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Beschluss

OVG 11 N 111.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1129.OVG11N111.16.00
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Leitsätze
Auch wenn das Allgemeininteresse am öffentlich-rechtlichen Rundfunk, das zur Grundversorgung der Bevölkerung beitragen soll, auf der Hand liegt, liegt darin kein beitragsmindernder, aus den Landeshaushalten zu finanzierender Umstand.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn das Allgemeininteresse am öffentlich-rechtlichen Rundfunk, das zur Grundversorgung der Bevölkerung beitragen soll, auf der Hand liegt, liegt darin kein beitragsmindernder, aus den Landeshaushalten zu finanzierender Umstand.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Juli 2016 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2014 zu verpflichten, den Kläger ab Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das vom Senat zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 1 VwGO nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hält es für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem für Vorzugslasten geltenden Verbot der Finanzierung einer Gruppe von Abgabeschuldnern durch eine andere Gruppe vereinbar sei. Darüber hinaus werfe die Rechtssache die Frage der Notwendigkeit einer beitragsmindernden Berücksichtigung des Allgemeininteresses am öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf. a) Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Klärungsbedarfs trägt der Kläger vor, die sozial degressive Wirkung des einkommensunabhängigen Rundfunkbeitrags konfligiere auch unabhängig von seiner abgabenrechtlichen Würdigung mit der sozialen Dimension der Belastungsgleichheit. Der Rundfunkbeitrag treffe 98 % der Bevölkerung völlig unterschiedslos, sehe man einmal von der Freistellung der Sozialhilfeempfänger und kleiner Gruppen ab. Angesichts der faktischen Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags sei es mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, dass der Rundfunkbeitrag nicht nur von der Zahl der Haushaltsangehörigen, sondern auch von der finanziellen Situation der Haushalte absehe. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein obergerichtlicher Klärungsbedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, juris) entschieden, dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der hier nicht streitigen Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden. Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist insoweit belastungsgleich ausgestaltet. Die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen ist von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 63, 94, 103, juris). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 – 2 BvL 3/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Rundfunkbeitrag auch nicht unabhängig von der finanziellen Situation der Beitragspflichtigen erhoben. § 4 Abs. 1 RBStV enthält Befreiungstatbestände sowohl aus finanziellen Gründen (Nr. 1-5) als auch aus sonstigen sozialen Gründen (Nr. 6-9). Darüber hinaus regelt § 4 Abs. 6 RBStV Beitragsbefreiungen in besonderen Härtefällen. Dass der Gesetzgeber insoweit den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, legt der Kläger nicht substantiiert dar. b) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein obergerichtlicher Klärungsbedarf „hinsichtlich der Zulässigkeit der Beitragsfinanzierung der Freistellungen vom Rundfunkbeitrag.“ aa) Soweit der Kläger vorbringt, dass „das zugleich bestehende Allgemeininteresse“ bei der Bemessung der Beiträge durch einen Abschlag von dem umzulegenden Gesamtaufwand angemessen zu berücksichtigen sei, fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung, worin er ein solches Allgemeininteresse sieht. Hinzu kommt, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 41). Dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk auch im deutschsprachigen Ausland bzw. in teils deutschsprachigen Grenz- und Nachbarregionen sowie über das Internet sogar weltweit von deutschen Auswanderern und temporär im Ausland Tätigen empfangen werden kann, ohne dass die Betreffenden zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden, ist nicht Ausdruck eines einen Abschlag rechtfertigenden Allgemeininteresses, sondern lediglich notwendige rechtliche Folge des eingeschränkten territorialen Geltungsbereichs des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. bb) Soweit aus Befreiungsfällen im Sinne von § 4 RBStV resultierende Finanzierungsdefizite auf die verbleibenden Beitragspflichtigen umgelegt werden, rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ebenfalls nicht die Annahme obergerichtlichen Klärungsbedarfs. Da die Summe der für die Rundfunkfinanzierung auf die Abgabepflichtigen umzulegenden Kosten der Leistungserbringung gleich bleibt, ziehen Befreiungen oder Ermäßigungen aus sozialen oder anderen "vorteilsfremden" Gründen, die einzelnen Gruppen von Abgabepflichtigen gewährt werden, zwar tendenziell eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen nach sich, wenn die zu deckenden Kosten vollständig umgelegt werden. Dieser Umstand steht einer begrenzten Öffnung des Verteilungsmaßstabs von Vorzugslasten für "vorteilsfremde" Zwecke, insbesondere soziale Belange, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 34/16 –, Rn. 34, juris, zur rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe). Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einkommensbezogenen Staffelung von Kindergartengebühren (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –) begründet ebenfalls nicht den reklamierten Klärungsbedarf. