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Beschluss

OVG 11 N 81/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0820.11N81.20.00
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Leitsätze
Wenn auch die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist, so kann die Gefahr einer Beschneidung im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn neben der Ablehnung einer Beschneidung durch beide Eltern und dem Umstand, dass auch die Mutter und die in Nigeria verbliebene, 2012 geborene Schwester der Klägerin nicht beschnitten sind, und als Bestehen einer inländischen, aufgrund des bisherigen Lebenslaufs der Eltern als zumutbar angesehene Fluchtalternative angenommenwerden kann.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn auch die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist, so kann die Gefahr einer Beschneidung im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn neben der Ablehnung einer Beschneidung durch beide Eltern und dem Umstand, dass auch die Mutter und die in Nigeria verbliebene, 2012 geborene Schwester der Klägerin nicht beschnitten sind, und als Bestehen einer inländischen, aufgrund des bisherigen Lebenslaufs der Eltern als zumutbar angesehene Fluchtalternative angenommenwerden kann.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Das Verwaltungsgericht hat die (u.a.) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung subsidiären Schutzes, Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten und Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtete Klage der minderjährigen, 2018 in Deutschland geborenen nigerianischen Staatsangehörigen mit Urteil vom 1. Juli 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass für die Klägerin, die keiner Vorverfolgung ausgesetzt gewesen sei, weder ein Verfolgungsgrund noch eine Verfolgungshandlung vorgetragen sei. Soweit für sie vorgetragen sei, ihr drohe in Nigeria eine zwangsweise Beschneidung bzw. eine weibliche Genitalverstümmelung, könne diese zwar eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Im Fall der Klägerin bestehe zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie diese im Fall der Rückkehr ihrer Familie nach Nigeria erleiden werde. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot seien nicht ersichtlich. Mit ihrem fristgemäß gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Denn auch in Ansehung des insoweit geltenden Prüfungsmaßstabs bietet der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin auf eine in tatsächlicher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützt, ist unbegründet. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht mit Erfolg auf, dass die für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Für die Frage, „ob Antragstellerinnen, welchen in Nigeria eine Beschneidung droht, eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen“, folgt dies schon daraus, dass das Verwaltungsgericht diese Frage entgegen der Behauptung der Klägerin nicht verneint, sondern vielmehr ausdrücklich angenommen hat, dass „eine drohende Beschneidung … eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen“ könne (vgl. S. 8 EA). Die entscheidungstragende Annahme, dass die Gefahr einer Beschneidung im Falle der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehe, beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Falles. Aber auch die weitere Frage, „ob weiblichen Antragstellerinnen in Nigeria grundsätzlich eine Beschneidung droht“, ist nicht klärungsbedürftig. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Frage keineswegs verneint, sondern vielmehr – wie die Zulassungsbegründung selbst anführt – angenommen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Dem widerspricht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, dass die Gefahr einer Beschneidung im Fall der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehe. Denn das auch mit der formulierten Frage nur behauptete „grundsätzliche“ Bestehen einer derartigen Bedrohung schließt Ausnahmen nicht aus und das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung einer im Fall der Klägerin nicht beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Würdigung der Umstände ihres konkreten Einzelfalls gestützt, zu denen neben der Ablehnung einer Beschneidung durch beide Eltern und dem Umstand, dass auch die Mutter und die in Nigeria verbliebene, 2012 geborene Schwester der Klägerin nicht beschnitten sind, auch das Bestehen einer inländischen, aufgrund des bisherigen Lebenslaufs der Eltern als zumutbar angesehenen Fluchtalternative gehört. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu untersuchen, inwieweit tatsächlich ein ausreichender Schutz für minderjährige Mädchen bestehe, dass im Falle einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung auch gegen den Willen der Kindeseltern vorgenommen werde, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der eingangs formulierten Frage. Sie richtet sich vielmehr gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), deren Verletzung im Asylprozess als solche nicht zu einer Berufungszulassung führen kann. Aber auch wenn damit der Sache nach etwa die – nicht ausdrücklich als grundsätzlich bezeichnete - Frage gestellt worden sein sollte, inwieweit tatsächlich ein ausreichender Schutz für minderjährige Mädchen bestehe, dass im Falle einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung auch gegen den Willen der Kindeseltern vorgenommen werde, entzöge diese Frage sich jedenfalls einer fallübergreifenden Klärung. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass in Nigeria allen Mädchen ausnahmslos die Beschneidung droht, und die dann allein entscheidende Frage, ob die Eltern nach ihren individuellen Verhältnissen im Falle einer Rückkehr in der Lage sind, dem je nach Region und Lebensumständen mehr oder weniger großen Druck standzuhalten bzw. sich ihm durch Ausweichen auf eine inländische Fluchtalternative zu entziehen, lässt sich nur anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls beantworten (i.d.S. zu einer entsprechenden Frage betr. Eritrea: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschuss v. 6. Dezember 2006 – 19 A 2171/06.A, juris, S. 3 EA; BayVGH, Beschluss v. 21. November 2018 - 8 ZB 18.32980 -, juris Rn 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).