Beschluss
OVG 11 N 34.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1108.11N34.19.00
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Leitsätze
1.Die Verantwortlichkeit des Alttextiliensammlers als Zustandsstörer in Fällen ihm gestohlener oder durch einen eigenmächtig handelnden Mitarbeiter ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Grund abgestellter Alttextilcontainer rechtfertigt den Vorwurf seiner Unzuverlässigkeit nur dann, wenn er vom unzulässigen Abstellen der Container Kenntnis hatte oder haben musste und gleichwohl untätig blieb.(Rn.18)
2. In anderen Bundesländern rechtskräftig festgestellte Verstöße können zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Sammlers herangezogen werden.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die Verantwortlichkeit des Alttextiliensammlers als Zustandsstörer in Fällen ihm gestohlener oder durch einen eigenmächtig handelnden Mitarbeiter ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Grund abgestellter Alttextilcontainer rechtfertigt den Vorwurf seiner Unzuverlässigkeit nur dann, wenn er vom unzulässigen Abstellen der Container Kenntnis hatte oder haben musste und gleichwohl untätig blieb.(Rn.18) 2. In anderen Bundesländern rechtskräftig festgestellte Verstöße können zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Sammlers herangezogen werden.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2016 unter Zwangsgeldandrohung angeordnete vollständige Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen nebst Entfernung der diesbezüglichen Altkleidercontainer im gesamten Land Brandenburg. Durch Urteil vom 29. März 2019 im Verfahren VG 1 K 3090.16 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Rechtliche Bedenken gegen die „Verböserung“ im Widerspruchsverfahren durch die hierin erfolgte Erweiterung von einer örtlichen bzw. zeitlich beschränkten auf eine vollständige Sammeluntersagung von Alttextilien wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin bestünden nicht. Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützte Untersagung sei formell und materiell rechtmäßig: Die Klägerin habe bereits bei der Anzeige der Sammeltätigkeit im Jahre 2012 bzw. Anfang 2013 unzutreffende bzw. unpräzise Angaben gemacht, woraus „erste Anzeichen“ für ihre Unzuverlässigkeit abzuleiten seien. So habe sie die Frage nach einer bereits vor Inkrafttreten des KrWG erfolgten gewerblichen Sammlung in Brandenburg zu Unrecht bejaht und damit den Eindruck zu erwecken versucht, die hiesige Sammeltätigkeit sei gemäß § 18 Abs. 7 KrWG privilegiert. Ferner habe sie unrichtig angegeben, es bestünde ein unbefristeter Abnahmevertrag hinsichtlich der Alttextilien mit einem polnischen Recyclingunternehmen. Auch habe die Klägerin pauschal für alle angezeigten Sammelgebiete behauptet, dass der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine getrennte Sammlung von Abfällen durchführe, obwohl es in der Stadt Potsdam, dem Landkreis Spree-Neiße und dem Abfallversorgungsverband Schwarze Elster (AEV) eigene Sammlungen für Alttextilien bzw. Alttextilien und Schuhe gebe. Auch habe sie sich nicht einmal die Mühe gemacht, halbwegs präzise Angaben zur erwarteten Sammelmenge an Alttextilien zu machen. Ferner stimmten die Angaben der eingereichten Standortliste vom 17. Dezember 2012 nicht mit den dazu am 15. Januar 2013 ausgefüllten Formblättern überein. Dies betreffe beispielsweise die Städte Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus. Zudem deuteten “Ungereimtheiten bei der Durchführung der Sammlung“ auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin hin. So habe diese nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in Brandenburg a.d.H. lediglich die Aufstellung von zwei Containern angezeigt, jedoch insgesamt 88 aufgestellt, im Landkreis Potsdam-Mittelmark sei die Aufstellung von drei Containern angezeigt, jedoch seien 101 aufgestellt worden und im Landkreis Märkisch-Oderland seien statt der angezeigten drei Container 2014 insgesamt 96 und 2015 insgesamt 89 Container aufgestellt gewesen. Hinsichtlich der Frage der Illegalität der Aufstellung von Altkleidercontainern auf privatem und öffentlichem Gelände habe der Beklagte umfangreich vorgetragen. Zwar habe die Klägerin die diesbezüglichen Angaben des Beklagten zur