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Beschluss

OVG 11 L 5/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0827.11L5.20.00
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Leitsätze
1. Die Werte ursprünglich getrennter Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 Abs 1 AufenthG, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs 5 AufenthG, Aufhebung der Sperrwirkung der Abschiebung sowie „hilfsweise“ Reduzierung der Sperrwirkung auf unter zwei Jahre sind nach der Verbindung der Verfahren nicht gem. § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.(Rn.3) 2. Stattdessen fällt nur einmalig der Regelstreitwert an.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werte ursprünglich getrennter Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 Abs 1 AufenthG, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs 5 AufenthG, Aufhebung der Sperrwirkung der Abschiebung sowie „hilfsweise“ Reduzierung der Sperrwirkung auf unter zwei Jahre sind nach der Verbindung der Verfahren nicht gem. § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.(Rn.3) 2. Stattdessen fällt nur einmalig der Regelstreitwert an.(Rn.5) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde, die nicht erkennen lässt, dass die Prozessbevollmächtigte des nach Klagerücknahme kostenpflichtigen Klägers sie in eigenem Namen erhoben hat, schon unzulässig ist, weil der Kläger durch eine - hier beanstandete - zu niedrige Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert ist (vgl. dazu sowie der gegenüber einer diesbezüglichen Umdeutung der Beschwerde eines anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gebotenen Zurückhaltung OVG Niedersachsen, Beschluss v. 4. November 2014 – 7 OA 82/14 -, NVwZ-RR 2015, 440). Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des durch die Verbindung der drei zuvor selbständigen Verfahren VG 29 K 3/20, VG 29 K 7/20 und VG 29 K 8/20 entstandenen, unter dem Az. VG 29 K 3/20 geführten Verfahrens zu Recht auf insgesamt 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Werte der ursprünglich in getrennten Verfahren verfolgten und dabei nach dem Beschwerdevorbringen mit jeweils 5.000 EUR berücksichtigten Streitgegenstände – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 Abs. 1 AufenthG, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, Aufhebung der Sperrwirkung der Abschiebung (Nr. 3 des Bescheides vom 8. Januar 2018) sowie „hilfsweise“ Reduzierung der Sperrwirkung auf unter zwei Jahre – sind, anders als die Beschwerde meint, nach der Verbindung der Verfahren nicht gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Denn eine Zusammenrechnung setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15. November 2007 – 19 E 220/07 -, juris Rn 5; BayVGH, Beschluss v. 17. November 2011 – 19 C 111.1487 -, juris Rn 2; ebenso bereits zur früheren Rechtslage BVerwG, Beschluss v. 22. September 1981 – 1 C 23.81 -, juris Rn 1; Beschluss v. 29. Januar 1981 – 1 B 1.82 -, juris Rn 5). Daran fehlt es hinsichtlich der beiden Aufenthaltsrechte, die der Kläger letztlich nicht kumulativ, sondern alternativ verfolgt, weil er nur eines der beiden benötigt und auch nur eines erhalten kann (vgl. BayVGH, Beschluss v. 17. November 2011 – 19 C 111.1487 -, juris Rn 2). Auch dem gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung (zu dessen Auslegung als einheitlicher Einzelfallentscheidung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn 17 m.w.N.) gerichteten Begehren kommt kein gegenüber den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbständiger, eine Zusammenrechnung der Einzelwerte rechtfertigender Gehalt zu. Denn es stellt – ebenso wie die nicht zu einer Streitwerterhöhung führende Anfechtung einer unselbständigen Abschiebungsdrohung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 29. Januar 1982 – 1 B 1.82 -, juris Rn 5) - lediglich einen unselbständigen Annex zu dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Begehren dar. Nach allem ist die Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) entsprechende Festsetzung des Streitwerts auf den einfachen, sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangwert von 5.000 EUR für das auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Begehren nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).