Beschluss
OVG 11 N 3.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1115.11N3.17.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Sorgerechtsentscheidungen setzt voraus, dass deren Zustandekommen mit den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts vereinbar ist.(Rn.11)
2. Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert.(Rn.7)
3. Jugendliche sind grundsätzlich persönlich anzuhören. Jüngeren Kindern muss zumindest durch ein der Anhörung funktionales Äquivalent, Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. (Rn.7)
4. Den ordre public verletzende Sorgerechtsentscheidungen können nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn durch die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Sorgerechtsentscheidungen setzt voraus, dass deren Zustandekommen mit den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts vereinbar ist.(Rn.11) 2. Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert.(Rn.7) 3. Jugendliche sind grundsätzlich persönlich anzuhören. Jüngeren Kindern muss zumindest durch ein der Anhörung funktionales Äquivalent, Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. (Rn.7) 4. Den ordre public verletzende Sorgerechtsentscheidungen können nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn durch die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet wird.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der 2008 in Kirgisistan geborene türkische Kläger begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu seinem seit 1991 in Deutschland lebenden, eine Niederlassungserlaubnis besitzenden türkischen Vater. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den dieses Begehren zuletzt ablehnenden Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 22. September 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG stehe dem Kläger nicht zu, da die seinem Vater das elterliche Sorgerecht übertragende Entscheidung des türkischen Bezirksgerichts in M... vom 15. September 2014 wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht anzuerkennen sei. Denn weder sei der Kläger – wie erforderlich – persönlich angehört worden noch habe es ein funktionales Äquivalent gegeben, um seinen Willen anderweitig zu erforschen. Zwar könne in ganz besonderen Ausnahmefällen - etwa bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls - hierauf verzichtet werden, ein solcher Fall sei jedoch weder dargelegt noch belegt. Eine eigenständige Sorgerechtsentscheidung könne das Verwaltungsgericht mangels diesbezüglicher Zuständigkeit nicht treffen. Ein Nachzugsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 32 Abs. 3 AufenthG, da für ein gemeinsames Sorgerecht von Kindesmutter und Kindesvater nichts ersichtlich sei. Denn der Vater des Klägers sei anderweitig verheiratet gewesen und die angeblich in der Türkei geschlossene religiöse Ehe mit der Mutter auch dort nicht anerkennungsfähig, so dass die Mutter allein sorgeberechtigt sei. Unabhängig davon bringe deren Erklärung nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger dauerhaft zu seinem Vater ins Bundesgebiet übersiedeln dürfe. Zwar könne auch gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte, die sich aus einer wesentlichen Veränderung der Lebensumstände, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichte, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, dafür sei hier allerdings nichts ersichtlich. Insbesondere sei in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass eine Erkrankung des Klägers nicht (mehr) existiere und sein Zuzug aus gesundheitlichen Gründen deshalb nicht erforderlich sei. Dieser werde weiterhin von seiner Großmutter versorgt, seine Tante helfe dabei bisweilen aus. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine mit ihm sechs Jahre zusammenlebende, ihn betreuende und versorgende Kindesmutter nicht in der Lage oder willens wäre, ihn erforderlichenfalls zu sich zu nehmen. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers im Begründungsschriftsatz vom 13. Februar 2017 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Das Berufungszulassungsvorbringen legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründet dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn.32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen. a) Hiermit macht der Kläger - bezogen auf die Verneinung eines Nachzugsanspruchs gemäß § 32 Abs.1 AufenthG durch das angegriffene Urteil unter I. - in Ziffer 1. im Wesentlichen geltend, ausweislich des Sorgerechtsurteils des Bezirksgerichts M... vom 15. September 2014 sei die Mutter des Klägers in der dortigen mündlichen Verhandlung angehört worden und habe unter Verweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und auf die ihr nicht mögliche Tragung der Behandlungskosten ausdrücklich die Sorgerechtsübertragung auf den Vater beantragt gehabt. Zwar stelle die Anhörung eines Kindes ein fundamentales Prinzip des deutschen Sorgerechtsverfahrens dar, dabei solle allerdings dessen Willen erforscht und eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen werden. Eine solche Entscheidung habe das türkische Gericht getroffen. Wenn