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entgegen dem Vorbringen des Klägers es nicht untersagt, zum Ausgleich von Finanzierungsausfällen von den Gebührenschuldnern Zahlungen oberhalb der individuellen Kostendeckung zu verlangen. Vielmehr hat es in dieser die Verfassungsgemäßheit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen betreffenden Entscheidung ausgeführt, einkommensbezogene Gebührenstaffeln seien unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit „jedenfalls“ unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht decke und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehe. In diesem Zusammenhang hat es im konkreten Fall weiter ausgeführt, auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlten, würden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, Rn. 68, juris). Vorliegend kommt, wie bereits erwähnt, hinzu, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften. Dabei kommt in erster Linie der Aspekt der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Tragen (Senatsbeschluss vom 25. November 2019 – 11 N 5.17 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Demgemäß müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 41, juris). Im Übrigen wird auch nicht der gesamte Finanzbedarf im Sinne des § 1 RBStV durch Rundfunkbeiträge finanziert, weil die Rundfunkanstalten auch Einnahmen aus Werbung erzielen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 34/16 –, Rn. 35, juris). 2. Das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Soweit der Kläger auch hier beanstandet, dass der Rundfunkbeitrag eine beitragsinterne Finanzierung der befreiungsbedingten Deckungslücke vorsehe, was zwangsläufig bedeute, dass die Beitragspflichtigen mehr zu zahlen hätten, als die ihnen theoretisch zurechenbaren vollen Kosten bei gleichmäßiger Kostenverteilung und dass sich der Rundfunkbeitrag partiell in eine Zwangsabgabe zur Finanzierung von Sozialleistungen verwandle, was zugleich eine Verletzung der Belastungsgleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG darstelle, kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit der Kläger der Sache nach vertiefend geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Blick darauf, dass bei einer gerätebezogenen Abgabe durch ein fehlendes Entdeckungsrisiko eine „Beitragsflucht“ stattfände, der Überbürdung des durch Zahlungsunwillige bedingten Ausfalls auf den Teil der freiwilligen Zahler eine Absage erteilt, dringt er ebenfalls nicht durch. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 32, zitiert nach juris) ausgeführt, dass ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu führe, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslasten gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese würden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet. Eine solche Zusatzbelastung ist mit der hier in Rede stehenden jedoch weder hinsichtlich ihrer Dimension noch hinsichtlich der Frage nach ihrer Rechtfertigung vergleichbar. Soweit der Kläger weiterhin vertiefend ausführt, das Allgemeininteresse an einem Medium, das zur Grundversorgung der Bevölkerung beitragen solle, liege auf der Hand und sei beitragsmindernd aus den Landeshaushalten zu finanzieren, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung. Denn auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird, steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen. Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 60, 76). b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht der Einwand des Klägers, die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnungsinhaberschaft halte weder einer abgabenrechtlichen noch einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) hat der Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass dieser sehr weit gefasst ist. Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung, insbesondere auch bei der Bestimmung der Zurechenbarkeit des Vorteils. Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung hält sich der Gesetzgeber innerhalb dieses Spielraums. Ihr liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 86 - 87). c) Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, er sei durch den Rundfunkbeitrag in seiner Meinungs- und Informationsfreiheit beeinträchtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung der Informationsfreiheit verneint. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren. Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information. Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 135). Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 7/16 –, Rn. 52, juris; Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 –, Rn. 39 ff., juris). d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses begründen auch nicht die Ausführungen des Klägers zu seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Denn die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit reicht nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers. Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Zwar wird der Rundfunkbeitrag anders als die Steuer zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass ein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 –, Rn. 27-28, juris, m.w.N.; sowie vom 23. September 2019 – OVG 11 N 98.17 –, n.v.). Soweit der Kläger sein fristgerechtes Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 22. März 2019 lediglich erläutert und vertieft, rechtfertigt dies keine von den oben genannten Ausführungen abweichende Betrachtung. Insbesondere sind die entscheidungstragenden Annahmen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) mit Blick auf die eingangs dargelegte Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht in Zweifel zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).