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Beschluss

OVG 11 N 72.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0708.11N72.18.00
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Leitsätze
1. Es stellt keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Gericht auf eine Unterlage Bezug nimmt, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Behörde befand, deren Eingang den Prozessbevollmächtigten lange vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden war. Eines vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Gerichts hierauf bedarf es nicht.(Rn.13) 2. Ein anwaltlich vertretener Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Gericht auf eine Unterlage Bezug nimmt, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Behörde befand, deren Eingang den Prozessbevollmächtigten lange vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden war. Eines vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Gerichts hierauf bedarf es nicht.(Rn.13) 2. Ein anwaltlich vertretener Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Der 1970 geborene, im Alter von 14 Jahren nach Deutschland übergesiedelte türkische Kläger wendet sich gegen seine durch Bescheid vom 19. März 2018 unter Androhung seiner Abschiebung erfolgte Ausweisung und begehrt hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der in diesem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 verfügten Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf vier Jahre die Sperrfrist für die Einreise und den Aufenthalt „auf Null“ festzusetzen, hilfsweise zu verkürzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Juni 2018 abgewiesen. II. Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der rechtzeitigen Darlegungen in den Begründungsschriftsätzen vom 27. Juli und 16. August 2018 keinen Erfolg. Dass die Vollstreckung der Reststrafe im April 2019 mit Blick auf ein Fachgutachten vom 14. Januar 2019 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, muss somit außer Betracht bleiben. 1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird bezogen auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers unter Ziffer 1. weder das konkludent geltend gemachte Vorliegen des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (a.) noch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (b.) begründet dargelegt. a.) Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, wie dies vom Kläger mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, beanstandet wird. Insoweit rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich in seinen Urteilsgründen lediglich auf den Inhalt der Ausländerakte, in der u.a. die strafgerichtlichen Urteile des Landgerichts vom 9. Juni 2016 und vom 21. April 2017 enthalten seien, und auf den der Klägerseite nicht zur Kenntnis gebrachten Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 7. September 2017 und den übersandten Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Plötzensee vom 4. April 2018 gestützt, ohne die diesbezüglichen Strafakten und sein Vollstreckungsheft beizuziehen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall und vorliegend jedenfalls mit Blick auf den ihm zustehenden Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zur sorgfältigen Ermittlung der Umstände der Straftat und der erforderlichen eingehenden Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse geboten gewesen. Eine diesen Anforderungen genügende Auseinandersetzung lasse sich dem Urteil, das sich lediglich auf eine kurze Darlegung der Strafurteilsgründe und des Inhalts des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 4. April 2018 beschränke und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Ausweisungsbescheids verweise, auch nicht entnehmen. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung über eine Wiederholungsgefahr berücksichtige das Urteil weder hinreichend die spezifischen Umstände der den genannten Strafurteilen zugrunde liegenden Tat (strafbefreiender Rücktritt vom Mord) noch gegen eine Wiederholungsgefahr sprechende Gesichtspunkte im Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Plötzensee vom 4. April 2018, zumal angesichts des nur ca. halbjährigen Aufenthalts dort eine insgesamt positive Prognose nicht zu erwarten gewesen sei. Auch habe das Gericht versäumt, sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen. Mit diesem Vorbringen wird der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nicht erfolgreich dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zu erschöpfender Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger jedoch nicht gestellt. Dass sich dem Gericht unabhängig davon gemäß § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Sachaufklärung durch die Beiziehung der Strafakten und des Vollstreckungshefts oder eine persönliche Anhörung des Klägers aufdrängen musste, wird nicht begründet dargelegt. Das angegriffene Urteil führt hinsichtlich der im Vordergrund der Feststellungen zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund und einer Wiederholungsgefahr stehenden strafgerichtlichen Verurteilung vom 21. April 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten aus (UA S. 8 letzter Absatz bis Seite 9 Abs. 1 Ende), dass die Tat nicht in einem Affekt- oder Rauschzustand begangen worden sei, sondern auf einem lang geplanten Mordkomplott beruht habe und aus Habgier mit hoher Intensität (13 Messerstiche gegen Kopf, Rumpf