Beschluss
OVG 11 S 20/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0408.11S20.20.00
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Leitsätze
Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die durch die Berliner Eindämmungsmaßnahmenverordnung verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Klägers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig ist.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die durch die Berliner Eindämmungsmaßnahmenverordnung verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Klägers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig ist.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein Berliner Rechtsanwalt, hat bei dem Verwaltungsgericht beantragt, vorläufig festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. n der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV -) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) insoweit unwirksam ist, als das Verlassen einer Wohnung zwecks Wahrnehmung eines Termins bei einem Rechtsanwalt einen „dringend erforderlichen Termin“ voraussetzt, der gegenüber den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen ist. Mit Beschluss vom 2. April 2020 hat das Verwaltungsgericht den „sinngemäßen Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. n der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV -) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) rechtswidrig ist, abgelehnt. Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsteller, vorläufig festzustellen, dass es aufgrund § 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 n) der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22.03.2020 beim Verlassen der Wohnung, um einen Termin bei einem Rechtsanwalt wahrzunehmen, weder erforderlich ist, dass es sich um einen dringend erforderlichen Termin handelt, noch gegenüber Polizei und Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen ist, dass die Wahrnehmung des Termins „dringend erforderlich ist“. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie wäre bereits unzulässig, soweit der Antragsteller seinen vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag im Beschwerdeverfahren geändert hätte. Letzteres wäre nach dem jeweiligen Wortlaut der Anträge anzunehmen, weil der Antragsteller nunmehr nicht mehr die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihm bezeichneten Vorschriften, sondern vielmehr die vorläufige Feststellung begehrt, dass diese Vorschriften die von ihm erstinstanzlich angegriffenen Einschränkungen nicht regeln würden. Sollte hierin eine Änderung des Streitgegenstands liegen, könnte das geänderte Begehren mit der Beschwerde nicht zulässig verfolgt werden. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Sollte der Antragsteller hingegen sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, worauf die Begründung seiner Beschwerde hindeuten könnte, wäre die Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil das Rechtsbehelfsvorbringen des Antragstellers eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Begehren des Antragstellers zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde und dies im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch zu Recht verneint und hierzu ausgeführt: Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Klägers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der zeitlich eng befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens (2 Abs. 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig sei. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. a) Entgegen seiner Auffassung ist § 14 Abs. 3 Buchst. n SARS-CoV-2-EindmaßnV nicht zu unbestimmt. Die Frage, wann ein Termin dringend erforderlich ist, beantwortet sich bereits aus dem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich der SARS-CoV-2-EindmaßnV, die nach der Regelung in § 20 Abs. 1 mit Wirkung des 19. April 2020 außer Kraft tritt. Soweit die Geltungsdauer der Verordnung später verlängert werden sollte, müsste die Dringlichkeit ggf. neu beurteilt werden. Daraus folgt, dass Termine dann nicht dringend sind, wenn sie sich auf einen Zeitpunkt nach Außerkrafttreten der Verordnung aufschieben lassen. Ob dies der Fall ist, kann zwischen dem jeweiligen Mandanten und dem Antragsteller ggf. vorab telefonisch oder mittels anderer Wege (Email, Telefax oder dergleichen) geklärt werden. Sollte ein Mandant des Antragstellers von der Polizei kontrolliert werden und die Dringlichkeit des Termins glaubhaft zu machen haben, hat er ohne weiteres die Möglichkeit, sich diese mittels eines Anrufs der Polizei in der Kanzlei des Antragstellers bestätigen zu lassen. Hierzu bedarf es regelmäßig auch keiner Offenlegung der Einzelheiten des Sachverhalts, der Gegenstand der anwaltlichen Beratung oder Vertretung ist. Dass sich der Antragsteller bei der Terminvereinbarung mit Mandanten nach der Dringlichkeit ihres Anliegens erkundigt und diese überschlägig beurteilt, ist zumutbar und dürfte im Übrigen auch sonst nicht ungewöhnlich sein. b) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme des Antragstellers, dass die von ihm angegriffenen – unmittelbar das Verhalten potentieller Mandanten regelnden und den Antragsteller nur mittelbar betreffenden – Vorschriften unverhältnismäßig seien. Dass der Antragsteller bei Mandantenbesuchen in seiner Kanzlei Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere den gebotenen räumlichen Abstand einhält, stellt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen nicht in Frage. § 14 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV regelt im Interesse des Infektionsschutzes, dass sich im Stadtgebiet von Berlin befindliche Personen, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten haben. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts für den begrenzten Geltungszeitraum der Verordnung grundsätzlich zu unterlassen sind, um der weiteren Ausbreitung der Viruserkrankung entgegenzuwirken. Die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen rechtfertigt es, diese Maßnahme gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Dass der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft prinzipiell einzuhalten ist, ist eine zusätzliche Vorsorgemaßnahme, stellt die Erforderlichkeit der grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen aber nicht ernstlich in Frage. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt auch keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wahrt. c) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass nach § 14 Abs. 3 Buchst. i SARS-CoV-2-EindmaßnV Sport und Bewegung an der frischen Luft auch dann zulässig sei, wenn hierfür kein dringendes Bedürfnis bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass Sport und Bewegung an der frischen Luft ein grundsätzliches Lebensbedürfnis ist und dessen Dringlichkeit sich nicht in einer Weise objektivieren lässt, wie dies für die Wahrnehmung von Anwaltsterminen der Fall ist. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege vor, weil in Brandenburg wohnhafte Personen, die einen Anwaltstermin in Berlin wahrnehmen wollten, nicht glaubhaft machen müssten, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handele, ist darauf zu verweisen, dass § 11 Abs. 3 Nr. 2 k SARS-CoV-2-EindV Bbg ebenfalls nur die Wahrnehmung „dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei… Rechtsanwälten…“ ermöglicht. Die Rechtsbehauptung des Antragstellers, er könne von Rechtsuchenden aus dem gesamten Bundesgebiet aufgesucht werden, ohne dass diese gegenüber Polizei- und Ordnungsbehörden geltend machen müssten, dass Sie diesen Termin wegen einer dringenden Angelegenheit wahrnehmen, rechtfertigt schon deshalb keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil der Antragsteller sie nicht substantiiert begründet hat. Anders als der Antragsteller meint, folgt ein Gleichheitsverstoß auch nicht daraus, dass die Berufsausübung von Rechtsanwälten Einschränkungen unterworfen sei, obgleich es auch bei nicht nach §§ 2-3a SARS-CoV-2-EindmaßnV beschränkten Berufsausübungen zu einem engen Kontakt der Beschäftigten untereinander oder mit Beschäftigten anderer Betriebe kommen könne. Denn hierbei vernachlässigt der Antragsteller, dass die von ihm angesprochenen Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich sind. d) Schließlich greifen auch die vom Antragsteller kaum substantiiert geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken nicht durch. Denn wie bereits ausgeführt, erfordert die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit des wahrgenommenen Anwaltstermins regelmäßig nicht die Darlegung der Einzelheiten des dahinter stehenden Lebenssachverhalts und damit verbundener personenbezogener Daten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).