eine Pflicht zur Anhörung eines minderjährigen Kindes bei einem noch nicht 14 Jahre alten Kind nach deutschem Recht gemäß § 159 Abs. 2 FamFG nur unter Bedingungen bestehe, deren Vorliegen freier richterlicher Überzeugung unterworfen sei, dann sei nicht nachvollziehbar, warum für ein türkisches Gerichtsurteil etwas anderes gelten solle. Jedenfalls komme der ordre public nur im Ausnahmefall zum Tragen, ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der Kläger sei seinerzeit erst sechs Jahre alt gewesen. Äußerungen eines Kindes in diesem Alter zur Übertragung des Sorgerechts auf seinen Vater, zu dem auch eine starke Bindung bestehe, seien höchst fragwürdig. Entscheidungen etwa zur medizinischen Versorgung seien durch die Sorgeberechtigten zu treffen. Im Übrigen sei das Gericht in seiner Sorgerechtsentscheidung auch nach türkischem Recht weder an die Wünsche der Eltern noch an die des Kindes gebunden. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründet dargelegt. Hierin wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 29. November 2012 - 10 C 11.12 -, juris Rz. 20 ff., und - 10 C 14.12 -, juris Rz. 16 ff.) und diesem folgend der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. Juli 2017 - OVG 11 B 5.16 -, juris, Rz. 17 ff.; Beschlüsse vom 19. April 2017 - OVG 11 N 30.17 -, juris Rz. 4, und vom 2. Dezember 2015 - OVG 11 N 27.14 -, juris, Rz. 6) - ausgeführt, dass sich bei der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen ein Verstoß gegen den ordre public aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren, also der Art und Weise ihres Zustandekommens, ergeben könne. Dies sei der Fall, wenn die ausländische Gerichtsentscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne (verfahrensrechtlicher ordre public). Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordere daher eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiere. Das Sorgerechtsverfahren sei unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, des Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen könne. Das erfordere jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung, bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren zustande gekommen sei, das den ordre public verletze, könne nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn durch die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet sei. Soweit die Zulassungsbegründung demgegenüber geltend macht, eine Pflicht zur Anhörung eines minderjährigen Kindes bestehe bei einem noch nicht 14 Jahre alten Kind nach deutschem Recht gemäß § 159 Abs. 2 FamFG nur unter Bedingungen, deren Vorliegen freier richterlicher Überzeugung unterworfen sei, dann sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum für ein türkisches Gerichtsurteil etwas anderes gelten solle, setzen sich diese Ausführungen nur unzureichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander und vermögen dieses jedenfalls im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Hiernach (UA ab S. 10 Abs. 2) stelle die Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren seit den 1960er Jahren wegen ihrer Grundrechtsrelevanz ein zentrales Entscheidungskriterium für in der Bundesrepublik Deutschland getroffene Sorgerechtsentscheidungen dar. Denn der Kindeswille sei Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes des Kindes, das verfassungsrechtlich wegen seines Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten sei. Im Übrigen sei das auch wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Auf den Willen der Eltern komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst bei der Prüfung des Kindeswohls im Übrigen an. Dem trage auch die Regelung in § 159 FamFG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Dort sei auch für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eine persönliche Anhörung vorgesehen, wenn - wie bei der Sorgerechtsentscheidung - die Neigungen, die Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung seien (Absatz 2); hiervon dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (Absatz 3 Satz 1). Hinsichtlich des Alters des Kindes habe das OLG München in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 26 UF 1569.99 - entschieden, dass eine Anhörung zumindest bei einem fünfjährigen Kind erforderlich sei. Jedenfalls aber müsse, wenn eine persönliche Anhörung des Kindes ausnahmsweise nicht in Betracht komme, dessen Willen durch ein funktionales Äquivalent erkundet und in geeigneter Weise in das Verfahren eingeführt werden. Dass das Bezirksgericht M... vor seiner Sorgerechtsübertragung auf den Vater den seinerzeit sechs Jahre alten Kläger weder persönlich angehört noch sonstige Maßnahmen zur Erkundung seines Willens und seiner persönlichen Beziehungen zu beiden Elternteilen ergriffen habe - so im Anschluss das verwaltungsgerichtliche Urteil weiter (UA S. 11 Abs. 2) -, wird durch das zitierte Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich im Rahmen der Prüfung eines Nachzugsanspruchs gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG auch nicht mit den anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auf eine