Beschluss
OVG 11 N 120.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0615.11N120.17.00
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Leitsätze
1. Die Sanktionen des § 11 Abs 1 Verordnung über Bevölkerungsbauwerke und damit auch die Verjährungsregelung § 11 Abs 3 dieser Verordnung erfassten jeweils nur Bauwerke, die entgegen den Vorschriften der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke errichtet oder geändert worden waren.(Rn.6)
2. Ein an die ursprüngliche Errichtung einer Steganlage anknüpfender Bestandsschutz erlischt durch deren Neuerrichtung bzw. durch identitätsändernde Baumaßnahmen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. September 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sanktionen des § 11 Abs 1 Verordnung über Bevölkerungsbauwerke und damit auch die Verjährungsregelung § 11 Abs 3 dieser Verordnung erfassten jeweils nur Bauwerke, die entgegen den Vorschriften der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke errichtet oder geändert worden waren.(Rn.6) 2. Ein an die ursprüngliche Errichtung einer Steganlage anknüpfender Bestandsschutz erlischt durch deren Neuerrichtung bzw. durch identitätsändernde Baumaßnahmen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. September 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm unter anderem die Beseitigung einer Steganlage aufgegeben wurde. Seine gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2014 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. September 2017 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich in der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1. Der Antrag ist entscheidungsreif. Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO anzuordnen, war nicht zu entsprechen. § 251 S. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Beklagte der Ruhendstellung des Verfahrens ausdrücklich widersprochen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht begründet dargelegt hat. 2.1. Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2.1.1. Soweit die Einwände des Klägers die Annahme des Verwaltungsgerichts betreffen, dass er sich gegenüber der angegriffenen Beseitigungsanordnung nicht auf Bestandsschutz berufen könne, greifen diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger eine Genehmigung für die nach seinen Angaben in den 1920er Jahren erfolgte Errichtung der Steganlage nicht habe vorweisen können. Diese Annahme wird auch mit der Zulassungsbegründung nicht beanstandet. Allerdings macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der Verjährungsregelung in § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (Gesetzblatt der DDR, Teil I, 1984, Seite 433) verneint. Das Verwaltungsgericht habe sich zum Beleg seiner Annahme, dass die Steganlage kein Bauwerk im Sinne von § 3 der Verordnung sei, auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2007 – OVG 2 N 34.06 – gestützt, der diese Rechtsbehauptung zwar aufstelle, aber seinerseits nicht begründe. Der Anwendungsbereich der Verordnung sei nicht in § 3, sondern in § 1 geregelt. Dort heiße es, dass die Verordnung für die Errichtung und Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen gelte. Beide Begrifflichkeiten würden in der Verordnung zusammen als Bauwerke bezeichnet. Der Steg sei eine bauliche Anlage. Unter anderem in der TGL 7798 sei geregelt, dass bauliche Anlagen Verkehrs-, Tief- und Wasserbauten, Meliorationen und alle sonstigen nicht zu den Gebäuden zählenden Bauwerke seien. Diese Einwände führen nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Nomenklatur der vom Kläger angeführten TGL 7798, bei der es sich um ein Regelwerk der DDR zur Flächenberechnung von Gebäuden und baulichen Anlagen handelte, mit der der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke übereinstimmte und ob die Verordnung möglicherweise schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann, weil Errichtung von Steganlagen im Wassergesetz der DDR abschließend geregelt war. Denn der Kläger kann schon in zeitlicher Hinsicht nicht von der Verjährungsregelung des § 11 Abs. 3 der Verordnung profitieren. Diese Verordnung galt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen (Bauwerken) und bestimmte in § 3, dass für die Errichtung oder Veränderung bestimmter Bauwerke bei dem für den Standort des Bauwerkes zuständigen Rat eine Zustimmung zu beantragen war, sowie in § 7 Abs. 1, dass für jedes Bauwerk gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 1 - 6, das errichtet oder verändert werden sollte, die Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht erforderlich war. § 11 der Verordnung regelte Maßnahmen bei widerrechtlich errichteten Bauwerken. Nach § 11 Abs. 1 war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert, durch Auflage zu verpflichten, 1. die Bauarbeiten einzustellen (Baustopp), 2. eine Zustimmung gemäß § 3 innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beantragen, oder 3. wenn das gesellschaftliche Interesse dies erforderte, innerhalb einer angemessenen Frist auf dessen Kosten dieses Bauwerk oder Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die (letztgenannte) Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 durfte nach § 11 Abs. 3 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes 5 Jahre vergangen waren. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass die Sanktionen des §§ 11 Abs. 1 und damit auch die Verjährungsregelung § 11 Abs. 3 jeweils nur Bauwerke erfasst hatte, die entgegen den Vorschriften der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke errichtet oder geändert worden waren. Da der Kläger durchgängig geltend macht, die Steganlage sei bereits in den 1920er Jahren errichtet worden, und auch nicht vorträgt, dass sie während des Geltungszeitraums der Verordnung über Bevölkerungswerke verändert worden sei, kann er sich auf die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 3 der Verordnung nicht berufen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, er könne sich auf das Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ berufen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dies würde – mindestens – voraussetzen, dass der Bootssteg bereits bei Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 vorhanden gewesen sei. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil die Steganlage nach dem Vortrag des Klägers in den 1920er Jahren errichtet worden sei. Mit dieser Argumentation, setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Im Übrigen enthielt § 379 Abs. 3 S. 1 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung Nr. 14, Seite 53 ff.) die die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigende Regelung, dass die Rechtmäßigkeit einer Anlage grundsätzlich vermutet wurde, wenn sie am 1. Januar 1912 schon mehr als 10 Jahre bestanden hatte. Im Übrigen wäre jeglicher an die ursprüngliche Errichtung der Steganlage anknüpfender Bestandsschutz durch deren Neuerrichtung bzw. identitätsändernde Baumaßnahmen erloschen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, es sei im Hinblick auf den konkreten guten Bauzustand ausgeschlossen, dass der ursprünglich vorhandene Bootssteg weiterhin vorhanden sei. Naheliegend sei, dass der Steg im Hinblick auf die naturgemäß eintretende Reparaturbedürftigkeit vollständig ersetzt worden sei. Für die gegenteilige Annahme sei der Kläger zumindest darlegungspflichtig, habe entsprechende Unterlagen jedoch nicht vorgelegt. Insoweit führt auch der Beklagte in seiner Erwiderung auf den Berufungszulassungsantrag des Klägers aus, eine nahezu 100-jährige Haltbarkeitsdauer für Holzdalben im Wasser und im unmittelbar darüber befindlichen dauerfeuchten und aeroben Milieu sei technisch auszuschließen. Dem tritt der Kläger ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Die von ihm im Rechtsmittelverfahren vorgelegten, nach seinem Vortrag in den Jahren 1945, 1955, 1967, 1971, 1983, 1990 und 2010 gefertigten Luftbilder mögen allenfalls jeweils das Vorhandensein einer Steganlage zeigen, sind von vornherein nicht geeignet, bauliche Erneuerungsmaßnahmen, die einen Bestandsschutz entfallen ließen, auszuschließen. 2.1.2. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiterhin ein, das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beklagte mit der angegriffenen Ordnungsverfügung den richtigen Adressaten gewählt habe. Das Verwaltungsgericht lasse bewusst offen, ob der Kläger Eigentümer der Steganlage sei, da es aus seiner Sicht jedenfalls ausreiche, dass der Kläger die tatsächliche Gewalt ausübe und damit Zustandsstörer im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 OBG Bbg sei. Es verkenne jedoch, dass § 87 Abs. 6 BbgWG einen Rückgriff auf § 17 Abs. 2 S. 1 OBG Bbg ausschließe, weil danach die Wasserbehörde selbst die Beseitigung zu veranlassen habe, wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln sei. Diese Argumentation des Klägers, die er im Übrigen nicht näher begründet, greift schon deshalb nicht, weil § 87 Abs. 6 S. 3 BbgWG, wie der Wortlaut „kann“ verdeutlicht, der Wasserbehörde lediglich die Befugnis gibt, die Beseitigung selbst zu veranlassen, es aber nicht ausschließt, hierfür gem. § 87 Abs. 6 S. 2 BbgWG einen Ordnungspflichtigen in Anspruch zu nehmen. Das gilt nicht nur, wenn die Behörde einen Verhaltensverantwortlichen, sondern auch dann, wenn sie einen Zustandsverantwortlichen ermitteln kann. 2.2. Auch einen potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Hätte es ihn darauf hingewiesen, dass es aus seiner Sicht ausgeschlossen sei, dass der ursprünglich vorhandene Bootssteg weiterhin vorhanden sei, so hätte er dies widerlegt und das Verwaltungsgericht hätte anders entscheiden müssen. Folglich beruhe das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Dieser Einwand greift aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass ein im Wasser befindlicher Holzsteg nicht ohne weiteres mehr als 80 Jahre überdauert, sodass sich der Kläger durch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überrascht sehen durfte. Zum zweiten trägt der Kläger auch nicht vor, in welcher Weise er bewiesen hätte, dass der Steg seit seinem Errichtungszeitpunkt im Wesentlichen unverändert bestehe. Dass die von ihm zweitinstanzlich dazu eingereichten Luftbilder hierzu nicht geeignet sind, ist bereits dargelegt worden. Und schließlich betreffen die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich das Entfallen eines Bestandsschutzes, dessen Entstehen das Verwaltungsgericht aber bereits zuvor verneint hat, ohne dass der Kläger die diesbezüglichen Ausführungen mit seinem Rechtsbehelfsvorbringen erfolgreich angegriffen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).