Beschluss
OVG 11 N 92.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1202.OVG11N92.17.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Vermutung in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung.(Rn.7)
2. Die gesetzlichen Vermutungen des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV einerseits und des § 6 Abs. 2 S. 2 RBStV stehen auch nicht notwendig in einem Alternativverhältnis.(Rn.8)
3. Der Bürger ist verpflichtet, zwecks Prüfung der Rundfunkbeitragspflicht seine Privatanschrift anzugeben.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Vermutung in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung.(Rn.7) 2. Die gesetzlichen Vermutungen des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV einerseits und des § 6 Abs. 2 S. 2 RBStV stehen auch nicht notwendig in einem Alternativverhältnis.(Rn.8) 3. Der Bürger ist verpflichtet, zwecks Prüfung der Rundfunkbeitragspflicht seine Privatanschrift anzugeben.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 14. Juli 2017 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den an den Kläger adressierten und das Beitragskonto betreffenden Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der Beitragsnummer eine Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt abzugeben: „Hiermit verpflichten wir uns gegenüber Herrn, es zu unterlassen, zu Zwecken der illegalen Beitreibung von nicht rechtskräftig titulierten Forderungen im geschäftlichen Verkehr die Drohung der Zwangsvollstreckung auszusprechen, insbesondere, soweit die Aussetzung der Vollziehung beantragt und nicht beschieden ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zahlen wir eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro.“ Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Abweisung des Anfechtungsantrags hat der Kläger Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht begründet dargelegt. Insbesondere rechtfertigt sein Vorbringen im Begründungsschriftsatz vom 5. Oktober 2017 diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1.1. Der Kläger macht geltend, der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, weil er eine Wohnung betreffe, in der sich lediglich sein Büro befinde. Das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, dass er unter der genannten Adresse nicht nur ein Anwaltsbüro betreibe, sondern dort auch wohne. Es übersehe das vom Kläger aufgeworfene Problem, dass hier die gesetzlichen Vermutungen aus § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV und § 6 Abs. 2 S. 2 RBStV miteinander streiten würden. Die Registrierung nach § 6 Abs. 2 S. 2 RBStV widerlege die Vermutung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Warum das Gericht der Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV den Vorzug gebe, erkläre es nicht. Der Kläger tätige als Rechtsanwalt seit 30 Jahren seine Anmeldungen auf seine jeweiligen Büros, um seine Familie zu schützen. Es sei schon vorgekommen, dass ihm unterlegene Gegner aus Wut über verlorene Prozesse gedroht hätten. Diese Einwände greifen nicht durch. Der Kläger ist für die Wohnung, die der angefochtene Bescheid betrifft, unstreitig gemeldet. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV wird er deshalb als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden. Den Nachweis, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, hat jedoch die betreffende gemeldete oder im Mietvertrag genannte Person zu führen (vgl. Begründung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abghs-Drs. 16/3941, Seite 42). Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV begründet eine Beweislastumkehr, aufgrund deren die in Abs. 2 S. 2 genannten Personen nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind. Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Es wäre nämlich treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 2 RBStV, Rn. 15 f.). Die gesetzlichen Vermutungen des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV einerseits und des § 6 Abs. 2 S. 2 RBStV stehen auch nicht notwendig in einem Alternativverhältnis. Dass in einer (zum Wohnen genutzten) Wohnung gleichzeitig eine Betriebsstätte liegen kann, ergibt sich, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, schon aus der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für sie bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV nicht widerlegt. Denn er ist nicht bereit, eindeutig mitzuteilen, wo, wenn nicht unter der in den angefochtenen Bescheiden genannten Anschrift, sich seine (zum Wohnen genutzte) Wohnung befindet. Soweit er geltend gemacht hat, er melde sich seit vielen Jahren unter seiner Büroadresse an, um seiner Familie schützen, mag diese Begründung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nichts dafür spricht, dass eine dem Beklagten mitgeteilte Wohnanschrift des Klägers und seiner Familie denjenigen zur Kenntnis gelangen würde, durch die der Kläger sich angeblich bedroht fühlt. Die Auffassung des Klägers, er sei gesetzlich nicht verpflichtet, seine Privatadresse preiszugeben, ist ausweislich § 8 RBStV unzutreffend. Soweit der Kläger vorträgt, die vom Verwaltungsgericht eingeholte Meldeauskunft weise sein geborenes Kind unter einer anderen Anschrift aus, und da es abwegig erscheine, dass sein Kind die dortige Wohnung alleine innehabe, habe man die naheliegende Vermutung anstellen können, dass es sich hierbei vielleicht um eine Familienwohnung handeln könne, ist es Sache des Klägers, dies nicht nur anzudeuten, sondern eindeutig vorzutragen, zu belegen und seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Beklagten nachzukommen. Der weitere Vortrag des Klägers, eine Ummeldung auf diese Wohnung habe zur Folge, dass der Beklagte die Betriebsstättenabgabe für sein Anwaltsbüro dann nicht mehr verlangen könne, ist rechtlich unzutreffend, hier aber nicht relevant. 