichkeit nichts daran, dass nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, in der zentralen Funddatei der Staatlichen Vogelschutzwarte (Stand 2. September 2019) nur wenige Funde verzeichnet seien, denn es habe für alle genannten Gänsearten zusammen in Brandenburg bisher nur 11 Totfunde gegeben. Angesichts der Rastzahlen in Brandenburg von gleichzeitig bis zu 150.000 bis 200.000 Blässgänsen, 150.000 bis 200.000 Saatgänsen und 30.000 bis 40.000 Graugänsen sei diese Zahl außerordentlich gering. Dies rechtfertigt es auch aus Sicht des Senats, eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos zu verneinen. 1.3.2. Störungsverbot Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die rechtlichen Grenzen seiner ihm zukommenden Einschätzungsprärogative auch nicht dadurch überschritten habe, dass er angesichts des festgestellten Gänseflugverhaltens nicht von einem Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen sei. Danach liege eine erhebliche Störung vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population vermindert würden. Die Tierökologischen Abstandskriterien der Anlage 2 zum Windkrafterlass legten in Ziffer 6.2 als hier allein maßgeblichen Restriktionsbereich unter anderem die Sicherung der Hauptflugkorridore zwischen Äsungsflächen und Schlafplätzen fest. Die Zug- und Rastvogeluntersuchung der Beigeladenen habe insoweit festgestellt, dass der nordöstlich des Vorhabens ca. 5500 m entfernt gelegene R See ein relevantes Schlafgewässer darstelle und die südöstlich des Vorhabens gelegenen offenen Flächen um K als Äsungsflächen genutzt würden. Dies habe zu dem Ergebnis geführt, dass kein bedeutender Flugkorridor über der Vorhabenfläche verlaufe. Zu einer ähnlichen Feststellung sei ein im Auftrag der Stadt B erstelltes Gutachten gelangt, wonach bevorzugte Korridore nicht differenzierbar gewesen seien. Naturschutzfachlich vertretbar und nachvollziehbar sei auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass von lediglich zwei (verbliebenen) Anlagen keine Trennwirkung mit Blick auf die Äsungsflächen ausgehen würde. Der Antragsteller verweist auch diesbezüglich auf die bereits wiedergegebene Stellungnahme des Fachreferats des Antragsgegners vom 12. Dezember 2014. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es auch nicht auf die Betroffenheit „eines“ Hauptflugkorridors an, weil hinsichtlich dieses Begriffs in der Anlage 2 der Tierökologischen Abstandskriterien der Plural verwendet werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Anlage 2 zu den Tierökologischen Abstandskriterien nennt für den – hier nur in Betracht kommenden – Restriktionsbereich das Kriterium der Sicherung der Hauptflugkorridore zwischen Äsungsflächen und Schlafplätzen sowie von Äsungsflächen, auf denen regelmäßig mindestens 20 % des Rastbestandes oder mindestens 5000 nordische Gänse rasten. Dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen, weil sie im Wald stehen, nicht unmittelbar Äsungsflächen beeinträchtigen, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Da die beiden Windenergieanlagen zwischen Äsungsflächen und Schlafplätzen liegen, ist auch der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 30. April 2019 davon ausgegangen, dass das Vorhaben in einem Flugkorridor zwischen Schlafplatz und Äsungsflächen geplant sei. Dass es sich dabei jedoch um einen Hauptflugkorridore handeln würde, hat der Antragsgegner in Zweifel gestellt, weil die Gänse in breiter Front über dem Gebiet fliegen würden und bevorzugte Korridore nicht differenzierbar gewesen seien. Er hat sodann aber auch darauf abgestellt, dass es sich nur um zwei Windkraftanlagen handele und schon aufgrund dieses Umstandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass hier ein essenzieller Flugkorridor zu Nahrungsflächen verriegelt werde. Angesichts der Rastzahlen mit bis zu fast 100.000 Gänsen als Maximalbestand auf allen genannten Schlafgewässern bzw. bis zu 26.000 Gänsen auf dem R See als nächstgelegenem Schlafgewässer und bis zu 8.000 Gänsen auf den Äsungsflächen bei K könne nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Errichtung von zwei Windenergieanlagen der Erhaltungszustand der lokalen Population sich verschlechtere. Auch die Äsungsflächen bei K blieben für die Gänse überwiegend auf direktem Weg erreichbar. Im Übrigen sei ein Umfliegen der beiden Anlagen ohne größeren Aufwand für die Gänse möglich. Es erscheint auch aus Sicht des Senats bei summarischer Prüfung nicht plausibel, dass lediglich zwei Windenergieanlagen, die in einem Abstand von 400 m zueinander stehen, eine Sperrwirkung entfalten, die zum Verlust eines erheblichen Teils der Äsungsflächen und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen würde. Auch kann es nicht überzeugen, wenn der Antragsteller davon ausgeht, dass „im schlimmsten Fall die Äsungsflächen bei K als Nahrungsquelle zumindest für die R -See-Gänse (26.000 Tiere) wegfallen würden.