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Beschluss

OVG 11 N 22/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0326.11N22.20.00
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Leitsätze
Die zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist nicht mit dem schlichten Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist nicht mit dem schlichten Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die 1977 geborene türkische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu ihrem seit Dezember 2000 hier lebenden, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG besitzenden türkischen Ehegatten. Ihren Visumantrag lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara zuletzt durch Remonstrationsbescheid vom 31. Mai 2018 ab. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Ehegatten als Zeugen in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 13. Januar 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Nachzugsbegehren auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 AufenthG stehe bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung regelmäßig erforderlicher hinreichender Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Insbesondere gebiete der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keine andere Beurteilung, da die Eheleute darauf verwiesen werden könnten, die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft auch mit ihrem 2018 geborenen und bei der Klägerin wohnhaften gemeinsamen Kind in der Türkei herzustellen und zu führen. Dass der Ehemann unzweifelhaft infolge seiner psychischen Erkrankung unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leide und die Übersiedlung deshalb für ihn „voraussichtlich mit Beschwernissen und Schwierigkeiten“ verbunden sei - dies gelte auch vor dem Hintergrund seiner ihn subjektiv belastenden früheren Erfahrungen mit dem türkischen Staat „wegen seiner politischen Gesinnung“ -, stelle die Zumutbarkeit einer dauerhaften Rückkehr in die Türkei - „ggf. mit entsprechender Vorbereitung und gewissen Vorkehrungen“ - nicht durchgreifend in Frage. Auch sei das türkische Gesundheitssystem nach einem in das Verfahren eingeführten Bericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2019 in der Lage, psychisch Erkrankten eine hinreichende medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Auch gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehe mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Eheführung in der Türkei und mangels Darlegung von sonst die Aufnahme der Klägerin rechtfertigenden humanitären Gründen kein Nachzugsanspruch. II. Der gegen dieses Urteil fristgemäß erhobene und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens im Begründungsschriftsatz vom 20. März 2020 keinen Erfolg. Mangels Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO ist dem Zulassungsvorbringen sinngemäß lediglich der Zulassungsgrund der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht begründet dargelegt (dazu nachfolgend 1.). Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn man dem Vorbringen auch die Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entnehmen würde (dazu nachfolgend 2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Soweit zur Begründung eines Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug hierbei zunächst auf „die bisher vorgebrachten Darlegungen“ Bezug genommen wird, ohne diese näher zu bezeichnen, fehlt es schon an der gebotenen Substantiierung, welche Darlegungen erstinstanzlich erfolgt sind und dass sich das angegriffene Urteil hiermit nicht oder unzureichend auseinandergesetzt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, das Verwaltungsgericht verkenne das Vorliegen eines Härtefalls, der Ehemann der Klägerin sei in seiner Gesundheit „erheblich beschädigt“, zuletzt sei er in die „3. Pflegestufe eingeordnet“ worden. Der tägliche Pflegeaufwand sei „auch psychologisch“ erheblich und könne nicht außerhalb von Deutschland in der Türkei erbracht werden. Zum Beweis insoweit bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn das angegriffene Urteil führt insoweit (UA S. 8 Abs. 2) aus, es verkenne nicht seine „(erheblichen) gesundheitlichen Einschränkungen“, die u.a. zu seiner Erwerbsminderung und seiner Betreuung geführt hätten. Diese seien in Gestalt psychischer Erkrankungen (darunter eine Panikstörung) hinreichend dokumentiert und würden vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Ebenso werde nicht bezweifelt, dass eine Übersiedlung in die Türkei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen voraussichtlich mit Beschwernissen und Schwierigkeiten verbunden seien, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen vor seiner Einreise nach Deutschland. Weiter führt das Urteil (UA S. 12 Abs. 2) aus, gleichwohl begründe sein Gesundheitszustand zusammen mit dem in der Türkei Erlebten keinen durchschlagenden Hinderungsgrund für eine Übersiedlung in die Türkei. Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht wegen veränderter Umstände (etwa im Krankheitsbild oder vor Ort in der Türkei) geboten. Insbesondere könne seine medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich als gesichert angesehen werden, wie der in das Verfahren eingeführte Bericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2019 belege. Auch in der Rechtsprechung, die sodann umfangreich zitiert wird, sei dies auch für die Versorgung psychisch kranker Menschen weithin anerkannt. Anhaltspunkte für Besonderheiten des Einzelfalls, die das in Frage stellten, bestünden nicht. Ob die Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei hiesigen vergleichbar seien, sei unerheblich. Zudem könne der Ehemann der Klägerin in der Türkei von ihr und ggf. ihrer Familie unterstützt werden. Schließlich - so führt das Urteil (UA S. 13 Abs. 2) weiter aus - ändere auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 und in der mündlichen Verhandlung, wo auf die Zuordnung des Ehemannes zur „Pflegestufe III“ verwiesen worden sei - gemeint sei offensichtlich der Pflegegrad 3 -, nichts an dieser Bewertung. Insoweit fehle schon ein Nachweis. Es sei aber auch nicht substantiiert dargetan, wie sich das auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland auswirke. So bleibe offen, welche für ihn konkret erforderlichen und nach seiner Einordnung in den Pflegegrad 3 beanspruchbaren Leistungen ihm in der Türkei nicht gewährt werden könnten. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung des Ehemannes der Klägerin in die Türkei dessen schlechten psychischen Gesundheitszustand einschließlich seiner aktuellen Pflegebedürftigkeit berücksichtigt und dass es seine weitere medizinische und sonstige Versorgung in der Türkei als grundsätzlich gesichert angesehen hat. Bei dieser Sachlage hätte es zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils in dieser Frage konkreter Darlegungen bedurft, in welcher Beziehung die gerichtlichen Annahmen und Feststellungen unzureichend oder unzutreffend sind. Daran jedoch fehlt es schon im Ansatz. Eine diesbezüglich gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichts ist auch nicht mit dem schlichten Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich. Gleiches gilt auch für das - ebenfalls unter Verweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgte - Zulassungsvorbringen, der Ehemann der Klägerin sei an den Folgen seiner politischen Aktivitäten in der Türkei und den daraus folgenden staatlichen Repressalien psychisch erkrankt und könne deshalb „nicht dauerhaft“ in der Türkei verweilen. Denn auch insoweit fehlt es an substantiierten Darlegungen. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, wieso es ihm ungeachtet seiner psychischen Erkrankung gleichwohl möglich war, sich ab dem Jahre 2011 des Öfteren zu Besuchszwecken in der Türkei aufzuhalten, wie dies bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2020 und zuvor im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Dezember 2019 eingeräumt worden ist. Dass diese Aufenthalte in der Türkei jeweils nicht von längerer Dauer waren, erklärt nicht überzeugend, warum ihm lediglich ein Daueraufenthalt in der Türkei unzumutbar sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe bereits seit seiner Übersiedlung nach Deutschland „Angst, Panik und Halluzinationen“ und zwar „tagtäglich, aber wenn ich in der Türkei bin, kommt das schneller. Es hat mit der politischen Ungerechtigkeit dort zu tun, mit dem Leben dort insgesamt“. 2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2020 wäre aber auch nicht zuzulassen, wenn man davon ausginge, mit dem unter 1. aufgeführten Zulassungsvorbringen der Klägerin sollte der Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn ein Verfahrensmangel wird nicht erfolgreich dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht gestellt. Dass sich dem Gericht unabhängig davon eine Beweiserhebung zu den o.g. Punkten aufdrängen musste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).