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Beschluss

OVG 11 S 81.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0708.11S81.19.00
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Leitsätze
1. Das Jagdausübungsrecht ergibt sich grundsätzlich gegebenenfalls unmittelbar aus dem Gesetz und erfordert keine konstitutive behördliche Entscheidung.(Rn.11) 2. Die Behörde darf die Herabsetzung der in § 7 Abs 1 S 1 BbgJagdG auf 150 ha festgelegten Mindestgröße eines Eigenjagdbezirk gem. § 7 Abs 1 S 2 und 3 BbgJagdG i.V.m. § 1 BbgJagdDV (in der bis zum 4. Juli 2019 geltenden alten Fassung; sachlich unverändert auch § 1 BbgJagdDV v. 28. Juni 2019) nur unter den sich aus § 1 BbgJagdDV a.F. ergebenden Voraussetzungen gewähren, zu denen insbes. gehört, dass die Genehmigung zur Verringerung der Mindestgröße erst zum Ablauf des aktuell geltenden Pachtvertrages wirksam wird, es sei denn, dass die betroffenen Jagdgenossenschaften und Jagdpächter einem früheren Zeitpunkt zustimmen.(Rn.11) 3. Einen Anspruch auf Zuerkennung der einstweiligen Nutzung eines mindergroßen Eigenjagdbezirks gibt es jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Jagdausübungsrecht ergibt sich grundsätzlich gegebenenfalls unmittelbar aus dem Gesetz und erfordert keine konstitutive behördliche Entscheidung.(Rn.11) 2. Die Behörde darf die Herabsetzung der in § 7 Abs 1 S 1 BbgJagdG auf 150 ha festgelegten Mindestgröße eines Eigenjagdbezirk gem. § 7 Abs 1 S 2 und 3 BbgJagdG i.V.m. § 1 BbgJagdDV (in der bis zum 4. Juli 2019 geltenden alten Fassung; sachlich unverändert auch § 1 BbgJagdDV v. 28. Juni 2019) nur unter den sich aus § 1 BbgJagdDV a.F. ergebenden Voraussetzungen gewähren, zu denen insbes. gehört, dass die Genehmigung zur Verringerung der Mindestgröße erst zum Ablauf des aktuell geltenden Pachtvertrages wirksam wird, es sei denn, dass die betroffenen Jagdgenossenschaften und Jagdpächter einem früheren Zeitpunkt zustimmen.(Rn.11) 3. Einen Anspruch auf Zuerkennung der einstweiligen Nutzung eines mindergroßen Eigenjagdbezirks gibt es jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm „zur Abwendung weiterer nicht wiedergutzumachender Nachteile“ das Jagdausübungsrecht hinsichtlich seines „käuflich erworbenen“ Eigenjagdbezirks ganz oder wenigstens zum Teil einstweilen zu ermöglichen. Er hat mit einem im Jahr 2005 abgeschlossenen Kaufvertrag insgesamt ca. 261 ha zusammenhängende, teilweise noch nicht vermessene Flächen von der L... (L...) gekauft hat, die im Verkaufsexposé als „Forstfläche Lichterfelde-Sallgast Eigenjagdbezirk“ bezeichnet waren. Die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer im Grundbuch ist nach seinem eigenen Vorbringen bisher nur für einen Teil der erworbenen Flächen erfolgt. Die Eigentumsumschreibung für weitere, noch unvermessene Teilflächen steht noch aus. Nachdem ihm nach Abschluss des Kaufvertrages als „Interimslösung“ zunächst ein Begehungsschein der Verkäuferin für deren Jagdbezirk ausgestellt worden war, kam es ab 2018 zum „Zuschlag“ bzw. zu einer „Angliederung“ von an den Antragsteller verkauften Flächen an die Jagdgenossenschaft Lichterfeld-Schacksdorf. Gegen diese Maßnahmen sowie gegen die auf seinen Antrag vom Mai 2018 mit Bescheid vom 5. November 2018 erfolgte Genehmigung eines Eigenjagdbezirks mit einer Fläche von 97,1046 ha (erst) für die Zeit nach Ablauf des aktuell geltenden Pachtvertrags (31. März 2029) bzw. mit sofortiger Wirkung bei Zustimmung der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters hat der Antragsteller drei beim Verwaltungsgericht anhängige Klagen (VG 3 bzw. 7 K 19/19: „Feststellungsklage“; VG 3 bzw. 7 K 361/79: „Allgemeinverfügung“; VG 3 bzw. 7 K 403/19: „Bescheid vom 05.11.2018“ ) erhoben. Seinen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung, ihm zur Abwendung weiterer nicht wiedergutzumachender Nachteile „insbesondere das Jagdausübungsrecht in seinem käuflich erworbenen Eigenjagdbezirk zu ermöglichen“, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2019 abgelehnt. Es möge dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig sei, weil es ihm an der hinreichenden Bestimmtheit fehle. Aber selbst wenn Klarheit dahingehend bestünde, welche Flächen der Antragsteller erworben habe, für die er das Jagdausübungsrecht anstrebe, führe dies nicht zu einem Erfolg seines Antrags. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 5. November 2018 als Eigenjagdbezirk genehmigten Fläche von 97,1046 ha fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil nach seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2016 sowohl die Jagdgenossenschaft als auch der Jagdpächter die Zustimmung zur sofortigen jagdlichen Nutzung des Eigenjagdbezirks erteilt hätten und weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass gleichwohl durch den Antragsgegner beseitigungsfähige Hindernisse bezüglich der Jagdausübung bestünden. Für die übrige Fläche seien die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass und inwieweit der Antragsgegner aus den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten berechtigt wäre, ihm ein Jagdausübungsrecht für die verbleibenden Flächen zu vermitteln. Der Antragsgegner habe vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Jagdausübung nach den entsprechenden Vorschriften nur entweder dem Eigenjagdbesitzer, demjenigen, dem eine Jagderlaubnis durch den Jagdausübungsberechtigten erteilt worden sei, oder dem Jagdausübungsberechtigten selbst zustehe. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer der genannten Möglichkeiten lasse sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Lägen nach alledem die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts an den verbleibenden Flächen nicht vor, könne der Antragsteller auch in Bezug auf die von ihm in dem Verfahren 3 K 361/19 angegriffene Allgemeinverfügung nichts erreichen. Der Antragsteller habe darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst für die ca. 97 ha große Fläche, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. November 2018 gem. § 7 Abs. 1 BbgJagdG i.V.m. § 1 BbgJagdDV mit Wirkung ab Ablauf des aktuell geltenden Jagdpachtvertrages und nur bei Zustimmung der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters mit sofortiger Wirkung (gem. § 1 Nr. 2 BbgJagdDV in der bis zum 4. Juli 2019 geltenden alten Fassung, aktuell § 1 Abs. 2 BbgJagdDV) als Eigenjagdbezirk mit verringerter Größe genehmigt hat. a. Der Antragsteller legt schon nicht dar, weshalb der mit der Beschwerdebegründung vorgetragene, gegenüber dem Kenntnisstand der erstinstanzlichen Entscheidung ergänzte Sachverhalt geeignet sein sollte, das vom Verwaltungsgericht abgelehnte Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund entsprechenden erstinstanzlichen Vortrags angenommen, dass hinsichtlich der vom Antragsgegner als Eigenjagdbezirk anerkannten Fläche kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die im Bescheid vom 5. November 2018 für eine sofortige Nutzung durch den Eigentümer vorausgesetzten Zustimmungen der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters zu dieser Nutzung erteilt worden seien und durch den Antragsgegner beseitigungsfähige Hindernisse weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Demgegenüber hat der Antragsteller unter Vorlage und Zitierung entsprechenden Schriftverkehrs zwar ausgeführt, dass der Antragsgegner, dem das diesbezügliche Schreiben der Jagdgenossenschaft vom 27. Juni 2019 nach eigener Angabe bis dahin nicht zugegangen war, mit Schreiben an die Jagdgenossenschaft vom 13. November 2019 eine Prüfung der geltend gemachten Erfüllung der genannten Voraussetzungen eingeleitet und dazu von der Jagdgenossenschaft u.a. die Übersendung der schriftlichen Einwilligung des Jagdpächters sowie - unter Verweis auf eine Fortgeltung der alten, eine persönliche und schriftliche Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung fordernden Satzung bis zum 1. Juli 2019 - Informationen über Art und Zeitpunkt der Ladung der Mitglieder zur Genossenschaftsversammlung am 14. Juni 2019 erbeten habe. Weshalb allein diese behördliche Bitte um Übersendung von Unterlagen, die die Prüfung und ggf. Feststellung des Eintritts der im Bescheid vom 5. November 2019 enthaltenen Bedingung erlauben würden, allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren begründen sollte, wird mit den vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen des Antragstellers vom 4. und 5. Dezember 2019 nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, dass „aufgrund dieser nunmehr eingetretenen Umstände bzw. Zustände … davon auszugehen [sei], dass der Antragsteller noch nicht einmal rechtswirksam Eigentümer des Eigenjagdbezirks“ sei, sondern „allenfalls frühestens ab dem 01.04.2029, also erst in knapp zehn Jahren“, genügt hierfür nicht, denn selbst wenn die ersten Zustimmungen der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters etwaige formelle Mängel aufgewiesen haben sollten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, weshalb diese Mängel nicht kurzfristig und jedenfalls lange vor Ablauf des aktuellen Jagdpachtvertrages im Jahr 2029 heilbar sein sollten. Tatsächlich hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren VG 7 K 403/19 inzwischen eine - wohl ihn selbst betreffende - schriftliche Zustimmung des Pächters des genossenschaftlichen Jagdbezirks zur sofortigen Nutzung des Eigenjagdbezirks übersandt (ausweislich des zur hiesigen Akte übersandten Schreibens vom 5. März 2020) und geht auch weiter von der Zustimmung der Jagdgenossenschaft aus. b. Unabhängig davon könnte die Beschwerde insoweit aber auch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm … das Jagdausübungsrecht hinsichtlich seines käuflich erworbenen Eigenjagdbezirks einstweilen zu gewähren. Eine solche Anordnung kann schon deshalb nicht ergehen, weil das Jagdausübungsrecht sich gegebenenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine konstitutive behördliche Entscheidung erfordert. Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 BJagdG ist der Eigentümer in einem Eigenjagdbezirks jagdausübungsberechtigt. Hier hat der Antragsgegner die erforderliche Genehmigung für einen Eigenjagdbezirk mit Mindergröße auf der in Rede stehenden, ca. 97 ha großen Fläche mit Bescheid vom 5. November 2018 aber nur mit Maßgaben erteilt. Denn der Antragsgegner durfte die vom Antragsteller beantragte Herabsetzung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG auf 150 ha festgelegten Mindestgröße eines Eigenjagdbezirk gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgJagdG i.V.m. § 1 BbgJagdDV (in der bis zum 4. Juli 2019 geltenden alten Fassung, i.F.: a.F.; sachlich unverändert auch § 1 BbgJagdDV v. 28. Juni 2019) nur unter den sich aus § 1 BbgJagdDV a.F. ergebenden Voraussetzungen gewähren, zu denen insbes. gehört, dass die Genehmigung zur Verringerung der Mindestgröße erst zum Ablauf des aktuell geltenden Pachtvertrages wirksam wird, es sei denn, dass die betroffenen Jagdgenossenschaften und Jagdpächter einem früheren Zeitpunkt zustimmen. Weshalb für den auf Antrag des Antragstellers genehmigten Eigenjagdbezirk mit einer Mindergröße von hier ca. 97 ha anderes gelten sollte, ist auch der Beschwerdebegründung, die diese gesetzlichen Vorgaben nicht einmal erwähnt, nicht zu entnehmen. Mit der Beschwerdebegründung wird auch nicht behauptet noch gar nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die sofortige Jagdausübung untersagen würde, obgleich die für die sofortige Eigennutzung des Jagdbezirks danach zu Recht festgesetzten, § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) entsprechenden Bedingungen tatsächlich bereits erfüllt wären. Angesichts der nach dem vorgelegten Schreiben des Antragsgegners an den Vorstand der Jagdgenossenschaft offenbar nicht satzungskonformen Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft am 14. Juni 2019 erscheint die Wirksamkeit der von der Jagdgenossenschaft im Ergebnis einer Abstimmung in dieser Versammlung erklärten Zustimmung zur sofortigen Nutzung des Eigenjagdbezirks im Gegenteil durchaus zweifelhaft. 2. Ebenso wenig vermag die Beschwerde zu begründen, weshalb der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne die im Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2018 vorgesehenen, § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf sofortige jagdliche Nutzung von mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2005 erworbenen Flächen haben sollte. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen konkret bezeichnen und deren nicht erfüllte Voraussetzungen benennen, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar auseinander. Die bloße Behauptung des Antragstellers, der gegebene Anordnungsanspruch ergebe sich „eindeutig“ aus dem 2005 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag und den jagdrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und insbesondere des Landesjagdgesetzes, genügt hierfür nicht. Denn der zwischen dem Antragsteller und der L...geschlossene Kaufvertrag begründet lediglich einen Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des Eigentums an den erworbenen Grundstücken sowie ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin wegen Nicht- oder Schlechterfüllung. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Grundstücke einen Eigenjagdbezirk im Sinne des Gesetzes bilden, ergibt sich demgegenüber aus § 7 BbgJagdG, der dafür nicht nur einen noch nicht realisierten Eigentumsverschaffungsanspruch, sondern vielmehr tatsächliches Eigentum an Grundstücken einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Größe und Form verlangt. Eine Verpflichtung des Antragsgegners als gem. § 55 BbgJagdG zuständiger Jagdbehörde, dem Antragsteller einen ihm nach den einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften (noch) nicht zustehenden Eigenjagdbezirk oder einen sonstigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsanspruch zu verschaffen, vermag ein privatrechtlicher Vertrag demgegenüber nicht zu begründen. Dies ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil es sich bei der L... um eine – wie der Antragsteller meint – „quasi halb-staatliche“ Stelle handelt. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass und ggf. welche Regelung des Brandenburgischen Jagdgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes die Zuweisung eines Jagdnutzungsrechts im Vorgriff auf eine zu einem späteren, nicht einmal konkret absehbaren Zeitpunkt zu erwartende Eigentumsübertragung ermöglichen sollte, und ohne entsprechende gesetzliche Grundlage kommt eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zu einer entsprechenden Regelung auch dann nicht in Betracht, wenn es bei der Umsetzung eines privatrechtlichen Grundstückskaufvertrages zu erheblichen, den weniger am Erwerb der Grundstücke als solcher als vielmehr am Erwerb eines Eigenjagdbezirks interessierten Käufer belastenden Verzögerungen kommt. Soweit der Antragsteller im innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 um einen richterlichen Hinweis in analoger Anwendung des § 139 ZPO gebeten hat für den Fall, dass der Senat seiner Rechtsauffassung nicht folgen sollte, wonach sich der „gegebene Anordnungsanspruch … eindeutig aus dem damals abgeschlossenen notariellen Vertrag und den jagdrechtlichen Bestimmungen aus dem Bundesjagdgesetz und insbesondere aus dem Brandenburgischen Landesjagdgesetz“ ergebe, war dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der erbetene Hinweis auf eine etwa abweichende Rechtsauffassung des Senats keinen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 86 Abs. 3 VwGO bezeichneten, der richterlichen Hinweispflicht im Verwaltungsprozess unterliegenden Gegenstand betraf, muss der Beschwerdeführer in einem auf Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Verfahren, in dem das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein das fristgemäß vorgebrachte Beschwerdevorbringen prüft, auch ohne richterlichen Hinweis damit rechnen, dass der Senat nicht diesem Vorbringen, sondern der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts folgt. Eines besonderen richterlichen Hinweises hierauf bedarf es nicht. Darauf, ob – wie die Beschwerde meint - das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines hinreichenden Anordnungsgrundes für die begehrte öffentlich-rechtliche Verschaffung eines Jagdausübungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat, kommt es angesichts der auch auf Grundlage des Beschwerdevorbringens fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht an. 3. Auch die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen vermögen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sein Einwand, seine Grundrechte seien dadurch verletzt worden, dass ein effektiver Rechtsschutz zu seinen Gunsten nicht stattgefunden habe und ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, lässt jede nachvollziehbare Darlegung vermissen, in welcher Weise das Verwaltungsgericht sein rechtliches Verhör verletzt oder ihm effektiven Rechtsschutz verwehrt haben könnte. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen hier nur verfahrensgegenständlichen Eilrechtsschutzantrag aus Gründen abgelehnt hat, die – wie vorstehend ausgeführt worden ist - auf Grundlage der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden sind, begründet keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, und jedenfalls dem allein fristgemäßen, sich aus den Schriftsätzen vom 4. und 5. Dezember 2019 ergebenden Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht sein rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Unabhängig davon könnte ein etwa anzunehmender erstinstanzlicher Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 VwGO aber auch nicht zum Erfolg verhelfen, denn diese ermöglicht – anders als Berufung und Revision, denen ein besonderes Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist – in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß wird durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. November 2016 – OVG 11 S 56.16 -, juris Rn 8, und vom 9. August 2011 – OVG 2 S 8.11 – EA, S. 10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22. August 2018 – 1 B 1024/18 -, juris Rn 9 ff.). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt, wie die vorstehende Auseinandersetzung mit den Einwendungen im Einzelnen ergibt, jedoch in der Sache keine andere Entscheidung. Die weiteren, erst mit den Schriftsätzen vom 20. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 10. März 2020 vorgebrachten Einwänden des Klägers können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht worden sind und der Senat sie deshalb nicht zu prüfen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Auch der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der dort in Ziff. 20.1 für Verfahren, die Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken betreffen, vorgeschlagene Wert von 10.000 EUR war hier mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren (Ziff. 1.5 Satz 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).