“ Denn dies vernachlässigt wiederum, dass die Gänse Hindernisse in der Form von Windenergieanlagen umfliegen, wovon jedenfalls bei nur zwei Windenergieanlagen, wie sie hier in Rede stehen, auszugehen sein dürfte. 2. § 34 Abs. 2 BNatSchG Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses weiterhin ausgeführt, die Genehmigung stehe voraussichtlich auch im Einklang mit den Anforderungen des Gebietsschutzes. Insbesondere sei der Antragsgegner nicht gehalten, eine FFH- bzw. SPA-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG durchzuführen. Zwar könnten Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets auch von Vorhaben ausgehen, die von außerhalb der Gebietsgrenzen auf dieses einwirken. So könne die Zulassung von Windkraftanlagen außerhalb eines Vogelschutzgebiets eine Verträglichkeitsprüfung erfordern, wenn deren Wirkfaktoren innerhalb des Gebiets zu Störungen der dort geschützten Vögel führen könnten. Nach der Rechtsprechung sei hiervon jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Anlagen in einer Entfernung von mehr als 2000 m zum Schutzgebiet liegen. Danach habe der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht angenommen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgebieten zu besorgen seien und daher eine Gebietsverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Denn innerhalb einer Entfernung von 2000 m befinde sich kein ausgewiesenes Schutzgebiet. Selbst unter Zugrundelegung der Tierökologischen Abstandskriterien stehe es nach den Ausführungen des Antragsgegners nicht zu besorgen, dass das Vorhaben in Schutzgebiete hineinwirke, insbesondere nicht in das Vogelschutzgebiet N . Diese Ausführungen seien nachvollziehbar und plausibel und unterfielen somit der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners. Dem hält der Antragsteller entgegen: Der Vorhabenstandort liege südwestlich des SPA-Gebiets N . Zu den Erhaltungszielen dieses SPA-Gebiets gehörten unter anderem die Vogelarten Kranich sowie Zugvogelarten Blässgans, Graugans und Waldsaatgans. Da der Antragsgegner im Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Avifauna zusammenfassend mindestens von einem hohen Konfliktpotenzial ausgegangen sei, sei die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen offenkundig, sodass sich eine SPA-Verträglichkeitsprüfung habe aufdrängen müssen. Insoweit werde auf die Ausführungen zum Artenschutzrecht verwiesen. Dieser Hinweis führt nicht zum Erfolg. Das Zitat des Antragstellers aus Seite 53 des Genehmigungsbescheides betrifft dessen Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG). Im Hinblick auf den Gebietsschutz (Seite 63 ff. Genehmigungsbescheid), ist der Antragsgegner gerade nicht von einem „hohen“ Konfliktpotenzial ausgegangen. Vielmehr heißt es dort mit Blick auf Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (Seite 64), eine direkte Beeinträchtigung der genannten Gebiete sei aufgrund der Entfernung zur Vorhabenfläche in Verbindung mit den benannten Schutzzielen und -zwecken auszuschließen. Konfliktpotenzial sei dagegen insbesondere aufgrund der Biotop- und Lebensraumvernetzung anzunehmen; dieses Konfliktpotenzial erreiche jedoch nicht ein Maß, das zur Unzulässigkeit des antragsgegenständlichen Vorhabens führe. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 30. April 2019 darauf hingewiesen, dass der Abstand der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen zu dem Vogelschutzgebiet „N “ minimal 4200 m betrage, so dass die vom Verwaltungsgericht angesprochene Distanz von 2000 m erheblich übertroffen ist. Ferner führt der Antragsteller aus, die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Kranich“ gehe unmittelbar aus dem von ihm benannten Zitat auf Seite 52 des Genehmigungsbescheids hervor. Es komme im vorliegenden Kontext weder auf die Entfernung des Schlafplatzes zum Vorhabenstandort noch auf die Betroffenheit von Schutz- oder Restriktionsbereichen an. Jedenfalls solange keine SPA-Verträglichkeitsprüfung den Beweis der Schutzgebietsverträglichkeit erbringe, genüge allein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels, das heiße hier der Betroffenheit des Flurkorridors durch die Windenergieanlagen, um den Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG auszulösen. Auch hinsichtlich der Graugans sei anzumerken, dass Schutz- und Restriktionsbereiche FFH-rechtlich nicht für die Frage entscheidend seien, ob erhebliche Beeinträchtigungen dieses Erhaltungsziels (Möglichkeit der Verschlechterung des Erhaltungszustands) ausgeschlossen seien. Auch insoweit trage die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht, da es umfassend auf die Einhaltung konkreter Abstände abgestellt habe und mit dieser Argumentation den Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG trotz fehlender SPA-Verträglichkeitsprüfung durch den Antragsgegner abgelehnt habe. Hinsichtlich der Blässgans und der Waldsaatgans gehe der Antragsgegner selbst davon aus, dass für diese Arten angesichts der Bestandszahlen eine vertiefte Prüfung notwendig sei. Dass der Antragsgegner meine, es sei kein Hauptflugkorridor betroffen, ändere an dem Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG nichts. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Der Antragsgegner hat in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 30. April 2019 Betrachtungen angestellt, ob die verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen in das genannte Vogelschutzgebiet hineinwirken. In diesem Sinne hat er als Wirkraum für den Fall des Vorkommens TAK-relevanter Brut- und Zugvögel, die als Erhaltungsziel des betroffenen Gebietes festgesetzt seien, auch die jeweiligen Schutz- bzw. Restriktionsbereiche in seine Betrachtung einbezogen. Die Arten Kranich und Graugans seien insoweit nicht relevant. Der Kranich erreiche laut Standarddatenbogen im gesamten Vogelschutzgebiet als Rastpopulation 2400 Exemplare. Der Schutzbereich nach TAK betrage für Schlafplätze ab regelmäßig mindestens 500 Exemplaren 2000 m und erst bei regelmäßig mehr als 10.000 Exemplaren 10.000 m; ein Restriktionsbereich sei für den Kranich nicht benannt. Hiergegen ist auch aus Sicht des Senats nichts zu erinnern. Im Hinblick auf die nordischen Gänse überschreite der Abstand zum Schlafgewässer R See nach den Ausführungen des Antragsgegners mit 5500 m den 5000 m betragenden Schutzbereich. Für Restriktionsbereiche sähen die TAK die Sicherung der Hauptflugkorridore vor, die, wie ausgeführt, hier aber nicht betroffen seien. Auch diese Ausführungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Insoweit kann nichts anderes als im Hinblick auf den besonderen Artenschutz gelten. Soweit der Antragsgegner überdies im Sinne einer Worst-case-Betrachtung erwogen hat, ob bei Unterstellung eines Hauptflugkorridors infolge einer Verriegelung ein Funktionsverlust des Schutzgebietes zu besorgen sei oder ob eine Barrierewirkung eintrete, die die Vögel daran hindere, das Schutzgebiet zu erreichen, und dies mit Blick darauf verneint hat, dass es vorliegend nur um zwei Windenergieanlagen gehe, folgt daraus entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Bewertungsunsicherheit, sondern vielmehr die bei summarischer Prüfung auch aus Sicht des Senats gerechtfertigte Annahme, dass eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets infolge der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen unter jedem Blickwinkel fern liegt. 3. Anordnung der sofortigen Vollziehung Soweit sich der Antragsteller schließlich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „zur formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und zum vermeintlich vorhandenen öffentlichen Interesse am Vollzug der Genehmigung“ wendet, stützt er sich lediglich auf seine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides und zu den Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die aus den oben dargelegten Gründen jedoch nicht durchgreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).