und Arm des älteren Opfers, das nur dank intensivmedizinischer Behandlung habe gerettet werden können) begangen worden sei. Der Kläger habe dann jedoch den Tatort ohne erkennbaren äußeren Grund verlassen, weshalb er nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei, sondern wegen Rücktritts vom Mordplan nur wegen gefährlicher Körperverletzung. Auch schon in der Vergangenheit sei er mit Straftaten, u.a. mehrfach wegen Körperverletzung, in Erscheinung getreten gewesen. Soweit die Zulassungsbegründung demgegenüber rügt, das Verwaltungsgericht habe sich „vertieft“ mit dem strafbefreienden Rücktritt von einem Mord auseinandersetzen müssen, weil der Kläger erst längere Zeit von seinem Auftraggeber zu der Tat habe überredet werden müssen und er wegen des Rücktritts auf den finanziellen Vorteil verzichtet habe, ist nicht ersichtlich, warum das einen Verfahrensfehler begründen sollte. Mit der Zulassungsbegründung wird auch nicht konkret aufgezeigt, inwieweit eine Beiziehung des Vollstreckungsheftes des Klägers über die Ausführungen des angegriffenen Urteils hinausgehende Erkenntnisse hinsichtlich der für die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr bedeutsamen Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers und seiner persönlichen Umstände ergeben hätte. Das Verwaltungsgericht zitiert insoweit (UA S. 9 letzter Absatz bis S. 11 oben) Erkenntnisse und Feststellungen aus den Vollzugs- und Eingliederungsplänen der JVA Moabit vom 7. September 2017 und der JVA Plötzensee vom 4. April 2018, wonach insgesamt trotz auch positiver Faktoren in der Person des Klägers von einer negativen Legalprognose auszugehen sei. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der weiterhin bestehenden leichten Beeinflussbarkeit des Klägers durch Dritte und einer fortdauernden Drogenmissbrauchsgefahr. Soweit der Kläger rügt, der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 7. September 2017 sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden und damit einen Gehörsverstoß geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser in den Ausländerakten des Beklagten befand, deren Eingang seiner Prozessbevollmächtigten lange vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden war. Eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts hierauf bedurfte es nicht. Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe seine persönliche Anhörung entgegen einer diesbezüglichen Bitte vor der mündlichen Verhandlung unterlassen, ist auf die - das ablehnenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Schreiben vom 19. Juni 2018 zu verweisen, auf die ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. In der Unterlassung einer dortigen persönlichen Anhörung des Klägers liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn ein anwaltlich vertretener Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, juris Rz. 6 m.w.N). Im Übrigen ist aber auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ein entsprechender Vortrag nicht durch seine Bevollmächtigte hätte erfolgen können. b) Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit hierin die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig angesehen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rz. 9). Soweit mit der Zulassungsbegründung zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Gerichts zur gebotenen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemacht wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass ein solcher Aufklärungsmangel nicht begründet dargelegt ist. Insoweit ist noch Folgendes zu ergänzen: Der Verweis des Klägers auf die ihm in den Vollzugs- und Eingliederungsplänen attestierte soziale Leistungs- und stabile Bindungsfähigkeit, seine offene Selbstdarstellung, seine Einsicht in das Falsche der Tat und seine Reue sowie seine Aufgeschlossenheit in der Straftatauseinandersetzung stellen die o.g., eine positive Legalprognose verhindernden Aspekte leichter Beeinflussbarkeit durch Dritte und eine fortdauernde Drogenmissbrauchsgefahr nicht durchgreifend in Frage und begründen deshalb ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dass angesichts des dortigen relativ kurzen Zeitraums des Aufenthalts die Beurteilung des Klägers im Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Plötzensee vom 4. April 2018 nur vorläufigen Charakter und begrenzte Aussagekraft haben konnte, ist zwar zutreffend, rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung. Darüber hinaus rügt der Kläger, das angegriffene Urteil habe sein Bleibeinteresse „nicht ausreichend gewichtet“. Ein solches ergebe sich nicht nur aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, insbesondere seinem fast 34-jährigen Aufenthalt in Deutschland, sondern auch aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Hierbei seien mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zum erweiterten Familienbegriff seine enge Verbundenheit mit seinen beiden minderjährigen Kindern, mit denen er zwar nicht zusammengelebt habe, für die er jedoch sorgeberechtigt sei, mit seiner Ehefrau, mit seiner zwölfjährigen, wegen seiner Abwesenheit bereits jugendpsychiatrisch behandelten Stieftochter und mit weiteren Familienangehörigen, d.h. seiner 78-jährigen Mutter und seinen hier lebenden deutschen Geschwistern, zu berücksichtigen. Demgegenüber habe er zur Türkei keinerlei familiäre Beziehungen und sich dort letztmals vor 12 Jahren zu Besuchszwecken aufgehalten. Hinsichtlich