Anhörung des Kindes verzichtet werden könne, wenn Umstände vorlägen, die das Kindeswohl derart bestimmten, dass es ausnahmsweise und eindeutig auf den Willen sowie die sonstigen persönlichen Umstände und Bindungen des Kindes nicht ankäme, weil etwa wegen einer akuten Gefährdung des Kindeswohls nur eine bestimmte dauerhafte Sorgerechtsübertragung rechtmäßig wäre. Auf den vorliegenden Fall bezogen hätte das etwa eine ernsthafte chronische Erkrankung mit dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit und fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Land sein können, derartiges habe das Bezirksgericht M... jedoch nicht ermittelt und das sei auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt und belegt worden. Darauf, ob ein türkisches Gericht in seiner Sorgerechtsentscheidung nach türkischem Recht weder an die Wünsche der Eltern noch an die des Kindes gebunden ist - so das weitere Zulassungsvorbringen -, kommt es nach den obigen Darlegungen nicht an, dass maßgeblich die hiesige Anerkennungsfähigkeit dieser Entscheidung ist, was voraussetzt, dass deren Zustandekommen mit den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts vereinbar ist. Soweit mit der Zulassungsbegründung unter Ziffer 1. geltend gemacht wird, die Entscheidung des Bezirksgerichts M... sei wirksam und für die deutschen Gerichte bindend, etwaige Änderungsanträge beispielsweise gemäß § 1696 BGB lägen nicht vor, im Übrigen wäre dem Vater des Klägers auch hiernach die Alleinsorge zu übertragen gewesen, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Ersteres ist nach den obigen Darlegungen unzutreffend, Letzteres ergibt sich schon daraus, dass eine solche gerichtliche Abänderungsentscheidung nicht existiert, zudem ist diesbezüglich zur Begründung auch nichts weiter ausgeführt worden. b) Ernstliche Zweifel werden auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 2. begründet dargelegt. Hiermit macht der Kläger zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm auch ein Nachzugsanspruch aus § 32 Abs. 4 AufenthG zustehe. Denn eine besondere Härte liege dann vor, wenn sich die Lebensverhältnisse, die die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bisher ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise ändern und der eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug begegnet werden könne. Die eingetretene Veränderung müsse wesentlich sein und den Minderjährigen ungleich schwerer treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Diese rechtlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden, sie entsprechen insbesondere auch dem auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verweisenden rechtlichen Ansatz des angegriffenen Urteils zu § 32 Abs. 4 AufenthG unter Ziffer III. Soweit mit der Zulassungsbegründung anschließend beanstandet wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2009 zu 1 C 17.08, wonach ein Elternteil nicht allein sorgeberechtigt im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/86/EG sei, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung der Personensorge substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustünden, ist schon nicht dargelegt und auch nicht nachvollziehbar, wieso das für das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG nach dem oben zitierten - und auch zutreffenden - eigenen rechtlichen Ansatz des Klägers von Bedeutung sein soll. Im Übrigen geht die Zulassungsbegründung (S. 11 Abs. 3) aber auch zu Unrecht von einem durch das Verwaltungsgericht „inzident wohl gerichtlich angenommene(n) gemeinschaftliche(n) Sorgerecht der beiden Elternteile“ aus. Vielmehr führt dieses im angegriffenen Urteil (UA S. 12 Abs. 4) ausdrücklich aus: „Für ein gemeinsames Sorgerecht von Kindesmutter und -vater ist nichts erkennbar. Nach türkischem Recht steht den verheirateten Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Eine in der Türkei anerkannte Eheschließung ist aber nicht dargelegt. Im Familienstandsregister ist eine dritte Ehe des Kindesvaters nicht eingetragen. Mit dem Türkischen Zivilgesetzbuch von 1926 wurde die Polygamie in der Türkei zudem abgeschafft und seine angeblich mit der Kindesmutter geschlossene religiöse Ehe wäre in der Türkei nicht anerkennungsfähig. Soweit die Eltern nicht verheiratet sind, hat die Mutter das Sorgerecht (vgl. …). Umstände, die daran etwas geändert haben könnten, sind nicht ersichtlich.“ Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, stellt sie insbesondere auch nicht in Abrede. Soweit unter Ziffer 2. der Zulassungsbegründung darüber hinaus pauschal gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe der gebotenen und von ihm selbst zuerkannten Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der familiären Situation nicht Rechnung getragen, fehlt es schon an Darlegungen, wieso die von ihm selbst dargelegten rechtlichen Erfordernisse für die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG vorliegend erfüllt sind, dass sich die Lebensverhältnisse des Minderjährigen in seiner Heimat in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren, eine Notlage begründenden Weise nachträglich geändert haben müssen. c) Auch die Ausführungen des Klägers unter Ziffer 3. und 4. der Zulassungsbegründung begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Soweit hiermit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung eines Nachzugsanspruchs des Klägers gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG berücksichtigen müssen, dass die Kindesmutter ihr Einverständnis zur Übersiedlung des Klägers zum Vater gegeben habe und von beiden Elternteilen eine gemeinsame das Kindeswohl betreffende Entscheidung getroffen worden sei, rechtfertigt das eine andere Beurteilung schon deshalb nicht, weil damit keine besondere Härte im o.g. - und klägerischerseits selbst zugrunde gelegten - Sinne einer nachträglichen unvorhergesehenen und unvorhersehbaren, eine Notlage begründenden Veränderung der Lebensverhältnisse des Klägers dargelegt wird. Die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des § 32 Abs. 4 AufenthG Feststellungen zur Frage einer fehlerfreien Ermessensausübung der Beklagten und zur Frage der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG treffen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil es dessen angesichts der Verneinung des Vorliegens einer besonderen Härte im angegriffenen Urteil nicht bedurfte. Für die - zudem nicht weiter unterlegte - Annahme des Klägers, dem verwaltungsgerichtlichen Urteil hafte die Forderung an, der Kindesvater solle mit seiner hier lebenden Familie in die Türkei zurückkehren, um dort seine Betreuung zu gewährleisten, vermag der Senat dem angegriffenen Urteil keine Ansatzpunkte zu entnehmen. Dagegen sprechen schon dessen Ausführungen am Schluss der Prüfung des § 32 Abs. 4 AufenthG, wonach der Kläger weiterhin von seiner Großmutter versorgt werde, die Tante hierbei bisweilen aushelfe und es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Kindesmutter, die mit dem Kläger sechs Jahre lang zusammengelebt und ihn betreut und erzogen habe, nicht in der Lage oder willens wäre, ihn zu sich zu nehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche den Festsetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EWG, deren oberstes Gebot das Kindeswohl sei, fehlt es schon an Darlegungen, dass die Bedingungen für eine Einreise und einen Aufenthalt des Klägers nach dieser Richtlinie vorliegend erfüllt sind. Unzutreffend ist schließlich auch die Annahme des Klägers, das angegriffene Urteil entbehre jeglicher Begründung zur Frage der Vereinbarkeit der Anwendbarkeit des ordre public mit Art. 13 Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80) bzw. handele dies pauschal mit einem Satz ab. Insoweit ist auf die Ausführungen des Urteils (UA S. 9 Abs. 2) zu verweisen, wonach unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich des ARB 1/80 für die Frage der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen überhaupt eröffnet sei, der Vorbehalt des ordre public bereits lange vor Inkrafttreten des ARB 1/80 zum deutschen - wie übrigens auch dem türkischen - Rechtsbestand gehört habe, der von der nachträglichen Stand-Still-Klausel nicht berührt werde. Soweit sich der ordre public aus dem erst nachträglich in Kraft getretenen Minderjährigenschutzabkommen ergebe, handele es sich weder um eine Änderung des Rechtszustandes noch um eine (einseitige) Beschränkung des Aufenthalts und der Beschäftigung durch Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft oder der Türkei, sondern um einen internationalen Vertrag, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei beigetreten seien und der somit im bilateralen Verhältnis unabhängig vom Assoziationsratsbeschluss Geltung beanspruche. Soweit mit der Zulassungsbegründung einzelne Vorschriften des ARB Nr. 1/80 zitiert werden bzw. pauschal auf einem möglichen Verstoß gegen das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963 i.V.m. dem ARB Nr. 1/80 verwiesen wird, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen des angegriffenen Urteils bzw. an entsprechenden Darlegungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. d) Ernstliche Zweifel begründen auch nicht die Ausführungen der Zulassungsbegründung unter Ziffer 5. Soweit dort ausgeführt wird, der Begriff des „Sorgerechts“ sei mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/86/EWG gemeinschaftsrechtlich auszulegen, dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im o.g. Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - zur Frage, wann ein alleiniges Sorgerecht bestehe, so ist das zwar zutreffend. Der Kläger legt jedoch nicht dar, wieso dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen - ein hiervon abweichendes Verständnis nicht zugrunde legenden - Urteils begründen soll. Der anschließende Verweis der Zulassungsbegründung auf das hiernach stets im Vordergrund stehende „Kindeswohl“ stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sorgerechtsübertragung durch das Bezirksgericht M... vom 15. September 2014 auf den Vater sei wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht anerkennungsfähig, nicht in Frage. Dass eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ohne Anhörung des betroffenen Kindes oder ein funktionales Äquivalent wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nicht anzuerkennen ist, entspricht, wie dargelegt, auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen o.g. Urteilen vom 29. November 2012. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand des Klägers, diese „formalistische Betrachtungsweise“ berücksichtige die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht hinreichend, da die Frage offen bleibe, wie das Sorgerecht weiter ausgeübt werden solle, wenn der Kläger in der Türkei verbleibe, die Mutter aber in „Kirgisien“ und der Vater in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Dass das Sorgerecht auch ausgeübt werden kann, wenn sich beide Elternteile im Ausland aufhalten und das Kind - wie das ausweislich der unbestritten gebliebenen Ausführungen des angegriffenen Urteils vorliegend der Fall ist - von anderen Verwandten (Großmutter väterlicherseits, zeitweilig mit Aushilfe der Tante) in ihrem Auftrag betreut und versorgt wird, erscheint nicht zweifelhaft. Dass dies künftig nicht mehr möglich ist, wird mit der Zulassungsbegründung nicht einmal behauptet und die diesbezüglich erforderliche Härte im o.g. Sinne nicht dargelegt. e) Soweit mit der Zulassungsbegründung unter Ziffer 6. schließlich gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die notariell beurkundete Einverständniserklärung der Mutter des Klägers zum Nachzug zum Vater keiner hinreichenden Überprüfung unterzogen, verkennt der Kläger, dass eine solche Einverständniserklärung des anderen Elternteils einen Anspruch auf Kindesnachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG nur bei Vorliegen eines „gemeinsamen Sorgerechts“ der Eltern zu begründen vermag. Daran fehlt es jedoch vorliegend, wie das Verwaltungsgericht in seinen - bereits oben zitierten und mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen - Ausführungen unter II. (UA S. 12 f.) dargelegt hat, wonach die Eltern des Klägers nicht wirksam miteinander verheiratet seien und seiner Mutter daher das Sorgerecht für ihn allein zustehe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht deren Einverständniserklärung durchaus einer - auch hinreichenden - Prüfung unterzogen. Denn es führt anschließend aus, die im Visumvorgang (Blatt 12) enthaltene Erklärung der Mutter bringe nicht ausreichend zum Ausdruck, dass der Kläger dauerhaft zu seinem Vater übersiedeln dürfe, da dort nur von Reisen ins „Ausland“ die Rede sei, wobei ausdrücklich die Rückkehr erwähnt werde. Auch mit dieser - selbstständig tragenden („Davon unabhängig“) - Begründung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht, wie dies gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, substantiiert, d.h. argumentativ, auseinander. 2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Kläger beruft sich insoweit lediglich auf seine Darlegungen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, ohne entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich besondere Schwierigkeiten bieten, konkret aufzuzeigen. Im Übrigen ist das dortige Vorbringen, wie zu Ziffer 1. ausgeführt, aber auch nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen und zeigt damit auch keinen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache auf. 3. Auch die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besteht nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris). Eine derartige entscheidungserhebliche, bisher nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärte Rechtsfrage und entsprechenden Klärungsbedarf im vorliegenden Verfahren zeigt der Kläger schon nicht konkret auf, soweit er vorliegend lediglich geltend macht, in der (vorangegangenen) Zulassungsbegründung seien rechtliche Fragen über die Gültigkeit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Überlegungen aufgeworfen worden, die allgemeiner Klärung bedürften. Im Übrigen sind die Bedeutung des verfahrensrechtlichen ordre public für die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen und die diesbezüglich bedeutsamen Grundsätze höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 10 C 11.12 -, juris Rz. 20 ff., und 10 C 14.12 -, juris Rz. 16 ff.). Soweit der Kläger abschließend ausführt, „Sollte das Gericht den bisherigen Sachvortrag oder die bisherigen Beweisangebote für nicht ausreichend erachten oder die hiesige Auffassung nicht teilen, so wird ausdrücklich um einen entsprechenden - ggf. telefonischen - Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten“, geht das schon deshalb ins Leere, weil die Zulassungsbegründung erst am letzten Tag der Begründungsfrist um 20.10 Uhr per Telefax beim Oberverwaltungsgericht - zudem auch ohne Kenntlichmachung besonderer Eilbedürftigkeit - eingegangen und deshalb dem Senat erst am Folgetage vorgelegt worden ist, als die genannte Frist bereits abgelaufen war. Im Übrigen obliegt es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsmittelführer, rechtzeitig „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Mit Blick auf diese Obliegenheit besteht für einen derartigen gerichtlichen Hinweis keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).