1.2. Soweit der Kläger weiterhin meint, die Möglichkeit, öffentlich-rechtlich Rundfunk zu empfangen, stelle keinen den Rundfunkbeitrag rechtfertigenden Vorteil dar, weshalb die gesamte Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Steuer oder Beitrag in sich zusammenfalle, es sich doch um Steuern handle und die Landesrundfunkanstalten zur Erhebung nicht befugt seien, steht dem bereits die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, juris) entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer. Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 58 ff., juris). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 – 2 BvL 3/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingereichten Schriftsätze des Klägers rechtfertigen unabhängig von der Frage, inwieweit sie bereits fristgerecht Vorgebrachtes lediglich vertiefen, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 1.3. Sollte der Kläger die Zulassung der Berufung auch wegen eines potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begehren, wären die Voraussetzungen dieses Berufungszulassungsgrundes nicht begründet dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, „ihm eine Erklärungsfrist hinsichtlich der dargestellten vorläufigen Auffassung des Gerichts einzuräumen“, nicht entsprochen und dies im angefochtenen Urteil (Seite 7 des Entscheidungsabdrucks) begründet. Danach habe es keines Schriftsatznachlasses (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 283 S. 1 ZPO) bedurft, weil weder neues Vorbringen des Beklagten im Raume gestanden noch das Gericht einen Hinweis erteilt habe, weil der Kläger etwas erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätte. Die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten (§ 104 Abs. 1 VwGO) allein rechtfertige einen Schriftsatznachlass nicht. Dieser für sich rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung setzt sich der Kläger argumentativ nichts entgegen. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht sei voreingenommen gewesen ist, darauf hinzuweisen, dass die Kammer das diesbezüglichem Ablehnungsgesuch des Klägers vom 20. April 2017 durch unanfechtbaren Beschluss vom 23. Mai 2017 zurückgewiesen hat und diese Rüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht der Beurteilung des Senats unterliegt. Der erneute Ablehnungsantrag des Klägers vom 20. Juli 2017 erfolgte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und ist deshalb überdies mangels potentieller Entscheidungserheblichkeit unberücksichtigt bleiben. 2. Auch hinsichtlich der Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2. führt der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesen Klageantrag mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Möglichkeit eines Anspruchs bestehe nicht, denn eine Anspruchsgrundlage, aus der sich der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlich Unterlassungsvertrages ergeben könnte, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Kläger Rechtsgedanken aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bemühe, gehe deren Übertragung auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Behörde und Bürger an der Sache vorbei. Im Übrigen übersehe er, dass selbst im Zivilrecht kein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehe, sondern deren Abgabe lediglich in prozessualer Hinsicht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr zur Vermeidung der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs diene. Diesbezügliche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger schon deshalb nicht begründet dar, weil er sich mit der oben genannten Begründung des Verwaltungsgerichts nicht, wie geboten, argumentativ auseinandersetzt. Soweit er in seinem Begründungsschriftsatz vom 5. Oktober 2017 den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Zwecken der illegalen Beitreibung von nicht rechtskräftig titulierten Forderungen im geschäftlichen Verkehr die Drohung der Zwangsvollstreckung auszusprechen, insbesondere soweit die Aussetzung der Vollziehung bei ihr beantragt und noch nicht beschieden worden sei, handelt es sich um eine Änderung des erstinstanzlichen Klagebegehrens, weil der Kläger nunmehr nicht mehr die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern unmittelbar dessen Verurteilung zu einer Unterlassung begehrt. Klageänderungen und -erweiterungen sind im Berufungszulassungsverfahren nicht zulässig. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 – OVG 11 N 50.07 –, Rn. 7, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 5 N 19.16 –, Rn. 9, juris). Überdies ist der nunmehr formulierte Klageantrag zu 2. wie auch bereits der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Klageantrag zu 2. unzulässig, weil zu unbestimmt. Denn der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten an die Maßgabe geknüpft, dass die von diesem beabsichtigte Beitreibung illegal sei. Der Begriff der Illegalität ist ausfüllungsbedürftig und nimmt dem Antrag von vornherein seine Vollstreckungsfähigkeit. Von all dem abgesehen weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Klägers, es sei dem Beklagten nicht gestattet, Zwangsvollstreckungsandrohungen auszusprechen, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über einen angegriffenen Bescheid vorliege, schon gar nicht, wenn dessen Aussetzung beantragt worden sei, unzutreffend ist, denn gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ist die Anforderung öffentlicher Abgaben kraft Gesetzes sofort vollziehbar und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4, 6 VwGO) entfaltet keinen Suspensiveffekt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zusätzlich auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Angesichts der vergleichsweise geringen Höhe des Rundfunkbeitrags für eine Betriebsstätte des Umstandes, dass es insoweit hier auch nur um Vollstreckungsmaßnahmen geht, rechtfertigt der Klageantrag zu 2. es nicht, diesbezüglich den Regelstreitwert anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).