seiner vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden wirtschaftlichen Integration müsse zudem die jahrelange Pflege seines schwerkranken Vaters berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das angegriffene Urteil führt in seinen vorangestellten Darlegungen zum maßgeblichen rechtlichen Maßstab, die mit der Zulassungsbegründung nicht beanstandet werden, aus (UA S. 4 bis 6), dass bei der erforderlichen Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die in § 55 AufenthG genannten Bleibeinteressen nach dem dort in den Absätzen 1 und 2 genannten Schweregrad einzustellen seien und die Abwägung insbesondere den Kriterienkatalog in § 53 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen habe, bei dem sich der Gesetzgeber an den Maßstäben des EGMR zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK („Boutlif/Üner-Kriterien“) orientiert habe. Hierauf Bezug nehmend führt das Urteil im Rahmen seiner „nach diesen Maßstäben“ erfolgenden Abwägung aus (UA S. 8 Abs. 3), dass den sich aus der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 21. April 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten ergebenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und - eine familiäre Lebensgemeinschaft trotz der erst während der Strafhaft erfolgten Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau unterstellt - auch aus „§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG“ (gemeint ist offensichtlich § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) ergäben. Darüber hinaus könne der Kläger die o.g., in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte (Kriterienkatalog) für sich geltend machen. Auch unter deren Berücksichtigung, insbesondere seines Aufwachsens im Bundesgebiet seit seinem 14. Lebensjahr und seinen familiären Beziehungen im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, ergebe sich, dass die Ausweisung vorliegend nicht zu beanstanden sei, zumal er im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht integriert sei und er es in der Hand habe, durch Abkehr von seinem bisherigen Verhalten eine Aufhebung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu erreichen. An späterer Stelle (UA S. 11 Abs. 2) nimmt das angegriffene Urteil ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (S. 4 bis 14) - und damit auf die dortigen Ausführungen zu den Bleibeinteressen des Klägers zu Aufenthaltsdauer und Integration, familiären Bindungen und humanitären Belangen auf S. 10/11 - Bezug, dessen Erwägungen nicht zu beanstanden seien und der auch mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 8 EMRK vereinbar sei. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwar der Aufenthalt des Klägers seit seinem 14. Lebensjahr in Deutschland und seine hiesigen familiären Beziehungen erheblich zu seinen Gunsten zu Buche schlügen, jedoch den Ausweisungsgründen angesichts Art und Anzahl der von ihm begangenen Straftaten und der fortbestehenden Wiederholungsgefahr überwiegendes Gewicht zukomme. Zu Recht halte der Beklagte ungeachtet der Entfremdung von den dortigen Lebensverhältnissen auch eine Rückkehr des Klägers in die Türkei für zumutbar, zumal er notfalls auf die Unterstützung seiner hier lebenden Verwandten zurückgreifen könne und seine Ausweisung auf vier Jahre befristet sei. Dem hält das Zulassungsvorbringen letztlich nur eine abweichende Bewertung des Gewichts der Ausweisungs- und Bleibeinteressen entgegen, wenn - wie oben ausgeführt - gerügt wird, das angegriffene Urteil habe sein Bleibeinteresse „nicht ausreichend gewichtet“ und dies mit der engen Verbundenheit zu hiesigen Familienmitgliedern, seinem langjährigen Aufenthalt, der Entfremdung von den türkischen Lebensverhältnissen und der zwischenzeitlichen Pflege seines Vaters begründet. Dass das angegriffene Urteil die familiären Bindungen des Klägers zu seiner erst während seiner Strafhaft geehelichten deutschen Ehefrau und deren zwölfjähriger Tochter berücksichtigt hat, ergibt sich aus den obigen Darlegungen sowie dem Tatbestand des Urteils, wo in Absatz 3 (UA S. 2) aufgeführt ist, seine türkischstämmige deutsche Ehefrau habe eine 12 Jahre alte Tochter aus einer anderen Beziehung, die der Kläger wie sein eigenes Kind ansehe. Zudem ergibt sich deren Berücksichtigung auch aus der vom Urteil in Bezug genommenen Begründung des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018, dort S. 10 vorletzter Absatz zu den Bleibeinteressen des Klägers. Soweit das Zulassungsvorbringen hinsichtlich dieser Tochter geltend macht, auf deren enge Verbundenheit mit dem Kläger und ihre jugendpsychiatrische Behandlung wegen seiner Abwesenheit „außergerichtlich“ bereits hingewiesen zu haben, diesbezüglich werde auf eine einem Schriftsatz vom 8. September 2017 beigefügte fachärztliche Stellungnahme vom 27. Juli 2017 verwiesen - beides ist allerdings weder im Zulassungsverfahren noch erstinstanzlich vorgelegt worden -, fehlt es schon an der gebotenen Darlegung und Substantiierung des genauen Inhalts der - zudem auch schon ca. ein Jahr zurückliegenden - fachärztlichen Stellungnahme und warum dieses eine im Ergebnis andere Abwägung zu rechtfertigen geeignet sein könnte. Letzteres gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, eine enge Verbundenheit gebe es auch zu seinen beiden minderjährigen Kindern, mit denen er zwar nicht zusammengelebt habe, für die er jedoch sorgeberechtigt sei. Dass das angegriffene Urteil diese Kinder bei der Abwägung der Bleibeinteressen in seine Prüfung eingestellt hat, steht außer Frage. Insoweit ist zum einen auf deren Erwähnung im Tatbestand des Urteil (UA S. 2 Abs. 3) und zum anderen auf deren Erwähnung in der Darstellung der Bleibeinteressen der Begründung des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 (dort S. 10 vorl. Abs.) zu verweisen. Hinsichtlich dieser – nach eigenen Angaben nicht mit ihm zusammenlebenden - Kinder ist zudem zu berücksichtigen, dass diese am 4. Januar 2001 geboren sind, mithin bei Urteilserlass kurz vor ihrer Volljährigkeit standen. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen von einem nur eingeschränkten, lediglich auf die Kleinfamilie beschränkten Familienbegriff ausgegangen ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zwar sind im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG intensive Familienbindungen auch im Verhältnis zu Eltern - vorliegend nur noch zur hier lebenden Mutter des Klägers - und zu (Halb-)Geschwistern zu berücksichtigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvL 2926.13 -, juris Rz. 22 f.), allerdings ist diesbezüglich - auch erstinstanzlich - nichts Substantielles vorgetragen worden. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich trotz seines langen hiesigen Aufenthalts in Deutschland nicht wirtschaftlich integriert. Insoweit hatte es bereits im Tatbestand des Urteils (UA S. 2 Abs. 2) ausgeführt, dieser habe die Schule nach der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen, eine Art Vorausbildung als Maler nach ein paar Monaten abgebrochen, eine Arbeit bei einem Autohersteller in der Probezeit gekündigt und sich seitdem mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen und zeitweise öffentliche Mittel bezogen. Der Hinweis des Klägers, dass er seinen kranken Vater vor dessen Tod längere Zeit gepflegt habe, rechtfertigt angesichts dessen keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Rückkehr des Klägers in die Türkei wird auf die bereits zitierten diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. Die Zulassungsbegründung beinhaltet insoweit nicht Konkretes, was eine andere Beurteilung gebieten würde. 2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine durchgreifenden Mängel des angegriffenen Urteils auf, soweit hierin unter Ziffer 2. festgestellt wird, dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte (kürzere) Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung zu. Mangels Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO ist dem Zulassungsvorbringen sinngemäß lediglich der Zulassungsgrund der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht begründet dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend, das angegriffene Urteil enthalte hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf vier Jahre keine eigenen, auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen konkret bezogenen Erwägungen, sondern verweise auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten. Im Übrigen sei die Bezugnahme im Bescheid auf Ziffer 1.3.2 fehlerhaft, da es diese Ziffer dort nicht gebe, gemeint sei wohl S. 13 oben, dort würden allerdings nur seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder erwähnt, nicht jedoch seine 12-jährige Stieftochter, seine Mutter und seine Geschwister. Insoweit habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass der Schutz des Grundgesetzes, des Art. 7 GrCh und des Art. 8 EMRK nicht nur die Kleinfamilie umfasse. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Befristung der Ausweisung auf vier Jahre. Dass das Verwaltungsgericht dessen Befristungsentscheidung bezüglich der Ausweisung als ermessensfehlerfrei ansieht und insoweit auf die (zutreffenden) Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid auf den Seiten 15 bis 17 und im Widerspruchsbescheid auf Seite 2 verweist, ist mit Blick auf § 117 Abs. 5 VwGO nicht zu beanstanden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht hierbei die familiären Beziehungen des Klägers zur 12-jährigen Tochter seiner Ehefrau sowie zu seiner Mutter und seinen Geschwistern außer Acht gelassen hat. Zwar werden diese in den in Bezug genommenen Passagen des Bescheids und des Widerspruchsbescheids des Beklagten nicht ausdrücklich erwähnt. Dies begründet allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die enge Beziehung des Klägers zu seiner Stieftochter bereits im Tatbestand des Urteils und sodann auch bei der Abwägungsentscheidung bezogen auf die Ausweisung berücksichtigt, wobei es schon in diesem Zusammenhang (UA S. 11 Abs. 2) darauf verweist, dass „der Beklagte die Wirkung der Ausweisung - im Hinblick auf die familiären Beziehungen im Bundesgebiet - auf vier Jahre befristet hat“. Hinsichtlich der familiären Beziehungen zu seiner hier lebenden Mutter und seinen Geschwistern lässt das Zulassungsvorbringen - wie auch schon der erstinstanzliche Vortrag - nicht erkennen, dass insoweit eine besonders intensive, eine weitere Reduzierung der Sperrfrist der Ausweisung nahelegende Beziehung des Klägers bestanden hätte. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, dass seine Mutter besonders auf seine Anwesenheit angewiesen sei. Dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht von einem nur eingeschränkten, lediglich auf die Kleinfamilie beschränkten Familienbegriff ausgegangen ist, wurde bereits oben ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).