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Beschluss

OVG 11 N 5.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1125.11N5.17.00
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Leitsätze
1. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.(Rn.7) 2. Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG.(Rn.8) 3. Der Landesgesetzgeber hat im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Veranlagung zum Rundfunkbeitrag den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt.(Rn.11) 4. Es ist nichts ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Rundfunkbeitrag den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.(Rn.13) 5. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich eingehalten.(Rn.15) 6. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist nicht unverhältnismäßig.(Rn.17)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 wirkungslos. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.(Rn.7) 2. Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG.(Rn.8) 3. Der Landesgesetzgeber hat im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Veranlagung zum Rundfunkbeitrag den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt.(Rn.11) 4. Es ist nichts ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung für den Rundfunkbeitrag den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.(Rn.13) 5. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich eingehalten.(Rn.15) 6. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist nicht unverhältnismäßig.(Rn.17) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 wirkungslos. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den die Wohnung F... in 1...Berlin und den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2014 betreffenden Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2016 aufzuheben, festzustellen dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm gegenüber für die Wohnung in der F...in 10247 Berlin ab April 2014 Rundfunkbeiträge festzusetzen, sowie festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm gegenüber für die Wohnung in der K... straße in 0... Leipzig für den Zeitraum von April 2014 bis Februar 2015 Rundfunkbeiträge festzusetzen. Nachdem der Beklagte mitteilte, er habe den Kläger für die Wohnung in der K... straße in 0... Leipzig rückwirkend ab April 2014 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Soweit die Beteiligten das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht zu bestätigen. 1.1. Die vom Kläger gegen den Rundfunkbeitrag gehegten finanzverfassungsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, juris) entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 – 2 BvL 3/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer. Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 58 ff., juris). 1.2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Rundfunkbeitrag auch nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG. Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242-357, Rn. 253, zitiert nach juris). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen. Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 –, Rn. 57, juris). Eine eingriffsgleiche Wirkung des Rundfunkbeitrags in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit ist vorliegend nicht anzunehmen. Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht selbst für den Fall einer Zweitwohnungssteuer, die 50 v.H. der monatlichen Miete betrug, verneint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 –, Rn. 58, juris). Der vorliegend nur noch in Rede stehende Rundfunkbeitrag für die Berliner Wohnung des Klägers übersteigt nach dessen eigenen Angaben gerade einmal 12 % seiner – zumal vergleichsweise niedrigen – Nettokaltmiete. Im Übrigen betrifft die Erhebung des Rundfunkbeitrags jede (Erst-) Wohnung innerhalb des Bundesgebiets, sodass sie keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann, an welchem Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitz genommen wird. 1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt der Kläger auch nicht insoweit auf, als er geltend macht, die gesamtschuldnerische Veranlagung zum Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Beitragspflichtigen ihre konkrete individuelle Endbelastung dem Normtext nicht entnehmen könnten, denn die Verteilung des nach außen geschuldeten Rundfunkbeitrags zwischen den Wohnungsinhabern sei gesetzlich nicht geregelt. Der Landesgesetzgeber hat den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt. Wer im Innenverhältnis welchen Anteil am Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, bzw. ob der von der Landesrundfunkanstalt in Anspruch genommene Beitragsschuldner von den übrigen Bewohnern Regress verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtschuld und kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43 f.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen sein sollte, mehreren rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhabern ein und derselben Wohnung die Möglichkeit zu nehmen, den internen Gesamtschuldnerausgleich selbst zu regeln. Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris). 1.4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigt auch nicht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftungsübertragung vorliegen würden. 1.4.1. Es mag dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, es sei kein Grund ersichtlich, Wohnungsinhaber untereinander auch für die Erfüllung der Beitragspflicht der anderen Wohnungsinhaber haften zu lassen, das Wesen der Gesamtschuld verkennt, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass mehrere eine Leistung in der Weise Schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 S. 1 BGB). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Dieser Regelung fehlt nicht die sachliche Rechtfertigung. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris). Durch die Anknüpfung an die Wohnung unabhängig von der Zahl der Bewohner, wird vermieden, dass Daten aller Bewohner ermittelt werden müssen. In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 RBStV festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43). Nach § 8 Abs. 3 RBStV entfällt die Anzeigepflicht weiterer Beitragsschuldner für eine beitragspflichtige Wohnung, sofern für den gleichen Beitragstatbestand bereits ein anderer kraft Gesetzes existierender Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich dieser Raumeinheit nachgekommen ist. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Datenvermeidung (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 8 RBStV, Rn. 28). 1.4.2. Auch greift auch der Einwand des Klägers nicht, der mit dem Klageantrag zu 1 betroffene Beitragszeitraum sei bereits verjährt – allein das Widerspruchsverfahren sei vom Beklagten länger als zwei Jahre geführt worden – ein rechtskräftig feststellbarer Binnenausgleich sei privatrechtlich also nicht mehr möglich. Denn zum einen hemmt der Erlass des Rundfunkbeitragsbescheides die Verjährung der Beitragsschuld (§ 53 Abs. 1 VwVfG). Zum anderen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009 – VII ZR 167/08 –, BGHZ 181, 310-317, Rn. 21, zitiert nach Juris). Damit bleibt dem Ausgleichsberechtigten hinreichend Gelegenheit, seinen Ausgleichsanspruch innerhalb der dafür geltenden Verjährungsfrist geltend zu machen. 1.5. Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der hier nicht mehr streitigen Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten. Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist insoweit belastungsgleich ausgestaltet. Die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen ist von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum. Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 63, 94, 103 - 105, juris). 1.6. Ohne Erfolg macht der Kläger weiterhin geltend, die Höhe des Rundfunkbeitrags sei unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 in Höhe von zunächst 17,98 Euro und ab 1. April 2015 von 17,50 Euro nicht überschritten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 95). Soweit dabei aus Befreiungsfällen im Sinne von § 4 RBStV resultierende Finanzierungsdefizite auf die verbleibenden Beitragspflichtigen umgelegt werden, rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers es nicht, dies rechtlich zu beanstanden. Da die Summe der für die Rundfunkfinanzierung auf die Abgabepflichtigen umzulegenden Kosten der Leistungserbringung gleich bleibt, ziehen Befreiungen oder Ermäßigungen aus sozialen oder anderen "vorteilsfremden" Gründen, die einzelnen Gruppen von Abgabepflichtigen gewährt werden, tendenziell eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen nach sich, wenn die zu deckenden Kosten vollständig umgelegt werden. Dieser Umstand steht einer begrenzten Öffnung des Verteilungsmaßstabs von Vorzugslasten für "vorteilsfremde" Zwecke, insbesondere soziale Belange, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 34/16 –, Rn. 34, juris, zur rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe). Es kommt, wie das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers der Bezugnahme auf die Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht ausgeführt hat, hinzu, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften. Dabei kommt, anders als vom Kläger mit seinem Vergleich zur Finanzierung der Gerichte angenommen, in erster Linie nicht der Aspekt der Unabhängigkeit, sondern derjenige der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Tragen. Demgemäß müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, Rn. 41, juris). Im Übrigen wird auch nicht der gesamte Finanzbedarf im Sinne des § 1 RBStV durch Rundfunkbeiträge finanziert, weil die Rundfunkanstalten auch Einnahmen aus Werbung erzielen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 6 C 34/16 –, Rn. 35, juris). Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Blick darauf, dass bei einer gerätebezogenen Abgabe durch ein fehlendes Entdeckungsrisiko eine „Beitragsflucht“ stattfände, der Überbürdung des durch Zahlungsunwillige bedingten Ausfalls auf den Teil der freiwilligen Zahler eine Absage erteilt, dringt er ebenfalls nicht durch. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 32, zitiert nach juris) ausgeführt, dass ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu führe, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslasten gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese würden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet. Eine solche Zusatzbelastung ist mit der hier in Rede stehenden jedoch weder hinsichtlich ihrer Dimension noch hinsichtlich der Frage nach ihrer Rechtfertigung vergleichbar. 1.7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger auch nicht begründet war, soweit er sich gegen die Festsetzung der Säumnisgebühr wendet. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Beitragspflicht des Klägers entstand gemäß § 7 Abs. 1 RBStV unmittelbar kraft Gesetzes. Auch durfte sich der Kläger über die Höhe des von ihm zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nicht im Unklaren sehen. Diese folgt aus § 8 RFinStV und wurde ihm, wie auch die Zahlungsmodalitäten, durch den Beklagten mitgeteilt. 1.8. Schließlich legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch insoweit nicht dar, als das Verwaltungsgericht seinen Feststellungsantrag zu 2. für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 als unzulässig abgewiesen hat. Das Verwaltungsrecht hat dazu ausgeführt, dem Kläger fehle bereits ein Feststellungsinteresse. Für den genannten Zeitraum habe der Mitteldeutsche Rundfunk gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 1. August 2014 Rundfunkbeiträge festgesetzt. Unabhängig davon, dass der Kläger angebe, von diesen Bescheid erstmals aus der Klageerwiderung erfahren zu haben, fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte trotz des Bescheides des Mitteldeutschen Rundfunks eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für denselben Zeitraum beabsichtige. Eine solche Absicht ergebe sich auch nicht aus dem Informationsschreiben des Beklagten vom 6. August 2016, in dem dieser dem Kläger lediglich die aktuelle Aufstellung des Beitragskontos mitgeteilt und ihn gebeten habe anzugeben, ob er weiterhin Inhaber der Wohnung in Leipzig sei. Hinweise darauf, dass der Beklagte beabsichtige, gegen den Kläger als Inhaber der Berliner Wohnung Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 festzusetzen, fänden sich in dem Schreiben nicht. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, es sei irrelevant, welche etwaigen Festsetzungen der Beklagte zu bescheiden gedenke, denn er habe ihn mit dem genannten Schreiben ganz ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert, so dass gegen diese Zahlungsaufforderung, die nicht in Form eines Bescheides ergangen sei, die Feststellungsklage zulässig sei, verkennt er den Gegenstand seines Feststellungsantrags zu 2, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm gegenüber für seine Berliner Wohnung ab 1. April 2014 Rundfunkbeiträge „festzusetzen“. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht von dem wirksamen Erlass des Bescheides des Mitteldeutschen Rundfunks vom 1. August 2014 ausgegangen ist. Denn für das Verwaltungsgericht war lediglich entscheidend, dass Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Beklagte trotz des Bescheides des Mitteldeutschen Rundfunks eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für denselben Zeitraum beabsichtige. Da der Kläger nicht geltend macht, der Beklagte habe seinerseits an der Wirksamkeit des Bescheides des Mitteldeutschen Rundfunks gezweifelt, ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte sich veranlasst sehen könnte, für die Berliner Wohnung des Klägers bezüglich des genannten Zeitraums einen weiteren Rundfunkbeitragsbescheid zu erlassen. 2. Die Berufung ist auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf. So liegt es hier. Der Kläger wiederholt lediglich stichpunktartig seine gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhobenen Einwände, die aus den oben genannten Gründen jedoch sämtlich zurückzuweisen sind. 3. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch insoweit gilt, dass die vom Kläger zur Begründung besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache formulierten und zur Begründung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in Bezug genommenen Rechtsfragen aus den zu 1. genannten Gründen sämtlich beantwortet werden können, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Obergerichtlicher Klärungsbedarf besteht diesbezüglich nicht. 4. Die Berufung ist des Weiteren nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 161.97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des Berufungszulassungsantrags des Klägers nicht. 4.1. Eine Divergenz des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts zu dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 – ist nicht begründet dargelegt. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht den ihm vom Kläger zugeschriebenen Rechtssatz, wonach niemand im Rahmen eines Gebühren- und Beitragsregimes „zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen“ werden dürfe, so nicht ausgesprochen. Vielmehr hat es in dieser die Verfassungsgemäßheit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen betreffenden Entscheidung ausgeführt, einkommensbezogene Gebührenstaffeln seien unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit „jedenfalls“ unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht decke und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehe. In diesem Zusammenhang hat es im konkreten Fall weiter ausgeführt, auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlten, würden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, Rn. 68, juris). Zum anderen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass und in welcher Weise das Verwaltungsgericht dem von ihm dem Bundesverfassungsgericht zugeschriebenen Rechtssatz widersprochen hätte. Auch nennt er nicht einmal die Norm, die die angeblich divergierenden Rechtssätze betreffen. Überdies geht der Kläger auch nicht darauf ein, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht auszugsweise eingerückten Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6 /15 – zur Begründung seiner Annahme, die Einnahmeausfälle aus Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen müssten nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden, gerade darauf abgestellt hat, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften. Mithin hat es auf Spezifika der Rundfunkfinanzierung abgestellt, die sich von der Kindergartenfinanzierung, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. 4.2. Soweit der Kläger zur Begründung einer Divergenz darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht verstoße gegen die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Vorzugslast aus der Entscheidung zu Ausgleichsfonds, da es den dort entwickelten Beitragsbegriff nicht berücksichtige (BVerfGE 101, 141, Rn. 31), fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung sich widersprechender abstrakter Rechtssätze zu ein und derselben Rechtsvorschrift. Im Übrigen ist eine Divergenz mit Blick auf den Abgabencharakter des Rundfunkbeitrags schon deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme desjenigen für Zweitwohnungen ausdrücklich bestätigt hat. Damit ist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von der hier einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht von der (unzureichend) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre, würde dies die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, nicht rechtfertigen, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der – unterstellt – abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 2 B 90/13 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). 5. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines vom Kläger dargelegten potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 5.1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen gesamten Vortrag zur Beeinträchtigung seiner Rechte nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt und offensichtlich nicht in Erwägung gezogen; in seinem Urteil mache es dazu keinerlei Ausführungen, ist – zumal in seiner Pauschalität – nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – gestützt und dieses damit zitiert, dass die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit verstoße, und hinzugesetzt, dass das Innehaben einer Wohnung einen Verteilungsmaßstab zur Folge habe, der noch als vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Auch hat es sich ausdrücklich, insoweit widerspricht der Kläger sich selbst, mit dessen Argument befasst, die durch Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht verminderten Beitragseinnahmen würden in verfassungswidriger Weise den Rundfunkbeitragszahlern aufgebürdet. 5.2. Soweit der Kläger überdies geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen übergangen, fehlt es seinem Einwand bereits an der notwendigen Substantiierung. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1970 – 2 BvR 578/69 –, BVerfGE 28, 378-386, zitiert nach juris). Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, den diesbezüglichen Teil der Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger durch die nachträgliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in der K... straße in 0... Leipzig der Sache nach klaglos gestellt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).