Illegalität von Containeraufstellungen im Einzelnen bestritten, auch habe der Versuch des Gerichts, die Sachverhalte aufzuklären, ergeben, dass die Annahmen des Beklagten teilweise unzutreffend seien. Soweit es um die Aufstellung von Containern auf öffentlichem Grund ohne Sondernutzungserlaubnis infolge Diebstahls oder durch eigenmächtig handelnde Mitarbeiter gehe, bleibe die Klägerin aufgrund ihres Eigentums an den Containern verantwortliche Zustandsstörerin. Im Ergebnis könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verstöße der Klägerin im Land Brandenburg für sich gesehen nicht ausreichten, um auf ihre Unzuverlässigkeit zu schließen. Heranzuziehen seien aber auch deren Verstöße in anderen Bundesländern, soweit sie in rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen festgestellt worden seien. Diesbezüglich nehme das Gericht Bezug auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 -, juris Rz. 75 ff. In dieser auszugsweise zitierten Entscheidung wird auf diverse - nach Ablehnung von Berufungszulassungsanträgen durch das OVG Münster - rechtskräftig gewordene Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen verwiesen, die der Klägerin anzulastende massive Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse bei ihrer Sammeltätigkeit von Alttextilien in Nordrhein-Westfallen in den Jahren 2011 bis 2014 betreffen und daraus ihre Unzuverlässigkeit ableiten. Zitiert werden ferner rechtskräftige Entscheidungen des VG Leipzig und des VG München aus den Jahren 2013 betreffend dortige Verstöße durch die Aufstellung einer Vielzahl von Alttextilsammelcontainern auf öffentlichem Straßenland ohne Sondernutzungserlaubnis. Eine positive Zukunftsprognose könne der Klägerin nicht gestellt werden. Denn sie nutze unstreitig eine Halle in Ziesar ohne die erforderliche Genehmigung zur Lagerung von Alttextilien. Ferner werde für sie, wie dessen E-Mail-Adresse unter der Firma der Klägerin und dessen Zeichnung „im Auftrag“ für sie belege, weiterhin Herr N... (nachfolgend: W.) tätig, obwohl dieser auch nach ihren eigenen Angaben nicht die nötige Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Abfallbeauftragter geboten habe und deshalb ein Aufhebungsvertrag mit ihm geschlossen worden sei. Da die Sammeltätigkeit der Klägerin bereits wegen der Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit zu untersagen sei, komme es nicht darauf an, ob dieser mit Blick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. II. Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in dem ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 4. Juni 2019, mit dem das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden, keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden nicht erfolgreich dargelegt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Soweit dort - vor den anschließend aufgezählten Rügen im Einzelnen - pauschal ausgeführt wird, „zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den gesamten erstinstanzlichen Tatsachenvortrag nebst den dortigen Beweisantritten Bezug genommen“, fehlt es an der für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erforderlichen argumentativen Auseinandersetzung mit dessen Begründung. Durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden auch nicht begründet dargelegt, soweit anschließend unter 1) bis 6) des Schriftsatzes vom 4. Juni 2019 diverse Einzelrügen erhoben werden. Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Zulassungsbegründung unter 1) betreffend die vom Verwaltungsgericht angeführten „ersten Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit“ der Klägerin mit Blick auf unrichtige bzw. unpräzise Angaben im Zusammenhang mit der Anzeige der Sammeltätigkeit im Jahre 2012 bzw. Anfang 2013. Soweit die Klägerin geltend macht, die - unstreitig jeweils erfolgte (vgl. Anlage 2 Frage 1 der Formblätter für das jeweilige Sammelgebiet) - Bejahung der Frage nach der bereits vor Inkrafttreten des KrWG am 1. Juni 2012 durchgeführten Sammlung sei ein „Irrtum“ gewesen, der nachträglich richtig gestellt worden sei, dieses Gesetz sei für sie neu gewesen, so dass ihr das Versehen nicht negativ angelastet werden dürfe, außerdem sei die Frage missverständlich gewesen, da sie sich nicht ausdrücklich auf das Land Brandenburg bezogen habe, lässt das schon eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen, stellt dessen Bewertung jedenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dieses hat darauf verwiesen, dass die Frage nicht gelautet habe, ob überhaupt schon einmal Altkleider gesammelt worden seien, sondern ob „die gewerbliche Sammlung“ bereits zuvor durchgeführt worden sei, was mit Blick auf die Privilegierung für bereits vor Inkrafttreten des KrWG erfolgte Sammlungen gemäß dessen § 18 Abs. 7, insbesondere für das schutzwürdige Vertrauen in die weitere Durchführung von Bedeutung sei. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin, die seit 2006 in diesem Bereich tätig sei, dies bekannt gewesen sei. Außerdem sei die Frage nach einer Bestandssammlung aber auch eindeutig formuliert gewesen, da sie sich auf „die gewerbliche Sammlung“, die angezeigt worden sei, bezogen habe und nicht auf „eine gewerbliche Sammlung“. Dass das Verwaltungsgericht als eines von mehreren Anzeichen für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch deren Angabe im Rahmen der Anzeige der Sammeltätigkeit angesehen hat, es bestünde ein „unbefristeter“ Abnahmevertrag hinsichtlich der Alttextilien mit einem polnischen Recyclingunternehmen (vgl. Anlage 2 Frage 4.1 der Formblätter für das jeweilige Sammelgebiet), ist nicht beanstanden. Denn die - objektive - Unrichtigkeit dieser Angabe kann nicht mit der von der Klägerin allein geltend gemachten Begründung in Zweifel gezogen werden, sie sei davon ausgegangen, dass dieser (bis zum 31. Dezember 2016 befristete) Vertrag wie in der Vergangenheit auch in Zukunft verlängert werde. Eine diesbezüglich unzutreffende Angabe ist der Klägerin auch vorwerfbar. Nichts anderes gilt für das weitere Vorbringen der Klägerin, ihr sei bei Anzeige der Sammeltätigkeit nicht bekannt und es sei auch eher unüblich gewesen, dass in den angezeigten Gebieten teilweise bereits öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine getrennte Abfallsammlung durchführten. Denn (auch) in diesem Fall hätte sie die diesbezügliche Frage nach der Durchführung getrennter Sammlungen im vorgesehenen Sammelgebiet (jeweils Anlage 2 Frage 6) nicht verneinen dürfen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe bei Anzeige der Sammeltätigkeit im Land Brandenburg noch keine Erfahrungen mit der zu erwartenden Alttextilienmenge gehabt, insoweit keine konkrete Prognose anstellen können und deshalb für alle Sammelgebiete 60 t angezeigt, um „auf Nummer sicher“ zu gehen, was ihr nicht ernsthaft vorzuwerfen sei, verkennt sie, dass ihr vom Verwaltungsgericht nicht dies zum Vorwurf gemacht wird, sondern „dass sie sich gar nicht die Mühe machen wollte, die Angaben halbwegs zu präzisieren“. Insofern hatte das Urteil zuvor - teilweise stark schwankende - Mengenangaben für die Stadt Brandenburg a.d.H., für den AEV und die Stadt Frankfurt/Oder benannt. Dass in der von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 eingereichten Liste der beabsichtigten Orte zur Aufstellung von Alttextilcontainern die Städte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus nicht genannt werden (VV Blatt 387 – 389), diese Städte jedoch in den mit Schreiben vom 15. Januar 2013 eingereichten Formblättern (VV Blatt 464 i.V.m. Blatt 401, 404 und 422) ausdrücklich genannt werden, wie im angegriffenen Urteil als weiteres Anzeichen für die Unzuverlässigkeit der Klägerin angeführt wird, lässt sich mit dem weiteren Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel ziehen, dass sich „die Standorte … zu diesem Zeitpunkt noch in der Entwicklung befanden“ und jeweils nur die zu diesem Zeitpunkt bekannten Standorte angegeben werden konnten. Denn ausweislich des Schreibens vom 17. Dezember 2012 wurden hierin „alle ab April/Mai 2013 beabsichtigte(n) Orte zur Aufstellung von Alttextilcontainer(n)“ genannt und waren diese drei Städte auch bereits in den ursprünglich mit Schreiben vom 13. September 2012 übersandten Formblättern aufgeführt (VV Blatt 221 i.V.m. Blatt 175, 178 und 199). Die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils stellen auch die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 4. Juni 2019 unter 2) nicht durchgreifend in Frage. Zwar wird hiermit zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, welche ihrer Alttextilcontainer