Beschluss
OVG 11 S 5/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0817.11S5.20.00
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Leitsätze
1. Bei einem polizeilichen Tätigkeitsbericht handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, die gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen beruhen.(Rn.13)
2. Die inhaltliche Richtigkeit der im polizeilichen Tätigkeitsbericht vermerkten Angaben der bei einer Durchsuchung Angetroffenen ist – da sie ersichtlich nicht zu den eigenen Wahrnehmungen oder Handlungen der die Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten gehört – von der Beweiskraft der Urkunde nicht umfasst (§ 418 Abs. 3 ZPO).(Rn.13)
3. Angesichts einer jedenfalls zunächst unstreitig gelebten familiären Lebensgemeinschaft und des sowohl vom Ausländer als auch von seiner Ehefrau glaubhaft geschilderten weiteren Bestands dieses Zusammenlebens vermag eine Abmeldung – ungeachtet der Frage, wer sie veranlasst hat – noch keine durchgreifenden Zweifel an der Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft des Ausländers mit seiner Ehefrau und drei Kindern zu begründen.(Rn.13)
4. Auf Grundlage des glaubhaft dargelegten Zusammenlebens mit einem deutschen Kind der Ehefrau erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise des Ausländers für das zum Familienverband gehörende deutsche Kind einen nicht mit Art. 20 AEUV zu vereinbarenden faktischen Zwang zur Ausreise begründen würde.(Rn.17)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem polizeilichen Tätigkeitsbericht handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO, die gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen beruhen.(Rn.13) 2. Die inhaltliche Richtigkeit der im polizeilichen Tätigkeitsbericht vermerkten Angaben der bei einer Durchsuchung Angetroffenen ist – da sie ersichtlich nicht zu den eigenen Wahrnehmungen oder Handlungen der die Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten gehört – von der Beweiskraft der Urkunde nicht umfasst (§ 418 Abs. 3 ZPO).(Rn.13) 3. Angesichts einer jedenfalls zunächst unstreitig gelebten familiären Lebensgemeinschaft und des sowohl vom Ausländer als auch von seiner Ehefrau glaubhaft geschilderten weiteren Bestands dieses Zusammenlebens vermag eine Abmeldung – ungeachtet der Frage, wer sie veranlasst hat – noch keine durchgreifenden Zweifel an der Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft des Ausländers mit seiner Ehefrau und drei Kindern zu begründen.(Rn.13) 4. Auf Grundlage des glaubhaft dargelegten Zusammenlebens mit einem deutschen Kind der Ehefrau erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise des Ausländers für das zum Familienverband gehörende deutsche Kind einen nicht mit Art. 20 AEUV zu vereinbarenden faktischen Zwang zur Ausreise begründen würde.(Rn.17) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, der zu einem unbekannten Zeitpunkt vor März 2015 ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist, begehrt Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller zeigte der Ausländerbehörde im Oktober 2017 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet an und legte eine notarielle Vaterschaftsanerkennung vom 10. August 2017 für das am 14. Oktober 2017 geborene Kind (...) der vietnamesischen Staatsangehörigen Frau T... vor. Diese hält sich mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Bundesgebiet auf, da ihr älteres, am 31. Januar 2015 geborenes Kind (... deutscher Staatsangehöriger ist. Im November 2017 meldete der Antragsteller sich in der Wohnung der Kindesmutter an. Seit dem 15. Oktober 2018 sind beide verheiratet. Am 19. Januar 2019 wurde das zweite gemeinsame Kind der Eheleute (...) geboren. Mit Bescheid vom 3. September 2018 hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und ihm zugleich die Abschiebung angedroht. Der gesamten Familie einschließlich des deutschen Kindes sei eine Fortführung der Lebensgemeinschaft in Vietnam zumutbar. Insbesondere bestehe keine schutzwürdige Beziehung des deutschen Kindes zu seinem Vater. Zudem fehle es an der Einreise mit dem erforderlichen Visum und es sei nicht ersichtlich, dass die Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall unzumutbar wäre. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 Klage erhoben (VG 10 K 381.18) und einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt (VG 10 L 380.18). Nach der Eheschließung mit Frau L... stellte der Antragsteller unter dem 18. Oktober 2018 den weiteren Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG, hilfsweise eine Duldung zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 ab. Auch hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 10 K 430.18); beide Klageverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. VG 10 K 381.18 verbunden. Ein (erster) Eilantrag des Antragstellers vom 1. Oktober 2018 hatte insoweit Erfolg, als der Antragsgegner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2019 verpflichtet wurde, dem Antragsteller wegen der bevorstehenden Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes des Ehepaares eine Duldung bis zum – zwei Monate nach dem errechneten Geburtstermin liegenden – 31. März 2019 zu erteilen. Die dagegen vom Antragsgegner erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -). Bemühungen des Antragsgegners um eine nachfolgende Abschiebung des Antragstellers blieben erfolglos. Ausweislich eines polizeilichen Tätigkeitsberichts vom 6. August 2019 habe die Ehefrau den erschienenen Beamten erklärt, dass sie seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zum Antragsteller habe und zu dessen derzeitigem Aufenthaltsort keine Angaben machen könne. Bei der freiwillig gestatteten Umschau seien keinerlei Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Antragstellers an dieser Anschrift festgestellt worden. Unter dem 8. August 2019 zeigte der derzeitige Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung beim Antragsgegner an. Den verfahrensgegenständlichen, am 11. Oktober 2019 gestellten Antrag auf vorläufiges Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2020 zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Antrag wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers bereits unzulässig sei. Denn der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Insbesondere stelle die Durchsetzung der Ausreisepflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechte des Antragstellers dar. Dieser habe bereits nicht glaubhaft machen können, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet überhaupt noch bestehe, denn seine Darlegungen, wonach er im gleichen Haushalt mit seiner Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder und einem weiteren deutschen Kind lebe, stünden in eklatantem Widerspruch zu den Feststellungen des Antragsgegners im Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten vom 6. August 2019, zu denen der Antragsteller sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist auch nicht geäußert habe. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen gewesen, weil der Antragsteller trotz Aufforderung innerhalb der richterlichen Frist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe. Mit seiner fristgemäß eingelegten und begründeten, insbesondere auf eidesstattliche Erklärungen des Antragstellers und seiner Ehefrau vom 30. Januar 2020 zum Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft gestützten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zugleich beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. II. Die zulässige Beschwerde ist auf Grundlage des insoweit maßgeblichen Beschwerdevorbringens begründet. 1. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht habe glaubhaft machen können, weil seine Angaben in eklatantem Widerspruch zu den Feststellungen des Tätigkeitsberichts der Polizei vom 6. August 2019 stünden, kann auf Grundlage des insoweit maßgeblichen Beschwerdevorbringens, insbesondere der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten, in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau vom 30. Januar 2020, keinen Bestand mehr haben. a) Diese eidesstattlichen Versicherungen sind nicht etwa – wie der Antragsgegner meint - wegen § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft. Denn im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gem. § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. deren tatsächliche Voraussetzungen (nur) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und das Institut der Glaubhaftmachung gibt zugleich das Maß für die richterliche Überzeugungsbildung vor (dazu und zum Folgenden Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn 22 f.). Anders als im Hauptsacheverfahren ist keine vernünftige Zweifel ausschließende Gewissheit erforderlich, sondern es reicht ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Das Maß der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wird dabei sowohl durch die Folgen der zu treffenden Entscheidung als auch durch die Dringlichkeit der Angelegenheit, insbesondere das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, bestimmt. Das erforderliche Wahrscheinlichkeitsurteil