im Land Brandenburg im Einzelnen unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften aufgestellt worden seien, obwohl dies hinsichtlich zahlreicher konkreter Standorte streitig gewesen sei. Auch dürfte - so das weitere Zulassungsvorbringen - der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Verantwortlichkeit der Klägerin als Zustandsstörerin in Fällen ihr gestohlener oder durch einen eigenmächtig handelnden Mitarbeiter ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Grund abgestellter Alttextilcontainer den Vorwurf ihrer Unzuverlässigkeit nur dann rechtfertigen, wenn sie vom unzulässigen Abstellen der Container Kenntnis hatte oder haben musste und gleichwohl untätig blieb. Ausführungen hierzu enthält das angegriffene Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht hat - offensichtlich weil es nach seiner Auffassung hierauf nicht maßgeblich ankam - die Frage nach der illegalen Aufstellung der Alttextilcontainer im Einzelnen unaufgeklärt gelassen und sich darauf beschränkt, über die bereits erörterten „ersten Anzeichen“ für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin mit Blick auf unzutreffende bzw. unpräzise Angaben im Rahmen der Anzeige der Sammeltätigkeit hinaus auf „Ungereimtheiten bei der Durchführung der Sammlung“ zu verweisen, die sich für den Sammelbereich Erkner aus dem Fehlen auf der Standortliste und der weitaus zu geringen Anzeige aufgestellter Container für die Stadt Brandenburg a.d.H. und die Landkreise Potsdam-Mittelmark und Märkisch-Oderland ergaben. Dass ihm diese (festgestellten) Verstöße allein nicht ausreichend erschienen, bereits hieraus auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin zu schließen, zeigen seine Ausführungen im Urteil „Im Ergebnis ist festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verstöße der Klägerin im Land Brandenburg für sich gesehenen nicht ausreichen, um auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin zu schließen“ (EA S. 16 Abs. 2) und die anschließenden Darlegungen, wonach sich die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit zum einen nicht nur nach den Vorkommnissen in Brandenburg, sondern auch jenen in anderen Bundesländern bemesse, soweit diese in rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen festgestellt worden seien, und wonach zum anderen die hiernach in der Vergangenheit festgestellte Unzuverlässigkeit nicht durch eine positive Zukunftsprognose ausgeräumt sei. Dass das Verwaltungsgericht nach den von ihm insoweit dargelegten Erkenntnissen zu Unrecht Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin angenommen hat ist nicht ersichtlich: Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung unter 3) und 4) geltend macht, es „mag zutreffen“, dass in anderen Bundesländern bereits zahlreiche in Rechtskraft erwachsene Urteile von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen seien, allerdings liege das schon Jahre zurück, das Verwaltungsgericht schreibe lediglich alte Urteile fort, ohne dabei auf die aktuellen Entwicklung des Unternehmens Rücksicht zu nehmen, berücksichtige insbesondere den umfangreichen Vortrag der Klägerin in den (erstinstanzlichen) Schriftsätzen vom 11. und 26. März 2019 nicht, wonach sie in den letzten Jahren eine nachhaltige Wandlung vollzogen habe und die Altkleidersammlung in allen Belangen gesetzeskonform durchführe, dem hätte es nachgehen und Beweis erheben müssen, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Der pauschale Verweis auf Aufklärungsbedarf mit Blick auf nur erstinstanzlich eingereichte Schriftsätze, ohne deren Inhalt zumindest zusammenfassend darzulegen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch ist die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nur alte Urteile fortgeschrieben, ohne die aktuelle Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen, inzwischen werde die Altkleidersammlung „in allen Belangen gesetzeskonform“ durchgeführt, unzutreffend. Denn das angegriffene Urteil führt ausdrücklich aus, dass der - nach seinen vorangegangenen Darlegungen - festgestellte Vorwurf der Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit von der Klägerin nur mittels einer positiven Zukunftsprognose ausgeräumt werden könne. Dies sei aber vorliegend nicht gelungen, da sie zum einen