kann sich das Gericht gem. § 123 Abs. 2 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO auch auf der Grundlage eidesstattlicher Versicherungen bilden, wobei es im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden hat, ob es einer solchen Versicherung folgt oder nicht. Davon ausgehend begründen die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Ehefrau, die durch die vorgelegte Erklärung der Kindertagesstätte vom 28. Januar 2020 ergänzt und gestützt werden, eine für das Eilrechtsschutzverfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit des Fortbestands der familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und den zur Familie gehörenden Kindern. Denn beide bekunden übereinstimmend, dass der Antragsteller weiterhin mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zusammenlebe, dass beide sich um die Kinder kümmerten und die anstehenden Hausarbeiten nach Absprache aufteilten und dass der Antragsteller sich nicht nur um seine eigenen Kinder, sondern auch um den deutschen Sohn seiner Ehefrau kümmere. Er bringe sie in den Kindergarten und hole sie wieder ab, er füttere sie, wasche sie, spiele mit ihnen und gebe ihnen Anweisungen, die sie, wie das bei Kleinkindern eben sei, großteils befolgten. Da der Sohn seiner Ehefrau, M..., keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe, fülle der Antragsteller diese Rolle voll und ganz aus und werde von dem Kind, zu dem er ein inniges Verhältnis habe und das ihn Papa nenne, als Vater angesehen. b) Der polizeiliche Tätigkeitsbericht über die am 6. August 2019 erfolgte Aufsuchung der Wohnung der Familie zwecks Abschiebung des Antragstellers vermag die Glaubhaftigkeit der in den eidesstattlichen Versicherungen geschilderten, eine andauernde familiäre Lebensgemeinschaft begründenden Umstände nicht durchgreifend zu erschüttern. Bei diesem Tätigkeitsbericht handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO, die gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen beruhen (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 418 Rn 3). Davon ausgehend ist aufgrund dieser Urkunde allerdings nur belegt, dass der Antragsteller sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung aufhielt, dass die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt keine im Rahmen einer – nicht näher konkretisierten - „Umschau“ feststellbaren Anhaltspunkte für dessen Aufenthalt festgestellt haben und dass die Ehefrau des Antragstellers ihnen gegenüber angegeben hat, dass sie keine Angaben zum Aufenthalt des Antragstellers machen könne, da sie seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Diese Umstände vermögen die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht zu widerlegen, wonach der Antragsteller zwar „zeitweise nicht zu Hause geschlafen“ habe, weil er große Angst gehabt habe, durch eine Abschiebung von seiner Familie getrennt zu werden, dass er sich aber „die ganze Zeit“ bzw. „durchgehend“ dort aufgehalten habe und dies auch weiterhin tun werde. Das angeführte Fehlen von Anhaltspunkten für die Anwesenheit des Antragstellers könnte zwar ein Indiz dafür sein, dass dieser nicht nur zeitweise an anderer Stelle geschlafen, sondern – mindestens zeitweise - vollständig ausgezogen war. Mangels näherer Ausführungen im Tätigkeitsbericht zum Umfang der durchgeführten Umschau und zu den dabei überprüften „Anhaltspunkten“ ist dies aber weder zwingend noch könnte – einen solchen zeitweisen Auszug unterstellt – damit ohne weiteres bereits ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller die Wohnung jedenfalls tagsüber weiter aufgesucht hat, um seine Frau zu unterstützen und sich um die Kinder zu kümmern. Die inhaltliche Richtigkeit der im polizeilichen Tätigkeitsbericht vermerkten Angaben der Ehefrau ist – da sie ersichtlich nicht zu den eigenen Wahrnehmungen oder Handlungen der die Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten gehört – von der Beweiskraft der Urkunde nicht umfasst (§ 418 Abs. 3 ZPO). Die in der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau für diese falschen Angaben angeführte Erklärung, sie habe aus Angst vor einer Abschiebung ihres Ehemannes behauptet, dass dieser nicht mehr zu Hause lebe, erscheint durchaus plausibel. Gegen die Richtigkeit der im Tätigkeitsbericht wiedergegebenen Erklärung der Ehefrau, dass sie seit Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe, spricht im Übrigen auch, dass sich am 8. August 2019 – und damit nur zwei Tage nach der Aufsuchung der Wohnung durch die Polizeibeamten - der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner meldete und um Akteneinsicht bat. Es erscheint fernliegend, dass die zeitliche Nähe dieser erneuten Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands zum Besuch der Polizeibeamten in der Wohnung der Familie rein zufällig war. Unaufgelöst bleibt zwar der Widerspruch zwischen der Angabe unter Ziff. 2.1.2 des polizeilichen Tätigkeitsberichts, wonach der Antragsteller unbekannt verzogen sei, nachdem er durch seine Ehefrau als Hauptmieterin am 23. April 2019 zum 31. März 2019 abgemeldet worden sei, und der Angabe der Ehefrau des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass sie den Antragsteller nicht abgemeldet habe. Da diese Angabe des polizeilichen Tätigkeitsberichts aber ebenfalls nicht zu den gem. § 418 Abs. 1 ZPO von der Beweiskraft der Urkunde umfassten, auf eigenen Wahrnehmungen oder Handlungen der Polizeibeamten beruhenden Tatsachen gehört und die Akte weder eine diese Angabe bestätigende Auskunft der Meldebehörde noch sonstige Belege zum Veranlasser der Abmeldung umfasst, kann auch diese Erklärung der Ehefrau des Antragstellers nicht ohne weiteres als unzutreffend angesehen werden. Angesichts einer jedenfalls zunächst unstreitig gelebten familiären Lebensgemeinschaft und des sowohl vom Antragsteller als auch von seiner Ehefrau glaubhaft geschilderten weiteren Bestands dieses Zusammenlebens vermag diese Abmeldung – ungeachtet der Frage, wer sie veranlasst hat – noch keine durchgreifenden Zweifel an der Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zu begründen, da sie – ebenso wie die falschen Angaben der Ehefrau gegenüber den Polizeibeamten – zum Schutz des Antragstellers vor der drohenden Abschiebung veranlasst worden sein könnte. c) Der Senat verkennt auch nicht, dass einerseits das erhebliche Interesse des unerlaubt eingereisten und sich auch Abschiebungsversuchen entziehenden Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet und andererseits die widersprüchlichen Angaben der Ehefrau gegenüber den Polizeibeamten und in ihrer hier vorgelegten eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an beider Glaubwürdigkeit zu begründen. Zweifel an der Richtigkeit der bekundeten Tatsachen ergeben sich daraus allerdings noch nicht, denn das mit allen – auch unzulässigen – Mitteln verfolgte Bemühen um einen Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet kann – wie von beiden behauptet – tatsächlich gerade durch den Schutz der nach den eidesstattlich versicherten Tatsachen weiter bestehenden familiären Lebensgemeinschaft motiviert sein. Angesichts der nicht durch gesicherte gegenteilige Erkenntnisse erschütterten Glaubhaftigkeit der eidesstattlich versicherten Tatsachen sowie der Strafbewehrung der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen genügen die im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht vollständig auszuräumenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und seiner Ehefrau im konkreten Fall jedenfalls nicht, um das für das Eilrechtsschutzverfahren erforderliche, angesichts der gegebenenfalls schwerwiegenden Folgen einer Abschiebung des Antragstellers für seine Frau und seine Kinder aber auch ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit für den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft zu erschüttern. 2. Der Beschwerde ist auch nicht deshalb abzuweisen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich aus anderen Gründen als zutreffend erweisen würde. a) Dies gilt zunächst für die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob der Eilantrag des Antragstellers bereits unzulässig ist, weil dieser – wie der Antragsgegner meint - entgegen § 82 VwGO keine ladungsfähige Anschrift nachgewiesen habe. Tatsächlich hat der Antragsteller mit seiner im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung aber glaubhaft gemacht, dass er sich ungeachtet der Abmeldung in der Familienwohnung aufgehalten habe und dies auch weiterhin tun werde und dass er dort sowohl postalisch als auch persönlich erreichbar sei. Die durch den polizeilichen Tätigkeitsbericht vom August 2019 bewiesenen Tatsachen sind – wie vorstehend ausgeführt – ebenso wenig geeignet, diese durch eine entsprechende Versicherung seiner Ehefrau gestützte Erklärung als falsch zu erweisen, wie die unstreitig erfolgte, das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift unter den gegebenen Umständen aber nicht belegende Abmeldung. Neuere, etwa aus der Zeit nach der Abfassung der eidesstattlichen Versicherung stammende Erkenntnisse zu einem anderweitigen Aufenthalt oder zur Unerreichbarkeit des