unstreitig eine Halle in Ziesar ohne erforderliche Genehmigung zur Lagerung von Alttextilien nutze und zum anderen für sie weiterhin W. aufgetreten sei, obwohl dieser nicht die nötige Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Abfallbeauftragter geboten habe. Wer sich aber nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines (diesbezüglichen) Verfahrens rechtstreu verhalte, von dem könne dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden (so auch das OVG Münster in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316.14 -, juris Rz. 83). Soweit die Klägerin dem unter 5) entgegenhält, diese Gründe, die das Verwaltungsgericht bewegt hätten, eine fortbestehende Unzuverlässigkeit anzunehmen, seien „nicht tragfähig“, werden durchgreifende Zweifel nicht begründet dargelegt. - Hinsichtlich der Nutzung der Lagerhalle in Ziesar macht sie lediglich geltend, das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass die Halle „bereits zuvor als Lager- und Produktionsstätte genehmigt war“ und die Halle auch lediglich „als Umschlagplatz für ihre Alttextilien und nicht als (dauerhaftes) Lager“ genutzt werde. Dass die genannte Halle zuvor durch ein anderes Unternehmen als „Produktionshalle“ genutzt worden war und nunmehr seitens der Klägerin als „Lagerhalle“ - Zwischenlager für Altkleidung und Alttextilien - Verwendung finden sollte (vgl. die Bau- und Betriebsbeschreibungen vom 19. bzw. 5. November 2018 nebst Mitteilung der Klägerin vom 11. Januar 2019 über einen In- und Output von Alttextilien von jeweils 210 t pro Monat und eine maximale Zwischenlagerung von 200 t – Anlage B 14 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27. Februar 2019) und so auch tatsächlich genutzt wurde, wird damit ebenso wenig in Frage gestellt wie die verwaltungsgerichtliche Feststellung, „es ist unstreitig, dass die Klägerin die Halle in Ziesar ohne erforderliche Genehmigung zur Lagerung von Alttextilien nutzt“. - Hinsichtlich der Tätigkeit des W. - insoweit hatte die Klägerin ursprünglich behauptet, dieser wäre ihr nur „im Rahmen einer Gefälligkeit behilflich“ gewesen - macht sie nunmehr geltend, er habe aufgrund seiner besonderen, ansonsten ihren Mitarbeitern nicht zur Verfügung stehenden Kenntnisse „lediglich eine Nebenrolle im Bereich des Brandschutzes gespielt“, mit der eigentlichen Abfallsammlung habe er nichts zu tun und er sei „auch nicht in irgendeiner Form mehr in das Unternehmen der Klägerin eingebunden“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass W., der nach ihrer ursprünglichen Aussage nicht die nötige Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Abfallbeauftragter geboten habe und mit dem deshalb ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei, weiterhin für sie auftrete, da dieser nicht nur die E-Mail-Adresse unter der Firma der Klägerin nutze, sondern auch für sie „im Auftrag“ unterzeichnet habe, wird damit jedoch nicht widerlegt. Denn mit diesen beiden Gesichtspunkten, d.h. der Nutzung ihrer E-Mail-Adresse und der Zeichnung „i.A.“ durch W. im Rahmen der Korrespondenz mit dem Amt Ziesar, d.h. seiner Anforderung eines Löschwassernachweises zum Nachweis hinreichenden Brandschutzes für die Lagerhalle in Ziesar (vgl. die diesbezügliche E-Mail des W. vom 1. August 2018 in der Anlage B14 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. Februar 2019), setzt sich das genannte Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auseinander. Diese distanziert sich auch nicht etwa von dem hiernach ersichtlichen Tätigwerden des W. gegenüber Behörden in ihrem Namen unter Berufung auf ein entsprechendes Auftragsverhältnis und Nutzung einer auf ihn personalisierten E-Mail-Adresse der Klägerin. Eine hiernach durch sie offensichtlich gebilligte Tätigkeit des W. in diesem Rahmen und in dieser Form muss die Klägerin sich zurechnen lassen. Mit Blick hierauf ist der vom Beklagten in der Zulassungserwiderung vom 27. Juni 2019 gezogene Schluss nicht von der Hand zu weisen, dass die hiermit dokumentierte weitere Zusammenarbeit mit W., dessen Unzuverlässigkeit mehrfach gerichtlich bestätigt worden sei (zuletzt u.a. im Urteil des OVG Lüneburg vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71.17 -, juris Rz. 86 f.) und nach dem eigenen ursprünglichen Vorbringen der Klägerin zu dessen Entlassung geführt habe, gegen ein nachhaltiges und ernsthaftes Bemühen der Klägerin zu einem künftigen rechtskonformen Verhalten spreche. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis)Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht insoweit begründet dargelegt, als mit dem Zulassungsvorbringen unter 6) geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte in Bezug auf Art. 12 und 14 GG nicht gewürdigt, obwohl mit Schriftsatz vom 26. März 2019 unter Verweis auf das beigefügte Urteil des VG Münster vom 24. April 2015 ausdrücklich hierauf hingewiesen worden sei. Insoweit ist schon zu beanstanden, dass mit dem schlichten Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen zu Art. 12 und 14 GG nicht - wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich - konkret dargelegt wird, in welchem Zusammenhang diese „verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte“ zu würdigen gewesen wären und an welcher Stelle diese Gesichtspunkte vom Verwaltungsgericht unzutreffend oder unzureichend gewürdigt worden sein sollten. Denn nur ein solches Zulassungsvorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils zu begründen. Im Übrigen wird im genannten Schriftsatz vom 26. März 2019 (vgl. Seite 6 letzter Absatz) und im benannten Urteil des VG Münster lediglich ausgeführt, dass die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Lichte der betroffenen Grundrechte ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie, gemessen am Rang der betroffenen Grundrechte - aus Art. 12 und 14 GG - und dem potentiellen Schaden, eine Untersagung rechtfertigen. Dafür, dass die Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 11 unten und S. 12) von einem Zuverlässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG und von diesbezüglich maßgeblichen Anforderungen ausgehen, die - auch ohne, dass diese verfassungsrechtlichen Normen erwähnt werden - mit Blick auf Art. 12 und 14 GG zu beanstanden sind, ist jedenfalls aber nichts vortragen. 2. Die Klägerin zeigt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. Soweit geltend gemacht wird, dass der Begriff der Zuverlässigkeit im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht definiert sei und der Auslegung bedürfe, wird lediglich behauptet, aber schon nicht konkret dargelegt, dass und warum sich daraus besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen. Im Übrigen besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur Einigkeit (so auch das angegriffene Urteil), dass hinsichtlich des Begriffs der Zuverlässigkeit mangels ausdrücklicher Definition im Kreislaufwirtschaftsgesetz auf die zu § 35 GewO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 LB71.17 -, juris Rz. 65 ff.; OVG Münster, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316.14 -, juris Rz. 45 ff., jeweils m.w.N.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, Kommentar, 2. Auflage, § 18 Rz. 29). Soweit geltend gemacht wird, auch in diesem Zusammenhang, d.h. Im Zusammenhang mit dem Zuverlässigkeitsbegriff und seiner Auslegung im Bereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, seien wiederum die grundrechtlichen Einschränkungen und die deswegen gebotene restriktive Auslegung und Anwendung dieses Begriffs von entscheidender Bedeutung, fehlt es ebenfalls an Darlegungen, weshalb sich insoweit vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen. Nichts anderes gilt für die nicht substantiierte Behauptung, vorliegend seien zudem straßenrechtliche sowie ordnungs- und gewerberechtliche Belange von Bedeutung, was die Angelegenheit zu einer komplexen und daher schwierigen Rechtsmaterie mache. 3. Schließlich rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen der Klägerin auch nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Denn sie macht lediglich geltend, die Entscheidung könne richtungsweisend für nachfolgende Verfahren mit “ähnlich“ gelagerten Sachverhalten sein, insbesondere bezüglich der Kriterien einer Prognoseentscheidung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines von einer Untersagung betroffenen Sammelunternehmens. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin jedoch keine allgemein bedeutsame und obergerichtlicher Klärung bedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).