Antragstellers an der angegebenen Anschrift hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht vorgebracht. b) Ist – wie vorstehend ausgeführt – auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen jedenfalls für das Eilverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin mit seiner Familie zusammenlebt und sich gemeinsam mit seiner Frau sowohl um seine beiden eigenen Kinder als auch um den älteren deutschen Sohn seiner Frau kümmert, ist auch seinem Antrag auf vorläufige Erteilung einer Duldung stattzugeben. Denn auf Grundlage der mit den eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Umstände erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise des Antragstellers für das zum Familienverband gehörende deutsche Kind einen nicht mit Art. 20 AEUV zu vereinbarenden faktischen Zwang zur Ausreise begründen würde. Zwar beschränkt sich die Annahme eines rechtlichen oder faktischen Zwangs zum Verlassen des Unionsgebiets für einen minderjährigen Unionsbürger und damit die Beseitigung der praktischen Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft auf seltene Ausnahmefälle, in denen ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis vom Drittstaatsangehörigen in der Weise besteht, dass sich das betroffene Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn diesem ein Aufenthaltsrecht verweigert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris Rz. 31 f. unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH). Die danach erforderliche Prüfung aller Umstände des konkreten Falles erfordert beim Leben des schutzbedürftigen minderjährigen Unionsbürgers in einer „Patchwork-Familie“ - wie hier - die Einbeziehung der sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebensgemeinschaft ergebenden Umstände (BVerwG, a.a.O., Rz. 33). Hier hat der Antragsteller, der im November 2017 in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau eingezogen ist, diesbezüglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er dort seit Jahren mit seiner Familie zusammenlebe und sich dabei genauso um M..., das deutsche Kind seiner Frau aus einer früheren Beziehung, kümmere wie um die anderen beiden Kinder. Er versuche, keinen Unterschied in der Behandlung der drei vorzunehmen und habe ein sehr inniges Verhältnis zu M.... Da dieser keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe, sei er selbst eine Art Ersatzvater für ihn. Das Kind nenne ihn Papa und er habe den Jungen sehr liebgewonnen. Die Mutter des Kindes hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass der Antragsteller, der sich liebevoll und verantwortungsbewusst um die Kinder kümmere, auch von M...als Vater angesehen werde und diese Rolle voll und ganz ausfülle. M... akzeptiere Befehle und Anweisungen des Antragstellers, hole sich aber auch regelmäßig Zuneigung und Anerkennung von ihm ab und nenne ihn Papa. Sie selbst sei auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, da sie keine weitere Familie in Deutschland habe und es alleine mit den drei Kleinkindern - fünf, zwei und ein Jahre alt – nicht schaffen würde und mit nach Vietnam zurückfliegen würde. Diese Schilderungen begründen nicht nur eine für das Eilrechtsschutzverfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer affektiven Abhängigkeit des zur familiären Lebensgemeinschaft gehörenden deutschen Kindes vom Antragsteller, sondern angesichts des glaubhaft gemachten gewichtigen Beitrags des Antragstellers zur Bewältigung des täglichen Lebens der Familie und insbesondere zur Betreuung der drei mit einem Alter von derzeit fünf, zwei und einem Jahr noch sehr jungen Kinder auch erhebliche Zweifel an der Zumutbarkeit einer – auch nur zeitweisen - Ausreise des Antragstellers (auch) für dieses Kind, weshalb dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen ist. 3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (gem. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO) für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob er angesichts des Erfolgs der Beschwerde und der sich daraus ergebenden Kostenentscheidung gegenstandslos geworden ist. Denn der Antragsteller hat – entgegen § 117 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ZPO - auch im Beschwerdeverfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, weshalb nicht feststellbar ist, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Eines erneuten Hinweises hierauf bedurfte es nicht, nachdem das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Antrag bereits aus demselben Grund abgelehnt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).